Abweisung der Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid, weil Einwendungen nur gegen die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen erhoben wurden.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Theresia-Anna Koller, Friedrich-Schmidt-Platz 7 Tür 9, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist an den ***MKG*** mit 90% beteiligt. Bei der KG gab es im Jahr 2021 in Bezug auf Fremdleistungen eine Änderung durch die Abgabenbehörde, weshalb die Einkünfte aus der Beteiligung höher als erklärt waren.
Daraufhin wurde am der Einkommensteuerbescheid 2021 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und eine Abgabennachforderung festgesetzt.
Am erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 abgewiesen.
Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Am legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist an den ***MKG*** mit 90% beteiligt. Bei der KG wurden im Jahr 2021 durch das Finanzamt Fremdleistungen gekürzt. Auf Grund der Feststellungen bei der KG wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und die Einkommensteuer mit 11.509 € festgesetzt. Die Änderung gemäß § 295 BAO erfolgte auf Grund der bescheidmäßigen Feststellung des Finanzamtes Österreich zu Steuernummer ***xxx*** vom .
In der Beschwerde werden Einwendungen dahingehend vorgebracht, wonach der Bf. seinen Verpflichtungen als ordentlicher Geschäftsführer nachgekommen wäre und die unternehmerische Sorgfalt eingehalten hätte.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen und Ausdrucken.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
§ 252 Abs. 1 BAO lautet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Die Bindungswirkung für abgeleitete Bescheide wird im § 192 BAO normiert. Liegen in diesem Sinne einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (vgl. ). Derartige Einwände sind vielmehr bereits mit Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen (vgl. ).
Die Regelung des § 252 Abs. 1 BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Beschwerde unzulässig wäre (vgl. ). Die Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. ).
Die gegenständliche Beschwerde umfasste ausschließlich Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid (nämlich den Bescheid vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2021) getroffenen Feststellungen. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß § 295 Abs. 1 BAO im Fall der nachträglichen Abänderung von Feststellungsbescheiden von Amts wegen die von diesen abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden durch neue Bescheide zu ersetzen sind, d.h. dass für den Fall einer stattgebenden Entscheidung über die derzeit noch anhängige Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid die Einkommensteuerbescheide von Amts wegen abgeändert werden.
Eine in der Beschwerde nicht näher ausgeführte gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist für das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind, wenn diese lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102977.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at