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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.03.2024, AW/7100008/2024

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision mangels hinreichender Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Schmalzl und Dkfm. Vogler Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Roseggerstraße 4, 2500 Baden, über den Antrag der Revisionswerberin vom , der Revision vom gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7101341/2020, betreffend Körperschaftsteuer 2014 - 2017 erhobenen Ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.RV/7101341/2020 wurde der Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2014 - 2017 teilweise stattgegeben.

Mit der Ordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.

Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses sei für die Revisionswerberin folgender unverhältnismäßiger Nachteil verbunden: mit der hier zugrundeliegenden Revision seien die festgesetzten Abgaben in genanntem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten worden. Die festgesetzten Abgaben samt Nebenansprüchen iHv € 528.857,00 stünden in keinem Verhältnis zum Vermögen der Revisionswerberin. Die Revisionswerberin würde über kein nennenswertes Vermögen verfügen, mit welchem sie die sofortige Entrichtung erfüllen könnte. Die sofortige Entrichtung der angefochtenen Abgaben würde daher einen erheblichen Nachteil für die Revisionswerberin darstellen.

Zu diesem Vorbringen ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Verwaltungsgericht ist dabei sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. ).

Ein Antragsteller hat, unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gelegen wäre (vgl. etwa ; , AW 2012/03/0011). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren (vgl bereits VwSlg 10.381/A).

Die Dartuung eines diesbezüglichen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (dazu etwa ). Erforderlich ist, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (). Im (vorliegenden) Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret, tunlichst ziffernmäßig, anzugeben. Weiter ist anzugeben, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa ; , Ra 2022/08/0015; , Ra 2022/08/0009).

Einem Antrag ist ohne weiteres Verfahren nicht stattzugeben, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen ().

Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Mit dem bloßen Vorbringen, die Revisionswerberin verfüge über kein nennenswertes Vermögen, mit welchem sie die sofortige Entrichtung der angefochtenen Abgaben erfüllen könnte, werden keine konkreten zahlenmäßigen Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin getätigt und wurde der vom Verwaltungsgerichtshof statuierten strengen Konkretisierungspflicht damit nicht genüge getan.

Schon mangels einer solchen Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100008.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at