Verkürzung der Gebrauchsabgabe in 3 Fällen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, geb. Datum, Adresse, wegen drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 und Tarifpost D 1 bzw. D 4 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl für Wien Nr. 20, idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 VStG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom , GZ. MA6/216000001436/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis
a. hinsichtlich der Verwaltungsübertretung ad Delikt 1 (Verkürzung der Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum durch eine Überschreitung der bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche um 22,21m2) aufgehoben und das Verfahren dahingehend gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
b. hinsichtlich der Verwaltungsübertretung ad Delikt 2 (Verkürzung der Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum durch Nutzung einer Mobiltoilette im Ausmaß von 1m2) wird der Schuldausspruch der belangten Behörde bestätigt, während die verhängte Geldstrafe von EUR 90,00 auf EUR 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt werden.
c. hinsichtlich der Verwaltungsübertretung ad Delikt 3 (Verkürzung der Gebrauchsabgabe für den Monat August 2021 bis zum durch eine Überschreitung der bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche um 30,00m2) wird der Schuld- und Strafausspruch der belangten Behörde bestätigt.
II. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Delikt 2 EUR 10,00 (Mindestkostenbeitrag) und hinsichtlich Delikt 3 EUR 63,00 (10% des Strafbetrags) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Die Geldstrafen iHv EUR 680,00 und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iHv EUR 73,00, insgesamt somit EUR 753,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
V. Die Bau GmbH, Adresse, haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Straferkenntnis vom enthält folgenden Spruch:
"1. Datum:
Ort: Wien
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma: Bau GmbH mit Sitz in Adresse
Sie haben am , 09:30, vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 58,21m2 genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom zu den Zahlen MA 46 … und MA 46 …. bewilligte Ausmaß von 36,00m2 um 22,21m2 überschritten gehabt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum mit dem Betrag von € 276,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. Datum:
Ort: Wien
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma: Bau GmbH mit Sitz in Adresse
Sie haben am , 09:30, vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Mobil-Toilette im Ausmaß von 1m2 genutzt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum mit dem Betrag von € 20,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3. Datum:
Ort: Wien
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma: Bau GmbH mit Sitz in Adresse
Sie haben am , 14:30, vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 66,00m2 genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom zu den Zahlen MA 46 … und MA 46 …. bewilligte Ausmaß von 36,00m2 um 30,00m2 überschritten gehabt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2021 bis zum mit dem Betrag von € 360,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. u. 3. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
2. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von 1. € 480,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden
Geldstrafe von 2. € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
Geldstrafe von 3. € 630,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden
gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom . LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 121,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.321,00.
Die Bau GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Bf, verhängten Geldstrafen von € 480,00, € 90,00 und € 630,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 121,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
In der Begründung wurde i.w. nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer (Bf) die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gewesen sei.
Im vorliegenden Fall gehe aus Anzeigen der MA 46 hervor, dass der Bf den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
In der Rechtfertigung seien die angelasteten Verwaltungsübertretungen in Abrede gestellt und i.w. vorgebracht worden, die Trockenbau GmbH, Adresse, hätte eigenständig die Lagerflächen erweitert und dort neben deren Materialien den Container der Fa. AB. aufgestellt.
Die durch die erkennende Behörde anlässlich der Anzeigenlegung angefertigten Lichtbilder seien dem Bf übermittelt und mitgeteilt worden, dass die CD. Toilettenvermietung, Adresse, die Anmietung der streitggstdl. Mobiltoilette durch die Bau Gmbh in den hier relevanten Zeiträumen bestätigt habe.
Die Rechtfertigung der Trockenbau GmbH sei dem Bf ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden. Demnach sei diese an ggstdl. Adresse unter der Bauleitung der Bau GmbH zwar beteiligt gewesen, habe aber keine Lagerung von Estrichsand, Trittschalldämmungsplatten als auch Paletten vorgenommen.
In seiner Stellungnahme habe der Bf i.w. vorgebracht, dass der Container der Fa. AB. von der Trockenbau GmbH angemietet und durch diese ohne Wissen des Bf abgestellt worden sei. Die Mobiltoilette, angemietet von der Bau GmbH, sei durch die Trockenbau GmbH verstellt worden. Es habe kein Auftragsverhältnis mit der Trockenbau GmbH bestanden. Der Bauherr der Trockenbau GmbH sei Herr E. und dieser sei immer auf der Baustelle anwesend gewesen.
Deshalb würde der Bf die Beweisaufnahme nicht anerkennen.
Hiezu werde folgendes festgestellt:
Dem Vorbringen des Bf betreffend den Container der Fa. AB. werde Glauben geschenkt und demnach das Ausmaß der genutzten Baustelleneinrichtungsfläche ad Delikt 1) von 30m2 auf 22,21m2 zu Gunsten des Bf berichtigt.
Die bewilligungslose Nutzung der Mobiltoilette (Delikt 2) sei durch den Bf zugegeben worden. Zum weiteren Vorbringen werde Folgendes entgegnet:
Mit Bescheid vom , Gz. …, sei an die Bau GmbH, Adresse, eine Festsetzung der Gebrauchsabgabe für eine Baustofflagerung (nach TP D1) im Ausmaß von 30m2 (ad Delikt 1) sowie für eine Mobiltoilette (nach TP D4) im Ausmaß von 1m2 (ad Delikt 2), jeweils für den Monat Juni 2021 iHv insgesamt € 380,00 am angeführten Tatort erfolgt.
In der Begründung sei ausgeführt worden, die Baustelleneinrichtung sei, wie am im Zuge einer Baustellenkontrolle festgestellt, im Spruch näher bezeichneten Ausmaß belassen worden. Die Abgabepflichtige habe daher öffentlichen Grund ohne Gebrauchserlaubnis genutzt.
Mit Bescheid vom , Gz. … sei an die Bau GmbH, Adresse, eine Festsetzung der Gebrauchsabgabe für eine Baustofflagerung (nach Tarifpost D1) im Ausmaß von 30m2 (ad Delikt 3) für den Monat August 2021 iHv € 360,00 am angeführten Tatort, erfolgt.
In der Begründung sei ausgeführt worden, die Baustelleneinrichtung sei, wie am im Zuge einer Baustellenkontrolle festgestellt, im Spruch näher bezeichneten Ausmaß belassen worden. Die Abgabepflichtige habe daher öffentlichen Grund ohne Gebrauchserlaubnis genutzt.
Diese Festsetzungsbescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Der Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber der Bewilligungsbescheide sei die Bau GmbH, Adresse, gewesen.
Nach Jud. des VwGH komme als Gebraucher derjenige in Betracht, in dessen Auftrag (auf dessen Rechnung und Gefahr) der Gebrauch durchgeführt werde. Feststellungen in dieser Richtung seien entbehrlich, wenn jemand sich selbst der Behörde gegenüber als Gebraucher bezeichne, für sich um die Gebrauchserlaubnis ansuche und hierdurch zu erkennen gebe, dass er als Träger der Gebrauchsbewilligung mit den daraus entspringenden Rechten und Pflichten in Betracht komme.
Demnach sei die Gebraucherin die vom Bf repräsentierte Bau GmbH, sodass diesen die verwaltungsstrafrechtliche Letztverantwortung dafür treffe, wie der Gebrauch erfolgt sei. Die Behörde sei deswegen nicht angehalten, weitere Feststellungen zu tätigen, da die Bau GmbH alleinige Antragstellerin und Bewilligungsträgerin gewesen sei. Der Hinweis auf diverse andere Firmen vermöge daran nichts zu ändern.
Auch der Verweis auf die Trockenbau GmbH vermöge den Bf nicht zu entlasten, zumal dieses Vorbringen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe ( m.w.N.).
Ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei allenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf den öff. Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öff. Verkehr diene, wie im Spruch näher umschrieben, in Anspruch genommen habe, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgebe zu entrichten. Der Bf hätte somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde.
Zum Tatbestand gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme.
Derartige Verkürzungen seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; im Falle der Uneinbringlichkeit sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei auf die spezialpräventive Wirkung hingewiesen werde.
Als erschwerend seien 17 rechtskräftige Vorstrafen zu werten, als mildernd sei kein Umstand zu werten.
Die Strafbemessung sei unter der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt.
Die Verschuldensfrage sei auf Grund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründe auf § 64 Abs. 2 VStG.
In der am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf vor, aus den der Behörde übermittelten Fotos sowie der durch das Amt laufenden Kontrolle sollte feststehen, dass das Baustellen WC weitergeschoben worden sei, da die Bau GmbH auch wie bereits mitgeteilt, mit keinen Trockenbauarbeiten beauftragt gewesen sei und die gelagerten Gipskartonplatten widerrechtlich durch die Trockenbau GmbH dort gelagert gewesen seien, da zu diesem Zeitpunkt das Bauvorhaben durch die Mitarbeiter der Bau kaum besetzt gewesen sei.
Herr E., der auf der Baustelle immer anwesend gewesen sei, sei auch nicht im Rahmen der Bau GmbH tätig gewesen, sondern sei der Bauherr des Bauvorhabens und auch der Auftraggeber der Trockenbaufirma.
Der Magistrat der Stadt Wien legte am (Datum des Einlangens) die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am gab der Bf bekannt, er habe ein Monatsnettoeinkommen iHv ca. EUR 2.100, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
Er habe die Tat nicht begangen. Aus dem Auftrag sei ersichtlich, dass die Bau GmbH mit keinen Trockenbauarbeiten beauftragt war. Zum Beweis dafür überreiche er dem Gericht den Auftragsbrief (in Kopie).
Weiters lege er die Mängelliste anlässlich der Endabnahme vom (in Kopie) vor, zum Beweis dafür, dass sehr wohl die Trockenbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer bzw. Bauleiter F.G., am Objekt gearbeitet habe. Dafür seien die Gipskartonplatten, die vor Ort gelagert waren, auch verwendet worden, und sei dies durch die MA 6 fotografisch dokumentiert.
Aus den im Akt befindlichen Fotos (z.B. AS 37) sehe man eindeutig, dass hier Trockenbaumaterialien wie Spachtelmassen der Trockenbau GmbH gelagert waren. Diese Firma habe das der Bau GmbH zugebilligte Ausmaß der Baustelleneinrichtungsfläche eigenmächtig und ohne das Wissen der Bau GmbH überschritten.
Er bestreite das aktenkundige Vorbringen der Trockenbau GmbH.
Die Bau GmbH hätte zur Trockenbau GmbH keinerlei Beziehung gehabt. Es handle sich vielmehr um ein Subunternehmen des Bauherrn, Hrn. E..
Die Bau GmbH hätte nur den Baumeisterauftrag gehabt. Darin seien, wie nachgewiesen, die Trockenbauarbeiten nicht enthalten.
Bezüglich der Mobiltoilette weise er nochmals darauf hin, dass diese eigenmächtig von der Trockenbau GmbH verschoben worden sei.
Zum Beweis dafür, dass die Trockenbau GmbH das von der Bau GmbH gemietete öffentliche Gut verwendet und auch die darüber ausgestellte Einzelrechnung vom nicht bezahlt habe, und deswegen per die Klage eingebracht worden sei, lege er die betreffende Information samt Klage (in Kopie) vor.
Wenn der Bf gefragt werde, warum die Bemessungsbescheide nicht bekämpft worden seien, verweise er auf das damals in Gang befindliche Sanierungsverfahren der Bau GmbH und da dürften diese Bescheide untergegangen sein.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt
Allgemeines:
Der Bf war im Streitzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH mit Sitz in Adresse und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.
Die Bau GmbH war Gebraucher einer Baustelleneinrichtung in Wien.
Der Bf hat mehrere einschlägige Vorstrafen.
Der Bf hat ein durchschnittliches Einkommen.
Ad Delikt 1:
Die Bau GmbH hatte als Gebraucher für die genannte Baustelleneinrichtung bis eine Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz im Ausmaß von 36m2.
Anlässlich einer Baustellenkontrolle am wurde vom Magistrat der Stadt Wien u.a. festgestellt, dass die Baustelleneinrichtungsfläche um 30m2 überschritten wurde.
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Nachbemessungsbescheid an die Bau GmbH, wonach für die Baustofflagerung a.a.O. eine Gebrauchsabgabe für die nicht genehmigten 30m2 festgesetzt wurde.
Es steht fest, dass die Baustelleneinrichtungsfläche überschritten wurde.
Ferner steht fest, dass in der nicht genehmigten Baustelleneinrichtungsfläche ein von der Fa. Trockenbau GmbH angemieteter Container der Fa. AB. (Mulde) abgestellt war. Dieser ist der Bau GmbH nicht zuzurechnen.
Die genehmigte Baustelleneinrichtungsfläche wurde auch von der Trockenbau GmbH für deren Baumaterialien genutzt.
Ob in der nicht genehmigten Baustelleneinrichtungsfläche auch Baumaterialien der Bau GmbH oder der Trockenbau GmbH oder anderer Firmen gelagert waren, kann nicht festgestellt werden.
Die Bau GmbH stand in keinem Vertragsverhältnis mit der Trockenbau GmbH. Die Trockenbauarbeiten waren im Auftrag der Bau GmbH (Baumeisterarbeiten) nicht enthalten.
Ob der Bf als nach außen berufener und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH am vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 58,21m2 genutzt und damit das bewilligte Ausmaß von 36,00m2 um 22,21m2 überschritten gehabt hatte, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hatte, kann mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden.
Ad Delikt 2:
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien den genannten Nachbemessungsbescheid an die Bau GmbH und schrieb darin für einen nicht genehmigten Container im Ausmaß von 1m2 am angeführten Ort, der dem Aufenthalt von Personen dient (Mobiltoilette), ebenfalls eine Gebrauchsabgabe iHv EUR 20,00 vor.
Es steht fest, dass die Bau GmbH als Gebraucher eine Mobiltoilette a.a.O. angemietet und ohne Genehmigung aufgestellt hat.
Der Bf hat als nach außen berufener und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH vor ggstdl. Liegenschaft am den öffentlichen Gemeindegrund durch das Aufstellen einer Mobiltoilette im Ausmaß von 1m2 genutzt, ohne hiefür bis zum eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben.
Ad Delikt 3:
Am wurde am angeführten Ort eine Baustellenkontrolle durchgeführt. Gebraucher und Bescheidträger mit Bescheiddatum war die Bau GmbH. Die Bewilligung für die Baustelleneinrichtung galt bis im Ausmaß von 36m2. Die Vorauszahlung war allerdings nicht bezahlt worden und die Lagerfläche um 30m2 überschritten worden. Am erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Nachbemessungsbescheid an die Bau GmbH, wonach für die Baustofflagerung a.a.O. eine Gebrauchsabgabe für die nicht genehmigten 30m2 iHv EUR 360,00 festgesetzt wurde.
Es steht fest, dass die Baustelleneinrichtungsfläche überschritten wurde.
Die überschrittene Fläche war am jedenfalls mit einem Sandhaufen belegt, welcher der Bau GmbH zuzurechnen ist. Die nicht der Bau GmbH zuzurechnende Mulde war am noch vorhanden, am jedoch bereits entfernt. Am waren auch Paletten etc. gelagert, die jedoch am zum Teil wieder entfernt waren.
Der Bf hat als nach außen berufener und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH am vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 66,00m2 genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom bewilligte Ausmaß von 36,00m2 um 30,00m2 überschritten gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat.
Beweiswürdigung
Ad Allgemeines:
Dass der Bf handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH war, ist aktenkundig und wurde vom Bf in der mündlichen Verhandlung am BFG bestätigt.
Dass die Bau GmbH Gebraucher ggstdl. Baustelleneinrichtung war, ist unstrittig.
Die einschlägigen Vorstrafen des Bf sind aktenkundig und unbestritten.
Das durchschnittliche Einkommen des Bf wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung am BFG glaubhaft angegeben.
Ad Delikt 1:
Die Bewilligung der Bau GmbH für die genannte Baustelleneinrichtung bis im Ausmaß von 36m2 ist aktenkundig, ebenso wie die Feststellungen anlässlich der Baustellenkontrolle und der Nachbemessungsbescheid vom .
Aus den anlässlich der Kontrolle dokumentierten und der vom Bf vorgelegten Fotos ist unstrittig, dass die Baustelleneinrichtungsfläche überschritten wurde.
Dass die genehmigte Baustelleneinrichtungsfläche auch von der Trockenbau GmbH genutzt wurde, wurde auch von dieser bestätigt. Vom Bf wurde auch eine zivilrechtliche Mahnklage der Bau GmbH als Bauführer an die Beklagte Trockenbau GmbH u.a. für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes am angeführten Ort vorgelegt.
Dass der Container (Mulde), welcher unbestritten und aus den aktenkundigen Fotos ersichtlich, auf der nicht genehmigten Baustellenfläche abgestellt war, der Trockenbau GmbH zuzurechnen ist, wurde von der belangten Behörde fehlerfrei ermittelt. Diese Mulde wurde von der belangten Behörde auch aus dem Ausmaß der nicht bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche herausgerechnet.
Allerdings ist aus den aktenkundigen Fotos (vgl. z.B. AS 36 - 38, 112, 145) ersichtlich, dass auf der nicht bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche - abgesehen von der durch die Trockenbau GmbH angemieteten Mulde und der Mobiltoilette - lediglich einige Paletten und Gerümpel gelagert waren. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass laut Baustellenkontrollblatt (AS. 43) die Firma für den Trockenbau die Mulde und das Material entfernt hat (wie die Zusage gelautet hat). Dies entspricht der Verantwortung des Bf, der stets vorgebracht hat, die Trockenbau GmbH habe illegal die Überschreitung der Baustelleneinrichtungsfläche in Anspruch genommen und die Mulde und Material dort gelagert.
Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass nach der Judikatur des VwGH Feststellungen in dieser Richtung entbehrlich seien, wenn jemand sich selbst der Behörde gegenüber als Gebraucher bezeichne; daher sei die Behörde nicht angehalten, weitere Feststellungen zu tätigen, da die Bau GmbH alleinige Antragstellerin und Bewilligungsträgerin gewesen sei, so ist das grs. richtig. Es wird vom Bf auch nicht bestritten, dass die Bau GmbH als Bauführerin Gebraucher der bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche war und dieser Gebrauch ihr allein zuzurechnen ist.
Im ggstdl. Fall geht es aber um die nicht bewilligte Ausdehnung der Baustelleneinrichtungsfläche. Diese wird grs. ebenfalls dem Bewilligungsträger und Gerbraucher zuzurechnen sein; wenn der Bf aber - wie im vorliegenden Fall - konkrete, verifizierbare Angaben über den bewilligungslosen Gebrauch durch eine bestimmte (juristische) Person macht, kann weder von einem Erkundungsbeweis noch von entbehrlichen Ermittlungen gesprochen werden. Die belangte Behörde hat ja schließlich selbst derartige Ermittlungen durchgeführt.
Dass der Nachbemessungsbescheid rechtskräftig wurde, ist zwar richtig, es besteht im Verwaltungsstrafverfahren jedoch keine Bindungswirkung an die zugrundeliegenden Abgabenbescheide. Der Inhalt von Abgabenbescheiden entfaltet weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung (vgl. m.w.N.).
Dies hat auch die belangte Behörde beachtet und nach durchgeführten Ermittlungen die Mulde, welche ohne jeden Zweifel nicht dem Bf, sondern der Trockenbau GmbH zuzurechnen ist, aus dem Straftatbestand herausgenommen, obwohl diese Fläche im Nachbemessungsbescheid enthalten war.
Diesbezüglich ist auch auf die glaubhafte Behauptung des Bf zu verweisen, wonach im Zuge des damaligen Insolvenzverfahrens die Bemessungsbescheide keine Beachtung gefunden hätten und deswegen unbekämpft blieben.
Die belangte Behörde hat auch weitere Ermittlungen durchgeführt und die Trockenbau GmbH zur Stellungnahme aufgefordert und an diese Firma Fotos der Baustelle übermittelt. Diese hat zugestanden, die ggstdl. Mulde aufgestellt zu haben, hat jedoch weitere Lagerungen auf der nicht bewilligten Fläche in Abrede gestellt.
Dies hat die belangte Behörde ohne weitere Überprüfung als richtig eingestuft. Aus den Bildern ist jedoch nicht erkennbar, welche Firma die - im Juni 2021 wenigen - Baumaterialien gelagert hat. Den meisten Platz auf der nicht bewilligten Fläche nahmen zweifellos die Mulde und die Mobiltoilette ein.
Hinzuweisen ist darauf, dass aus dem Akteninhalt, insbesondere den Berichten über die Baustellenkontrollen und den Stellungnahmen des Bf hervorgeht, dass dieser von Anfang an behauptet hat, dass die Trockenbaufirma eigenständig die Lagerflächen erweitert und dort Materialien abgelagert habe (s. z.B. AS 111). Dem entsprechen auch die AV im Baustellenkontrollblatt vom August 2021 (s. AS 34, 43), wonach der Bf angab, der Trockenbauer habe illegal Lagerungsfläche in Anspruch genommen und werde alles räumen; die Firma für den Trockenbau habe die Mulde und das Material soweit entfernt (wie die Zusage gelautet habe).
Dass die Bau GmbH in keinem Vertragsverhältnis mit der Trockenbau GmbH stand und die Trockenbauarbeiten im Auftrag der Bau GmbH nicht enthalten waren, hat der Bf nachgewiesen.
Der Bf hat auch die Mahnklage der Bau GmbH vorgelegt, wonach die Trockenbau GmbH das von der Bau GmbH gemietete öffentliche Gut verwendet und auch die darüber ausgestellte Einzelrechnung vom nicht bezahlt habe.
Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob in der nicht bewilligten Lagerungsfläche Baumaterialien der Bau GmbH gelagert waren. Möglicherweise waren, wie vom Bf stets vorgebracht, Baumaterialien anderer, in keinem Vertragsverhältnis zur Bau GmbH stehender Firmen dort illegal gelagert, was dem Bf als verwaltungsrechtlich Verantwortlichen der Bau GmbH nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Die belangte Behörde konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit einen dem Bf zuzurechnenden strafbaren Tatbestand feststellen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren blieben erhebliche Zweifel bestehen.
Ad Delikt 2:
Dass eine Mobiltoilette zum angeführten Zeitpunkt an der Baustelleneinrichtungsfläche aufgestellt war, ist unstrittig (s. AS 37,39,156). Aus den angefertigten Fotos ist zweifelsfrei erkennbar, dass diese Mobiltoilette bis August an ggstdl. Baustellenfläche stehen blieb.
Dass die Toilette der Bau GmbH zuzurechnen ist, hat nicht nur das fehlerfreie Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergeben (s. AS. 131), sondern wurde auch vom Bf insofern zugestanden, als er ausführt, dass "der WC Container, der über unser Unternehmen angemietet war eindeutig verstellt worden ist" (s. AS 187).
Ob die Toilette verstellt wurde, ist aber nicht von Bedeutung, da das Aufstellen derartiger Container nach TP D 4 GAG einen eigenen bewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt und eine derartige Genehmigung nicht vorlag, sondern erst im Nachbemessungsbescheid vom dafür die Gebrauchsabgabe vorgeschrieben wurde.
Der Bf als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH ist dafür strafrechtlich verantwortlich.
Ad Delikt 3:
Die Niederschrift über die Baustellenkontrolle ist aktenkundig, ebenso wie die Bewilligung für die Baustelleneinrichtung und die Überschreitung der Lagerfläche. Unstrittig ist, dass die Baustelleneinrichtungsfläche im genannten Ausmaß überschritten wurde.
Dass die Mulde, welche nicht der Bau GmbH zuzurechnen ist, am bereits entfernt war, ist aus den aktenkundigen Fotos vom ersichtlich (s. AS 155f.). Dass die überschrittene Fläche am jedenfalls mit einem Sandhaufen belegt war, ist ebenfalls aus diesen Fotos ersichtlich.
Das BFG geht davon aus, dass die Belegung der nicht bewilligten Fläche der Bau GmbH zuzurechnen ist. Dies deswegen, weil gemäß Baustellenkontrollblatt vom festgestellt wird, dass die Lagerfläche um 15x2 Meter überschritten war und die Mobiltoilette in der Fläche abgestellt war. Die Mulde und das Material war offenbar von der Trockenbaufirma, wie die Zusage vom gemäß Baustellenkontrollblatt lautete, soweit entfernt worden. Nunmehr war - wie auch aus den Bildern ersichtlich - diese Fläche mit einem Sandhaufen belegt, welche Lagerung der Bau GmbH zugerechnet wird.
Dies wurde auch von der belangten Behörde im Straferkenntnis entsprechend abgebildet.
Diese Feststellungen konnten vom Bf nicht entkräftet werden und sind auch im Ablauf logisch.
Dass die Trockenbaufirma, nachdem sie von ihr gelagertes Material entfernt hatte, wieder illegal Material dort gelagert hätte, nachdem sie vom Bauführer und Bewilligungsträger bereits ermahnt wurde, dieses zu entfernen, erscheint nicht wahrscheinlich.
Es erscheint daher glaubhaft, dass von der Trockenbaufirma nach der Entfernung ihrer Materialien kein Sand oder andere Materialien auf der nicht bewilligten Fläche gelagert wurden. Insofern ist die am der belangten Behörde gegebene Auskunft der Trockenbaufirma glaubwürdig. Das Vorbringen des Bf bezieht sich erkennbar auf den Zeitraum Juni 2021 und vor allem auf die der Trockenbau GmbH zuzurechnende Mulde. So ist das im Verfahren der belangten Behörde von ihm vorgelegte Bild eine Aufnahme vom .
Nachdem die Mulde nicht mehr der Bau GmbH zugerechnet wurde, werden in der Beschwerde vom Bf lediglich Gipskartonplatten und die Mobiltoilette thematisiert.
Der Bf hat daher diesbezüglich keine geeigneten Einwendungen gegen die Feststellungen der belangten Behörde erhoben und die Überschreitung der bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche ist demnach dem Bewilligungsträger und Bauführer, der Bau GmbH, zuzurechnen.
Weitere Ermittlungen waren von der belangten Behörde nicht durchzuführen, da es am Bewilligungsträger liegt, konkrete, verifizierbare Einwendungen vorzutragen, dass nicht der Gebraucher der bewilligten Fläche auch für deren Überschreitung verantwortlich ist.
Der Bf als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH ist daher für die Nutzung der nicht bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche strafrechtlich verantwortlich.
Der Bf hat als nach außen berufener und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH am vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 66,00m2 genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom bewilligte Ausmaß von 36,00m2 um 30,00m2 überschritten gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat.
Rechtliche Beurteilung
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig. Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 und D Post 4 ist mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.
Gemäß § 9 Abs 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs 1 lit a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe).
Gemäß 10 Abs 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) richten sich Form und Höhe der Gebrauchsabgabe nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.
Gemäß § 11 Abs 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs 1 lit a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
§ 11 Abs 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) lautet:
"Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig."
Nach Tarifpost D1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) ist für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat eine Gebrauchsabgabe in bestimmter Höhe zu entrichten.
Nach Tarifpost D4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) ist für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat eine Gebrauchsabgabe in bestimmter Höhe zu entrichten.
Nach § 16 Abs 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen …, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Ad Delikt 1:
Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH ist die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Person und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.
Hinsichtlich Delikt 1 bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob die Bau GmbH die Überschreitung der bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche zu verantworten hat.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat die Berufungsbehörde das Straferkenntnis mit Bescheid zu beheben und das Verfahren mit Bescheid einzustellen; in gleicher Weise haben ab die Verwaltungsgerichte vorzugehen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 1).
Die Tat kann nicht erwiesen werden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 mwN).
Da aufgrund der Feststellungen im Sachverhalt erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bau GmbH den bewilligungslosen Gebrauch zu verantworten hat, kann die Tat dem Bf als strafrechtlich Verantwortlichen der Bau GmbH nicht angelastet werden. Das angefochtene Straferkenntnis war daher ad Delikt 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 einzustellen.
Ad Delikt 2 und 3:
Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau GmbH ist die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Person und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.
Objektive Tatseite:
Der Bf hat nach den Feststellungen im Sachverhalt die Delikte 2. und 3. begangen und der Schuldausspruch der belangten Behörde wird insoweit bestätigt.
Der Beschuldigte hat daher die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 mit dem Betrag von EUR 20,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen (Delikt 2).
Weiters hat der Beschuldigte demnach die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2021 mit dem Betrag von EUR 360,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen (Delikt 3).
Die Höhe der ausgewiesenen Verkürzungsbeträge ergibt sich aus den Abgabenvorschreibungen des Magistrats, die unbestritten sind.
Zum Tatbegriff bei Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden monatlichen Abgaben nach den Tarifposten D1 und D4:
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten Zeitraum (Monat). Die Verkürzungshandlung liegt in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs 1 Z 2 GAG mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme, womit eine bescheidmäßige Festsetzung durch den Magistrat erst zeitverzögert erfolgen kann und die Abgabe in der Folge nicht gesetzeskonform entrichtet wird.
Die durch Unterlassung einer fristgerechten Antragstellung bewirkte Verkürzung wird hinsichtlich des monatlichen Tatzeitraumes jeweils durch die Zustellung eines Nachbemessungsbescheides beendet.
Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wurde (vgl. ).
Die durch den Bf vertretene Gesellschaft hat den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Gebrauch genommen, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis für jeweils der Tarifpost D1 bzw. D4 unterliegende Gegenstände zu erwirken.
Der Gebrauch durch Überschreitung der bewilligten Baustelleneinrichtungsfläche wurde richtig unter Tarifpost D1 und das Aufstellen der Mobiltoilette richtig unter Tarifpost D 4 subsumiert.
Die objektive Tatseite ist daher hinsichtlich der dargestellten Delikte 2. und 3. gegeben.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dass es dem Bf als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Bau GmbH nicht zumutbar gewesen wäre, den gesetzlichen Normen zu entsprechen und den Gebrauch rechtzeitig anzumelden und die Abgabe zu entrichten, ist nicht hervorgekommen. Er hat daher zumindest fahrlässig gehandelt, sodass die subjektive Tatseite hinsichtlich der Delikte 2. und 3. ebenfalls gegeben ist.
Strafbemessung:
Die Strafdrohung reicht bis EUR 42.000,00, sodass die bezüglich Delikt 3 festgesetzte Strafe von EUR 630,00 in Relation zum Verkürzungsbetrag in Anbetracht der als erschwerend einzustufenden 17 einschlägigen Vorstrafen aus spezialpräventiven Gründen als tat-und schuldangemessen anzusehen ist. Milderungsgründe sind nicht gegeben; die Einkommensverhältnisse sind als durchschnittlich zu bewerten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde der Geldstrafe entsprechend festgesetzt.
Die bezüglich Delikt 2 festgesetzte Strafe von EUR 90,00 konnte in Relation zum geringen Verkürzungsbetrag auf EUR 50,00 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend anzupassen.
Sonstiges:
Der Haftungsausspruch und die Kostenentscheidung beruhen auf den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das BFG orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfrage ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 10 Abs. 1 lit. a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 11 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 11 Abs. 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500633.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at