Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2024, RV/7101431/2020

Rückzahlung Guthaben eines Nachlasses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Alexander Zeiler LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Rückzahlung eines Guthabens iHv EUR 2.538,86 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom und stellte der Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag betreffend das Guthaben von EUR 2.538,86, dass auf dem Steuerkonto für die Steuernummer ***Str-Nr*** verbucht war. Das Steuerkonto betraf die Verlassenschaft nach ***Erblasserin***, die am xx.4.2004 verstorben war.

Ursprünglich wurde der Rückzahlungsantrag bereits mit Bescheid vom abgewiesen. Allerdings entschied das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom (RV/7104397/2017), dass es sich bei dem Bescheid um einen Nichtbescheid handle, weil der Bescheid an "***xxx***" und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß ergangen ist.

Anschließend wurde der Rückzahlungsantrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass das strittige Guthaben auf dem Steuerkonto ***Str-Nr*** aus der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2010 resultiere und ergebe sich aus dem gemeldeten Gesamtbetrag (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) aller vermieteten Liegenschaften. Im Zuge einer am eingereichten Vorhaltsbeantwortung betreffend das Einkommensteuerverfahren 2010 habe der Beschwerdeführer eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Liegenschaft ***1a*** vorgelegt. Aus dieser Aufstellung gehe hervor, dass betreffend diese Liegenschaft eine Umsatzsteuerzahllast bestand. Mit Vorhalt vom sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden Umsatzsteuererklärungen zur Steuernummer ***Str-Nr*** für die Jahre 2010 und 2011 einzureichen und eine Aufteilung der Umsatzsteuerbeträge sowie der Vorsteuerbeträge auf die einzelnen Liegenschaften vorzunehmen, damit die Zuordnung der Umsatzsteuerzahllast oder des Vorsteuerguthabens zu den jeweiligen Liegenschaften erfolgen könne und damit die Rückzahlung eines allfälligen Guthabens. Diese Aufforderung sei unbeantwortet geblieben. Da der Beschwerdeführer einen Vorsteuerüberhang aus der vermieteten Liegenschaft nicht nachweisen konnte, bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführer betreffend das Gesamtguthaben.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom . Darin führte er zusammengefasst aus, dass das Ergänzungsersuchen vom "an die Erben gerichtet gewesen sei" und daher ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet hätte. Da das gegenständliche Erbe nach ***Erblasserin*** bereits mit Erbteilungsübereinkommen vom aufgeteilt worden sei, sei nicht ersichtlich warum diese Schreiben gerade nur an ihn gerichtet gewesen sei. Da er nicht über die Umsatzsteuererklärungen 2010 und 2011 verfüge, da diese jeweils von den Erben der gegenständlichen Liegenschaften abgegeben werden müssen, sei ihm dieses Ersuchen nicht erfüllbar gewesen. Offensichtlich bestehe das streitgegenständliche Umsatzsteuerguthaben hinsichtlich der Liegenschaft ***1a***. Diese Liegenschaft sei aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom dem Beschwerdeführer zugeschrieben worden. Offensichtlich bestand auch dieser Vorsteuerüberhang, da er vom Finanzamt auch rückgezahlt wurde, jedoch unrichtigerweise nicht an ihn, sondern an ***1***, ***5*** und ***3***.

Das Finanzamt führe im Bescheid an, dass das Guthaben durch die Verbuchung der Umsatzsteuer aus den laufenden Mieteinnahmen/Mietausgaben 2010 entstanden sei. Aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom sei daher der Betrag von EUR 2.538,86 samt angelaufener Zinsen an den Beschwerdeführer zu überweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ergänzend zum Bescheid vom führte die Behörde folgendes aus: Der Beschwerdeführer gehe in seiner Beschwerde vom davon aus, dass das Umsatzsteuerguthaben hinsichtlich der Liegenschaft ***1a*** bestanden hätte, welches aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom dem Beschwerdeführer zugeschrieben worden sei. Einen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Im Ergänzungsansuchen vom sei dem Beschwerdeführer eine Aufstellung der "Einkünfte vom bis " betreffend die Liegenschaft ***1a*** - eingereicht mit der Einkommensteuererklärung - aus welcher hervorgehe, dass eine Umsatzsteuerzahllast iHv EUR 443.42 bestanden hätte, mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt worden. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es offensichtliche ein Irrtum gewesen wäre, dass es sich um ein Umsatzsteuerguthaben betreffend die Liegenschaft ***1a*** gehandelt habe und dass er diesbezüglich keine Unterlagen hätte. Tatsache sei jedoch, dass gemäß Erbteilungsübereinkommen Pkt. 1.6. "alles übrige, zum Nachlass gehörige Vermögen (mit Ausnahme der bereits einverständlich aufgeteilten Fahrnisse)" ihm zustehe. Diese Ansicht des Beschwerdeführers sei allerdings zu verwerfen. Das Erbteilungsübereinkommen bestimme, dass das übrige Nachlassvermögen, welches dem Beschwerdeführer zukommen soll, das im Protokoll des Gerichtskommissärs vom dargestellt sei. In der vom Beschwerdeführer übermittelten Ausfertigung dieses Protokolls sei das Guthaben auf dem Abgabenkonto nicht aufgeführt. Da auch nicht der Nachweis erbracht werden konnte, dass das Guthaben mit der Liegenschaft in ***1a*** in Zusammenhang stehe, bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdevorentscheidung argumentiere nicht schlüssig, wieso das Guthaben iHv EUR 2.538,86 nicht dem Nachlass zuzurechnen sein soll. Gemäß dem Erbteilungsübereinkommen vom (abhandlungsgerichtlich genehmigt), stehe fest, dass "alles übrige, zum Nachlass gehörige Vermögen (mit Ausnahme der bereits einverständlich aufgeteilten Fahrnisse)" dem Beschwerdeführer zustehe. Lediglich er habe den Anspruch auf das gegenständlichhe Guthaben iHv EUR 2.538,86.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Antrag vom stellten ***1***, Herr ***5*** und ***3*** betreffend das Guthaben auf dem Steuerkonto betreffend die Steuernummer ***Str-Nr***, dass die Erbengemeinschaft ***Erbengemeinschaft*** betraf. Zum wurde sodann der Betrag von EUR 2.538,87 an die Antragsteller zurücküberwiesen.

Mit Schreiben vom und vom stellte der Beschwerdeführer ebenfalls einen Rückzahlungsantrag betreffend das Guthaben von EUR 2.538,86.

Mit Erbteilungsübereinkommen vom regelten die Erben ***Bf1***, ***1***, ***4*** und ***5*** die Aufteilung des Erbes nach ***Erblasserin***.

Unter anderem wurden mit diesem Erbteilungsübereinkommen die Liegenschaften der Erblasserin wie folgt aufgeteilt.

Gemäß Absatz 1.1. erhält ***4*** die Liegenschaft in

  1. ***L2***

Gemäß Absatz 1.2. erhält Frau ***1*** folgende Liegenschaften

  1. ***L3***

  2. ***L4***

  3. ***L5***

Gemäß Absatz 1.3. erhält ***5*** folgende Liegenschaften

  1. ***L6***

  2. ***L7***

Gemäß Absatz 1.4. erhält ***Bf1*** folgende Liegenschaften

  1. ***1a***

  2. ***L8***

  3. ***L9***

Absatz 1.6. Erbteilungsübereinkommen vom lautet wie folgt: "Alles übrige zum Nachlass gehörige Vermögen, wie im Protokoll des Gerichtskommissärs vom dargestellt, mit Ausnahme der bereits einverständlich aufgeteilten Fahrnisse, erhält Herr ***Bf1***"

Gemäß Absatz 2 des Erbteilungsübereinkommens wird festgestellt, das folgende Liegenschaften aufgrund von Schenkungsverträgen auf den Todesfall beziehungsweise letztwilliger Verfügung beziehungsweise von Gesetzes wegen dem erblasserischen Witwer ***3*** zufallen und daher in der Erbteilung nicht zu berücksichtigen sind:

  1. ***L10***

  2. ***L11***

  3. ***L12***

An folgenden Liegenschaften wurde ***3*** durch letztwillige Verfügung ein Fruchtgenussrecht eingeräumt:

  1. ***L9*** (***Bf1***)

  2. ***L8*** (Erbe ***Bf1***)

  3. ***L2*** (***4***)

  4. ***L4*** (***1***)

  5. ***L5*** (***1***)

Absatz 3 des Erbteilungsübereinkommens lautet wie folgt:

"Ausdrücklich vereinbart ist, dass die Erträgnisse aus den gemäß dem vorstehenden Punkt 1.3. dem Miterben ***5*** zufallenden Objekten erst ab dem (ersten Juli zweitausendzehn) diesem Erben gebühren. Die bis dahin angefallenen, unverbrauchten Erträgnisse gebühren im Rahmen des Vertragspunktes 1.6. dem Miterben ***Bf1***.

Hingegen gebühren die Erträgnisse aus den anderen in Punkt 1. genannten Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen rückwirkend auf den Todestag der Erblasserin demjenigen Erben, dem diese gemäß Punkt 1. zufallen respektive - soweit diese mit einem Fruchtgenussrecht des erblasserischen Witwers belastet sind - dem erblasserischen Witwer."

Das streitgegenständliche Guthaben auf dem Abgabenkonto von EUR 2.538,86 resultiert aus der Verbuchung der Umsatzsteuer 2010. Auf dem Abgabenkonto zur Steuernummer ***Str-Nr*** wurde die gemeldete Umsatzsteuer gesammelt für alle Liegenschaften verbucht, die seinerzeit zum Nachlass gehört haben verbucht. Aus dem Abgabenkonto ergibt sich, dass das streitgegenständliche Guthaben aus verbuchten Umsatzsteuergutschriften aus U 12/2010 (EUR 87,46), U 11/2010 (EUR 2.361,34) und U 10/2010 (Restbetrag von EUR 90,06 findet in Gutschrift von EUR 2.150,23 Deckung) stammt. Es stammt somit aus Zeiträumen nach dem .

Hinsichtlich der Liegenschaft ***1a***, die der Beschwerdeführer geerbt hat und an der ***3*** keine Fruchtgenuss hatte, beträgt die Umsatzsteuerzahllast EUR 443,42 für den Zeitraum 1.1.-.

Das streitgegenständliche Guthaben resultiert somit nicht aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Liegenschaft ***1a***.

2. Beweiswürdigung

Der Antrag vom ist aktenkundig. Die darauf basierende Rückzahlung des Guthabens iHv EUR 2.538,87 ergibt sich unzweifelhat aus dem Abgabenkonto zur Steuernummer ***Str-Nr***.

Die beiden Anträge vom und sind auch aktenkundig und ihr Inhalt unzweifelhaft auf die Rückzahlung des streitgegenständlichen Guthabens gerichtet.

Die Regelungen betreffend die Aufteilung der Liegenschaften ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erbteilungsübereinkommen vom . Außerdem wurde die Aufteilung (inkl Belastung mit dem Fruchtgenussrecht zugunsten des Vaters) nochmals von den geladenen Zeugen (Erben) in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Absatz 1.6. des Erbteilungsübereinkommens vom wurde wörtlich aus diesem übernommen. Der Inhalt beruht daher unzweifelhaft auf der Aktenlage und ist unstrittig.

Absatz 3. des Erbteilungsübereinkommens vom wurde wörtlich aus diesem übernommen. Der Inhalt beruht daher unzweifelhaft auf der Aktenlage und ist unstrittig.

Dass das Guthaben aus der Umsatzsteuer 2010 resultiert ergibt sich unzweifelhaft aus dem Abgabenkonto zur Steuernummer ***Str-Nr***. Die Zurechnung des Guthabens zu den festgestellten Zeiträumen, folgt der Verrechnungsvorschrift des § 214 BAO, wonach die Verrechnungen von Zahlungen und Gutschriften immer mit der ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeit zu erfolgen hat. Die am Abgabenkonto verbuchte Rückzahlung vom iHv EUR 5.000,00, die im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich ist, war somit mit Gutschriften aus Vorperioden zu verrechnen. Somit war das streitgegenständliche Guthaben den Perioden U 10/2010, U 11/2010 und der später entstandenen Gutschrift aus U 12/2010 zuzurechnen.

Die Zahllast für die Liegenschaft ***1a*** ergibt sich aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010, die vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers selbst beim Finanzamt eingereicht wurde.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mehrfach aufgefordert, eine genauere Darstellung hinsichtlich der Aufteilung der Umsatzsteuer auf die einzelnen Liegenschaften beizubringen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Da sich aus der Liegenschaft ***1a*** laut der Beilage zur Einkommensteuererklärung aber im Gesamtjahr 2010 nur eine Vorsteuer von EUR 80,52 und in Summe eine Zahllast von EUR 443,42 ergibt, geht das Bundesfinanzgericht mangels anderweitiger Unterlagen von Seiten des Beschwerdeführers davon aus, dass das streitgegenständliche Guthaben nicht aus dieser Wohnung resultiert, die dem Beschwerdeführer als steuerliche Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand auch in der beantragten, mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und dieser wie auch im Verwaltungsverfahren keine detaillierteren Unterlagen oder Erklärungen beibringen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Betreffend Beweisanträge

Einvernahme ***Notar***

Im Vorlageantrag wird die Einvernahme des Notars ***Notar*** beantragt. Der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme nennt kein konkretes Beweisthema.

Gemäß der Judikatur des VwGH (, 98/13/0163), setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht nicht entsprochen zu werden. Dem gegenständlichen Beweisantrag kann daher schon deshalb nicht entsprochen werden.

Außerdem ist anzumerken, dass der beantragte Zeuge soweit aus den öffentlichen Büchern ersichtlich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bereits verstorben war.

Beischaffung des Aktes 7 A 84/04s des Bezirksgerichtes Döbling, Obersteinergasse 20-22, 1190 Wien

Der Beweisantrag nennt kein konkretes Beweisthema.

Gemäß der Judikatur des VwGH (, 98/13/0163), setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht nicht entsprochen zu werden. Dem gegenständlichen Beweisantrag kann daher schon deshalb nicht entsprochen werden.

Betreffend Rückzahlung Guthaben

§ 239 Abs 1 BAO lautet wie folgt:

"Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind."

Wie im Sachverhaltsteil festgestellt, steht das streitgegenständliche Guthaben nicht im Zusammenhang mit Umsatzsteuerguthaben, das aus der Vermietungstätigkeit des Beschwerdeführers rührt.

Auch die Regelung des Absatz 1.6. des Erbübereinkommens kann keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers begründen, der bei der Rückzahlung gem § 239 Abs 1 BAO zu berücksichtigen wäre.

Nach der Bestimmung soll der Beschwerdeführer alles übrige zum Nachlass gehörige Vermögen, wie im Protokoll des Gerichtskommissärs vom dargestellt, erhalten. Der Wortlaut dieser Regelung erfasst ganz klar ausschließlich das Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Etwaige Steuererstattungsansprüche, die wie im vorliegenden Fall erst Jahre nach dem Ableben der Erblasserin entstanden sind, sind daher nach dem klaren Wortlaut der Regelung nicht umfasst.

Vielmehr ist das Umsatzsteuerguthaben jenen Personen zuzurechnen, denen die Liegenschaften im Erbteilungsübereinkommen zugesprochen wurden bzw. dem Witwer dem auf den oben genannten Liegenschaften ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde.

Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass ihm aufgrund Absatz 3 des Erbteilungsübereinkommens zumindest der Anteil hinsichtlich der Wohnungen des ***5*** zustehen würde, ist ebenfalls nichts zu gewinnen. Wie im Sachverhalt festgestellt resultiert das Guthaben aus Zeiträumen nach dem . In diesem Zeitpunkt waren die Einkünfte aus den Wohnungen laut Erbteilungsübereinkommen bereits nicht mehr dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Auf die Frage welches Guthaben genau den Wohnungen des ***5*** zurechenbar war und ob Umsatzsteuerguthaben überhaupt Erträge iSd Absatz 3 des Erbteilungsübereinkommens sind, braucht daher nicht eingegangen werden.

Da aus der Wohnung in ***1a*** jedenfalls kein Umsatzsteuerguthaben in 2010 resultierte und das streitgegenständliche Guthaben somit aus anderen Liegenschaften, die aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen waren, resultiert, ist der angefochtene Bescheid, mit dem die beantragte Rückzahlung an den Beschwerdeführer verwehrt wurde, rechtskonform.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war ausschließlich die Sachverhaltsfrage zu klären, ob das streitgegenständliche Guthaben dem Beschwerdeführer zurechenbar ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101431.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at