Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2024, RV/7400046/2024

Haftung für Gebrauchsabgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Argumente gegen die Abgabenbescheide sind im Verfahren gemäß § 248 BAO zu prüfen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache von Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Rechnungs und Abgabenwesen, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL, betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe gemäß der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO in Verbindung mit den §§ 3 und 7 BAO und § 9 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) in der jeweils geltenden Fassung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL, wurde Herr ***Bf1*** gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO in Verbindung mit §§ 3 und 7 BAO und gemäß § 9 Abs. 5 GAG in der jeweils geltenden Fassung als Geschäftsführer der Bau-GmbH für den im Zeitraum Jänner 2022 bis August 2022 entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe im Betrag von 5.608,80 Euro zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Der Haftungsbetrag gliedert sich wie folgt:

Abgabe Zeitraum/Fälligkeit Betrag in Euro
Gebrauchsabgabe Kto 09/**1** 1.820,00
Gebrauchsabgabe Kto 09/**2** 3.274,80
Gebrauchsabgabe Kto 09/**3** 21.7.1022 207,00
Gebrauchsabgabe Kto 09/**4** 207,00
Summe 5.608,80.

Als Begründung wurde nach § 80 Abs 1 BAO und § 9 Abs. 5 GAG ausgeführt:

Der Abgabenrückstand kann bei der Primärschuldnerin, der Bau-GmbH, nicht einbringlich gemacht werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1, **GZ1**, wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Sanierungsverfahren eröffnet. Vom Masseverwalter wurde mit Beschluss vom angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Herr Ing. ***Bf1*** ist in der Zeit von bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen hat, für die termingemäße Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es ist daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.

Die Abgabepflichtige schuldet den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenrückstand resultiert aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes vor den Liegenschaften in Adresse1, in Adresse2 und in Adresse3 (die hiezu ergangenen Bescheide der MA 46 werden als Beilage zur Verfügung gestellt). In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass laut Stellungnahme der Magistratsabteilung 46, die genannten Bescheide, nach Verstreichen der ungenützten Rechtsmittelfristen in Rechtskraft erwachsen und exekutierbar sind."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde wie folgt ausgeführt:

"Ich habe Ihr Schreiben, datiert vom erhalten.

Hiermit erfolgt fristgerecht die Beschwerde zu diesem Haftungsbescheid inkl. Beilagen wie folgt:

Das Sanierungsverfahren der Bau-GmbH läuft noch, zudem ist die Masseunzulänglichkeit nicht gegeben aufgrund der hohen Forderungen seitens Bau-GmbH gegen einige AG's nach wie vor offen und nicht durchgeführt. Dieser Umstand muss aus Ihrem Haftungsbescheid entschieden zurückgewiesen werden.

Die Beschwerde enthält somit auch die Forderung nach Aufarbeiten und Korrektur der Flächenbescheide wie folgt:

Konto 09/**1** Adresse1 (Reduktionsantrag und Kürzung der Dauer)
Konto 09/**2** Adresse2 (Reduktionsantrag und Kürzung der Dauer)
Konto 09/**3** Adresse3 Storno/Verzicht
Konto 09/**4** Adresse3 Storno/Verzicht

da diese üblicherweise vor Nutzung ausgestellt werden.

Daher haben wir Änderungen und Verzichte nachweislich beantragt und bitten um entsprechende Korrektur zur Verbuchung der tatsächlichen Kosten und Aufwendungen.

Bitte um Kenntnisnahme und Überarbeitung."

Anmerkung:

Der Beschwerde angeschlossen sind Unterlagen über die in der Beschwerde angesprochenen beantragten Änderungen der Gebrauchsabgabenbescheide.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:

"In der Beschwerde vom wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ausgang des Insolvenzverfahren abzuwarten gewesen wäre. Überdies wäre eine Korrektur der Abgabenforderungen nach Einbringung von Änderungs- und Verzichtsanträgen zu erwarten.

Unbestritten blieb hingegen das Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus.

Wie die Aktenlage zeigt, wurde im Insolvenzverfahren der Bau-GmbH vom Masseverwalter mit Beschluss vom bekannt gegeben, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). In weiterer Folge wurde von der Schuldnerin der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplanes zurückgezogen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Konkursverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. In diesem Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkursverfahrens erforderlich.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl das hg Erkenntnis vom , 97/15/0088). Die gesonderte Berufungsbefugnis hinsichtlich des Bescheides über den Abgabenanspruch ändert auch nichts daran, dass die in einer solchen Berufung erhobenen Einwendungen gegen den Abgabenanspruch allein im diesbezüglichen Berufungsverfahren, nicht aber im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung zur Haftung relevant sind (vgl das hg Erkenntnis vom , 89/13/0250).

Es ist daher legitim, wenn die Behörde ausschließlich über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abspricht. Die Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wurden zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 46 weitergeleitet.

Abschließend ist festzuhalten, dass Erkenntnisse in einem Strafverfahren getrennt von einem Abgabenverfahren zu sehen und nicht bindend sind. Die Abgabenpflicht entsteht durch den Gebrauch des öffentlichen Grundes und ist unabhängig von jeglichem Verschulden.

Nachdem keine Gründe hervorgekommen sind, die den Haftungspflichtigen aus der Haftung zu entbinden vermögen, war spruchgemäß zu entscheiden."

Mit E-Mail vom wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht wie folgt:

"Wir stellen hiermit den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung zu o.a. Betreff.

Entgegen den Angaben aus der Beschwerdevorentscheidung ist unsere zeit- und fristgerechte Beschwerdeeinbringung dahingehend nicht abzuweisen, mit der Begründung eines Beschlusses vom Masseverwalter vom .

In der Beilage ist deutlich ersichtlich, dass die Insolvenz und Sanierungsangelegenheit der Bau-GmbH noch nicht abgeschlossen ist- siehe letztes Datum . (man muss die Edikte Datei auch bis zum Ende lesen oder am Bildschirm nach unten scrollen, um die letztgültigen Einträge zu lesen!)

Darin ersichtlich, dass am Sanierungsplan weiterhin gearbeitet wird - leider seitens der Masseverwaltung nur sehr langsam und sehr behäbig!

Ebenso bis dato unberücksichtigt ist geblieben, sind unsere Stellungnahmen, Beschwerden zu den geforderten Bescheidkorrekturen für die Beitragsvorschreibungen welche der Höhe und Summe nach bis dato unbeantwortet geblieben sind.

Ebenso bis dato unberücksichtigt, aber nachgewiesen, dass in jüngster Vergangenheit Zustellmängel geltend gemacht werden, welche eindeutig und nachweisbar sind! Die Haftungsbescheide für Gebrauchsabgaben sind daher unzulässig (in deren Höhe und Wirksamkeit) und daher sinngemäß aufzuheben und zu korrigieren.

Mit der Bitte um Durchsicht und Entscheidung".

Laut Beschluss des Insolvenzgerichtes vom zu GZ **GZ1**, hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Festzuhalten ist, dass aus dem aktuellen Auszug aus der Ediktsdatei noch keine Beendigung des Insolvenzverfahrens zu ersehen ist. Als letzter Eintrag scheint (nach wie vor) ein Beschluss vom auf: nachträgliche Prüfungstagsatzung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz 1966 idgF: Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

§ 9 Abs. 1 BAO: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 9 Abs. 2 BAO: Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung iuristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Haftungsvoraussetzungen :

nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Außer Streit steht, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1, **GZ1**, über das Vermögen der Bau-GmbH das Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Vom Masseverwalter wurde laut Beschluss vom angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Laut Insolvenzdatei ist die letzte Eintragung unverändert der Beschluss vom , der für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung ankündigt. Ein weiterer Beschluss oder ein Beschluss über die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist nicht veröffentlicht. Auch in der Beschwerde wird auf das noch offene Insolvenzverfahren hingewiesen.

Damit ist aber die im § 9 Abs. 5 GAG geforderte Haftungsvoraussetzung eines "eröffneten Insolvenzverfahrens" gegeben.

schuldhafte Verletzung auferlegter abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter der Bau-GmbH. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, fristgerecht entsprechende Anträge für Gebrauchsbewilligungen zu stellen und ebenfalls fristgerecht die Gebrauchsabgaben zu entrichten.

Die hier vorwerfbare schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, für die termingemäße Bewilligung und nachfolgende Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsabgaben zu sorgen.

Die Bau-GmbH schuldet aufgrund entsprechender Abgabenbescheide die im angefochtenen Bescheid zitierten Beträge an Gebrauchsabgaben, die aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes vor den Liegenschaften in Adresse1, in Adresse2 und in Adresse3 resultieren.

Die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nach § 9 BAO nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. etwa ; ).

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 94/14/0148, daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt (; ).

Werden sowohl der Haftungsbescheid als auch die Bescheide über den Abgabenanspruch mit Beschwerde angefochten, ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abzusprechen (vgl. ; ; ).

Die Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Gebrauchsabgaben sind nur in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren, nicht jedoch im Haftungsverfahren zu klären (vgl. , mwN). Die behauptete Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung kann auch nicht im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung Berücksichtigung finden ().

Die belangte Behörde hat Teile der Beschwerde korrekter Weise auch als Beschwerde gemäß § 248 BAO gewertet, sodass über die Höhe der einzelnen Gebrauchsabgaben, für die eine Haftung ausgesprochen wird, in einem weiteren Abgabenverfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien zu entscheiden sein wird, wo auch die Argumente der Reduzierung oder Storno der Gebrauchsabgaben Rücksicht zu nehmen sein wird.

Zu den Beschwerdeargumenten gegen die Richtigkeit der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgaben kann der Beschwerdeführer somit nur auf das gemäß § 248 BAO von der belangten Behörde noch zu führende Beschwerdeverfahren verwiesen werden.

Soweit Änderungen in der Höhe der Gebrauchsabgabe eingewendet werden, ist auf das nachfolgende Abgabenverfahren gemäß § 248 BAO zu verweisen. Aktuell basieren die Gebrauchsabgabenbescheide auf Anzeigen der Polizei, dass an den dargestellten Adressen entsprechende Lagerungen auf öffentlichen Grund durch die Bau-GmbH erfolgt sind, sodass daraus auch die entsprechende schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers abzuleiten ist.

Ermessen:

Die Geltendmachung der Haftung im Sinne des § 9 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Zweckmäßigkeit der Vorrang vor Billigkeit einzuräumen. Angesichts der Aktenlage liegt eine Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung nicht vor.

Da die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 9 Abs. 5 GAG vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abschließend darf zum Beschwerdeeinwand, "den Beschwerden zu den geforderten Bescheidkorrekturen für die Beitragsvorschreibungen, welche der Höhe und Summe nach betreffend bis dato unbeantwortet geblieben sind" nochmals darauf hingewiesen werden, dass laut Verfahrensvorschriften zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden war und erst in der Folge durch die zuständige Magistratsabteilung über die Beschwerde gemäß § 248 BAO entschieden werden darf, sodass erst jetzt darüber entschieden werden darf.

Das Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO zu den geforderten Bescheidkorrekturen wird bei der belangten Behörde weiterzuführen sein.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die das Beschwerdeverfahren betreffenden Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind in der höchstgerichtlichen Judikatur einheitlich gelöst, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400046.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at