Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt
Am wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 vom versendet und gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am Montag, den an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt. Dagegen brachte dieser am elektronisch via FinanzOnline Beschwerden ein, welche jeweils mit Beschwerdevorentscheidungen vom gemäß § 260 BAO wegen Verfristung zurückgewiesen wurden. Am gingen dazu die entsprechenden Vorlageanträge vom via FinanzOnline ein. Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge der Stellungnahme im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, da die Zurückweisung mit den Beschwerdevorentscheidungen zu Recht erfolgt sei.
Das Bundesfinanzgericht gab dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom , zugestellt am , unter Darstellung der Rechtslage und der derzeitigen Aktenlage Gelegenheit, binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Frage der im Raum stehenden Verspätung der Beschwerde (erstmals) Stellung zu nehmen. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Frist und auch darüber hinaus bislang nicht.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (; , 94/15/0024; , 98/15/0108; , 2000/14/0194; , 2008/15/0288) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (; , RV/5101257/2015; , RV/4100181/2020; , RV/5101642/2019; , RV/5101811/2018) haben Vorhaltecharakter.
Trotz bereits mit Beschwerdevorentscheidung erfolgter Zurückweisungen samt konkreter Begründungen der Verspätungen und abermaliger Darstellung im Vorlagebericht durch die belangte Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer auch nach durch das Bundesfinanzgericht eingeräumter Gelegenheit nicht zur Frage der Verspätung der Beschwerde. Eine Bestreitung der erfolgten Zustellung durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor.
Aufgrund der dargestellten Aktenlage, des Unterbleibens einer Äußerung des Beschwerdeführers zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerden und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wird davon ausgegangen, dass die die angefochtenen Bescheide gemäß der vom § 26 Abs. 2 Zustellgesetz aufgestellten Vermutung dem Beschwerdeführer am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan zugekommen sind. Da die Versendung der Bescheide vom am Mittwoch, den erfolgte, wird davon ausgegangen, dass die angefochtenen Bescheide dem Beschwerdeführer am Montag, den , zugekommen sind.
Rechtslage
Gem. § 167 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Nach § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.
§ 26 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet mit Überschrift:
"Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26.
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung des Bescheides.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Erwägungen
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 vom wurden am Mittwoch, den ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ("Zustellung ohne Zustellnachweis") gilt in solchen Fällen die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde allerdings nach dieser Gesetzesbestimmung die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Der Beschwerdeführer hat trotz mehrerer Gelegenheiten, letztmalig auch vor dem Bundesfinanzgericht, bislang keine Stellungnahme zur Frage der Zustellung der angefochtenen Bescheide abgegeben und somit auch keine Zweifel an der vermuteten Tatsache der erfolgten Zustellung oder eines Zustelldatums geäußert. Es wurden keine Umstände, die eine Bescheidzustellung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt hätten, vorgebracht. Eine Zweifelslage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2001/13/0302; , 2007/16/0175; , 2007/16/0207) liegt daher nicht vor. Die gesetzliche Vermutung der Zustellung innerhalb von drei Tagen im Sinne des § 108 BAO greift dann, wenn diese von der Partei nicht bestritten oder ihr eine Behauptung entgegengesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, wird also die Zustellung weder bestritten noch ihr eine Behauptung entgegengesetzt, dann ist von einer Zustellung im Sinne der gesetzlichen Vermutung auszugehen ().
Die Bescheide vom wurden am Mittwoch, den versendet. Da die Beschwerdefrist 1 Monat beträgt, gilt die Zustellung nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz demnach am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Montag, den , als bewirkt. Es wird daher von einer wirksamen Zustellung der angefochtenen Bescheide am Montag, den ausgegangen. Die entsprechende Beschwerdefrist von einem Monat ist daher am Mittwoch, den abgelaufen, womit die am eingebrachte Beschwerde als verspätet (nicht innerhalb der Monatsfrist eingebracht) anzusehen ist.
Eine Beschwerde ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen, wenn sie verspätet ist und steht es nicht etwa im Ermessen der Abgabenbehörde, in der Beschwerdevorentscheidung entweder eine Zurückweisung auszusprechen oder eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Eine Entscheidung in der Sache war gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO auch dem Bundesfinanzgericht jeweils verwehrt (§ 278 BAO).
Die Beschwerden waren daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Klärung der hier einzig entscheidenden Frage, ob eine Beschwerde innerhalb der Monatsfrist eingebracht wurde, betrifft in dieser Konstellation ausschließlich Sachverhaltsfragen. Es handelt sich dabei um Tatfragen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen waren. Die Rechtsfolge einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100054.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at