Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2024, RV/7500036/2024

Verkürzung Hundeabgabe - Ermahnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 und 3 Hundeabgabegesetz - HAG, LGBl. für Wien Nr 38/1984 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG wird der Beschwerdeführerin eine

Ermahnung

erteilt. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom wurde die Beschwerdeführerin gem § 5 Abs 2 und Abs 3 Hundeabgabegesetz - HAG, LGBl. für Wien Nr 38/1984 für die Nichtanmeldung von zwei von ihr gehaltenen Hunden bestraft. Dabei wurden ihr zweimal EUR 20,00 als Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) und EUR 20,00 als Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben. In Summe wurde ihr also ein Betrag von in Summe EUR 60,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Am fand die beantragte mündliche Verhandlung statt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat zum zwei Hunde als Hundehalterin gehalten.

Die Hunde wurden nicht binnen 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, bei der zuständigen Behörde angemeldet und die Hundeabgabe nicht fristgerecht entrichtet.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum strafgegenständlichen Zeitpunkt zwei Hunde gehalten hat und insofern die Feststellungen der belangten Behörde korrekt sind, die sich im Wesentlichen auf Wahrnehmungen eines Kontrollorganes stützen.

Die Beschwerdeführerin ist unzweifelhaft die Vorständin des Haushaltes in dem die Hunde gehalten wurden. Somit ist sie als Hundehalterin zu qualifizieren. Es wurden unzweifelhaft zwei Hunde im Haushalt gehalten.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin konnte weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Beschwerdeschrift selbst Beweise vorbringen, die einen anderen Sachverhalt beweisen hätten können. Ganz im Gegenteil bestätigte die Beschwerdeführerin in der Vernehmung der Beschuldigten vor der belangten Behörde (siehe Niederschrift vom ), dass sie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zwei Hunde gehalten hat.

Der Sachverhalt konnte daher der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Würdigung

§ 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom , kundgemacht am im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 11/1985, in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund (§ 1), der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes in welchem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt."

§ 3 Abs 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom , kundgemacht am im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 11/1985, in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Die Hundehalter haben Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hierbei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen."

§ 5 Abs 2 und Abs 3 Hundeabgabegesetz - HAG, LGBl. für Wien Nr 38/1984 lautet wie folgt:

"Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung."

Aufgrund des festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht betreffend die von ihr gehaltenen Hunde verletzt hat und somit die Hundeabgabe verkürzt hat. Somit ist der Verwaltungsstraftatbestand des § 5 Abs 2 und 3 Hundeabgabegesetz - HAG, LGBl. für Wien Nr 38/1984 erfüllt.

Gem § 45 Abs 1 letzter Satz kann die Behörde bzw hier das zuständige Verwaltungsgericht dem Beschuldigten im Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen dabei kumulativ erfüllt sein. Als Voraussetzung für eine Ermahnung müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein.

Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") bzw. des VwG (vgl. § 38 VwGVG 2014), und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab ().

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen (vgl. etwa , Rn. 13, mwN), wonach die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet und nicht im Verhältnis zu dem im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Schutz eines anderen Rechtsgutes.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei dem gegenständlichen, strafrechtlich geschützten Rechtsgut (Anmeldepflicht gehaltener Hunde, Entrichtung der Hundeabgabe von EUR 72,00 für den ersten Hund und EUR 105,00 für jeden weiteren Hund) um ein Rechtsgut von geringer Bedeutung, da mit dieser Bestimmung lediglich die Entrichtung einer relativ geringen, jährlichen Abgabe sichergestellt werden soll und somit keine Rechtsgüter anderer Bürger unmittelbar geschützt werden.

Auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin sind im konkreten Einzelfall als gering zu qualifizieren. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine betagte Dame. In der Beschwerde konnte glaubhaft gemacht werden, dass die Beschwerdeführerin die Hunde lediglich zur ehrenamtlichen Betreuung für einen Tierschutzverein übernommen hat. Ihr war im konkreten Fall als juristischer Laie nicht bewusst, dass sie als Hundehalterin verpflichtet ist, die Hunde bei der zuständigen Behörde zu melden.

Außerdem wurde die Hundeabgabe für das Jahr 2022 umgehend entrichtet und für die Zukunft hat die Beschwerdeführerin auskunftsgemäß eine Person beauftragt, die Anmeldung von Hunden bzw die Bezahlung der Hundeabgabe für die von ihr betreuten Hunde vorzunehmen.

Um der Beschwerdeführerin nochmals deutlich zu machen, dass auch Sie selbst für die rechtskonforme Anmeldung und Bezahlung der Hundeabgabe verantwortlich ist, war es für das Bundesfinanzgericht notwendig eine Ermahnung gem § 45 Abs 1 letzter Satz auszusprechen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Tatfragen strittig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
HAG, Wiener Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 38/1984
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500036.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at