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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2024, RV/7102631/2021

Höhe der Geschäftsführerhaftung für Lohnabgaben bestimmt sich nach den tatsächlich ausbezahlten Löhnen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 9-13, 2500 Baden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Haftung für aushaftende Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag der ***A*** GmbH für die Zeiträume 01-12/2015 und 01-05/2016, zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung für nachstehende Abgaben auf einen Gesamtbetrag von 80.443,27 € eingeschränkt:

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom erließ das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf*** in der Funktion als Geschäftsführer der ***A*** GmbH gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO einen Haftungsbescheid betreffend aushaftende Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge der oben genannten Gesellschaft iHv 115.640,33 €.

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde bestritt der Bf. die Höhe der aushaftenden Beträge und erkannte nur einen Betrag iHv 65.443,27 € an. Hinsichtlich des restlichen Teilbetrages iHv 50.197,06 € wurde begründend ausgeführt, dass die haftungsgegenständlichen Nettolöhne, die den Lohnabgaben für die Zeiträume Oktober 2015 bis Mai 2016 zugrunde liegen, nicht vom Unternehmen an die Dienstnehmer ausbezahlt worden seien. Dies sei aus den angemeldeten offenen Lohnforderungen der Dienstnehmer im Konkursverfahren der Gesellschaft ersichtlich. Eine Haftung könne aber nur für fällige Lohnabgaben (somit tatsächlich ausbezahlte Löhne) schlagend werden. Weiter wurde vorgebracht, dass am eine Zahlung des Unternehmens iHv 15.000,- € für die Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag 10/2015 an das Finanzamt geleistet worden sei, was die Haftungssumme ebenfalls entsprechend verringere.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies damit, dass die Lohnabgaben selbst vom Unternehmen in der angesetzten Höhe gemeldet, aber nicht entrichtet worden seien. Eine Berichtigung und somit ein Wegfall der Forderung wäre bei fehlender Auszahlung der Löhne jederzeit möglich gewesen. Diese Aufgabe bzw. Überprüfung obliege aber dem Geschäftsführer. Mit der Teilzahlung iHv 15.000,- € habe das Finanzamt die Lohnabgaben 03/2015 abgedeckt, da auf dem Erlagschein keine Weisung ersichtlich gewesen sei.

Der Bf. beantragte am die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde auf die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, wobei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung der Fall am zugeteilt wurde.

Nach Durchsicht des Verwaltungsaktes beauftragte die Richterin das Finanzamt diverse Ermittlungshandlungen durchzuführen, insbesondere einen Abgleich der im Konkursverfahren der ***A*** GmbH seitens der Dienstnehmer angemeldeten Lohnforderungen mit den von der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF) übernommenen, geprüften, als L16 ans Finanzamt gemeldeten und ausbezahlten Ansprüchen dieser Dienstnehmer in Bezug auf Lohnzahlungszeitraum, Anteil Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag vorzunehmen. Diesem Auftrag kam das Finanzamt nach, übermittelte am die gewünschten Aufstellungen und anerkannte den in der Beschwerde behaupteten Betrag iHv 35.197,06 € als Leistungen der IEF-Service GmbH. Eine Haftung hinsichtlich dieses Betrages sei daher beim Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Finanzamtes auszuscheiden.

Hinsichtlich der Zahlung iHv 15.000,- € führte das Finanzamt abermals aus, dass am Erlagschein kein Verrechnungsverweis aufgeschienen und die Zahlung daher auf die älteste Abgabenschuld angerechnet worden sei.

Mit Schreiben vom zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf*** ist im Firmenbuch zu FN ****** als Gesellschafter und Geschäftsführer der ***A*** GmbH seit Oktober 2015 eingetragen.

Mit Beschluss vom des Landesgerichts ****** zu AZ ****** wurde über das Vermögen der ***A*** GmbH ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches am in einem Konkursverfahren mündete. Das Finanzamt hat Forderungen iHv 970.627,25 € im Insolvenzverfahren angemeldet. Mit Beschluss vom des Insolvenzgerichts wurde der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt und der Konkurs nach Schlussverteilung mit Beschluss vom aufgehoben. Die Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG im Firmenbuch erfolgte am .

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) in der Funktion als Geschäftsführer der ***A*** GmbH als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80ff BAO betreffend aushaftende Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge der oben genannten Gesellschaft iHv 115.640,33 € in Anspruch genommen. Der Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen, wobei die Abgaben verkürzt um die Verteilungsquote angesetzt wurden:

Der Bf. bestreitet die Höhe der Haftungssumme und begründet dies damit, dass die Lohnabgaben zwar in der (um die Verteilungsquote gekürzten) Höhe gemeldet, aber die der Abgabenschuld zugrundeliegenden Löhne von der Gesellschaft im Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 teilweise oder gar nicht an die Dienstnehmer der Gesellschaft ausbezahlt worden seien. Mangels Auszahlung und somit mangels Fälligkeit seien die auf diese Löhne entfallende Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nicht haftungsgegenständlich und somit die Haftungssumme um 35.197,06 € zu verringern:

Tatsächlich erfolgte im Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2016 nur eine teilweise oder gar keine Lohnauszahlung an die Dienstnehmer. Die offenen Lohnforderungen wurden von den Dienstnehmern als Forderungen im Konkursverfahren der ***A*** GmbH angemeldet und sind gemäß § 11 Abs. 1 IESG auf die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF) übergegangen. Die von der IEF übernommenen Lohnforderungen wurden hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft, bescheidmäßig festgestellt und mittels Lohnzettel für die jeweiligen Dienstnehmer ans Finanzamt gemeldet. Die Lohnsteuer wurde abgeführt.

Am wurde von der Gesellschaft ***A*** GmbH eine Zahlung iHv 15.000,- € an das Finanzamt ****** geleistet. Eine Verrechnungsanweisung, wofür dieser Betrag bezahlt wird, findet sich nicht auf der Überweisung.

2. Beweiswürdigung

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, den mit Beschluss vom beauftragten Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes, der Einsichtnahme in das Firmenbuch und die Ediktsdatei und den - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes bezogenen Dokumenten.

Die Höhe der Haftungssumme ist nur hinsichtlich der Beträge iHv 35.197,06 € und 15.000,- € strittig. Der restliche Teilbetrag iHv 65.443,27 € wird seitens des Bf. anerkannt und ist daher außer Streit zu stellen.

Die tatsächliche Nichtauszahlung der Löhne wurde anhand des beim Landesgericht ****** im Rahmen des Konkursverfahrens der ***A*** GmbH erstellten Anmeldeverzeichnisses der Insolvenzforderungen überprüft. In dieser Aufstellung finden sich ab der Position ON 501a - ON 581a und ON 593a - 594a offene Lohnforderungen der Dienstnehmer, die seitens der Gesellschaft auch anerkannt wurden. Aus der Aufstellung ist ebenfalls ersichtlich, dass die angemeldeten Forderungen gemäß § 11 Abs. 1 IESG auf die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF) übergegangen sind. Die IEF überprüfte die offenen Lohnforderungen ua. dahingehend, welche Monate begehrt und daher nicht vom Dienstgeber bezahlt wurden, und stellte die Ansprüche bescheidmäßig fest. Das Gericht hegt daher keinen Zweifel daran, dass die Löhne tatsächlich nicht von der Gesellschaft an die Dienstnehmer ausbezahlt wurden.

Für die Dienstnehmer wurden seitens der IEF Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt und die entsprechenden Abgaben abgeführt. Mit Beschluss vom wurde das Finanzamt aufgefordert, einen Abgleich der im Konkursverfahren angemeldeten Lohnforderungen mit den von der IEF bescheidmäßig festgestellten Ansprüchen der Dienstnehmer und den übermittelten Lohnzetteln in Bezug auf Lohnzahlungszeitraum, Anteil Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag vorzunehmen. In weiterer Folge sollten die IEF-Ergebnisse mit den mittels Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben und der in der Beschwerde beiliegenden Excel-Aufstellung (Beilage 5 der Beschwerde) abgeglichen werden.

Seitens des Finanzamtes wurde eine Überprüfung von 30 Dienstnehmern als Stichprobe durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse am dem Gericht vorgelegt. Mit einem beigefügten Schreiben hat das Finanzamt aufgrund seiner Ermittlungen den strittigen Betrag iHv 35.197,06 € als nicht haftungsrelevant anerkannt und außer Streit gestellt. Die zuständige Richterin sieht nach Durchsicht der Unterlagen keinen Grund, von dieser Beurteilung abzugehen.

Hinsichtlich des Betrages iHv 15.000,- € wurde der Überweisungsbeleg vorgelegt und ist aus diesem keine Verrechnungsanweisung, sondern nur der Betrag, die Steuernummer als Verwendungszweck und der Empfänger ablesbar. Auch aus dem in der Beschwerde mitgeschickten verdichteten Kontoausdruck ist bei dieser Buchung (entgegen anderer Buchungen) keine Anweisung ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Die gesetzlichen Grundlagen lauten auszugsweise:

§ 78 EStG 1988:

(1). "Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. […]

(3). Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des voll vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangendem niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. […]"

§ 79 Abs. 1 EStG 1988:

"Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an sein Finanzamt abzuführen."

§ 41 FLAG 1967:

(1). "Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; […]

(3). Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, …"

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge fest. Mit Beschluss des Landesgerichts ****** vom wurde über das Vermögen der ***A*** GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurden die Schlussrechnung und der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters im Rahmen des Konkursverfahrens genehmigt und war daher die Zahlung der Quote bekannt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Gesellschaft am gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.

Unbestritten ist auch, dass der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, die zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden können. Als Geschäftsführer oblag ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038), andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (). Ein Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (), somit die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten jedoch Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Daraus ergibt sich aber auch die Verpflichtung, die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten. Sofern diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (; , 2001/15/0029; , 2006/15/0073; ). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Soweit der Bf. nun vorbringt und das Gericht festgestellt hat, dass Lohnauszahlungen an die Dienstnehmer im Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2016 tatsächlich nicht oder nur teilweise stattgefunden haben, sind diese zu berücksichtigen (; ). Die entsprechenden Nachweise wurden erbracht. Die im Haftungswege vorgeschriebenen Abgabenbeträge sind daher an die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Löhne anzupassen.

Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen […].

Hinsichtlich der Zahlung iHv 15.000,- € hat das Gericht festgestellt, dass sich auf der Überweisung keine Verrechnungsanweisung gemäß § 214 Abs. 4 BAO oder ein sonstiger Hinweis auf eine bestimmte Abgabenart befindet. Es kann daher dem Finanzamt nicht vorgeworfen werden, wenn es die Zahlung zur Abdeckung der ältesten Abgabenschuld, dazumal Lohnabgaben 03/2015, verwendet hat. Eine Berücksichtigung bei den beschwerdegegenständlichen Lohnabgaben 10/2015 - 05/2016 ist daher nicht möglich.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles.

Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldig-keiten der ***A*** GmbH im Ausmaß von nunmehr 80.443,27 € zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

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