Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.04.2024, RV/5100184/2024

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wolfgang Johann Eder, Sportstraße 6, 4921 Hohenzell, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Feststellung des Einheitswertes des Grundvermögens (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG 1955) zum Stichtag zu ***EWAZ*** beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt

Der nunmehr angefochtene Bescheid vom , versendet am (ohne Zustellnachweis), wurde mit Beschwerde vom , per FinanzOnline eingelangt am , bekämpft.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , von der beschwerdeführenden Partei übernommen am , wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen, weil sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Dagegen richtet sich die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe vom , ohne allerdings auf eine allfällige Verspätung der Beschwerde einzugehen.

Mit Vorlagebericht vom , welcher seitens der belangten Behörde auch standardmäßig der beschwerdeführenden Partei zugesendet wird, brachte die belangte Behörde neben inhaltlichen Ausführungen zum Beschwerdebegehren im Ergebnis vor, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und beantragte daher die Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht aus dem Grund der Verspätung der Beschwerde.

Da die beschwerdeführende Partei bislang noch nicht zur von der belangten Behörde vorgebrachten Verspätung der Beschwerde Stellung genommen hat, wurde dieser nunmehr zur Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom , zugestellt am , unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 3 Wochen und somit bis zum Stellung zu nehmen. Bis dato ging beim Bundesfinanzgericht dazu vom Bf. keine Stellungnahme ein.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.

Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; , 2011/17/0308; , 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO7, § 167 Tz 8 ff).

Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (; , 94/15/0024; , 98/15/0108; , 2000/14/0194; , 2008/15/0288) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (; , RV/5101257/2015; , RV/7102305/2016; , RV/7104782/2016; , RV/7102265/2019; , RV/5100002/2021; , RV/5101642/2019; , RV/7102528/2016; , RV/4100181/2020; , RV/5101811/2018; , RV/5101202/2017) haben Vorhaltscharakter.

Der beschwerdeführenden Partei wurde sowohl mit der nachweislich zugestellten Beschwerdevorentscheidung vom , als auch dem Vorlagebericht, als auch nochmals nachweislich seitens des Bundesfinanzgerichts die Verspätung der Beschwerde vorgehalten. Dazu hat die beschwerdeführende Partei trotz mehrerer Gelegenheiten keine Stellungnahme erstattet. Die vom Bundesfinanzgericht gesetzt Frist dazu ist mittlerweile abgelaufen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung und unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 ZustellG davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Mittwoch, den , der beschwerdeführenden Partei zukam (an der Abgabestelle zurückgelassen wurde).

Dass die Beschwerde vom per FinanzOnline am bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist unstrittig und wird daher mangels abweichender Indizien der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Erwägungen
a) Rechtslage

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO (Bundesabgabenordnung) für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen (beispielsweise durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

§ 26 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) lautet:

"Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26.

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO ein Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

b) Zurückweisung

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ("Zustellung ohne Zustellnachweis") gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde nach dieser Gesetzesbestimmung allerdings die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Zu diesem Zweck wurde auch seitens des Bundesfinanzgerichts der erwähnte Vorhalt vom an die beschwerdeführende Partei versendet. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde der angefochtene Bescheid vom am Freitag, den versendet und erfolgte die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz demnach am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Mittwoch, den , da das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat. Demnach ist die Beschwerdefrist aufgrund der Tatsache, dass der ein Samstag ist, am Montag, den abgelaufen, womit die am eingebrachte Beschwerde als verspätet (nicht innerhalb der Monatsfrist eingebracht) anzusehen und damit zurückzuweisen war.

Hinweis:

Dieser Beschluss wirkt gegenüber allen Beteiligten, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (§ 191 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 3 Satz 1 BAO). Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Die im Spruch angeführte Miteigentümerin ist ***1***, ***Bf1-Adr***.

c) Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Verspätung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und wirft auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen wie die Feststellung des genauen Datums des Zukommens eines Bescheides sind einer Revision nicht zugänglich. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100184.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at