Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gem. § 112 ABs. 3 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin Dr.in ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***2*** MSc. und Dr.in ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend eine Ordnungsstrafe über 500 €, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***4*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Ausfertigungsdatum wurden von der Abgabenbehörde bezüglich eines Fahrzeuges der Marke Opel Astra mit konkret genanntem polnischem Kennzeichen Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag mit dem Beschwerdeführer als Bescheidaddressat erlassen.
Gegen diese Bescheide wurde vom Abgabepflichtigen mit jeweils gesonderten Schreiben vom mit jeweils wortgleichem Inhalt Beschwerde erhoben.
Aufgrund der Ausführungen des Abgabepflichtigen in diesen gesonderten, gleichlautenden Beschwerden erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum einen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO in Höhe von 500 € (OS 1).
Mit selben Ausfertigungsdatum () erließ die Abgabenbehörde einen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe (über 1.000 €) sowie eine abweisende Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag.
Gegen den Ordnungsstrafenbescheid und Zwangsstrafenbescheid vom wurde mit Eingabe des Beschwerdeführers vom Beschwerde erhoben (und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) mit Eingabe vom ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit einer weiteren Eingabe vom wurde bezüglich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag vom Beschwerdeführer ein Vorlagenantrag erhoben.
Aufgrund der Ausführungen des Abgabepflichtigen in den Beschwerden vom gegen den Ordnungstrafenbescheid sowie den Zwangsstrafenbescheid erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum den streitgegenständlich angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 500 € (OS 3).
Ebenso erlies die Abgabenbehörde aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers in dem Vorlageantrag bezüglich der Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag, mit Ausfertigungsdatum einen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 500 € (OS 2).
Gegen diese beiden Ordnungsstrafenbescheide vom erhob der Abgabepflichtige jeweils mit Eingabe vom Beschwerde und stellte nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) mit Eingabe vom einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
In der diesem Ordnungsstrafenbescheid zugrundeliegenden Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit welchem von der Abgabenbehörde eine Ordnungsstrafe wegen Ausführungen des Beschwerdeführers in den gleichlautenden Beschwerden vom gegen die Bescheide vom , betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag, betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag betreffend ein Fahrzeuges der Marke Opel Astra, in Höhe von 500 € festgesetzt wurde,wurde Nachstehendes ausgeführt:
"….
Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt Verfassungsrecht. In Österreich ist die Meinungsfreiheit durch Art 13 StGG und Art 10 EMRK geschützt. Art 10 EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden. Die Europäische Menschenrechtskonvention trat in Österreich 1958 in Kraft. Sie steht in Verfassungsrang und ist durch Behörden unmittelbar anwendbar. In einem das B-VG ändernden Bundesverfassungsgesetz vom ist unter anderem der Verfassungsrang der Konvention samt Zusatzprotokoll festgestellt.
Das ***FA*** als Behörde hat offensichtlich noch nichts von der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört und will mir offensichtlich einen Maulkorb verhängen. Die Meinung ist aber auch in Österreich frei und wird durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt. Jeder darf in Österreich seine Ansichten äußern.
Diese Zumutung hat nicht jeder begriffen, offensichtlich auch nicht das ***FA*** und dessen Vorstand, Herr Dr. ***7***. Die Meinungsfreiheit ist ein so hohes Gut, dass selbst das Bundesverfassungsgericht sie kaum einschränkt. Nicht ohne Grund gilt die Meinungsfreiheit als konstitutiv für eine freie Gesellschaft.
Meinungen sind geschützt, auch wenn sie als dumm und gefährlich eingeschätzt werden. Wahr und falsch - diese Begriffe können auf Meinungen (anders als auf Tatsachen) nicht zutreffen. Die Wahrheit hat in einer freiheitlichen Demokratie eben niemand gepachtet.
Die Weite der Meinungsfreiheit ist bei weitem noch nicht in das Bewusstsein jeder Behörde oder sogar Richters eingedrungen. Aber sie gilt. Und das ist womöglich eine der größten Zumutungen, die der freiheitliche Rechtsstaat seinen Bürgern aufbürdet.
Woher kommt es dann, dass viele Bürger gleichwohl meinen, sie dürften nicht sagen, was sie wollten? Hier geht es nicht um staatlichen Zwang, sondern um ein Klima der Angst. Das ***FA*** versucht zum Beispiel mit Ordnungsstrafen Bürger einzuschüchtern und zu drohen, sodass diese aus Angst ihren Mund halten. Jede Unterdrückung der Meinungsfreiheit ist bloßzustellen. Leider ist Österreich bei Verstößen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit Spitze in Europa. Österreich verstößt am öftesten gegen Meinungsfreiheit und wurde in den vergangenen Jahren sehr oft vom Menschenrechts-Gerichtshof verurteilt. Kein anderes EU-Land hat so viele Urteile wie Österreich in diesem Bereich aufzuweisen. Ich wurde bereits einmal Opfer von einer rechtswidrigen Ordnungsstrafe des ***FA*** in der Höhe von 300 € und wurde meine Beschwerde wegen einem Fristversäumnis abgewiesen mit katastrophalen wirtschaftlichen Folgen für mich und meine Familie mit 2 kleinen Kindern.
Die Behauptung, dass ich auch bereits in früheren Verfahren (Familienbeihilfe - Bezugsakt zu RV/0304-I/11) gegenüber dem ***FA*** ähnlich unleidliches Verhalten an den Tag gelegt habe, ist nicht nur falsch sondern auch eine Verhöhnung des Opfers.
Es ist richtig, dass aufgrund meiner abgewiesenen Beschwerde diese Ordnungsstrafe rechtskräftig wurde und das Finanzamt eine mit mir vereinbarte Restschuldvereinbarung als nicht mehr verbindlich angesehen hat. Es war mit dem Finanzamt vereinbart, dass ich nach Zahlung von 20.000 € und nach Zahlung von 10.000 € durch meine Hausbank eine offene Steuerschuld von ca. 50.000 €, resultierend aus einer persönlichen Haftung als Geschäftsführer meiner ehemaligen Firma Pamos Austria Warenhandels Ges.m.b.H, damit getilgt habe.
Das ***FA*** exekutiert nun meine Pension bis zur Abzahlung dieser 20.000 €. Weiters hat das ***FA*** sofort einen Konkursantrag gestellt,um mich gänzlich wirtschaftlich zu ruinieren. Aufgrund des Konkurses verlor ich auch meine Gewerbeberechtigung und bin daher nicht mehr in der Lage in Österreich unternehmerisch tätig zu werden. Ich habe einen sehr großen Preis für die Meinungsfreiheit bezahlen müssen. Das ***FA*** hat meine berufliche Existenz vernichtet. Ich habe. Daraufhin drohte mir Frau Mag. ***5*** mit einer Ordnungsstrafe, wenn ich meinen Vorhalt nicht zurücknehme. Ich habe dies selbstverständlich nicht gemacht, weil Frau Mag. ***5*** eine notorische Lügnerin ist.
Frau Mag. ***5*** hat sich aber noch bei meinem Strafprozess bezüglich des Verdachtes von Betrug und Verleumdung besonders hervorgetan. Sie hat als Zeugin der Anklage skrupellos falsch gegen mich ausgesagt. Falsche Zeugenaussagen in einem Strafprozess mit der Absicht das Gericht zu täuschen und in der Hoffnung, dass der Angeklagte verurteilt wird, begründen eine schwere Straftat und sind ein Verbrechen.
Das Strafgericht wurde jedenfalls von Frau Mag. ***5*** in krasser Art und Weise belogen.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck und das ***FA*** haben sich vor allem bemüht, jeglichen Verdacht zu bekämpfen, Mag. ***5*** könnte gelogen und ihr Amt missbraucht haben. Mein Vertrauen in den Aufklärungswillen und die Aufklärungsfähigkeit von Justiz und Behörden ist daher sehr gering.
Es ist trotzdem skandalös, dass man die berufliche Karriere einer moralisch und rechtlich vollkommen korrumpierten Person wie Mag. ***5*** mit allen Mitteln schützt und dabei ohne Skrupel eine ganze Familie mit Kleinkindern zerstört.
Offenbar hat Frau Mag. ***5*** als Vorsitzende der ***6*** auch eine politische Zukunft in Österreich und spielen dabei ihre Tugenden keine besondere Rolle.
……"
In der diesem Ordnungsstrafenbescheid zugrundeliegenden Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde Nachstehendes ausgeführt:
"Der Bescheid ist rechtswidrig.
Hinsichtlich der Begründung meiner Beschwerde verweise ich auf meine Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend eines Bescheides des ***FA*** über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 200,-- und meines Vorlageantrages zu ***8***, Zahl: 7151 vom , bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre (VwGh , 93/13/0025).
Die Aufforderung der Behörde eine Kopie des Zulassungsscheines oder des entsprechenden polnischen Dokumentes bezüglich des Opel Astra mit dem polnischen Kennzeichen ***9*** vorzulegen, ist nicht nur unmöglich sondern auch unzumutbar.
Die Behörde fordert mich auf eine Straftat zu begehen, indem sie von mir verlangt, widerrechtlich Fahrzeugpapiere zu entwenden.
Offensichtlich will die Behörde bis zur Erledigung meiner Beschwerden nun monatlich Ordnungsstrafen verhängen. Die Behörde versucht mich auf strafrechtlich relevante Weise einzuschüchtern und zu bedrohen.
……"
Die Begründung des streitgegenständlichen, wegen den Ausführungen in der voranstehenden Beschwerden erlassenen, Ordnungsstrafenbescheides lautet wie folgt:
"Sie haben dem ***FA*** am u.a. zwei Beschwerden gegen dieBescheide über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe bzw. über die Festsetzung einerZwangsstrafe überbracht. Darin bedienten Sie sich u.a. folgender Formulierungen:
In der Beschwerde betreffend Ordnungsstrafe:
"Das ***FA*** als Behörde hat offensichtlich noch nichts von der EuropäischenMenschenrechtskonvention gehört und will mir offensichtlich einen Maulkorb verhängen. DieMeinung ist aber auch in Österreich frei und wird durch die Europäische Menschenrechts-konvention geschützt.Jeder darf in Österreich seine Ansichten äußern.
Diese Zumutung hat nicht Jeder begriffen, offensichtlich auch nicht das ***FA*** und dessen Vorstand, Herr Dr. ***7***."
"Das ***FA*** versucht zum Beispiel mit Ordnungsstrafen Bürger einzuschüchternund zu drohen, sodass diese aus Angst ihren Mund halten."
"Ich wurde bereits einmal Opfer einer rechtswidrigen Ordnungsstrafe des ***FA*** in der Höhe von Euro 300,- [...] Die Behauptung, dass ich auch bereits in früherenVerfahren (Familienbeihilfe - Bezugsakt zu RV/0304-1/11) gegenüber dem ***FA*** ähnlich unleidliches Verhalten an den Tag gelegt habe, ist nicht nur falsch, sondernauch eine Verhöhnung des Opfers."
"Ich habe einen sehr großen Preis für die Meinungsfreiheit bezahlen müssen. Das ***FA*** hat meine berufliche Existenz vernichtet.Ich habe Frau Mag. ***5*** Selma, Leiterin der Abteilung Familienbeihilfe beim ***FA***, als notorische Lügnerin bezichtigt. Daraufhin drohte mir Frau Mag. ***5*** mit einerOrdnungsstrafe, wenn ich meinen Vorhalt nicht zurücknehme. Ich habe dies selbstverständlichnicht gemacht, weil Frau Mag. ***5*** eine notorische Lügnerin ist.Frau Mag. ***5*** hat sich aber noch bei meinem Strafprozess bezüglich des Verdachtes vonBetrug und Verleumdung besonders hervorgetan. Sie hat als Zeugin der Anklage skrupellosfalsch gegen mich ausgesagt. Falsche Zeugenaussagen in einem Strafprozess mit der Absichtdas Gericht zu täuschen und in der Hoffnung, dass der Angeklagte verurteilt wird, begründeneine schwere Straftat und sind ein Verbrechen.Das Strafgericht wurde jedenfalls von Frau Mag. ***5*** in krasser Art und Weise belogen.Die Staatsanwaltschaft Innsbruck und das ***FA*** haben sich vor allem bemüht,jeglichen Verdacht zu bekämpfen, Mag. ***5*** könnte gelogen und ihr Amt missbrauchthaben. Mein Vertrauen in den Aufklärungswillen und die Aufklärungsfähigkeit von Justiz undBehörden ist daher sehr gering.Es ist trotzdem skandalös, dass man die berufliche Karriere einer moralisch und rechtlichvollkommen korrumpierten Person wie Mag. ***5*** mit allen Mitteln schützt und dabei ohneSkrupel eine ganze Familie mit Kleinkindern zerstört.
Offenbar hat Frau Mag. ***5*** als Vorsitzende der ***6*** auch eine politische Zukunft in Österreich und spielen dabeiihre Tugenden keine besondere Rolle."
In der Beschwerde betreffend Zwangsstrafe:
"Die Behörde fordert mich auf eine Straftat zu begehen, indem sie von mir verlangt,widerrechtlich Fahrzeugpapiere zu entwenden.Offensichtlich will die Behörde bis zur Erledigung meiner Beschwerden nun monatlichOrdnungsstrafen verhängen. Die Behörde versucht mich auf strafrechtlich relevante Weiseeinzuschüchtern und zu bedrohen."
Mit diesen Ausführungen bezichtigen Sie das ***FA*** bzw. seine Organwalter derVerletzung von Amtspflichten, der Verleumdung, der Aufforderung bzw. Anstiftung zugerichtlich strafbaren Handlungen sowie des Amtsmissbrauchs. Indem Sie der Behördepauschal Willkür und vorsätzliche Schikane unterstellen, unterschreiten Sie jeglicheMindestanforderungen des Anstandes im Verkehr mit der Behörde. Wendungen wie"skrupellos" bzw. "moralisch und rechtlich korrumpiert" sind keiner Beweisführung zugänglichund stellen rein subjektive, einzig und allein abwertende Werturteile dar.
Völlig unverständlich sind die persönlichen Angriffe gegenüber Herrn Vorstand Dr. ***7*** sowie Frau Mag. ***5***, die mit dem gegenständlichen Verfahren (Normverbrauchsabgabe,Kraftfahrzeugsteuer, Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge) in keinerlei Verbindungstehen, was Ihnen bereits wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde.
Gemäß § 112 Abs. 1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlungleitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durchungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnungerfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihreEntfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegensie eine Ordnungsstrafe bis zu € 700 verhängt werden.
§ 112 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe gegenPersonen verhängen kann, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweisebedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einerEingabe an die Abgabenbehörde im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO setzt nach eingangszitiertem Gesetzeswortlaut weder eine vorherige Abmahnung noch Androhung voraus. BeiVorliegen einer schriftlichen Eingabe, deren Inhalt als beleidigend anzusehen ist, kann dieAbgabenbehörde daher eine Ordnungsstrafe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzevon € 700 zulässigerweise sofort bescheidmäßig verhängen. Zuständig hierfür ist jeneAbgabenbehörde, die die Angelegenheit, in der die mit beleidigender Schreibweise verseheneEingabe eingebracht wurde, zu erledigen hat. Erfolgt die beleidigende Schreibweise in einerBeschwerde oder einem Vorlageantrag, so ist für die Verhängung der Ordnungsstrafe außerder Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig (zurBerufung: RV/0081-L/08, 89/14/0144; Ritz, Kommentarzur BAO2 § 112 Rz 4 - es ist kein Grund ersichtlich, diese Judikatur nicht auch auf das neueBeschwerdeverfahren anzuwenden).
Aus der Wortfolge "die gleiche Ordnungsstrafe kann verhängt werden" im § 112 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweisedem Grunde und auch der Höhe nach im behördlichen Ermessen liegt ( 89/14/0144; Ritz, Kommentar zur BAO2 § 112 Rz 6). Nach § 20 BAO haben sich Ermessens-entscheidungen stets in jenen Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach "Billigkeit" und"Zweckmäßigkeit" unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung regelmäßig die Angemessenheit inBezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse.
Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgeblichen Kriterien jedochprimär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, Kommentar zur BAO2§ 20 Rz 5 bis 8). Jede Ermessensübung setzt daher unabdingbar eine Auseinandersetzung mitdem Zweck der konkreten (Ermessens)Norm voraus. Die Bestimmung über die Ordnungsstrafedient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG und zum § 112 Abs. 3 BAO nicht der Einnahmen-erzielung durch die Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit(Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (VwGH, 783/56; 87/11/0271; 89/14/0144). Weiters istNormzweck, eine Verfahrensentschärfung herbeizuführen und dadurch für die Zukunft dieMöglichkeit einer sachlichen Auseinandersetzung zwischen Partei und Behörde zu schaffen.
Der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO fordert für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nureine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an die Abgabebehörde. Esgenügt daher, wenn die vom Einbringer eines Schriftsatzes gewählte Ausdrucksweise objektivbetrachtet beleidigend ist. Beleidigungsabsicht des Einschreiters ist für dieTatbestandsverwirklichung somit nicht gefordert und daher weder zu prüfen nochnachzuweisen ( 1762 bis 1764/73; 95/15/0125; VwGH, 97/17/0187).
Was das im Einzelfall zu verhängende Ausmaß der Ordnungsstrafe betrifft, so hat maßgebenddafür im Wesentlichen die Überlegung zu sein, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichenRahmens voraussichtlich eine Änderung des Fehlverhaltens der Partei erwarten lässt (VwGH,89/14/0144).
Beim Tatbestandsmerkmal "beleidigende Schreibweise" im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO andelt es sich um einen auslegungsbedürftigen, unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus Anlasshöchstgerichtlich ergangener Erkenntnisse wurden mit diesem Gesetzesbegriff bzw. dem begriff "Beleidigung" insbesondere Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend,demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend,schmähend, verspottend, verhöhnend oder der Lächerlichkeit aussetzend wirken, die denVorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handels zumAusdruck bringen sollen, die jeweils also Behauptungen darstellen, die einer Beweisführungunzugänglich sind ( 727/77; 97/17/0187), und für daherein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann. Weiters erachtet die Rechtsprechung eineSchreibweise auch dann als beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen solcher Artenthält, dass dies ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Schließlichist das Tatbestandserfordernis der beleidigenden Schreibweise der höchstgerichtlichenRechtsprechung folgend auch immer dann verwirklicht, wenn ein Parteivorbringen unpassendeVergleiche, Anspielungen und dgl. beinhaltet, durch die das Verhandlungsklima zwischenPartei und Behörde belastet und eine sachliche Auseinandersetzung erschwert wird (VwGH, 95/15/0125). Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 112 Abs. 3 BAO istes im Übrigen unmaßgeblich, ob sich die beleidigenden Formulierungen gegen dieAbgabenbehörde an sich, gegen konkrete Behördenorgane oder gegen eine bestimmteAmtshandlung richten ( 95/15/0125; 89/14/0144).Beleidigend ist eine Schreibweise, wenn sie eine niedrige Gesinnung und eine nach derSittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt; wie etwa allgemein gehaltene Vorwürfe DieManipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht (s. Ritz, Kommentar3 zur BAO, § 112 t 2). Gleiches hat in diesem Zusammenhang für den Vorwurf des Amtsmissbrauches, der üblenNachrede, der Verleumdung sowie der Aufforderung bzw. Anstiftung zu gerichtlich strafbarenHandlungen zu gelten, handelt es sich dabei um den Vorwurf der Erfüllung einesStraftatbestandes. Wenn in den Eingaben ein Beamter konkret des Amtsmissbrauchsbeschuldigt wird um der Partei Schaden zuzufügen; bzw. ihm unterstellt wird, dass er sich nichtan Gesetze halte, dann liegt zweifelsfrei eine beleidigende Schreibweise vor. Dies giltselbstredend auch, wenn die Vorgangsweise eines Finanzbeamten an einen Amtsmissbrauchgrenzend und als kriminell bezeichnet wird.
Der Beschwerdeführer versucht, seine Ausdrucksweise unter Berufung auf die unterschied-lichen Standpunkte der Behörde und des Beschwerdeführers sowie die EMRK rechtzufertigen.Dabei übersieht er aber, dass sich die Kritik einer Partei gegenüber der Behörde sich stets inden Grenzen der Sachlichkeit zu halten hat. Erfüllt daher eine schriftliche Eingabe dievorstehenden Voraussetzungen nicht, dann ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe selbstdann zulässig und rechtmäßig, wenn der in der Behördeneingabe zum Ausdruck gebrachtenKritik inhaltliche Berechtigung zukommen sollte.
Im Hinblick auf die gehäuften Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Behörde und ihreOrganwalter (vgl. Familienbeihilfe-Bezugsakt zu RV/0304-1/11, Niederschrift und Aktenvermerkvom , Aktenvermerk vom , Ordnungsstrafenbescheid vom )erachtet die Abgabenbehörde die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls alszweckmäßig. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich vorliegend aber nichtnur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweisendes Berufungswerbers, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Einschreiter zu einerangepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet und nicht zuletzt auch das durchdie beschriebenen Formulierungen zwischen Erstbehörde und Einschreiter getrübteVerhandlungsklima jedenfalls für die Zukunft entschärft werden soll. Dass eine solcheEntschärfung im vorliegenden Fall dringend geboten ist, zeigt das erneut nicht den üblichenAnstandserfordernissen gegenüber Behörden entsprechende Vorbringen des Beschwerde-führers in den gegenständlichen Beschwerden und dem am selben Tag eingebrachtenVorlageantrag.
Als Billigkeitsgrund brachte der Beschwerdeführer seine angespannte finanzielle Situation vorund ist diese der Abgabenbehörde wohlbekannt. Mit der Festsetzung einer Ordnungsstrafe mitneuerlich € 500, obwohl gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zwei Ordnungsstrafen inHöhe von € 300 und € 500 festgesetzt wurden, nimmt die Abgabenbehörde Rücksicht auf diewirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführeraber ermahnt, sich hinkünftig in seiner Ausdrucksweise zu mäßigen, widrigenfalls dieAbgabenbehörde bei zukünftigen Festsetzungen von Ordnungsstrafen von der gesetzlichenHöchststrafe Gebrauch machen wird."
2. Beweiswürdigung
Die streitverfangenen Äußerungen in den dem Ordnungsstrafenbescheid zugrundeliegenden Beschwerden, aufgrund welcher die Abgabenbehörde den streitgegenständlichen Ordnungsstrafenbescheid erlassen hat, ergeben sich aus den oben wiedergegenbenen Ausführungen in den Beschwerdeschriften, wobei die von der Abgabenbehörde als ordnungswidrig erachteten Textpassagen im streitgegenständlich angefochtenen Bescheid angeführt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 112 Abs. 1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden (§ 112 Abs. 2 BAO).
Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen (§ 112 Abs. 3 BAO).
Während die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraussetzt, setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe hingegen keine vorherige Androhung voraus (Ritz, BAO7, § 112 Tz 1, mit Hinweis auf 2163, 2164/65, Slg 7029A).
Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (; ).
Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind ().
Eine beleidigende Schreibweise liegt bereits vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete (; ; 95/15/0125).
Eine beleidigende Schreibweise liegt sohin jedenfalls dann vor, wenn die Eingabe anstandsverletzende Ausdrücke und Wendungen enthält, die geeignet sind, das Ansehen der Behörde herabzusetzen, während eine in entsprechender Form vorgebrachte sachliche Kritik allein keine beleidigende Schreibweise darstellt. Eine beleidigende Schreibweise kann also auch vorliegen, wenn das hinter den gewählten Worten stehende Anliegen berechtigt ist. Beleidigend ist eine Ausdrucksweise nämlich auch dann, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (konkret in , die Wortfolge "quasi als Raubrittermethode" ebenso wie der Ausdruck "staatliche Wegelagerei").
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch schon eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird ().
§ 112 BAO ermächtigt die Behörde somit, das Amtsansehen zu wahren und dann einzugreifen, wenn der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls besteht aber ein Rechtsanspruch darauf, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen.
Die Vorschriften des § 112 BAO dienen nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen oder behördlichen Vorgangsweise, sondern haben die Aufgabe - wie bereits ausgeführt, die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden zu gewährleisten. Nicht die Kritik, sondern die Art ihres Vorbringens ist Gegenstand des Schutzes.
Beleidigend ist eine Schreibweise also dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Bereits die Erfüllung eines dieser Kriterien reicht aus, um eine Schreibweise als "beleidigend" zu qualifizieren (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 2 mit Hinweis auf ; und ). ).
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulationen oder eine Schädigungsabsicht unterstellen jedoch eine niedrige Gesinnung und eine verpönte Vorgehensweise ().
Da es sich bei der Beurteilung, ob eine schriftliche Äußerung beleidigende Ausdrücke enthält bzw. den Anstand verletzt, um eine Rechtsfrage handelt, ist ein Wahrheitsbeweis im Ordnungsstrafenverfahren nicht möglich, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung (Wahrheitsbeweis) ist.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom bzw. in der mündlichen Verhandlung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung verweist und dazu Art. 13 StGG sowie Art. 10 EMRK ins Treffen führt, ist anzumerken, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" gewährleistet ist. Eine solche Schranke bildet aber § 34 Abs. 3 AVG () ebenso wie § 112 BAO.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom gegen den Ordnungsstrafenbescheid sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat offenkundig vermeint, er habe die gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit nicht überschritten, indem er versucht, darzustellen, warum seine inkriminierten Äußerungen aufgrund konkret geschilderter Verfahrensschritte der Abgabenbehörde gerechtfertigt seien, ist ihm zu erwidern, dass auch Kritik nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens bzw. von Organen der Behörde abgleitende Schreibweise rechtfertigen kann (). Auch die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, kann eine beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen (vgl. ). Eine Kritik ist nämlich nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (). Wird der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO erfüllt, würde auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (; VwGH 1990/07/02; VwGH 90/19/0299).
Die Schreibweise des Beschwerdeführers in der der Ordnungsstrafe zugrunde liegenden Eingabe entspricht zweifelsfrei keineswegs den Mindestanforderungen des Anstandes, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegt und schließt sich das Bundesfinanzgericht diesen Ausführungen vollinhaltlich an.
Die vom Beschwerdeführer - von der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid angeführten - Textpassagen in den Beschwerden verlassen den Boden der Sachlichkeit und der konstruktiven Kritik und verunglimpfen die Abgabenbehörde als solche und unterstellen sogar gesetzwidriges sowie strafbares Verhalten. Dass diese Schreibweise des Beschwerdeführers in der der Ordnungsstrafe zugrundeliegenden Eingabe den Mindestanforderungen des Anstandes nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung mehr.
Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Äußerungen wiederholt und massiv einer beleidigenden Ausdrucksweise bedient hat, war die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls geboten und erfolgte diese sohin dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.
Die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise liegt nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 6 sowie ).
Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgebenden Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, BAO 6, § 20, Tz 5 bis 8).
Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und zum § 112 Abs. 3 BAO dazu, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren und der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise zu bewegen (; ).
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient ().
Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Eingabe in einer Vielzahl von Äußerungen wiederholt und massiv einer beleidigenden bedient hat und sich die Erforderlichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe sich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweise, sondern insbesondere auch deshalb ergibt, weil der Beschwerdeführer zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet werden soll, war die Verhängung der Ordnungsstrafe auch der Höhe nach durchaus gerechtfertigt, zumal gegenüber dem Beschwerdeführer bereits am eine rechtskräftige (vgl. dazu Ausführungen im angefochtenen Bescheid) und am eine weitere Ordnungsstrafe (vgl. ) verhängt wurde.
Die mit 500 € bemessene Ordnungsstrafe erscheint bei dem gegebenen Sachverhalt und der Zielsetzung, den Beschwerdeführer zu einer anständigen Begegnung im Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, sohin jedenfalls als angemessen.
Insgesamt gesehen war daher die Festsetzung der gegenständlichen Ordnungsstrafe dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Schreiben mit der Überschrift "Beweiszeugen", welches vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegt wurde, wurden sieben Organe der Abgabenbehörde sowie fünf Richter und Richterinnen des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Innsbruck, namentlich angeführt, mit dem Beifügen "als Zeuge" bzw. "als Zeugin", ohne weitere Ausführungen.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraussetzt. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht das Bundesfinanzgericht gem. § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (zB ; ; uva.).
Darüberhianus ist zu berücksichtigen, dass sich der streitgegenständlich relevante Sachverhalt, nämlich die konkreten Äußerungen des Beschwerdeführers, den Beschwerdeschriften zu entnehmen und somit unstrittig feststehen, weshalb es dafür sohin ohnedies keines weiteren Beweises bedarf.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung gedeckt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 13 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867 Art. 10 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 112 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100392.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at