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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2024, RV/3100241/2016

Ordnungsstrafe gem. § 112 Abs. 3 BAO wegen beleidigender Schreibweise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, die Richterin Dr.in ***17*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***1*** und Dr.in ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend eine Ordnungsstrafe über 500 €, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Ausfertigungsdatum wurden von der Abgabenbehörde bezüglich eines Fahrzeuges der Marke Opel Astra mit konkret genanntem polnischem Kennzeichen Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag mit dem Beschwerdeführer als Bescheidaddressat erlassen.

Gegen diese Bescheide wurde vom Abgabepflichtigen mit jeweils gesonderten Schreiben vom mit jeweils wortgleichem Inhalt Beschwerde erhoben.

Aufgrund der Ausführungen des Abgabepflichtigen in diesen gesonderten, gleichlautenden Beschwerden erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum den streitgegenständlich angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO in Höhe von 500 € (OS 1).

Mit selben Ausfertigungsdatum () erließ die Abgabenbehörde einen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe (über 1.000 €) sowie eine abweisende Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag.

Gegen den Ordnungsstrafenbescheid und Zwangsstrafenbescheid vom wurde mit Eingabe des Beschwerdeführers vom Beschwerde erhoben (und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) mit Eingabe vom ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit einer weiteren Eingabe vom wurde bezüglich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag vom Beschwerdeführer ein Vorlagenantrag erhoben.

Aufgrund der Ausführungen des Abgabepflichtigen in den Beschwerden vom gegen den Ordnungstrafenbescheid sowie den Zwangsstrafenbescheid erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum einen weiteren Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 500 € (OS 3).

Ebenso erlies die Abgabenbehörde aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers in dem Vorlageantrag bezüglich der Beschwerden gegen die Bescheide betreffend betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag, mit Ausfertigungsdatum einen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 500 € (OS 2).

Gegen diese beiden Ordnungsstrafenbescheide vom erhob der Abgabepflichtige jeweils mit Eingabe vom Beschwerde und stellte nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) mit Eingabe vom einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Ausführungen in den streitgegenständlichen Beschwerden:

In den der streitgegenständlichen Ordnungsstrafe zugrundeliegenden gleichlautenden Beschwerden gegen die Bescheide betreffend betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag wurde Nachstehendes ausgeführt:

"Ich habe niemals ein Fahrzeug der Marke Opel Astra mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***3*** (Tag der Übergabe/Abholung) bei einem Autohändler in ***4*** (***5***), Polen, als Neufahrzeug erworben.

Ich habe auch niemals ein Fahrzeug mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen "noch am ins Inland gebracht und seither ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend im Inland verwendet".

Das ***FA*** versucht wissentlich mit falschen Verdächtigungen und Verleumdungen wie schon in der Vergangenheit mir vorsätzlich einen Vermögensschaden zuzufügen.

Hätte das Rechtsverständnis des ***FA*** und insbesondere des ***6***, das definitiv nicht von dieser Welt ist, nicht so ernsthafte und weitreichende Folgen, müsste man es schlicht als albern bezeichnen.

Die fehlende rechtsstaatliche Gesinnung, die die Behörde Finanzamt ***18*** offenbar wie einen roten Faden durchzieht, stellt für diesen Staat und diese Gesellschaft aber leider ein ernsthaftes Problem dar.

Rechtliche Grundlage für das ***FA*** für die beiden vorgenannten Bescheide entspricht der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 und 10 Parkraumübertretungen im Raum ***18*** vom bis sowie 2 Verwaltungsübertretungen vom und , jeweils in ***18***, ***19***. Zudem wurde ich am als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L auf der A12, der Inntal Autobahn, bei Vomp von Beamten der Autobahnpolizei Wiesing angehalten und angezeigt.

Es ist richtig, dass ich und meine Frau ***14*** gemeinsam am mit dem Opel Astra, Kennzeichen [PL] ***7*** von Polen nach Österreich gefahren sind. Die Reise von ***4*** nach ***18*** dauert mit dem Auto ca. 9 Stunden und so ist es auch verständlich, dass ich meine Frau nicht alleine die ganze Strecke fahren ließ. Mir ist aber nicht bekannt, dass ich dadurch österreichische Steuergesetze verletzt hätte. Für die Geschwindigkeitsübertretung habe ich als damaliger Lenker des Fahrzeuges eine Verkehrsstrafe erhalten und diese auch bezahlt.

Wie das ***FA*** aber zu der Feststellung kommt, dass ich für die Parkraumübertretungen für das gegenständliche Auto verantwortlich wäre, ist für mich aber wirklich abenteuerlich.

Mit Schreiben vom teilte das Stadtmagistrat ***18***, Verkehrs- und Sicherheitsstrafen dem ***FA*** mit, dass mit dem Kennzeichen (PL] ***13***, Opel, blau, mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz begangen wurden. Im Zuge der Verfahren konnte ha. Behörde feststellen, dass der Halter, Herr ***8***, mit Hauptwohnsitz in Österreich (***9***) gemeldet ist.

Offenbar paktieren Stadtmagistrat ***18*** und ***FA*** in kollegialer Weise und verlassen sich beide Seiten auf deren behördlichen Feststellungen.

Der zuständige Sachbearbeiter beim Stadtmagistrat ***18***, Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, Herr ***10***, hat ohne einen einzigen Beweis und nur mit falschen Verdächtigungen, rechtliche Feststellungen getroffen und diese an das ***FA*** weitergegeben.

Erst am übermittelt die MA II, Stadtmagistrat ***18***, ein Schreiben bezüglich der Lenkererhebung an die Firma ***12***., welche vom Zulassungsbesitzer (***11***.) des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (PL) ***13*** (Opel, dunkelblau) als juristische Auskunftsperson bekanntgegeben wurde.

Statt das Schreiben an die polnische Adresse der Firma ***12***. zu übersenden, hat man den RSB Brief an die Adresse Frau ***14*** in ***18***, ***15***, übersandt.

Wie absurd ist daher die Forderung des ***FA***, von mir Fahrzeugdokumente des gegenständlichen Fahrzeuges zu verlangen.

Auch die Begründung für den Verspätungszuschlag ist ein untauglicher Versuch rechtswidrig Steuern einzuheben.

Offensichtlich hat ein Schreiben eines Denunzianten dem ***FA*** gereicht, mich wie schon in der Vergangenheit rechtlich zu schikanieren. Dabei versucht man skrupellos, moralisch und rechtlich korrumpiert mich und meine ganze Familie zu schädigen.

Das ***FA*** versucht Steuern nach Belieben und Laune einzuheben, beugt dabei das Recht und möchte Macht mir gegenüber demonstrieren.

Diese rechtswidrigen Handlungen sind natürlich nur mit Wissen und Zutun des ***20*** des ***FA***, Herrn ***16*** , möglich, der eigentlich für die Dienstaufsicht in seinem Finanzamt zuständig wäre.

Jeder Amtsträger hat normalerweise die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht im wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt.

Das ***FA*** verletzt diese Pflicht erheblich und hat keinerlei Skrupel einen falschen Sachverhalt als Grundlage für diese Steuerbescheide zu nehmen."

Der wegen den Ausführungen in diesen Beschwerden von der Abgabenbehörde erlassene Ordnungsstrafenbescheid lautet auszugsweise wie folgt:

"Sie haben dem ***FA*** am mehrere - bis auf den Betreff - gleichlautende Schriftsätze überbracht. Darin bedienten Sie sich u.a. folgender Formulierungen:

"Das ***FA*** versucht wissentlich mit falschen Verdächtigungen und Verleumdungen wie schon in der Vergangenheit mir vorsätzlich einen Vermögensschaden zuzufügen."

"Hätte das Rechtsverständnis des ***FA*** und insbesondere des ***20*** des ***FA*** in der Person des Herrn ***16***, das definitiv nicht von dieser Welt ist, nicht so ernsthafte und weitreichende Folgen, müsste man es schlicht als albern bezeichnen.

Die fehlende rechtsstaatliche Gesinnung, die die Behörde ***FA*** offenbar wie einen roten Faden durchzieht, stellt für diesen Staat und diese Gesellschaft aber leider ein ernsthaftes Problem dar."

"Auch die Begründung für den Verspätungszuschlag ist ein untauglicher Versuch rechtswidrig Steuern einzuheben.

Offensichtlich hat ein Schreiben eines Denunzianten dem ***FA*** gereicht, mich wie schon in der Vergangenheit rechtlich zu schikanieren. Dabei versucht man skrupellos, moralisch und rechtlich korrumpiert mich und meine ganze Familie zu schädigen.

"Das ***FA*** versucht Steuern nach Belieben und Laune einzuheben, beugt dabei das Recht und möchte Macht mir gegenüber demonstrieren.

Diese rechtswidrigen Handlungen sind natürlich nur mit Wissen und Zutun des ***20*** des ***FA***, Herrn ***16***, möglich, der eigentlich für die Dienstaufsicht in seinem Finanzamt zuständig wäre.

Jeder Amtsträger hat normalerweise die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt.

Das ***FA*** verletzt diese Pflicht erheblich und hat keinerlei Skrupel einen falschen Sachverhalt als Grundlage für diese Steuerbescheide zu nehmen."

Mit diesen Ausführungen bezichtigen Sie das ***FA***, insbesondere aber seinen ***20*** Herrn ***16***, der Verletzung von Amtspflichten, der Verleumdung und des Amtsmissbrauchs. Indem Sie der Behörde pauschal Willkür, die Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und vorsätzliche Schikane unterstellen, unterschreiten Sie jegliche Mindestanforderungen des Anstandes im Verkehr mit der Behörde. Wendungen wie "skrupellos, moralisch und rechtlich korrumpiert" sind keiner Beweisführung zugänglich und stellen rein subjektive, einzig und allein abwertende Werturteile dar.

Die Vorwürfe entbehren auch jeder Grundlage, sind doch allein Sie selbst verantwortlich dafür, dass eine umfassende Erforschung des Sachverhaltes nicht in Ihrem Sinne erledigt werden konnte (z.B. durch Nichtvorlage von Dokumenten, obwohl bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflicht Ihrerseits besteht). Vollkommen unverständlich ist auch, dass Sie dem ***20***, Herrn ***16***, unterstellen, seine Dienstaufsicht zu vernachlässigen und von rechtswidrigen Vorgängen nicht nur zu wissen, sondern sogar daran teilzuhaben, zumal Herr ***16*** bis zum Einlangen der hier gegenständlichen Schriftstücke zu keinem Zeitpunkt mit Ihrem Fall befasst war, was im Übrigen bei Fällen wie dem gegenständlichen auch so vorgesehen und üblich ist.

……

Beleidigend ist eine Schreibweise u.a. dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind ( 92/10/0469, ZfV 1996/3/1208; , 95/15/0125; , 97/08/0110, ZfVB 1999/4/1530); weiters wenn sie eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt ( 89/14/0144); wie etwa allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption ( 98/02/0320, ZfVB 1999/6/2219).

Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich ( 95/15/0125; , 97/17/0187; vgl. auch 1 Ob 235/97h).

Zweifellos ist die von Ihnen verwendete Schreibweise im oben angeführten Sinne als beleidigend zu qualifizieren.

Die Verhängung von Ordnungsstrafen liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen (vgl. 89/14/0144; Ellinger ua, BAO 3, § 112 Anm 9). Bei der Ermessensübung müssen sich die Abgabenbehörden gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die gegenständlich verhängte Ordnungsstrafe fällt mit € 500 (bei einem Rahmen von bis zu € 700) verhältnismäßig hoch aus, was wie folgt begründet wird:

Sie haben durch vergleichbare verbale Äußerungen den erforderlichen Anstand beim Behördenverkehr im laufenden Verfahren bereits mehrmals verletzt (siehe Niederschrift und Aktenvermerk vom , Aktenvermerk vom ). Die Androhung und Festsetzung von Ordnungsstrafen seitens der Behörde ist bisher lediglich im Sinne einer deeskalierenden Vorgangsweise unterblieben.

Überdies ist aktenkundig (Familienbeihilfe - Bezugsakt zu RV/0304-1/11), dass Sie auch bereits in früheren Verfahren gegenüber dem ***FA*** ähnlich unleidliches Verhalten an den Tag legten. Mit inzwischen rechtskräftigem Bescheid vom wurde über Sie damals auch eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 300 verhängt. Dies hat sie jedoch offenbar nicht dazu angehalten, in Hinkunft der Behörde mit dem gebührenden Anstand zu begegnen, weshalb es erforderlich scheint, diesmal eine höhere Ordnungsstrafe zu verhängen."

2. Beweiswürdigung

Die streitverfangenen Äußerungen in den dem Ordnungsstrafenbescheid zugrundeliegenden Beschwerden, aufgrund welcher die Abgabenbehörde den streitgegenständlichen Ordnungsstrafenbescheid erlassen hat, ergeben sich aus den oben wiedergegenbenen Ausführungen in den Beschwerdeschriften, wobei die von der Abgabenbehörde als ordnungswidrig erachteten Textpassagen im streitgegenständlich angefochtenen Bescheid angeführt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 112 Abs. 1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden (§ 112 Abs. 2 BAO).

Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen (§ 112 Abs. 3 BAO).

Während die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraussetzt, setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe hingegen keine vorherige Androhung voraus (Ritz, BAO7, § 112 Tz 1, mit Hinweis auf 2163, 2164/65, Slg 7029A).

Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (; ).

Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind ().

Eine beleidigende Schreibweise liegt bereits vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete (; ; 95/15/0125).

Eine beleidigende Schreibweise liegt sohin jedenfalls dann vor, wenn die Eingabe anstandsverletzende Ausdrücke und Wendungen enthält, die geeignet sind, das Ansehen der Behörde herabzusetzen, während eine in entsprechender Form vorgebrachte sachliche Kritik allein keine beleidigende Schreibweise darstellt. Eine beleidigende Schreibweise kann also auch vorliegen, wenn das hinter den gewählten Worten stehende Anliegen berechtigt ist. Beleidigend ist eine Ausdrucksweise nämlich auch dann, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (konkret in , die Wortfolge "quasi als Raubrittermethode" ebenso wie der Ausdruck "staatliche Wegelagerei").

Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch schon eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird ().

§ 112 BAO ermächtigt die Behörde somit, das Amtsansehen zu wahren und dann einzugreifen, wenn der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls besteht aber ein Rechtsanspruch darauf, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen.

Die Vorschriften des § 112 BAO dienen nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen oder behördlichen Vorgangsweise, sondern haben die Aufgabe - wie bereits ausgeführt, die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden zu gewährleisten. Nicht die Kritik, sondern die Art ihres Vorbringens ist Gegenstand des Schutzes.

Beleidigend ist eine Schreibweise also dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Bereits die Erfüllung eines dieser Kriterien reicht aus, um eine Schreibweise als "beleidigend" zu qualifizieren (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 2 mit Hinweis auf ; und ). ).

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulationen oder eine Schädigungsabsicht unterstellen jedoch eine niedrige Gesinnung und eine verpönte Vorgehensweise ().

Da es sich bei der Beurteilung, ob eine schriftliche Äußerung beleidigende Ausdrücke enthält bzw. den Anstand verletzt, um eine Rechtsfrage handelt, ist ein Wahrheitsbeweis im Ordnungsstrafenverfahren nicht möglich, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung (Wahrheitsbeweis) ist.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom bzw. in der mündlichen Verhandlung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung verweist und dazu Art. 13 StGG sowie Art. 10 EMRK ins Treffen führt, ist anzumerken, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" gewährleistet ist. Eine solche Schranke bildet aber § 34 Abs. 3 AVG () ebenso wie § 112 BAO.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom gegen den Ordnungsstrafenbescheid sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat offenkundig vermeint, er habe die gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit nicht überschritten, indem er versucht, darzustellen, warum seine inkriminierten Äußerungen aufgrund konkret geschilderter Verfahrensschritte der Abgabenbehörde gerechtfertigt seien, ist ihm zu erwidern, dass auch Kritik nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens bzw. von Organen der Behörde abgleitende Schreibweise rechtfertigen kann (). Auch die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, kann eine beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen (vgl. ). Eine Kritik ist nämlich nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (). Wird der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO erfüllt, würde auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (; VwGH 1990/07/02; VwGH 90/19/0299).

Die Schreibweise des Beschwerdeführers in den der Ordnungsstrafe zugrunde liegenden Eingaben entsprechen zweifelsfrei keineswegs den Mindestanforderungen des Anstandes, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegt und schließt sich das Bundesfinanzgericht diesen Ausführungen vollinhaltlich an.

Insbesondere folgende, vom Beschwerdeführer geäußerten Passagen (in Fettdruck), welche wie voranstehend ausgeführt, im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, verlassen den Boden der Sachlichkeit und der konstruktiven Kritik und verunglimpfen die Abgabenbehörde als solche, als auch ein namentlich genanntes Organ und unterstellen sogar gesetzwidriges sowie strafbares Verhalten:

"Das ***FA*** versucht wissentlich mit falschen Verdächtigungen und Verleumdungen …mir vorsätzlich einen Vermögensschaden zuzufügen."

"Hätte das Rechtsverständnis des ***FA*** und insbesondere des ***20*** des ***FA*** in der Person des Herrn ***16***, das definitiv nicht von dieser Welt ist…."

Die fehlende rechtsstaatliche Gesinnung, die die Behörde ***FA*** offenbar wie einen roten Faden durchzieht…..."

"Auch die Begründung für den Verspätungszuschlag ist ein untauglicher Versuch rechtswidrig Steuern einzuheben."

"Offensichtlich hat ein Schreiben eines Denunzianten dem ***FA*** gereicht, mich wie schon in der Vergangenheit rechtlich zu schikanieren. Dabei versucht man skrupellos, moralisch und rechtlich korrumpiert mich und meine ganze Familie zu schädigen."

"Das ***FA*** versucht Steuern nach Belieben und Laune einzuheben, beugt dabei das Recht und möchte Macht mir gegenüber demonstrieren.

"Jeder Amtsträger hat normalerweise die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Das ***FA*** verletzt diese Pflicht erheblich und hat keinerlei Skrupel einen falschen Sachverhalt als Grundlage für diese Steuerbescheide zu nehmen."

Dass diese Schreibweise des Beschwerdeführers in den der Ordnungsstrafe zugrundeliegenden Eingaben den Mindestanforderungen des Anstandes nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung mehr.

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Äußerungen wiederholt und massiv einer beleidigenden Ausdrucksweise bedient hat, war die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls geboten und erfolgte diese sohin dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.

Die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise liegt nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 6 sowie ).

Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgebenden Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, BAO 6, § 20, Tz 5 bis 8).

Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und zum § 112 Abs. 3 BAO dazu, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren und der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise zu bewegen (; ).

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient ().

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Eingaben in einer Vielzahl von Äußerungen wiederholt und massiv einer beleidigenden bedient hat und sich die Erforderlichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe sich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweise, sondern insbesondere auch deshalb ergibt, weil der Beschwerdeführer zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet werden soll, war die Verhängung der Ordnungsstrafe auch der Höhe nach durchaus gerechtfertigt zumal gegenüber dem Beschwerdeführer bereits am eine rechtskräftige Ordnungsstrafe verhängt wurde (vgl. dazu Ausführungen im angefochtenen Bescheid).

Dass die von der Behörde gewählte Höhe der Ordnungsstrafe als angemessen erweist, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer bereits in weiterer Folge in der Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Ordnungsstrafenbescheid sowie im Vorlageantrag bezüglich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag, betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag, einer beileidigenden Schreibeweise bedient hat (vgl. , zu OS 2 sowie vom , RV/3100392/2016, zu OS 3). Diese Tatsache zeigt auf, dass den Beschwerdeführer die Höhe der streitgegenständlichen Strafe nicht dazu bewegen konnte, von einer beleidigenden Schreibweise künftig Abstand zu nehmen.

Die mit 500 € bemessene Ordnungsstrafe erscheint bei dem gegebenen Sachverhalt und der Zielsetzung, den Beschwerdeführer zu einer anständigen Begegnung im Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, sohin jedenfalls als angemessen.

Insgesamt gesehen war daher die Festsetzung der gegenständlichen Ordnungsstrafe dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Schreiben mit der Überschrift "Beweiszeugen", welches vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegt wurde, wurden sieben Organe der Abgabenbehörde sowie fünf Richter und Richterinnen des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle ***18***, namentlich angeführt, mit dem Beifügen "als Zeuge" bzw. "als Zeugin", ohne weitere Ausführungen.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraussetzt. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht das Bundesfinanzgericht gem. § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (zB ; ; uva.).

Darüberhianus ist zu berücksichtigen, dass sich der streitgegenständlich relevante Sachverhalt, nämlich die konkreten Äußerungen des Beschwerdeführers, den Beschwerdeschriften zu entnehmen und somit unstrittig feststehen, weshalb es dafür sohin ohnedies keines weiteren Beweises bedarf.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung gedeckt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 13 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 10 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 34 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise














VwGH, 90/19/0299


ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100241.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at