Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2024, RV/3100105/2023

Die Änderung nur eines Unterrichtsfaches im Rahmen des Lehramtsstudiums stellt keinen "Studienwechsel" mehr dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Nicolaus Pomaroli MAS in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 10.2022 zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob eine Änderung der Kombination bei einem unverändert gebliebenen Unterrichtsfach einem Wechsel der Studienrichtung, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen sogenannten "Studienwechsel" kennzeichnet, der nach dem dritten Semester schädlich wäre, insofern gleichzuhalten ist, als auch eine solche Änderung unter einen Studienwechsel fällt. Von der Beschwerdeführerin wird dies verneint, von der Abgabenbehörde dagegen bejaht.

I. Verfahrensgang

Am beantragte die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für ihr Kind ***KBf1***, ab einschließlich Oktober 2022.

Mit Schriftstück vom wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt ersucht, darüber Auskunft zu geben, welches Studium ihr Kind als Hauptstudium betreibe, sowie darüber, ab wann das Kind dieses Studium betreibe ("ab 2019 bis laufend"). Zu diesem Zweck wurde die Beschwerdeführerin auch ersucht, alle Studienbuchblätter mit den An- und Abmeldungen vorzulegen. Dem entsprach die Beschwerdeführerin am durch Vorlage folgender Unterlagen:

Studienblatt und Studienzeitbestätigung der ***U1*** jeweils für: Wintersemester 2022/2023, Sommersemester 2022, Wintersemester 2021/2022, Sommersemester 2021, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2020 sowie Wintersemester 2019/2020. Die Vorlage erfolgte für jedes Semester in Form von "Studienblatt und Studienzeitbestätigung" sowie in Form von "Studienblatt". Neben diesen Dokumenten wurden auch vier Sammelzeugnisse für das Sommersemester 2022, für das Wintersemester 2021/2022, für das Sommersemester 2021 sowie für das Wintersemester 2020/2021 ausgestellt, allesamt vom Land Tirol, Tiroler Landeskonservatorium, vorgelegt.

Am wurde die Beschwerdeführerin weiter aufgefordert mitzuteilen, welches Studium - gemeint: aktuell - das Kind als Hauptstudium betreibe und ab wann. Es sei eine Aufstellung ab Studienbeginn 2019 bis laufend vorzulegen.

Diesem Ergänzungsersuchen wurde von der Beschwerdeführerin am 10. resp. am dadurch entsprochen, dass sie die Studienbestätigungen ihres Sohnes ab dem Wintersemester 2019/2020 übersandte. Wie den Unterlagen zu entnehmen sei, habe der Sohn zuerst Geographie und ab dem Wintersemester 2020/2021 Lehramt (als Hauptfach) studiert. Für das Wintersemester 2022/2023, für das Sommersemester 2022, für das Wintersemester 2021/2022, für das Sommersemester 2021 und für das Wintersemester 2020/2021 wurden jeweils Studienbestätigungen der ***U2*** vorgelegt. Schließlich wurden für das Wintersemester 2019/2020, für das Sommersemester 2020 und für das Wintersemester 2022/2023 auch Studienbestätigungen der ***U1*** vorgelegt.

Der Antrag vom wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und hierzu begründend ausgeführt, dass die Familienbeihilfe unter den Voraussetzungen zustehe, dass das Studium nicht mehr als zwei Mal gewechselt, sowie, dass es vor dem 3. (dritten) gemeldeten Semester gewechselt wurde. Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führe, bestehe erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen. Verwiesen wurde dabei jeweils auf § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG. Da das Kind das Studium nach dem 4. Semester gewechselt habe (von C198 460 470 auf C198 470 464), sei der Antrag abzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin spätestens am (Übernahmedatum) zugestellt, womit die dagegen am eingelegte und am beim Finanzamt Österreich eingelangte Beschwerde jedenfalls als fristgerecht eingebracht anzusehen war.

In dieser Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin u. a., dass die Begründung des angefochtenen Bescheides falsch sei; so betreibe ihr Sohn nach wie vor dasselbe Studium und liege bei ihm daher kein Studienwechsel vor. Ihr Sohn habe im Wintersemester 2019 das Bachelorstudium Geographie begonnen. Mit Wintersemester 2020 sei er auf das Lehramtsstudium gewechselt. Dieses habe er von "WS 20" bis einschließlich "SS 22" in der Fächerkombination Geographie | Musikerziehung betrieben. Seit dem Wintersemester 2022 betreibe er das Lehramtsstudium in der Fächerkombination Musikerziehung I Instrumentalerziehung. Zum Beweis wurde die Studienbestätigung der ***U2*** vom angeführt. § 2 Abs 1 lit b FLAG bestimme bzgl. des Studienwechsels, dass die Bestimmung des § 17 StudFG darauf anwendbar ist, welche letztere Rechtsvorschrift den Studienwechsel regle.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Vergangenheit, basierend auf den damals in Geltung stehenden studienrechtlichen Vorschriften des Universitäts-Studiengesetzes 97 (UniStG) ausgeführt, dass der Wechsel bereits eines Lehramts-Faches zu einem Studienwechsel iSv § 17 StudFG führt (). Der damaligen studienrechtlichen Regelung der Lehramtsstudien sei keine Legaldefinition bzgl. der Identität des Lehramtsstudiums zu entnehmen gewesen. Das habe sich nunmehr geändert. § 63 Abs 8 Universitätsgesetz (UG), welcher auf das Studium ihres Sohnes anwendbar sei, bestimme:

"Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist."

Im Fall ihres Sohnes sei nur ein Lehramtsfach gewechselt worden, nämlich vom UF Geographie zum UF Instrumentalerziehung. Es liege daher in seinem Fall kein Studienwechsel vor.

Über diese Beschwerde erging am die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt wurde, dass für den Zeitraum ab Oktober 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin bestehe. Begründet wurde dies damit, dass gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) bei einem Studienwechsel die in §17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch der Familienbeihilfe gelten würden. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG sei ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzten diese Wartezeiten; dabei sei auf ganze Semester aufzurunden.

Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester stehe Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§17 Studienförderungsgesetz 1992). Als Studienwechsel gelte bei kombinationspflichtigen Studien z.B. Lehramt auch die Änderung einer der beiden Studienrichtungen.

Das Studienförderungsgesetz enthalte keine Definition des Begriffes "Studienwechsel". Jedoch sei darunter zu verstehen:

- jede Änderung einer Studienrichtung,- bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird),

- bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, z.B. bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches (),

- die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw. bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2.Aufl. § 2 Rz 97).

Der Sohn habe im Wintersemester 2020/21 mit dem Bachelorstudium Lehramt und den Unterrichtsfächern Geographie sowie Musikerziehung (C198 460 470) begonnen. Dieses Studium habe er bis Ende des Sommersemesters 2022 aktiv betrieben. Mit Beginn des Wintersemesters 2022/23 und somit nach dem 3.inskripierten Semester habe er von der Studienrichtung Geographie (460) auf die Studienrichtung Instrumentalerziehung (464) gewechselt. Das kombinationspflichtige Lehramtsstudium C198 sowie das Unterrichtsfach Musikerziehung (470) seien gleichgeblieben. Hierbei handle es sich um einen schädlichen Studienwechsel nach dem 3. inskripierten Semester. Die Familienbeihilfe sei daher für den Zeitraum ab Oktober 2022 zu Recht abgewiesen worden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin spätestens mit (Übernahme in einem zustellrechtlichen Hinterlegungsvorgang) zugestellt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtete sich der von der Beschwerdeführerin am gestellte Antrag, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dem Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorzulegen. Darin hielt sie die Ausführungen in ihrer Beschwerde vom aufrecht. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bzgl. des Studienwechsels vorsehe, dass die Bestimmung des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) darauf anwendbar ist, welche den Studienwechsel regelt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Vergangenheit, basierend auf den damals in Geltung stehenden studienrechtlichen Vorschriften des Universitäts-Studiengesetzes 97 (UniStG) ausgeführt, dass der Wechsel bereits eines Lehramts-Faches zu einem Studienwechsel iSv § 17 StudFG führt (). Der damaligen studienrechtlichen Regelung der Lehramtsstudien sei keine Legaldefinition bzgl. der Identität des Lehramtsstudiums zu entnehmen gewesen.

Das habe sich nunmehr, durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, geändert. § 63 Abs. 8 Universitätsgesetz (UG), welcher auf das Studium ihres Sohnes anwendbar sei, bestimme:

"Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist." (Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin).

Im Fall ihres Sohnes sei nur ein Lehramtsfach gewechselt worden, nämlich vom UF Geographie zum UF Instrumentalerziehung. Es liege daher in seinem Fall kein Studienwechsel vor.

Das Finanzamt stütze seine Beschwerdevorentscheidung weiterhin auf das Erkenntnis des . Dieses Erkenntnis sei aber auf ihren Sohn nicht anzuwenden. Zunächst sei das Erkenntnis zu einer Rechtslage ergangen, die bereits etwa 20 Jahre alt und nicht mehr aktuell ist. Insofern sei das Erkenntnis des VwGH auch nicht präjudiziell. Nach dem nunmehrigen klaren Wortlaut des Universitätsgesetzes liege beim Wechsel nur eines Unterrichtsfaches im Lehramtsstudium kein Studienwechsel vor. Da das FLAG keine Definition des Studienwechsels kenne, sei diesbezüglich § 17 StudFG i. V. m. § 63 Abs. 8 UG für die Definition heranzuziehen. Der dortige Wortlaut sei völlig eindeutig und jegliche andere Interpretation verbiete sich.

Von einem Mitarbeiter der Österreichischen HochschülerInnenschaft sei ihr auch eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft und Forschung (BMBWF) übermittelt worden, welches gemäß § 76 Abs 1 StudFG für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes zuständig sei, in welchem der für das FLAG relevante Studienwechsel in § 17 definiert sei. Das BMBWF sei ebenfalls der Ansicht, dass bei Wechsel eines Unterrichtsfaches kein Studienwechsel i. S. v. § 17 StudFG vorliege. Dieses Schreiben vom wurde als Beilage 1: "Studienwechsel in Lehramtsstudien, Rechtsauskunft an ÖH" gemeinsam mit dem Vorlageantrag dem Finanzamt übermittelt.

Es sei daher in einer Gesamtschau eindeutig davon auszugehen, dass bei ihrem Sohn durch den Wechsel eines Unterrichtsfaches kein Studienwechsel vorliege. Abschließend stelle sie daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass ihr Familienbeihilfe auch nach Oktober 2022 zustehe.

Am hat schließlich das Finanzamt Österreich die Bescheidbeschwerde im Sinne von § 243 der Bundesabgabenordnung - BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Kind der Beschwerdeführerin habe nach dem 3. Semester die Studienrichtung gewechselt und es handle sich somit um einen schädlichen Studienwechsel, weshalb um Abweisung der Beschwerde gebeten werde.

Am wurde schließlich die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht ersucht, ergänzend Nachweise über die im Rahmen des Studiums UC 198 - 470, 464, also im Rahmen der Version, in welcher ihr Sohn das Lehramtsstudium nach Änderung eines Unterrichtsfaches -aktuell- betreibt, abgelegten Prüfungen oder sonstige geeignete Nachweise eines Studienerfolges bis dato vorzulegen. In gleicher Weise wurde sie ersucht, Nachweise über die im Rahmen des Studiums UC 198 - 460, 470, also im Rahmen jener Version, in welcher ihr Sohn das Lehramtsstudium vor Änderung eines Unterrichtsfaches betrieben hat, abgelegten Prüfungen oder sonstige geeignete Nachweise eines Studienerfolges für das Wintersemester 2021/2022 sowie für das Sommersemester 2022 vorzulegen. Dem hat die Beschwerdeführerin am entsprochen und jeweils sogenannte "Bestätigungen des Studienerfolges" vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2019/2020 mit dem Bachelorstudium Geographie begonnen und ist im Wintersemester 2020/2021 auf das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mit den Unterrichtsfächern Geographie und Wirtschaftskunde sowie Musikerziehung umgestiegen. Das Studium hat er in dieser Kombination bis einschließlich des Sommersemesters 2022 aktiv betrieben. Die Kombination wurde mit Ablauf des "geschlossen" wurde.

Das Kind der Beschwerdeführerin hat mit Beginn des Wintersemesters 2022/2023 eines der beiden Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums, und zwar von Geographie auf Instrumentalerziehung, geändert. Das (zweite) Unterrichtsfach Musikerziehung wurde über das Wintersemester 2022/2023 hinaus weiter belegt und betrieben.

Ab einschließlich Oktober 2022 hat der Sohn unter anderem das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (198) in einer Kombination der Unterrichtsfächer Musikerziehung (470) und Instrumentalmusikerziehung (464) aktiv jedenfalls bis zum Ende des Wintersemesters 2023/2024 betrieben. Das Studium wird von der ***U1*** in Kooperation mit der ***U2*** angeboten.

Der Beschwerdeführerin wurde für neun Monate des Jahres 2022 Familienbeihilfe über das anspruchsvermittelnde Kind gewährt; in den Jahren 2021 und 2020 jeweils für 12 Monate und im Jahr 2019 für drei Monate. Das Kind war im Zeitraum, für den die Familienbeihilfe (ab Oktober / 2022) eingestellt wurde ("Beurteilungszeitraum"), volljährig.

Der Bezug von Familienbeihilfe wurde ab dem zehnten Monat des Jahres 2022, somit für Zeiträume ab einschließlich Oktober im Jahr 2022, eingestellt.

Der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin ab einschließlich 10/2022 wurde mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch: Einsicht in den Familienbeihilfeakt des Finanzamtes, insbesondere die im Wege des behördlichen Ermittlungsverfahrens vorgelegten Urkunden (Studienblätter, -bestätigungen und -erfolgsnachweise sowie Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom in Kopie und als Anlage zum Vorlageantrag vom ).

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt dieser dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten; der rechtlich (noch) zu würdigende Umstieg auf eine andere Fächerkombination innerhalb des Lehramtsstudiums ergibt sich dabei insbesondere aus den (1.) am und am (2.) übermittelten Urkunden. Das für Zwecke der Familienbeihilfe allgemein relevante aktive Betreiben des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (198) mit den (kombinierten) Unterrichtsfächern Musikerziehung (470) und Instrumentalmusikerziehung (464) ab einschließlich 10/2022 bis jedenfalls zum Ende des Wintersemesters 2023/2024 ergibt sich aus (3.) den vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren angeforderten, von der Beschwerdeführerin am ergänzend übermittelten Unterlagen.

Ad (1.): So weisen "Studienblatt und Studienzeitbestätigung" sowie "Studienblatt" der ***U1*** im Wintersemester 2022/2023 jeweils einen Zulassungsstatus mit Beginn und Ende aus, welcher folgendermaßen lautet: für das Bachelorstudium Geographie: (Beginn) und (Ende), für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) - Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde und Unterrichtsfach Musikerziehung: (Beginn) und (Ende) sowie für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) - Unterrichtsfach Musikerziehung und Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung: (Beginn) und gemeldet ("Ende").

Ad (2.): Die Studienbestätigungen der ***U2*** über ein vom Sohn in diesen Zeiträumen mitbelegtes Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) - dieser wird darin als das genannte Studium mitbelegend bezeichnet - weisen für das Sommersemester 2022, für das Wintersemester 2021/2022, für das Sommersemester 2021, für das Wintersemester 2020/2021 und für das Wintersemester 2022/2023 jeweils die Unterrichtsfächer Geographie und Wirtschaftskunde sowie Musikerziehung aus. Die Studienbestätigung für das Wintersemester 2022/2023 führt hierzu zusätzlich an, dass diese Kombination am geschlossen wurde. Auf einer weiteren Studienbestätigung für das Wintersemester 2022/2023 sind die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung ausgewiesen, wogegen das Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde darin nicht aufscheint.

Die vorgelegten Studienbestätigungen der ***U1*** weisen das Bachelorstudium (033) der Geographie (655) für das Wintersemester 2019/2020, für das Sommersemester 2020 und für das Wintersemester 2022/2023 als zur Fortsetzung gemeldet aus. Überdies liegen für das Wintersemester 2022/2023 auch Studienbestätigungen der ***U1*** über das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (198), mit den (kombinierten) Unterrichtsfächern Geographie und Wirtschaftskunde (460) und Musikerziehung (470) sowie über das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (198) mit den (kombinierten) Unterrichtsfächern Musikerziehung (470) und Instrumentalmusikerziehung (464) als zur Fortsetzung gemeldet vor.

Ad (3.) Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurden zum Nachweis positiven Studienerfolges im "Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung); Unterrichtsfach Musikerziehung; Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung" (für die ***U1***) vorgelegt:

  1. eine "Bestätigung des Studienerfolges" dieser öffentlichen Universität vom über zehn darin erfolgreich abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 16,00 ECTS im Rahmen dieses Lehramtsstudiums, ausgestellt über einen sogenannten "FLAG-Zeitraum". Da dieser Zeitraum jeweils am begann und am geendet hat, konnten diese Prüfungen sowohl für die Monate des Wintersemesters 2022/2023 und des Sommersemesters 2023 zu dessen Nachweis gewertet werden (dass in manchen dieser Monate konkret keine Prüfung abgelegt worden sein mag, erweist sich für diese Wertung insoweit nicht als "schädlich" als Prüfungen üblicherweise am Ende eines semesterweisen Besuches einer Lehrveranstaltung stehen; im Übrigen wird auf das jeweils vorhergehende Studienjahr und eine darin erreichte ("Mindest"-ECTS-Punktezahl von 16 abgestellt. Der Monat Oktober wird "überlappend" von beiden Studienerfolgsbestätigungen erfasst).

  2. eine weitere "Bestätigung des Studienerfolges" vom über eine weitere erbrachte Studienleistung (Proseminar) im Ausmaß von 1,00 ECTS in den Monaten des Wintersemesters 2022/2023.

  3. eine "Bestätigung des Studienerfolges" der ***U2*** vom über zwei darin erfolgreich abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 4,00 ECTS im Rahmen dieses Lehramtsstudiums, ausgestellt für einen sogenannten "FLAG-Zeitraum". Da dieser Zeitraum mit begann und am enden wird, konnte diese Bestätigung für die Monate des letzten Wintersemester 2023/2024 bis einschließlich Februar 2024 (siehe Ausstellungsdatum unter Berücksichtigung der Universitätsferien) einen Beweis über den Studienerfolg liefern.

Weitere vorgelegte Unterlagen betrafen entweder nicht den Beurteilungszeitraum oder nicht das Lehramtsstudium.

Wenngleich Kopien nicht mehr ohne Weiteres die Beweiskraft ihrer Originale zukommt, hat sich das Gericht doch von dem überzeugt, was im kopierten Original von den öffentlichen Universitäten erklärt bzw. bezeugt wurde und worin auch die Beurteilung nach § 167 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO liegt. Die in den vorgelegten Dokumenten angeführten tatsächlichen Umstände waren damit als erwiesen anzunehmen. Deshalb wurden diese Dokumente vom Verwaltungsgericht als Nachweise gewertet. Auch hat die Beschwerdeführerin damit dem Ergänzungsersuchen entsprochen (und brauchte nicht etwa der jeweilige Aussteller der öffentlichen Urkunden die Übereinstimmung der jeweiligen Kopie mit dem Original bezeugen).

Das Gericht hat sich schließlich durch Einsicht in die zur Verfügung stehenden Datenbanken vergewissert, für welche Zeiträume der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe gewährt worden war.

3. Rechtslage

§ 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§ 2.

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe Hervorhebung durch das Gericht. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)

(2)

."

§ 10 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 50/2015 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§ 10.

(1)

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3)

."

Das Studienförderungsgesetz 1992 enthält in dem die §§ 16 bis 25a umfassenden 4. Abschnitt "Allgemeine Voraussetzungen" für einen "günstigen Studienerfolg". Dieser ist wiederum ex lege Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe (§ 16 Abs. 1 leg. cit.). In diesen Abschnitt ist auch § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, systematisch einzuordnen. Diese Bestimmung lautet in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 75/2022 folgendermaßen:

"§ 17.

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)"

4. Rechtliche Erwägungen

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (im Folgenden kurz mit dem - inoffiziellen - Kurztitel "FLAG" bezeichnet) verweist für den Fall des Vorliegens eines Studienwechsels auf § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG; das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels, wie auch § 17 StudFG selbst keine - abschließende - Definition desselben enthält. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (; , 2011/16/0060 m. w. N.; zit in Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 94).

Der Begriff "Studienwechsel" bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende oder ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 95, unter Hinweis auf ; dieser wiederum unter Hinweis auf die Vorjudikatur). Aufgegriffen wurden damit jene Grundsätze, welche vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Studienbeihilfe Anfang der 2000er Jahre entwickelt wurden (vgl. ; nach dieser Judikatur für den Bereich des Studienförderungsgesetzes 1992 liegt allerdings im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien ein Studienwechsel dann vor, wenn die oder der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihr oder ihm betriebenes Studium benennt; diese Rechtsprechung zum StudFG ist allerdings nicht ohne weiteres auf das FLAG zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist).

Wenn solcherart feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden. Ein Studienwechsel ist

  1. jede Änderung einer Studienrichtung,

  2. bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird),

  3. bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, z. B. bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches ( 2005/10/0069),

  4. die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 97).

Nach der Literatur sind allerdings Lehramts-Diplomstudien jeweils in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern zu betreiben und stellt ein Wechsel der Unterrichtsfächer keinen Studienwechsel dar, weil dadurch keine Änderung in der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolgt (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 97f; offenkundig unter Fehlverweis - weil Gegenteiliges ausführend - auf P 02.01 Rz 21.12 DR).

Zwar hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2005/10/0069, eine gegenläufige Interessenlage zu beurteilen; dennoch hat er sich darin grundsätzlich mit Bezug auf Lehramts-Diplomstudien in Kombination zweier Unterrichtsfächer geäußert. Der VwGH sah - das Ergebnis sei vorangestellt - den Studienwechsel als erfüllt an, wenn es zur Änderung auch nur eines der gleichwertig betrachteten Unterrichtsfächer kam.

Zu diesem Ergebnis gelangte er, indem er annahm, dass, ginge die Behörde davon aus, dass trotz Änderung eines Unterrichtsfaches noch dasselbe Studium betrieben würde, dies auch noch bei einer Änderung beider Unterrichtsfächer "der Fall" wäre, weil der Gesetzgeber den zu entscheidenden Fall der Änderung "nur" eines Unterrichtsfaches vom Fall der Änderung beider Unterrichtsfächer nicht unterschieden habe (hineinzulesen wäre: insofern nicht unterschied, als er diesen Unterschied für diese Frage nicht für regelungsbedürftig erachtete).

Unter "argumentum lege non distinguente" versteht man dabei das juristische Argument, dass ein bestimmtes Gesetz oder ein Rechtssatz nicht unterscheidet und daher der zu entscheidende Fall nicht anders zu behandeln ist, als ein bestimmter anderer Fall mit abweichendem Sachverhalt. Der Verwaltungsgerichtshof bediente sich dabei selbst dieser Rechtsfigur, um zum genannten Ergebnis zu gelangen.

Somit war es allerdings an der Behörde, den vor dem Hintergrund der Frage nach einem Studienwechsel zu entscheidenden Fall und den - anderen und gedachten - Fall entweder in der einen oder aber in der anderen Richtung, nicht aber unterschiedlich zu behandeln (was letztlich einen Ausfluss des Legalitätsprinzips darstellt. Jedenfalls verwehrt wäre es der Behörde daher gewesen, gewissermaßen "willkürlich" - erst - nach Änderung beider Unterrichtsfächer einen Studienwechsel anzunehmen).

Vor diesem Hintergrund habe die von der belangten Behörde präferierte Auslegung, dass trotz Änderung eines Unterrichtsfaches noch dasselbe Studium betrieben würde, laut VwGH "zur kaum einsichtigen Konsequenz, dass auch nach Änderung beider Unterrichtsfächer (weiterhin) dasselbe Studium betrieben würde". (Nachdem also in einem weiteren gedanklichen Schritt eine Art "Rückschluss" vorgenommen wird, kam - und kommt - in einer solchen Auslegung dem Umstand, dass sich das zweite Unterrichtsfach geändert hat, keine Bedeutung mehr zu). Demgegenüber stehe die vom Verwaltungsgerichtshof für geboten erachtete Auslegung mit der einleitend wiedergegebenen Judikatur zum Studienwechsel nicht in einem Spannungsverhältnis, weil auch in dieser erkennbar auf die Identität des Studiums abgestellt werde.

Diesbezüglich rekurrierte der VwGH auf die zum Studienförderungsgesetz 1983 und in der Folge zum StudFG ergangenen Erkenntnisse, u. a. auf jene vom , 2000/12/0053, sowie vom , 2001/10/0144. In den genannten Erkenntnissen hatte der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis darauf, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt wird, insofern also eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vorliegt, die Auffassung vertreten, dass die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung - bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums - auch im Sinne des StudFG ein Studienwechsel ist und (im Sinne der Erläuterungen zur RV zur Stammfassung des § 13 StudFG) jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt.

Nicht zu beschäftigen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bisher - also vor seinem Erkenntnis vom , 2005/10/0069, - mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem nach dem Universitäts-Studiengesetz - UniStG betriebenen Lehramtsstudium ein Studienwechsel im Sinn des § 17 StudFG bzw. die Aufnahme eines anderen Studiums im Sinne des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG vorliegt. Denn wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, sei das Lehramtsstudium nach der alten Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium gewesen (d. h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das neue Modell des Lehramtsstudiums (nach dem UniStG) "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsehe, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" sei.

Folglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur, wonach jede Änderung einer kombinationspflichtigen Studienrichtung einen Studienwechsel dargestellt(e), als auf das neue Lehramtsstudium nicht unmittelbar anwendbar betrachtet.

Ungeachtet des Umstandes, dass nunmehr die Kombination nicht mehr auf Ebene der Studienrichtungen erfolgt, es sich vielmehr um eine Fächerkombination i. e. S. handelt, wurde vom Gerichtshof vor dem Hintergrund der interessierenden Rechtsfrage angenommen, dass sich die Auswirkungen einer Änderung der Kombination auf die Möglichkeit, das Studium als identes zu betrachten, in beiden Fällen gleichen:

So gibt Anlage 1 zum - nicht mehr in Geltung stehenden - UniStG Aufschluss über die Intentionen des damaligen Hochschulgesetzgebers hinsichtlich einer Neugestaltung des Lehramtsstudiums und dabei insbesondere auch über die Gewichtung von fachlichem und fachdidaktischem / pädagogischem Ausbildungsteil. Die Anlage sah vor, dass "das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen" dient; die zwei gewählten Unterrichtsfächer hatten die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Für alle Fächer galt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 v. H. der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.

Daraus ergab sich nach Ansicht des VwGH im Erkenntnis vom , dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zur praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig waren, war nach VwGH davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts-)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Nunmehr sieht allerdings der letzte Satz des § 63 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 - UG in einer Legalfiktion vor, dass beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dasselbe Studium vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

Bereits der Umstand, dass in den Materialien, insbesondere in den Erläuternden Bemerkungen zum UniStG, stets vom "Lehramtsstudium" im Singular gesprochen wurde, lässt erkennen, dass streng begrifflich-strukturell schon bisher nur eine Differenzierung innerhalb dieses Studiums, nicht aber eine Unterscheidung auf Ebene der Studienrichtung möglich war. Nunmehr kommt allerdings hinzu, dass sich in einem Umkehrschluss aus dem Wortlaut des letzten Satzes des § 63 Abs. 8 UG folgern lässt, dass "ein solches Studium" erst dann nicht mehr gegeben sein soll, wenn sich beide Unterrichtsfächer geändert haben. Im Ergebnis wird also die Änderung beider Unterrichtsfächer für die Änderungeines Studiums gehalten. Der Gesetzgeber hat somit zur Frage nach der Identität des Studiums genau das geregelt, was der Verwaltungsgerichtshof für sein Erkenntnis vom basierend auf der Rechtslage vor dem UG noch nicht vorgefunden hatte.

Im gegenständlichen Fall hat das Kind der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum innerhalb seines Lehramtsstudiums - dass dieses selbst zuvor an die Stelle des Bachelorstudiums Geographie getreten war, lag außerhalb Prüffokus des angefochtenen Bescheides auf Grund der Beschwerde -, zwar einen Wechsel innerhalb zweier Unterrichtsfächer vollzogen, jedoch in der Weise, dass ein Unterrichtsfach beendet und ein anderes an dessen Stelle begonnen wurde. Dieser Fall ist in § 63 Abs. 8 UG, wenn auch in studienrechtlicher Hinsicht, angesprochen. Demgegenüber war der vom VwGH vorgefundene Ausgangsfall dadurch gekennzeichnet, dass die Behörde für diesen Fall eine Identitätsaussage traf, während zugleich der Gesetzgeber des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG die beiden Fälle nicht unterschied. Dagegen trifft nunmehr der Gesetzgeber für diesen Fall die Idententitätsaussage (und für den anderen Fall schlicht keine Aussage).

Der Studien- und Universitätengesetzgeber hatte die Klarstellung mit BGBl. I Nr. 129/2017 zunächst im Hinblick auf das Verbot der gleichzeitigen Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich getroffen. Allerdings ist das erkennende Gericht nicht nur der Ansicht, dass das Studienförderungsrecht dem Studienrecht grundsätzlich folgt - sodass eine objektiv anzustrebende, wenngleich als solche kein subjektives Recht vermittelnde "Einheit der Rechtsordnung" (vgl. -0024; unter Hinweis auf E , VfSlg 8269/1975) eine besondere Ausprägung fände. Vielmehr ist es zur Auffassung gelangt, dass auch für Angelegenheiten der Familienbeihilfe jedenfalls nicht contra legem von einem Studienwechsel ausgegangen werden darf:

Zwar ist hier laut VwGH bei der Auslegung des Begriffes des "Studienwechsels" aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (; zit. in Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 98).

Dies kann allerdings nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Beurteilung von Angelegenheiten der Familienbeihilfe nicht dazu führen, dass ein Studienwechsel, welcher zwar im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (auch) vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung zur Qualifikation des Studiums als Berufsausbildung einer Begriffsklärung zugeführt werden muss, über den studienrechtlichen Rahmen hinaus bzw. entgegen diesem nunmehr positivierten Rahmen als in formeller Hinsicht vorliegend angenommen werden dürfte.

Die Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausbildungserfolg bedeutet vielmehr, dass eine Wertung als Studienwechsel dann in Frage kommen kann, wenn zwar in formaler Hinsicht kein Studienwechsel vorliegt, aber "materiell" der Schwerpunkt auf ein anderes Studium gelegt wird (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 95).

Nach neuer Rechtslage kann sich aber die Frage nach einem "ernsthaften und zielstrebigen Betreiben" nur noch für Zwecke der Familienbeihilfe allgemein stellen und auch nur mehr auf das monolithische Lehramtsstudium (als solches) beziehen; für das Vorliegen eines "Studienwechsels" im Besonderen kommt der Feststellung des Ausbildungserfolges hingegen keinerlei Bedeutung mehr zu.

Statt in einer formalen Betrachtung darauf abzustellen, dass das Kind der Beschwerdeführerin das Studium nach dem vierten Semester gewechselt habe, hätte das Finanzamt demnach eine Bewertung des Ausbildungserfolges im Lehramtsstudium vornehmen müssen. In Ermangelung dessen hatte diesen nunmehr das Verwaltungsgericht nach Durchführung von Ermittlungen im Beschwerdeverfahren zu bewerten.

Da die Änderung nur eines Unterrichtsfaches im Rahmen des Lehramtsstudiums durch den Sohn der Beschwerdeführerin nach der Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (wie im Übrigen auch im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides) keinen schädlichen Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester darstellt und ein durchgängiger Studienerfolg im Lehramtsstudium (auch) ab einschließlich Oktober 2022 - sohin im Beurteilungszeitraum - festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die auf der Grundlage der in Angelegenheiten der Gewährung von Studienbeihilfe ergangene VwGH-Judikatur, so insbesondere das Erkenntnis vom , 2005/10/0069, in Angelegenheiten der Gewährung von Studienbeihilfe vertretene gegenteilige Rechtsauffassung erweist sich seit der UG-Novelle 2017 angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 63 Abs. 8 UG als nicht mehr zutreffend. Offene Fragen, welche sich speziell im Kontext des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor dem Hintergrund der Zielsetzung der familienbeihilferechtlichen Bestimmungen stellten, konnten mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden gelöst werden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 63 Abs. 8 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100105.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at