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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2024, RV/6100331/2018

Antrag auf Änderung eines Rückstandsausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nun Finanzamt Österreich) vom betreffend Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis, Steuernummer ***BfStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin ***RR*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom hat die ***GmbH*** (seit ***Juli*** 2013 geändert auf ***Bf***) Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom erhoben. Geltend gemacht wird Folgendes:

"Zu dem genannten "Rückstandsausweis" behängen Abgabeverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat in welchem neben den Aufhebungen der Hauptsachen auch jeweils die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als gesetzlich verbrieftem Rechtsanspruch beantragt sind. Über diese Anträge wurde bis nun noch nicht abgesprochen.

Bezughabende Berufungen und Anträge wurden mit Vorlageanträgen und Vorlageberichten, letztere vom , , nochmals und dem Unabhängigen Finanzsenat, Aussenstelle Salzburg, zugeleitet, wodurch die benachteiligenden Berufungsvorentscheidungen wiederum als unerledigt und somit als unwirksam gelten.

Weiters behängen unerledigt eine Berufung vom betreffend Köst 11+13, Ust 11 samt Antrag nach § 212a BAO und hilfsweisem Stundungsantrag bis zur Erledigung der Berufungen und in Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages eine durchgeführte Mängelbehebung vom (Köst 11+13, Ust 11) samt Anträgen auf Aussetzung der Einhebung mit ziffernmäßiger Darstellung gemäß §§ 250 ff BAO dzt. beim Finanzamt I. Instanz zur allfälligen Erstellungen von Berufungsvorentscheidungen oder zur jeweiligen Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Die der Abgabenbehörde vorschwebenen Einbringungssummen sind wegen der zur Feststellung der tatsachlichen Abgabenbeträge eingebrachten Sachberufungen samt der erforderlichen Zahlungserleichterungs- (Stundungs) Ansuchen und Aussetzungsanträgen, somit bis zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz oder ab 2014 durch das neu einzurichtende Finanzgericht nicht rechtswirksam und daher von jeglichen Einbringungsversuchen per Gesetz geschützt und tritt bezüglich der von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgabenschuldigkeit die Wirkung eines Ausscheidens aus der laufenden Verbuchung der Gebarung. Ein rechtskonformer Rückstandsausweis über diese Summen darf und kann daher nicht erstellt werden, da auf die Aussetzung der beantragten Einhebung ein Rechtsanspruch, zumindest bis zur Entscheidung darüber oder in der Hauptsache durch die Abgabenbehörde II. Instanz, besteht, ansonsten würden durch die alleine einseitige einbringsorientierten Agitationen der Abgabenbehörde I. Instanz die Wirkung und Sinnhaftigkeit des § 212a BAO jederzeit irreversibel konterkarierbar sein.
Damit die Nachteile (diesfalls falscher) Bescheiderstellungen nicht vorab Korrektur und Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz von Berufungswerbern mit der sich daraus ergebenden, diesfalls Existenzvernichtung konsumiert werden müssen, wurde der § 212a BAO genau zum Zwecke der Hintanhaltung gegenständlicher Agitationen eingerichtet um das jetzt Ablaufende, dem Rechtsweg mit vollendenden Tatsachen Vorgreifende, zu verhindern.
Aussetzungsanträge führen daher a priori, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie gestellt werden, zu einer Hemmung der Einbringung und können sie auch in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden, insbesondere auch nach einer erstinstanzlichen Berufungsvorentscheidung dann zum Zwecke der Vorlage zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und haben mit der Einbringung bis zur Entscheidung (diesfalls Abgabenbehörde II. Instanz) die gesetzlich bestimmten Rechtsfolgen (Hemmung der Einbringung und Aussonderung von der normalen Gebarung) zu greifen.

Der gesetzeskonforme Weg ist daher das Abwarten der Rechmittelentscheidungen und dann den sich daraus ergebenen Betrag kassieren, unter Umständen mittels Zahlungserleichterungen. Im Falle eines durchgeführten Konkursverfahrens kann und wird für unseren allerliebsten "Vater Staat", ausgenommen der Amtshaftung, nichts übrig bleiben. Also die wirtschaftlich schlechteste Lösung."

Mit Beschluss des ***LG*** vom ***August*** 2013, ***XY***, wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Als Masseverwalter wurde
***WA*** eingesetzt.
Mit Bescheid vom , in dem als Empfänger der Masseverwalter genannt ist, wurde den oa Einwendungen teilweise stattgegeben und erfolgte eine Korrektur des Rückstandsausweis um diejenigen Abgaben, deren Einbringung durch noch offene Anträge auf Aussetzung gehemmt war (neuer Gesamtbetrag: EUR 70.642,40). Die Berufung gegen die Abweisung eines Stundungsansuchens, das längst fällige Abgabenrückstände umfasst, habe gemäß § 230 Abs 4 BAO keine hemmende Wirkung. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid vom hat die ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mit Zustimmung des Masseverwalters am Berufung erhoben. In der Begründung wird vorgebracht, dass gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 am rechtzeitig Berufung eingebracht worden sei. Konkludent ergebe sich daraus die verminderte Köst für das Folgejahr. Jedenfalls sei das Geschäftsjahr 2012 verlustgeprägt, weshalb nur die Mindestköst anfallen könne. Daraus ergebe sich eine Reduzierung der Köst, der Umsatzsteuer sowie der Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Verspätungszuschläge, insgesamt eine Minderung von EUR 46.964,95.

Nach Verteilung an die Massegläubiger ist der Konkurs ***2014*** aufgehoben worden.

Die Berufung bzw Beschwerde der Bf wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom beantragt die Bf die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Die mündliche Verhandlung ist antragsgemäß am durchgeführt worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar.

§ 12 Abgabenexekutionsordnung idmF bestimmt:

"(1) Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

(2) Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen."

Im Verfahren gemäß § 12 Abgabenexekutionsordnung können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenbescheide erhoben werden (). Es kommen vielmehr nur solche Tatsachen in Betracht, die zeitlich erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind.
Die von der Bf in der Berufung bzw Beschwerde vom geltend gemachten Einwendungen (Geschäftsjahr 2012 sei verlustgeprägt, die Köst und die USt daher zu reduzieren) sind nicht erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten; überdies hätten alle Einwendungen gleichzeitig im Schreiben vom geltend gemacht werden müssen. Spätere Einwendungen sind gemäß § 12 Abs 3 Abgabenexekutionsordnung ausgeschlossen.
Den ursprünglichen Einwendungen hat das Finanzamt, soweit diese berechtigt waren, im angefochtenen Bescheid stattgegeben. Einem Ansuchen um Stundung, das nach Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde und bereits länger fällige Altrückstände aus selbst berechneten bzw gemeldeten und nicht entrichteten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen umfasst, kommt gemäß § 230 BAO keine hemmende Wirkung zu.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100331.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at