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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2024, RV/6100060/2020

Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen der Regelbesteuerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Beisteiner Steuerberatung GmbH, Lasserstraße 2A, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr "Finanzamt Österreich") vom betreffend Einkommensteuer 2018 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Einkommensteuererklärung, Einkommensteuerbescheid

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz nicht anwendbar ist, und zwar in Höhe von EUR 4.800,00. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom .

B. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , welche sich ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 27a Abs 2 EStG 1988 gründet. Konkret wird wie folgt ausgeführt:

Im Jahreseinkommen 2018 sind Zinseinkünfte aus einem Gesellschafterdarlehen gem. § 27a Abs 2 EStG in Höhe von € 4.800,00 enthalten. § 27 Abs. 1 EStG normiert, dass "Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) und aus Derivaten (Abs 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören", Einkünfte aus Kapitalvermögen sind.

Gemäß § 27 Abs 2 EStG gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital "Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (Z 1 lit a), "gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" und "aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes" (Z 1 lit c). Zudem "Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen". Gemäß § 27 Abs 4 EStG gehören zu den Derivaten "der Differenzausgleich (Z 1), die Stillhalteprämie (Z 2), Einkünfte aus der Veräußerung und (Z 3) Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung (Z 4) bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten)". §27a Abs 1 EStG normiert, dass alle Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG mit einem begünstigten Steuersatz von 25% besteuert werden. Diese werden folglich weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen berücksichtigt.

§ 27a Abs 2 EStG zählt demgegenüber taxativ Ausnahmen auf, welche nicht dem begünstigten Steuersatz des § 27a Abs 1 EStG unterliegen.

Zu den Ausnahmen des § 27a Abs 2 EStG zählen beispielsweise "Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), "Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen" (Z 2 1. TS), "Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]" (Z 3), "Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z 4), "Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher [...] weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle [...] handelt" (Z 5), "Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung [...]" (Z 6) oder "Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des § 27 Abs 4" EStG.

Zusammenfassend regeln die §§ 27 f EStG, dass Darlehen uä, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt, mit maximal 25%, während Darlehen und nicht verbriefte Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, nach § 33 EStG und mithin mit bis zu 50% besteuert werden. Darin wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen.

Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, da dieser die gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens aller Steuerpflichtigen mitumfasst. Der VfGH hat das Leistungsfähigkeitsprinzip als Ordnungsprinzip anerkannt. Demnach müssen Abweichungen hiervon stets sachlich gerechtfertigt sein. Insofern stellt sich die Frage, wie die unterschiedliche Besteuerung von Darlehen, denen ein bzw. kein Bankgeschäft zugrunde liegt, dem Gedanken der fairen Steuerlastenverteilung gerecht werden kann.

Die in § 27 f EStG normierte Ungleichbehandlung aus privaten und Unternehmensdarlehen sowie stillen Beteiligungen stellt rechtlich - wie auch volkswirtschaftlich - eine nicht mehr zu rechtfertigende Begünstigung des Banken- und Versicherungssektors dar.

Insbesondere, dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben diese Finanzprodukte sind von den Steuerzahlern zu zahlen.Im Sinne des Sachlichkeitsgebots des Art 7 B-VG wird die Besteuerung der Zinseinkünfte aus dem Gesellschafterdarlehen nach § 27 Abs. 1 beantragt.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Grundlage des aus dem Jahr 1992 datierten Endbesteuerungsgesetzes in Verbindung mit einer Steueramnestie eine Bereinigung der "Ungleichbehandlung" jener Steuerpflichtigen, die sich in der Vergangenheit steuerehrlich verhalten haben, gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die kein derartiges Verhalten gezeigt haben, erreicht wird.

Zum Zeitpunkt der Gesetzeswerdung waren noch keine derivativen Finanzprodukte am Markt, sodass die Subsumierung der unter § 27 Abs. 4 angeführten Kapitaleinkünfte nicht mit den zu diesem Zeitpunkt gängigen Zinserträgen aus Sparbüchern, Anleihen etc. gleichgesetzt werden können. Ein Ausschluss von Zinserträgen aus nicht verbrieften Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, aus dem Endbesteuerungsregime erscheint unter Betrachtung der steuerlichen Begünstigungen hochspekulativer Finanzprodukte zusätzlich sachlich und auch steuerpolitisch unsachlich.

Weiters stellt sich die Frage, ob dies mit dem Recht der europäischen Union in Einklang zu bringen ist.

Im Art. 107 AEUV heißt es:

"Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

Auch ein Steuerverzicht zugunsten einzelner Wirtschaftsakteure unterfällt Art. 107 AEUV. Die Rechtsprechung des EUGH spricht von sog. "negativen Beihilfen".:

"(...) eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung finanziell besserstellt, als die übrigen Abgabepflichtigen, (ist) eine staatliche Beihilfe. (...) Genauso kann eine Maßnahme oder ein Zahlungsaufschub, der für sonst geschuldete Steuer gewäht wird, eine staatliche Beihilfe sein". (m. w. N , Italien Kommission; EuGh Urteil vom , C-222/04, Cassa di Risparimo; EUG Urteil vom , T 68/03 Olympiaki Aeroporia/Kommission).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO unterblieben.

C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Mittels Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerdesache mit Wirkung ab in die Zuständigkeit des erkennenden Richters übertragen.

Mit Anschreiben vom wurde der Beschwerdeführer (bzw. dessen steuerliche Vertretung) darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde quasi wortgleich auch für andere Abgabenpflichtige erhoben wurde und diese Beschwerden vom Bundesfinanzgericht sämtlich als unbegründet abgewiesen wurden. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof von diesem durchwegs abgelehnt wurde.

Dieses Anschreiben wurde nicht beantwortet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Jahr Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 4.800,00 vereinnahmt. Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die Besteuerung dieser Einnahmen. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Tarifbesteuerung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrig. Zudem bringt der Beschwerdeführer unionsrechtliche Bedenken vor.

2. Beweiswürdigung

Die Höhe der im Streitjahr vereinnahmten Zinsen sowie der Tatsache, dass diese Zinsen aus der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens stammen, ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung 2018 sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom . Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken, die den Kern dieser Beschwerdesache bilden, ergeben sich ebenfalls aus dieser Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 27 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

[…]

2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;

[…]

§ 27a EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen

1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,

2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%

und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

[…]

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1. Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;

[…]

§ 93 Abs. 1 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet:

Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.

§ 1 Endbesteuerungsgesetz in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

(1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung

1. von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von

a) Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,

[…] sowie

2. des sonstigen Vermögens (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind.

[…]

§ 3 Endbesteuerungsgesetz in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt:

1. Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.

[…]

B. Erwägungen

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde quasi wortgleich auch für andere Abgabepflichtige erhoben. Das Bundesfinanzgericht kam im Zuge der Behandlungen dieser Beschwerden wiederholt zum Schluss, dass keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Rechtslage existieren (z.B. ; , RV/6100635/2018; , RV/6100796/2015; , RV/6100051/2017; , RV/6100325/2018; ). Sofern gegen diese Entscheidungen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, lehnte dieser die Behandlung dieser Beschwerden sämtlich mit Beschluss ab (; , E 1440/2019; , E 1870/2019; , E 2083/2019; , E 2084/2019).

Bezogen auf den konkreten Fall normiert § 27 Abs. 1 EStG 1988, dass als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter anderem Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (definiert in § 27 Abs. 2 EStG 1988) in Frage kommen. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital können gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 etwa Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten sein.

Gemäß § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, keinem besonderen Steuersatz und es wird somit die Einkommensteuer nicht durch Steuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies ist nach dem festgestellten Sachverhalt unstrittig erfüllt.

In der Folge darf auf die Entscheidung des , verwiesen werden, in der wie folgt ausgeführt wurde:

"Der Bf weist in seiner Beschwerde iZm der Besteuerung der Zinserträge darauf hin, dass eineVerletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorläge und diese Ungleichbehandlung gegen dasSachlichkeitsgebot des Art 7 B-VGverstieße.

§ 93 Abs 1 EStG 1988 beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz(BGBl. Nr. 11/1993 idF BGBl. I Nr. 103/2015). § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a EndbesteuerungsG erfasst nurKapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken(§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt. Gemäß § 3 Z 1 EndbesteuerungsG bleibt von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 EndbesteuerungsG(Steuerabgeltung) die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieserKapitalertragsteuer unterliegen, unberührt.

Zu den Gründen, die den Verfassungsgesetzgeber u.a. bewogen haben könnten, Zinsen ausPrivatdarlehen, anders als z.B. Zinsen aus Spareinlagen, nicht der Endbesteuerung zuunterwerfen und daher die Regelbesteuerung anzuwenden, wird auf Doralt,Zinsenendbesteuerung und Privatdarlehen, RdW 1993, 89, und den dort erwähnten"Sachzwang" der "drohenden Tarifaushöhlung" verwiesen.

Es bestehen schon angesichts des Verfassungsranges des EndbesteuerungsG seitens des Verwaltungsgerichts gegen die Besteuerung der Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen des Bf zum Regeltarif keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ein Normprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG angezeigt erscheinen lassen.

Die vom Bf. eingenommen Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen demnach der Einkommensteuer.Der Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG[16. Lfg 2013], § 27a Anm. 23; Marschner in Jakom EStG, 11. Aufl. 2018, § 27a Rn 11). Es kommt nicht zum Abzug einer Kapitalertragsteuer."

Das BFG hat in seiner obig angeführten Entscheidung zudem auf die Entscheidung des , verwiesen und kam zum Schluss, dass sich eine Auseinandersetzung mit den vom Bf geäußerten unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Wettbewerbsverfälschungen und Vorliegen einer negativen Beihilfe schon aufgrund der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage, welchem Steuersatz die Zinseinkünfte aus einem vom Beschwerdeführer gewährten Privatdarlehen unterliegen, erübrige.

Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden durch den VfGH fußte auf dessen ständiger Rechtsprechung und der Tatsache, dass das Höchstgericht die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich beurteilte, dass die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten. Soweit Tatbestände nicht unter den Anwendungsbereich des Endbesteuerungsgesetzes fallen, sei es ausgeschlossen, diese Tatbestände mit der Endbesteuerung unterliegenden Tatbeständen zu vergleichen und dieses Ergebnis am Gleichheitssatz zu messen (Hinweis auf VfSlg. 15.299/1998 bzw. ; G242/96; G244/96; G308/96; G385/96; G386/96; G32/97; G33/97; G34/97; G35/97; G113/98).

Der erkennende Richter schließt sich der oben zitierten Rechtsprechung an und vermag weder eine Rechtsverletzung zu erkennen noch die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und/oder unionsrechtlichen Bedenken zu teilen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Besteuerung der aus einem gewährten Privatdarlehen bezogenen Zinsen ergibt sich unmittelbar aus den im Entscheidungstext zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100060.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at