Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.04.2024, RS/7100105/2024

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde als unzulässig

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 beschlossen:

1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Säumnisbeschwerde

Seitens der beschwerdeführenden Partei (Bf.) wurde im Hinblick auf ihren Antrag vom , mit welchem die Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 begehrt wurde, gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Das Bundesfinanzgericht habe am zu den Beschwerden betreffend Feststellung der Einkünfte der Beteiligung ***2*** GmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer ***3***) für die Jahre 2001 bis 2005 ein Erkenntnis erlassen. Die beschwerdeführende Partei sei an dieser Gesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt gewesen. Trotz seines Antrages vom auf Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 habe die belangte Behörde die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts bis dato noch nicht umgesetzt.

Diese Säumnisbeschwerde langte am beim Bundesfinanzgericht ein.

Auftrag an die belangte Behörde

Mit Beschluss vom wurde dem Finanzamt Österreich gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zum zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Mitteilung des Finanzamtes Österreich

Mit Eingabe vom teilte das Finanzamt Österreich mit, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, weil das Anbringen vom betreffend Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt worden sei. Die belangte Behörde legte eine Abschrift der Beschwerdevorentscheidung vom vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Infolge der Mitteilung der belangten Behörde, wonach keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, ist im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen hat, in welchem -20.000 Euro an Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt wurden. Dies ergibt sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb laut diesem Bescheid in der Höhe von -41.466,90 Euro im Vergleich zu dem vorangegangenen Einkommensteuerbescheid 2003 vom , in welchem Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von -21.466,93 Euro berücksichtigt wurden.

Die Begründung des Bescheides vom war insofern irreführend, als die bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom als Grund für die Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO angeführt wurden. Tatsächlich stellte jedoch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom den Grund für die Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO dar.

Des Weiteren geht aus der Aktenlage hervor, dass die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7100253/2014, keine Auswirkungen auf die Einkünfte der Bf. des Jahres 2003 hatte.

Im Hinblick darauf, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, die im Einkommensteuerbescheid 2003 vom berücksichtigten Einkünfteanteile bestätigt hat, ist somit kein neuerlicher Änderungsbedarf gegeben.

Eine entsprechende Vorgangsweise ist im Hinblick auf die Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 zu erkennen:

So wurde für das Jahr 2004 am ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderter Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen, in welchem -908,96 Euro an Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt wurden. Dies ergibt sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb laut diesem Bescheid in der Höhe von -10.632,68 Euro im Vergleich zu dem vorangegangenen Einkommensteuerbescheid 2004 vom , in welchem Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von -9.723,72 Euro berücksichtigt wurden.

Für das Jahr 2005 wurde am ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO zu dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2005 vom erlassen, in welchem 878,12 Euro an Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt wurden. Dies ergibt sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb laut diesem Bescheid in der Höhe von 17.465,64 Euro im Vergleich zu dem vorangegangenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom , in welchem Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von 16.587,52 Euro berücksichtigt wurden.

Da es somit keinen zusätzlichen Änderungsbedarf seitens der belangten Behörde gegeben hat, ist das Finanzamt auch nicht gemäß § 295 Abs. 5 BAO säumig.

Mangels Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100105.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at