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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2024, RV/5100205/2023

NoVA-Vergütung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Bf. stellte am einen Antrag auf NOVA-Vergütung.

Dieser wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Da für das Fahrzeug Marke 123 mit der Fahrzeugnummer 2345 noch nie eine NOVA (Vorbesitzer) an das Finanzamt entrichtet wurde. Keine Entrichtung somit auch keine Rückvergütung."

Mit Schreiben vom wurde gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt: "Hiermit lege ich Einspruch gegen oben angeführten Bescheid bezüglich Ablehnung der von mir beantragten NOVA-Vergütung ein, da mir vom ÖAMTC mitgeteilt wurde, dass für das gegenständliche Fahrzeug Marke 123 Fin: 2345 14 % Nova an das Österreichische Finanzamt entrichtet wurden."

Nach einem Mängelbehebungsbescheid (Fehlen der Unterschrift, Nachweis über Zahlung der Normverbrauchsabgabe) wurde ergänzend ausgeführt: "Nach Rücksprache mit meinem Anwalt und auch nach Auskunft des Steuerberaters, muss für den Antrag auf Vergütung einer Nova kein Nachweis über die Bezahlung dieser erbracht werden, da es in Österreich ohnehin unmöglich ist ein Fahrzeug anzumelden ohne die Nova dafür zu entrichten. Jede Fahrzeuganmeldung löste bis 07/2021 den Tatbestand der Nova aus und konnte nur über den Weg der Vergütung erstattet werden, woraufhin eine Sperre des Fahrzeugs folgte, das wiederum nur über die Abfuhr der Nova entsperrt wurde, um eine neuerliche Anmeldung möglich zu machen. Lt. Information von o. a. Personen und dem Beiblatt "Antrag auf Vergütung", habe ich alle nötigen Unterlagen für eine Erstattung der Nova über 14% des Verkaufspreises erbracht und ersuche nochmal um die Vergütung von 3991,04 Euro. Wenn für dieses Fahrzeug tatsächlich keine Nova bezahlt wurde (It. 1. Bescheid), wende ich mich an die Finanzpolizei, da es sich um einen Steuerbetrug handeln muss."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: "Im Zuge einer Sonderprüfung durch die Dienststelle ***1*** des Finanzamts Österreich wurde festgestellt, dass der Fahrzeughändler, bei dem sie den gegenständlichen Marke 123 Flott erworben haben, die für diesen Wagen geschuldete NoVA nie beglichen hat und untergetaucht ist. Die auf sein Ersuchen ursprünglich durchgeführte Freischaltung wurde sofort widerrufen und der Importeur Importeur informiert. Da eine eventuelle Vergütung einer NoVA stets mit der für dieses Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt ist (§ 12a Abs.1 letzter Satz NoVAG), musste ihre Beschwerde abgewiesen werden."

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Begründend wurde ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Aussage, dass der Fahrzeughändler, bei dem ich das Fahrzeug erworben habe, die Nova schuldet und untergetaucht ist und daraufhin das Fahrzeug sofort gesperrt wurde, möchte ich hinweisen, dass ich das Fahrzeug nicht bei einem Händler erworben habe! Ich bin auch nicht der erste Besitzer in Österreich. Mein Fahrzeugwurde nicht von Importeur generalimportiert, sondern es handelt sich um einen Deutschlandimport im Jahr 2016. Mein Fahrzeugwurde erst nach meinem Export und Antrag auf Nova-Vergütung in der Datenbank des VVO gesperrt! Hier kann es sich nur um einen Irrtum am Fahrzeug handeln."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am vorgelegt.

Dem Vorlagebericht lagen folgende Unterlagen bei:

1) Auszug Genehmigungsdatenbank

2) Ergebnis UVA-Prüfung ***1***

3) Sachverhaltsdarstellung Abgabenbetrug vom

4) Auszug Arbeitsbogen mit den betroffenen Fahrzeugen

Seite 3 von 4

5) Mail des Prüfers vom

6) Zulassungshistorie

In der Folge wurde mit Beschluss vom den Parteien der Verfahrenslauf vorgehalten und wurden dem Bf. die von der Amtspartei vorgelegten Unterlagen in anonymisierter Form zur Stellungnahme übermittelt. Der Bf. wurde aufgefordert, zu den vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen.

Die Amtspartei übermittelte daraufhin den Antrag des Bf., den Kaufvertrag, mit dem der Bf. das Auto im Jahr 2021 erworben hat, den Kaufvertrag, mit dem der Bf. das Auto veräußert hat, den Zulassungsschein des neuen Käufers, ein Mail vom Perndl Johannes, Betrugsbekämfungskoordinator beim FA vom , Auszüge aus dem Abgabenkonto des Importeuers.

Vom Bf. erfolgte innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion auf die übermittelten Unterlagen und Ausführungen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. hat das Fahrzeug Marke 123 Fahrgestellnummer 2345 mit Kaufvertrag vom von Verkäufer erworben. Das Fahrzeug hatte mehrere österreichische Vorbesitzer.

Laut Abfage in der KfZ-Datenbank erfolgte die Erstzulassung am im Ausland.

Im Inland wurde das KfZ am erstmalig angemeldet.

In der Genehmigungsdatenbank findet sich folgender Hinweis: "Achtung Nova und USt-Betrug!!! Im Falle eines Verkaufes keine Nova-Refundierung durchführen"

Dies aufgrund folgender Feststellungen:

Im Jänner 2017 fand beim Fahrzeughändler eine UVA-Prüfung für den Zeitraum 9-11/2016 statt.

Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen Umsatzsteuer- und Novabetrug in großem Stil durchführt. Die Nova für das gegenständliche Fahrzeug wurde nach den Unterlagen der Betriebsprüfung zwar vorgeschrieben, aber nicht entrichtet. Die Gesellschafter der Firma waren in der Folge weder für die Finanz noch für den steuerlichen Vetreter greifbar. Die Sicherstellung von Fahrzeugen zur Deckung der Steuerschulden war nicht möglich, da sämtliche Fahrzeuge vom Firmenparkplatz verschwunden waren.

Der Fahrzeughändler wurde zwischenzeitig amtswegig im Firmenbuch gelöscht.

Für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde somit betrügerisch keine Nova abgeführt.

Der Bf. hat das Fahrzeug am nach Deutschland verkauft.

Das Fahrzeug wurde am in Deutschland zugelassen.

Mit Eingabe vom beantragte er die Nova-Vergütung wegen des Verkaufs nach Deutschland.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zu den Kaufvorgängen aus der Fahrzeugdatenbank und dem unstrittigen Vorbringen des Bf. bzw. den dazu vorgelegten Unterlagen.

Die Ausführungen zur Nichtabfuhr der Nova ergeben sich aus den dem Bf. übermittelten Unterlagen der Amtspartei, zu denen keine weitere Stellungnahme erfolgte.

Dies wurde durch Auszüge aus dem Abgabeninformationssystem AIS-DB2 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 12a Abs. 1 letzter Satz NoVAG ist die Vergütung der Nova mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

Wie bereits im Beschluss vom dargelegt, stehen nach der Zulassungshistorie der ursprüngliche Steuerschuldner und der nunmehrige Antragsteller in keiner zivilrechtlichen Vertragsbeziehung, sodass der Bf. den Nachweis der Abfuhr der NoVA nicht erbringen kann. Dem Antragsteller können keine faktisch unmöglichen Nachweispflichten auferlegt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde gehen daher ins Leere.

Es ist dem Bf. auch beizupflichten, dass grundsätzlich bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen von einem mit NoVA vorbelasteten Fahrzeug ausgegangen werden kann.

Ist das Fahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung in der Genehmigungsdatenbank eingetragen und nicht gesperrt, so kann aufgrund der Systematik der Genehmigungsdatenbank und der Sperrsetzungen von einem mit NoVA vorbelasteten Fahrzeug ausgegangen werden. (vgl. Haller in Haller, Kommentar zum Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Auflage 2021, § 12 a)

Anderes gilt in seltenen Ausnahmefällen nach der oben zitierten Gesetzesstelle dann, wenn die Abfuhr der NoVA nicht erfolgt ist.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Abfuhr der NOVA betrügerisch für dieses Fahrzeug nicht erfolgt. Daher ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Vergütung möglich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Die Entscheidung basiert auf dem klaren Gesetzeswortlaut.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100205.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at