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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2024, RV/5200035/2019

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich)
vom , Zahl: ***1***
vom , Zahl: ***2***,
vom , Zahl: ***3***,
vom , Zahl: ***4***,
vom , Zahl: ***5***,
vom , Zahl: ***6***,
vom , Zahl: ***7***,
vom , Zahl: ***8***, und
vom , Zahl: ***9***,

betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***1***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 16.526,11 (anstelle von bisher € 16.746,02)

II. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***2***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 19.580,97 (anstelle von bisher € 19.841,53)

III. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***3***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 18.653,67 (anstelle von bisher € 18.901,89)

IV. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***4***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 4.206,19 (anstelle von bisher € 7.288,38)

V. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***5***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 747,96 (anstelle von bisher € 1.417,85)

VI. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***6***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 1.663,12 (anstelle von bisher € 1.685,36)

VII. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***7***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 721,03 (anstelle von bisher € 730,68)

VIII. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***8***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 1.692,70 (anstelle von bisher € 1.715,50)

IX. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***9***, wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt abgeändert:

€ 263,58 (anstelle von bisher € 265,68)

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden Bestandteile des Spruches dieses Erkenntnisses.

X. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Gemäß den Ergebnissen einer Prüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung Zoll (ABZ) setzte das Zollamt mit Bescheiden vom , Zl: ***10***, vom , Zlen: ***11*** und ***12***, und vom , Zlen: ***13***, gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 BAO eine in den jeweiligen Kalendervierteljahren der Kalenderjahre 2003 bis 2011 nach den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) entstandene Altlastenbeitragsschuld samt Säumniszuschlägen fest.

Mit Eingaben vom und wurden dagegen fristgerecht Beschwerden sowie Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht.

Mit den nachstehend angeführten Bescheiden vom und wurde die Einhebung folgender Abgaben und Nebengebühren gemäß § 212a BAO ausgesetzt:


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Bescheid
Altlastenbeitrag (€)
Säumniszuschlag (€)
***14***
156.931,20
3.138,62
***15***
185.940,00
3.718,80
***16***
177.134,40
3.542,68
***17***
354.944,00
7.098,88
***18***
315.888,00
6.317,76
***19***
329.536,00
6.590,72
***20***
371.264,00
7.425,28
***21***
150.536,00
3.010,72
***22***
37.768,00
755,36

Im Stammverfahren wies das Zollamt die Beschwerden vom betreffend die Kalenderjahre 2003 bis 2005 mit Beschwerdevorentscheidungen vom , Zlen. ***14***, ***15*** und ***16***, als unbegründet ab und gab den Beschwerden vom betreffend die Kalenderjahre 2006 bis 2011 mit vom Beschwerdevorentscheidungen vom , Zlen. ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, und vom , Zlen. ***27*** und ***28***, teilweise Folge und änderte die Höhe der festgesetzten Abgaben wie folgt ab:


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Jahr
Altlastenbeitrag (€)
Säumniszuschlag (€)
2006:
117.696,00
2.353,92
2007:
22.896,00
457,92
2008:
27.216,00
544,32
2009:
11.792,00
235,84
2010:
26.048,00
520,96
2011:
4.056,00
58,72

In der Folge verfügte das Zollamt mit Bescheiden vom und , Zlen. ***29***, ***30***, ***31***, ***32***, ***33***, ***34***, ***35***, ***36*** und ***37***, gemäß § 212 Abs. 5 BAO den Ablauf der mit den oben angeführten Bescheiden vom und bewilligten Aussetzung der Einhebung.

Mit den Schriftsätzen vom und beantragte die Bf. in den Stammverfahren die Entscheidung über die jeweilige Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) samt neuerlicher Aussetzung der Einhebung.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden setzte die Abgabenbehörde gegenüber der Bf. für die nachstehend genannten Zeiträume Aussetzungszinsen in folgender Höhe fest:


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Bescheid
Abgabenbetrag (€)
Zeitraum
***1***
16.746,02
-
***2***
19.841,53
-
***3***
18.901,89
-
***4***
7.288,38
-
***5***
1.417,85
-
***6***
1.685,36
-
***7***
730,68
-
***8***
1.715,50
-
***9***
265,68
-

Dagegen erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsätzen vom und fristgerecht Beschwerden, in denen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wurde.
Zur Begründung brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass bei der Aussetzung der Einhebung keine Aussetzungszinsen anfallen würden, wenn sich die Abgabenschuldigkeit im anhängigen Verfahren als nicht berechtigt erweise. Die Bf. habe in den Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide sowie in den entsprechenden Vorlageanträgen dokumentiert, dass sich die Abgabenschuldigkeiten als nicht berechtigt erweisen würden und daher insoweit auch keine Aussetzungszinsen anfallen würden. Die Rechtswidrigkeit der im Abgabenfestsetzungsverfahren angefochtenen Bescheide schlage sohin auch auf die hier angefochtenen Aussetzungszinsenbescheide durch.

Das Zollamt wies in der Folge die Beschwerden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom und als unbegründet ab.

Mit Eingaben vom und beantragte die Bf. unter Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
Die mit diesen Vorlageanträgen eingebrachten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom zurückgenommen.

Mit Erkenntnis vom , GZ. RV/5200012/2019, wies das Bundesfinanzgericht im Stammverfahren die Beschwerden vom betreffend Altlastenbeitrag für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 als unbegründet ab und hob die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages jeweils für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 gemäß § 279 BAO auf. Mit Erkenntnis vom selben Tag, GZ. RV/5200046/2019, gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden vom betreffend Altlastenbeitrag für die Kalenderjahre 2006 bis 2011 teilweise Folge und änderte die Höhe der Abgabenfestsetzungen wie folgt ab:


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Jahr
Altlastenbeitrag (€)
2006:
68.832,00
2007:
12.240,00
2008:
27.216,00
2009:
11.792,00
2010:
26.048,00
2011:
4.056,00

Die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages jeweils für die Kalenderjahre 2006 bis 2011 wurden mit dem zuletzt angeführten Erkenntnis gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Infolge der genannten Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes verfügte das Zollamt mit Bescheiden vom und , Zlen. ***38***, ***39***, ***40***, ***41***, ***42***, ***43*** und ***44*** gemäß § 212 Abs. 5 BAO den Ablauf der mit Bescheiden vom , Zlen. ***45*** bis ***46***, wiederum bewilligten Aussetzung der Einhebung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

2. Rechtslage und rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 erster Satz BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1 leg. cit.) gestellt werden.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung (lit. a) zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (§ 212a Abs. 9 BAO).

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. etwa ).

Aussetzungszinsen sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der gemäß § 212a Abs. 5 BAO mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) endet, zu entrichten. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über einen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (, mwN).

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212a Abs. 9 letzter Satz BAO).

Die vorliegenden Beschwerden lassen die Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen unberührt und bringen zusammengefasst vor, dass die von der Bf. behauptete Rechtswidrigkeit der im Abgabenfestsetzungsverfahren angefochtenen Bescheide auf die hier angefochtenen Aussetzungszinsenbescheide durchschlage und daher insoweit auch keine Aussetzungszinsen anfallen würden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraussetzt (). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9 und 221a Abs. 2 BAO).

Der mit der Aussetzung der Einhebung verbundene Zahlungsaufschub endet nach § 212a Abs. 5 zweiter Satz BAO mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf.
Der jeweilige Ablauf war daher bescheidmäßig anlässlich der über die Beschwerden ergehenden und die Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen zu veranlassen (z.B. ). Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt auch nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird ().
Die Bescheide über die Verfügung des Ablaufes der bewilligten Aussetzung der Einhebung waren gemäß § 254 BAO selbst dann wirksam, wenn gegen sie Bescheidbeschwerden anhängig waren (vgl. ).

Die gegenständlichen Festsetzungen von Aussetzungszinsen sind sohin gesetzlich vorgesehene Folgen der verfügten Abläufe der Aussetzungen infolge der Beschwerdeerledigungen gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Die Beschwerden konnten daher keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigen.

Aufgrund der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes anlässlich der Erledigung der Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht erfolgte die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages (§ 212a Abs. 9 BAO).

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die beschwerdegegenständlichen Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abweicht, geklärt sind.

9 Beilagen (Berechnungsblätter)

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200035.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at