Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2024, RV/5100482/2023

Familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel / Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 10.2018-10.2019 (Ordnungsbegriff: ***OB***) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin (Bf) im Zeitraum 10/2018 bis 10/2019 (***K1***) sowie 08/2019 bis 09/2019 (***K2***) die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag (€ 3.522,90) zurückgefordert.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde eingewendet, dass bei der ***K2b*** die Fahrlehrerausbildung vom bis als Ausbildung iSd FLAG anzuerkennen sei bzw. beim ***K1b*** im Studienjahr 2018/19 ein beihilfenschädlicher Wechsel von der Montanuniversität Leoben an die Fachhochschule (FH) Wien nicht angenommen werden könne. Mit der Beschwerde wurden betr. die Tochter der Fahrlehrerausweis sowie Nachweise für das Studienjahr 2018/19 - Studienrichtungen Rechtswissenschaften sowie Lehramt (UF Biologie und Umweltkunde und UF Englisch) - und betr. ***K1b*** eine mit August 2018 datierte Anerkennungsvereinbarung übermittelt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom wurde von der Bf eine chronologische Darstellung der Studienverläufe vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt:

1) ***K1***:

Studienbeginn an der Montanuniversität Leoben: 2015

  1. Studienjahr 2015/16: Studium Bachelor (BA) Maschinenbau

  2. Studienjahr 2016/17: Wechsel der Studienrichtung an der Uni Leoben - BA Metallurgie 100 %ige Anrechnung aller Prüfungen und Veranstaltungen aus dem Studium Maschinenbau

  3. Studienjahr 2017/18: Studium BA Metallurgie

  4. Studienjahr 2018/19: Studium BA Metallurgie sowie zusätzlich ein Studium BA für Bauingenieurswesen-Management an der Fachhochschule (FH) Wien.

Lt. Angaben der Bf. wurden beim Bauingenieurwesen-Studium alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen mit einem nach ECTS gewichteten Notendurchschnitt von ***X*** (Stand ) abgelegt und die schriftliche Bachelorarbeit positiv absolviert.

Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass an der FH Wien zwei Semester vollständig angerechnet wurden, wodurch ein sofortiger Einstieg in das 3. Studiensemester möglich war. Von der FH Wien wurde in einer Anerkennungsvereinbarung vom August 2018 bestätigt, dass Studienanfänger mit facheinschlägiger Reifeprüfung an einer Berufsbildenden Höheren Schule (HTL) für Bautechnik durch die im Studienplan vorgesehenen individuellen Anrechnungen erreichen, in ein höheres Semester aufgenommen zu werden und damit die Studienzeit nach § 12 (1) 6. FHStG zu verkürzen.

Im Fach Metallurgie befindet sich der Sohn lt. Bf noch immer im Prüfungsstadium zum Bachelor und es wird demnächst - voraussichtlich im Studienjahr 2020/21 - der Abschluss dieses Studiums mit dem Bachelor erfolgen.

Im Vorlageantrag wurde demgegenüber erklärt, dass sich ***K1a*** bis jetzt noch immer im Prüfungsstadium zum Bachelor befindet und er die Absicht hat, nebenberuflich den Bachelorabschluss zu erreichen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde nunmehr mitgeteilt, dass ***K1a*** das Studium der Metallurgie nicht abgeschlossen hat, weil die zeitlichen Anforderungen für sein Masterstudium an der FH Salzburg/Kuchl und die damit einhergehende Anstellung bei der Fa. ***1*** in Kärnten zu groß waren. Dieses Masterstudium (Dauer: 4 Semester) wurde am mit dem Diplom-Ingenieur für technisch-wissenschaftliche Berufe abgeschlossen.

Von der Bf wurde die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach ein beihilfenschädlicher Wechsel von der Montanuniversität an die FH Wien hier nicht vorliege, bekräftigt.

2) ***K2***:

Hinsichtlich der Tochter ist strittig, ob die Fahrlehrerausbildung als Berufsausbildung iSd FLAG anzuerkennen ist.

Studienbeginn an der JKU in Linz: 2018/19

  1. Studienjahr 2018/19:

Studium der Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Parallel dazu absolvierte ***K2a*** die Fahrschullehrerausbildung für die Klassen B und AM, sowie die dazugehörige Risikokompetenzausbildung für die Klasse AM/Code 111. Sie hat sich am vom Diplomstudium Rechtswissenschaften abgemeldet.

Lt. Beschwerdevorbringen erfordert diese Ausbildung den Besuch zahlreicher verpflichtender Kurse. Abgeschlossen wird diese Ausbildung an der OÖ Landesregierung mit einer schriftlichen technischen und rechtlichen Prüfung, sowie einer mündlichen und praktischen Prüfung. Weiters wurde mitgeteilt, dass die abschließende Prüfung im August 2019 stattfand. Die Nachweise für das Ausbildungsprogramm - wofür eine Matura erforderlich ist - sowie der Fahrlehrerausweis wurden vorgelegt.

  1. Studienjahr 2019/20:

BA Studium Lehramt für Germanistik und Umweltkunde (Sekundarstufe II) an der Hauptuniversität JKU Linz (Cluster Mitte)

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde von der Bf mitgeteilt, dass ***K2b*** die Fahrlehrer-Ausbildung bereits im Mai 2019 bzw. die Fahrschullehrer-Ausbildung im August 2019 in der Fahrlehrer-Fachschule ***2***, 4040 Linz, abgeschlossen hat.

Die Ausbildung begann im September 2018 und fand mehrmals pro Woche an variabel bzw. individuell vereinbarten Tages- oder Abendterminen (Wochentage und die Dauer waren wechselnd) statt und dauerte bis zum Abschluss der Prüfungen am , wobei diese parallel zum Studium an der JKU absolviert wurde.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt, der sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie den erteilten Auskünften und Stellungnahmen der Bf samt den eingereichten Unterlagen ergibt, kann gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. Das Bundesfinanzgericht sah es demnach als erwiesen an, dass ***K1b*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen beihilfenschädlichen Studienwechsel vollzogen hat bzw. von der Tochter mit der Fahrlehrerausbildung keine im FLAG normierte Berufsausbildung ausgeübt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

….

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) idF BGBl. I Nr. 54/2016 (Studienwechsel) sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

"§ 17 Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

§ 26 FLAG 1967 lautet:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.……

***K1***:

Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat (; vgl. weiters ).

Ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. ; ; ).

Bezüglich Studienwechsel gibt es widersprüchliche Angaben, da lt. Beschwerdevorbringen der Bachelorabschluss in dem Fach Metallurgie bereits im Studienjahr 2020/21 erfolgen sollte. Im Vorlageantrag wurde von der Bf demgegenüber erklärt, dass sich "***K1b*** im Fach Metallurgie sich bis jetzt noch immer im Prüfungsstadium zum Bachelor befindet und er die Absicht hat, nebenberuflich den Bachelorabschluss zu erreichen".

In der Vorhaltsbeantwortung wurde von der Bf nunmehr bestätigt, dass ***K1a*** das Studium der Metallurgie nicht abgeschlossen hat, weil die zeitlichen Anforderungen für sein Masterstudium an der FH Salzburg / Kuchl in Verbindung mit der Anstellung bei der Fa. ***1*** in Kärnten zu groß waren. Als Nachweis für den fehlenden Bachelorabschluss im Fach Metallurgie wurden eine Studienbestätigung der Montanuniversität Leoben für das WS 2020/21 sowie ergänzend eine Studienzeitbestätigung an der genannten Universität vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass am die Exmatrikulation erfolgte.

Die im Vorlageantrag getätigte Aussage, wonach ***K1a*** "den Bachelorabschluss im Fach Metallurgie nebenberuflich erreichen möchte", deutet darauf hin, dass er dieses Studium nicht mehr vorrangig ausgeübt hat, sondern neben diesem Studium ein anderes - ernsthaft und zielstrebig betriebenes - Studium an der FH Wien begonnen hat, was nach der Judikatur () einem Studienwechsel gleichkommt.

Für den erkennenden Richter ist nach der Vorhaltsbeantwortung vom sowie dem übrigen Vorbringen als erwiesen anzusehen, dass ***K1a*** nicht beabsichtigte, sein Studium im Fach Metallurgie parallel als "Zweitstudium" weiterzuführen, sondern im Wintersemester (WS) 2018/19 ein weiteres (neues) Studium an der FH Wien begonnen hat, wodurch ein beihilfenschädlicher Studienwechsel iSd § 17 StudFG bewirkt wurde (). Das Masterstudium an der Fachhochschule Salzburg/Kuchl war für die Frage, ob ein Studienwechsel an die FH Wien stattgefunden hat, schon deshalb nicht relevant, weil damit nach den erteilten Auskünften erst nach dem Beschwerdezeitraum begonnen wurde.

Das Vorbringen der Bf, wonach beim ***K1b*** von einer unzulässigen Studiendauer bzw. einem ungünstigen Studienerfolg im Sinne des § 17 StudFG nicht gesprochen werden könne, ist nicht zutreffend. Entscheidungsrelevant für die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ist nicht der Studienerfolg als solcher (abgeschlossene Studien), sondern vielmehr der beihilfenschädliche Studienwechsel gem. § 17 Abs. 1 Z 2 StudienFG ab dem WS 2018/19 an die FH Wien nach 4 Semestern. Ein günstiger Studienerfolg liegt nach dieser Gesetzesbestimmung - unabhängig von der Studiendauer bzw. dem Studienerfolg - dann nicht vor, wenn nach dem dritten inskribierten Semester ein Studienwechsel erfolgt (vgl. ).

Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Anerkennungsvereinbarung ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine Anerkennung von Studienleistungen aus dem Vorstudium (Metallurgie) handelt, welche die Wartezeit nach einem schädlichen Studienwechsel verkürzt, sondern um eine "Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse" die einem HTL- Absolventen den Einstieg im 3. Semester an der FH "Bauingenieurwesen-Baumanagement" ermöglicht, wodurch eine Verkürzung der Studienzeit bewirkt wird.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt somit ein Studienwechsel iSd § 2 Abs.1 lit b FLAG vor, der gem. § 17 Abs. 1 Z 2 FLAG 1967 als beihilfenschädlich zu qualifizieren ist.

***K2***:

Hinsichtlich der Ausbildung zur Fahrschullehrerin (parallel zum Studium an der JKU) wurde mit der Beschwerde ein Ausbildungsplan vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass an 3 Tagen pro Woche Kurse angeboten wurden.

In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte die Bf dazu ergänzend mit, dass die Ausbildung im September 2018 begann und bis zum Prüfungabschluss () mehrmals pro Woche an variabel bzw. individuell vereinbarten Tages- oder Abendterminen (Wochentage und die Dauer waren wechselnd) stattfand.

Es liegt bei diesem zeitlichen Umfang keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vor (, vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36, vgl. weiters die Erkenntnisse des und ). Überdies handelt es sich auch nicht um eine Ausbildung, die im Hinblick auf das Lehramtsstudium als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung - seit Februar 2024: Pädagogin an der Mittelschule in Kirchdorf/Krems - anzusehen ist.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht schlüssig, weil es nach der Judikatur nicht auf die Kursdauer ( bis ) ankommt, sondern darauf, ob eine Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Im Hinblick auf das im Studienjahr 2018/19 betriebene Studium der Rechtswissenschaften (JKU Linz) sowie jenem an der Pädagogischen Hochschule OÖ/Linz liegt das erforderliche zeitliche Ausmaß bei der Fahrlehrerausbildung zweifelsohne nicht vor. Das Studium der Rechtswissenschaften mag dafür durchaus hilfreich sein, ist aber weder eine Voraussetzung, noch stellt es eine wichtige Ausbildungsbegleitung dar. Die in den ersten beiden Semestern des Studiums der Rechtswissenschaften vermittelten Kenntnisse sind zudem nicht einschlägig für die beschwerdegegenständliche Fahrlehrerausbildung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 sowie des Studienförderungsgesetzes ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Linz, am

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