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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2024, RV/1100277/2023

Kurzarbeitsentschädigung ist Teil der Bemessungsgrundlage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reichte am die Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2021 samt der Beilage L1i beim Finanzamt ein. Sie gab darin an, dass sie im Jahr 2021 ihren Wohnsitz in Österreich gehabt habe und Grenzgängerin im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit g gewesen sei. Sie legte einen Lohnausweis ihres Arbeitgebers in Liechtenstein vor, auf dem unter anderem ein Bruttolohn von CHF 55.928,85; "Beitrag an die Krankenversicherung - CHF 1.824,00 und "7. Andere Leistungen … Lohnabzug Kurzarbeit - CHF 770,30" ausgewiesen sind.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2021 und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 34.144,64 mit EUR 5.189,- fest. Dem Anhang "Lohnzettel und Meldungen" ist zu entnehmen, dass das Finanzamt Bruttobezüge von CHF 57.752,85 angesetzt hat.

In ihrer Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bruttobezüge seien nicht CHF 57.752,85, sondern würden nach Abzug von CHF 770,30 für Kurzarbeit CHF 55.158,55 betragen. Der Quellensteuerabzug in Liechtenstein sei auf der Bemessungsgrundlage von CHF 55.158,55 erfolgt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt: "Kurzarbeitsentschädigungen und vergleichbare Leistungen sind Einkommensersatz (Lohnfortzahlungen), gelten als Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 und sind der jeweiligen (wirtschaftlich zugehörenden) Einkunftsart, im konkreten Fall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zuzurechnen. Gemäß § 25 (1) EStG 88 sind diese als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich zu erfassen."

Die Beschwerdeführerin beantragte am die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, der Bruttolohn laut Lohnausweis würde nicht übereinstimmen. Der Bruttolohn laut Lohnausweis betrage CHF 55.158,55 zuzüglich des Beitrages an die Krankenversicherung von CHF 1.824,00; somit insgesamt CHF 56.982,55.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2021 nichtselbständig bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein beschäftigt. Ausweislich des von ihr vorgelegten Lohnausweises hat sie neben dem Grundlohn von CHF 55.158,55 andere Leistungen, und zwar einen "Lohnabzug Kurzarbeit" von CHF 770,30 erhalten. Ihr Arbeitgeber hat für sie einen Beitrag an die Krankenversicherung von CHF 1.824,00 abgeführt. Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) …
(2a) …
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
(4) …
(5) …
(6) …
(7) …
(8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
2. ...
3. ...
4. ...".

Nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1988.

Nach § 37b Abs. 5 Arbeitsmarktservicegesetz gilt die Kurzarbeitsunterstützung für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt.

Jene Leistungen, welche die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Lohnabzug Kurzarbeit" erhalten hat, sind somit Teil der Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Einkommensteuer. Insofern die Beschwerdeführerin vermeint, die liechtensteinische Steuerverwaltung habe den "Lohnabzug Kurzarbeit" nicht in die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer einbezogen (vgl. Vorbringen in der Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass allenfalls im ausländischen Steuerrecht anwendbare Steuerbefreiungen im Inland unbeachtlich sind.

Das Finanzamt hat die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer richtig ermittelt. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100277.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at