Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.03.2024, RV/5100845/2023

Elektronische Zustellung in die Databox auch in Familienbeihilfensachen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Tschechien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom (***Ordnungsbegriff***, ***SVNr_Bf***) betreffend die Abweisung des Antrages vom auf Gewährung von Familienbeihilfe ab November 2019 betreffend die Tochter ***Tochter***, geboren am ***Geburtsdatum_Tochter***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") beantragte mit Eingabe vom (Formular Beih 100), bei der belangten Behörde eingegangen am , Familienbeihilfe rückwirkend ab für ihre Tochter ***Tochter***, geboren am ***Geburtsdatum_Tochter***.

Mit , 10:30 registrierte sich die Bf. zur Teilnahme an FinanzOnline. Am um 08:30 erteilte die Bf. elektronisch via FinanzOnline die Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Erledigungen der belangten Behörde via FinanzOnline.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , der Bf. elektronisch via FinanzOnline zugestellt am , wurde der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 11/2019 abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids hatte die Bf. einen entsprechenden Verzicht auf die elektronische Zustellung trotz entsprechender Möglichkeit ("Opt-Out") nicht abgegeben, die Zustimmung zur elektronischen Zustellung via FinanzOnline war unverändert aufrecht.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am via FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am erging die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom gemäß § 260 Bundesabgabenordnung als verspätet zurückgewiesen wurde.

Dagegen brachte die Bf. am via FinanzOnline einen Vorlageantrag ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht unter ausführlicher Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet, da der angefochtene Bescheid vom am elektronisch in die Databox der Bf. zugestellt worden sei und daher die am eingebrachte Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 245 Abs. 1 BAO und somit verspätet eingebracht worden sei.

Das Bundesfinanzgericht richtete an die belangte Behörde betreffend die Erteilung der Zustimmung der Bf. zur elektronischen Zustimmung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Auskunftsersuchen vom , welches mit Eingabe vom hinreichend beantwortet wurde. Der Bf. wurde mit Beschluss vom abermals die aufgrund der Aktenlage im Raum stehende Verspätung der Beschwerde vorgehalten und um Stellungnahme dazu ersucht. Mit Eingabe vom , beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingelangt am , wurde seitens der Bf. eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und in der Folge nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.

Aus der Aktenlage ergibt sich (unstrittig), dass der angefochtene Bescheid vom über FinanzOnline am in der Databox der Beschwerdeführerin abgelegt wurde. Strittig war zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung für eine elektronische Zustellung von Bescheiden in die FinanzOnline-Databox erteilt hatte oder nicht.

Die Bf. brachte zusammengefasst vor, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da sie vermeinte, gegenüber dem Finanzamt Österreich lediglich betreffend Steuersachen und nicht betreffend Familienbeihilfe eine Zustimmung zur elektronischen Zustimmung erteilt zu haben, weil ihrer Ansicht nach Familienbeihilfe keine Steuersache sei. Zudem habe sie sich darauf verlassen, dass über FinanzOnline Steuersachen bearbeitet werden und in puncto Familienbeihilfe lediglich eine Antragstellung möglich sei. Es könne der Bf. nicht zugemutet werden, die Verwaltungspraxis insofern zu studieren, als sie sich über verfahrenstechnische Sachen ständig am Laufen halten müsse, wenn die belangte Behörde Vorhalte und Bescheide einmal per Post und ein andermal per FinanzOnline zustelle.

Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die belangte Behörde (Finanzamt Österreich), wie auch die Bf. offenbar weiß, für die Entgegennahme von Anträgen auf Familienbeihilfe und ebenso für die Entscheidung über die Gewährung von Familienbeihilfe zuständig ist.

Gegenständlich ist zunächst ausschließlich die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls, wann der Bescheid vom wirksam ergangen ist und ob die dagegen erhobene Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in die Grunddatenverwaltung der belangten Behörde hinsichtlich elektronischer Zustellungen via Finanzonline betreffend die Bf. Da darin eine Registrierung der Bf. zur Teilnahme an FinanzOnline vom , 10:30 und eine Zustimmung zur elektronischen Zustellung via FinanzOnline am um 08:30 jeweils mit der Bezeichnung "FON" in der Spalte "Bearbeitet von" vermerkt war, ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde mit E-Mail vom um Übermittlung von Unterlagen und Erläuterungen bezüglich der Zustimmung der Bf. betreffend die elektronische Zustellung via FinanzOnline von Erledigungen der belangten Behörde.

Die Anfrage wurde am unter Beifügung näherer Erläuterungen dahingehend beantwortet, dass mit der Bezeichnung "FON" der FinanzOnline-Teilnehmer selbst und damit im konkreten Fall die Beschwerdeführerin als Bearbeiterin bezeichnet wird und dass diese Daten automatisiert ermittelt werden und nicht geändert werden können. Auf eine konkrete Frage hin wurde zudem unter Hinweis auf § 5b FONV angegeben, dass es keine abweichende Möglichkeit der Handhabung der Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Erledigungen betreffend Familienbeihilfensachen und beispielsweise Einkommensteuersachen gibt.

Dass die Bf. zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids einen entsprechenden Verzicht auf die elektronische Zustellung ("Opt-Out") erklärt gehabt hätte, wurde nicht einmal behauptet und ist auch den auch dahingehend gesichteten Akten nicht zu entnehmen.

Eine betreffend Familienbeihilfesachen abweichende Zustimmung zur elektronischen Zustellung ist somit weder möglich, noch zulässig und wurde erstmals im Zuge des Vorlageantrages von der Bf. thematisiert. Dies trotz der Tatsache, dass im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Vorhalt vom zunächst per Post und nach Retoure ("unbekannt" laut Retourschein) am schließlich per FinanzOnline an die Bf. versandt wurde. Dabei scheiterte der postalische Zustellversuch trotz korrekter Adressierung. Die Bf. rief bereits in diesem Stadium ihre FinanzOnline-Databox offenbar nicht regelmäßig ab, um von entsprechenden Zustellungen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen (elektronische Zustellung des Vorhalts vom am ; ihre Kenntnisnahme dieses Vorhalts räumt die Bf. ohne Datumsangabe im Vorlageantrag ein). Grund der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung war offenbar die ausbleibende Übermittlung von jeglichen Unterlagen durch die Bf. zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe trotz vorheriger Aufforderung dazu mittels Ergänzungsersuchen, die via Post an den tschechischen Wohnsitz der Bf. und via FinanzOnline an diese gerichtet worden waren.

Die Bf. brachte sowohl die Beschwerde, als auch den Vorlageantrag via FinanzOnline ein. Wie das Ermittlungsverfahren (siehe Verfahrensgang) ergeben hat, lag daher im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nach der Aktenlage der belangten Behörde durchaus eine ausdrückliche Zustimmung der Bf. betreffend elektronische Zustellungen der belangten Behörde und damit eine solche auch in Familienbeihilfensachen vor. Das Vorbringen der Bf., wonach die Behörde den angefochtenen Bescheid trotz fehlender Zustimmung via FinanzOnline elektronisch zugestellt hätte, trifft daher nicht zu. Vielmehr erfolgte diese Zustellung, da auch kein ausdrücklicher Verzicht auf die elektronische Zustellung erklärt wurde, aufgrund einer ausdrücklich erteilten Zustimmung, die mit , 08:30 erteilt worden war und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom am nicht mehr geändert wurde.

3. Erwägungen
A) Rechtslage

Gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren und zufolge § 2 lit a BAO auch im Beihilfenverfahren ein Monat und beginnt mit der Zustellung in die Databox.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO (Bundesabgabenordnung) für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) lautet auszugsweise:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert."

§ 5b Abs. 1 der unter anderem auf §§ 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 BAO gestützten FOnV 2006 bestimmt somit, dass - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - Zustellungen an "Empfänger", die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen sind ().

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (; , RV/7101807/2022). Die Nichtangabe einer E-Mailadresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 die Wirksamkeit der Zustellung nicht ( mit Verweis auf ).

Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann jedoch auf die elektronische Form der Zustellung auch jederzeit verzichten (§ 5b Abs. 3 FOnV 2006).

B) Zurückweisung der Beschwerde

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides ein Verzicht auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 durch die Bf. nicht vorlag und eine Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Erledigungen der belangten Behörde gegeben war ().

Betreffend die von der Bf. angesprochene Zumutbarkeit des "Studiums der Verwaltungspraxis" ist der Bf. daher zu entgegnen, dass es im konkreten Fall einer erteilten Zustimmung zur elektronischen Zustellung ihre Bringschuld gewesen wäre, sich über Eingänge in der Databox am Laufenden zu halten. Alternativ hätte wie angeführt die Möglichkeit bestanden, auf die elektronische Zustellung von Erledigungen zu verzichten, welche ebenfalls nicht wahrgenommen wurde.

Die Beschwerdeführerin bestritt weder den Zugang des angefochtenen Bescheides in der Databox noch den in der Beschwerdevorentscheidung festgehaltenen Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides. Im konkreten Fall erfolgte die (elektronische) Zustellung und in der Folge die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides mit . Ob die Bf. vom Einlangen in die Databox mit E-Mail verständigt wurde oder ob die Bf. es unterlassen hat, sich über in ihre Databox eingelegte Dokumente zu informieren, ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung (; , RV/7100029/2022; , RV/7103814/2023), die bereits mit der Zurverfügungstellung in der Databox bewirkt worden war. Diese Frage war daher nicht näher zu untersuchen. Die Beschwerdefrist (Monatsfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO) lief aufgrund eines Wochenendes (erst) am Montag, den ab. Werden Bescheidbeschwerden spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde als fristgerecht eingebracht (Ritz/Koran, BAO7 § 260 Rz 21).

Die am via FinanzOnline eingebrachte Beschwerde gegen den am zugestellten Bescheid hat sich somit als verspätet erwiesen und war aus diesem Grund gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde eine Behandlung der Beschwerde in der Sache zu unterbleiben hatte.

C) Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Soweit das Vorliegen der Erteilung einer Zustimmung zu elektronischen Zustellung Gegenstand ist, betrifft dies lediglich einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit b BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, eine Revision ist nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100845.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at