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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.04.2024, RV/3100150/2024

Familienbonus Plus und Alleinerzieherabsetzbetrag - "Kind" bzw. FB-Bezug als Anspruchsvoraussetzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2021 zu Steuernummer StNr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reichte am die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) für das Jahr 2021 beim Finanzamt ein. Er beantragte darin den Alleinerzieherabsetzbetrag und gab an, dass er oder seine Partnerin für ein Kind für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe. Er habe EUR 2.400,- an Unterhalt für seine geschiedene Gattin bezahlt und mache diese als Sonderausgaben geltend. Er beantragte den Unterhaltsabsetzbetrag und ganzen Familienbonus Plus für seine 1998 geborene Tochter Tochter_2 und gab an, dass er dieser insgesamt EUR 5.244,- an Unterhalt geleistet habe. Weiter beantragte er das Pauschale für auswärtige Berufsausbildung für 12 Monate. Für seine 1996 geborene Tochter Tochter_1 beantragte er den ganze Familienbonus Plus mit der Angabe, dass er für das gesamte Jahr 2021 Unterhaltszahlungen im vollen Umfang geleistet habe. Weiter beantragte er das Pauschale für auswärtige Berufsausbildung für 10 Monate und gab an, dass die Ausbildung in der Schweiz (Postleitzahl 8057) verfolgt werde.

Nach einem Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt am den Einkommensteuerbescheid 2021 und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 53.609,04 mit EUR -2.051,00 fest. Dabei berücksichtigte es Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes von EUR 1.100,00; den Familienbonus Plus in Höhe von EUR 973,32; den Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von EUR 687,65 und den Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 350,40. Die begehrten Sonderausgaben (Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin) wurden nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2021 vom gemäß § 299 BAO auf und begründete dies wie folgt: "Der AVAB/AEAB steht aufgrund des Familienbeihilfebezuges von nur drei Monaten nicht zu (Kind Tochter_1). Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.". Ebenfalls am erließ das Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2021 und setzte die Einkommensteuer 2021 für ein Einkommen von EUR 53.609,04 mit EUR -830,00 fest. Dabei berücksichtigte es Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter Tochter_1 als außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 1.100,00; den Familienbonus Plus in Höhe von EUR 440,13 und den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von EUR 350,40. Die Begründung lautet auszugsweise: "Der AVAB/AEAB steht aufgrund des Familienbeihilfebezuges von nur drei Monaten für das Kind Tochter_1 (01-03/2021) nicht zu. Zudem wurde der Familienbonus entsprechend auf € 440,13 korrigert. Für Tochter_2 wird der halbe FABO gewährt, das ganze Jahr, Inland > 18 Jahre beträgt € 41,68 mtl, mal 12 Monate dividiert durch zwei = € 250,08; Für Tochter_1 wird der ganze FABO gewährt, jedoch nur für 3 Monate, CH > 18 Jahre: € 63,35 mtl * 3 Monate = 190,05; das ergibt in Summe € 440,13. Wir haben den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt. Dieser Absetzbetrag steht nur dann zu, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als 6 Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben. Dieser wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. …".

Mit seiner Beschwerde vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Erlassung des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 ab und begründete dies wie folgt: "… Gegen diese Bescheide (neuer Einkommensteuerbescheid und Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom ) wurde von Ihnen am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass Ihrer Tochter die Beihilfe sehr wohl zustehe. Das Verfahren betreffend Familienbeihilfe wurde nunmehr am entschieden. Die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen (vgl. GZ. RV/3100027/2024). Die Beihilfe für die Tochter Tochter_1 steht für das Kalenderjahr 2021 nur für die Monate Januar bis März 2021 zu. Eine Gewährung über das 24. Lebensjahr hinaus ist nicht möglich. Der AVAB/AEAB kann jedoch nur gewährt werden, wenn für ein Kind mindestens sieben Monate Beihilfe gewährt wurde. Das ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall.Der Familienbonus iHv €250,08 ergibt sich wie folgt: € 41,68 mtl x 12 : 2 = € 250,08. Es steht nur die Hälfe zu, da die Kindesmutter die Familienbeihilfe bezogen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.".

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021. Er brachte zusammengefasst vor, das Verfahren betreffend Familienbeihilfe sei am entschieden worden. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass das Studium seiner Tochter Tochter_1 von Anfang September 2015 bis Juli 2021 und somit 7 Monate des Jahre 2021 gedauert habe.

Mit Schreiben vom erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen zur seiner Meinung nach nicht gerechtfertigten Rückforderung der Familienbeihilfe für seine Tochter Tochter_1 für die Monate April bis September 2021.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus, zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Familienbonus Plus unter anderem der Umstand zählt, dass zumindest ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Voraussetzung dafür sei, dass Familienbeihilfe für dieses Kind gewährt werde. Der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 2021 für Jänner bis März 2021 Familienbeihilfe für seine Tochter Tochter_1 bezogen. Auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu GZ RV/3100027/2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe für den Zeitraum 04-09/2021 werde verwiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Beamter im Ruhestand und erzielte im Jahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er hat zwei Töchter, die 1996 geborene Tochter_1 und die 1998 geborene Tochter_2.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 für seine Tochter Tochter_1 für die Monate Jänner bis März die Familienbeihilfe bezogen (vgl. die Daten der elektronischen Verfahrensdokumentation "Finanz Familienbeihilfe"). Der Beschwerdeführer hat (zunächst) auch für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 für seine Tochter Tochter_1 die Familienbeihilfe bezogen, diese wurde jedoch vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung zurückgefordert, dass die Tochter Tochter_1 im September 2020 das 24. Lebensjahr vollendet habe. Es habe bis März 2021 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden, da im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Die gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom abgewiesen (vgl. das in der Datenbank Findok veröffentlichte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/3100027/2024).

Seine Tochter Tochter_1 war im Jahr 2021 von bis an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich immatrikuliert (vgl. die vorgelegte Immatrikulationsbestätigung Frühjahrssemester 2021) und hat am ihre letzten ECTS-Punkte für den erfolgreichen Masterabschluss erhalten (vgl. die Studienbestätigung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom ).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 seiner Tochter Tochter_2 den gesetzlichen Unterhalt bzw. Unterhaltszahlungen von insgesamt EUR 5.244,00 geleistet (vgl. die vorgelegten Überweisungsbelege). Im Jahr 2021 war die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers Familienbeihilfenberechtigte für die Tochter Tochter_2 und hat für sie den Familienbonus Plus zur Hälfte beansprucht (vgl. die Daten der elektronischen Verfahrensdokumentation "Jahresveranlagung Privat").

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach dem Vorbringen der Parteien sind die Gewährung des Familienbonus Plus zur Hälfte für die Tochter Tochter_2 und die Nichtberücksichtigung von Kosten ihrer auswärtigen Berufsausbildung nicht weiter strittig. Bei Beantragung des Familienbonus Plus durch den Familienbeihilfenberechtigten und jene Person, der für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist der Familienbonus Plus im Verhältnis 50:50 aufzuteilen. Eine alternative Aufteilung findet keine rechtliche Grundlage. Daher ist es nicht zulässig, den Familienbonus Plus in solchen Konstellationen zur Gänze einer anspruchsberechtigten Person zuzusprechen, selbst wenn diese nahezu sämtliche Lebenshaltungskosten für das Kind trägt ().

Ebenfalls nicht weiter strittig ist, dass die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Mit seinem gegen die Zulässigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe gerichteten Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer augenscheinlich (nur mehr) gegen die Nichtberücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Familienbonus Plus für die Tochter Tochter_1 für die Monate April bis September 2021.

§ 33 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

(3) …

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
-
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
-
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c)
Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d)
Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. …
4. …
5. …
6. …
7. …
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. …
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. …"

Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass für die Tochter Tochter_1 für die Monate Jänner bis März 2021 Familienbeihilfe (vom Beschwerdeführer) bezogen wurde. Nach § 3 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung idF BGBl II 417/2020 beträgt der Familienbonus für Kinder, die sich ständig in der Schweiz aufhalten, EUR 63,35 pro Monat. Das Finanzamt hat somit den Familienbonus Plus für die Tochter Tochter_1 richtig mit insgesamt EUR 190,05 berücksichtigt.

Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag sind, dass der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Ein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist eines, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe gewährt wird und für das daher ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass für die Tochter Tochter_1 für die Monate Jänner bis März 2021 Familienbeihilfe (vom Beschwerdeführer) bezogen wurde. Die Tochter Tochter_1 erfüllt daher nur für drei Monate den Tatbestand eines Kindes im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages sind somit nicht alle erfüllt.

Daher war die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100150.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at