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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2024, RV/3100305/2023

Auswärtige Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021, Steuernummer Zahl_1 , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

B.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A.) Verfahrensgang:
A.1.) Der Beschwerdeführer begehrte in seiner am elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 ua. die steuerliche Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder Tochter_A und Sohn_B als außergewöhnliche Belastungen nach § 34 Abs. 8 EStG sowie den Betrag von 1.289,62 € als außergewöhnliche Belastung bei eigener Behinderung.

Über Ersuchen der Abgabenbehörde vom 13. und reichte der Beschwerdeführer in den elektronisch eingereichten Vorhaltsbeantwortungen vom 15. und neben einer Aufstellung der Krankheitskosten 2021 (samt Bestätigungen) weiters Studienbestätigungen für seine beiden Kinder, nämlich für Sohn Sohn_B die Studienbestätigungen der Universität_B, Studienrichtung "Studium_B", (samt einer Bestätigung des Studienerfolges) sowie für Tochter Tochter_A die Studienbestätigungen der Universität_A, Studienfach "Studium_A", (samt einer Aufstellung über die Studienergebnisse, einem Transcript of Records sowie einem Schreiben der Universität_A vom ) nach.

A.2.) Das Finanzamt Österreich versagte dem Beschwerdeführer im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 (mit Ausfertigungsdatum ) die geltend gemachten Aufwendungen für die auswärtigen Berufsausbildungen der beiden Kinder, da es im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Möglichkeit zur Ausbildung gäbe. Die Abgabenbehörde erkannte zudem als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung lediglich einen Betrag von 829,85 € als außergewöhnliche Belastung an, da Nahrungsergänzungsmittel, pflanzliche Präparate (Biogelat Cranberry, Doppelherz MSM, Magister Doskar, Hermann Blasentee, OPC Traubenkern) sowie die Aufwendungen für Impfungen nicht unter die abzugsfähigen Krankheitskosten fallen würden.

Der Beschwerdeführer begründete seine fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 erhobene Beschwerde vom ua. damit, bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung seien die Kosten für die auswärtigen Berufsausbildungen der Kinder Tochter_A und Sohn_B nicht berücksichtigt worden. Sein Sohn studiere an der Universität_B "Studium_B". Dieses Studium werde nur in Studiumsort_B und Ort_C angeboten. Die Tochter studiere in Studienort_A "Studium_A". Ein adäquates Studium gebe es in Österreich nicht. Weiters seien wegen der Behinderung als Behandlungs- bzw. Krankheitskosten eine Rechnung der Apotheke_A in Höhe vor EUR 485,45 sowie eine Rechnung über die Reha-Kosten in Höhe vor EUR 454,23, also insgesamt EUR 939,63 vorgelegt worden. Berücksichtigt sei nur ein Betrag von insgesamt EUR 829,85. Es werde daher die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung der Kosten der auswärtigen Berufsausbildung und der Gesamtkosten aus eigener Behinderung beantragt.

A.3.) Das Finanzamt Österreich begründete die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom ua. damit, das Studium der Tochter vermittle vertiefte wissenschaftliche und berufsqualifizierende Kenntnisse über das Gesundheitswesen aus volks- und betriebswirtschaftlicher Perspektive. Es richte sich an Studierende mit wissenschaftlichem Interesse und beruflicher Orientierung in Richtung Krankenhäuser, Krankenkassen, Pharmaunternehmen, Medizintechnik und deren Verbände, sowie für Ministerien, Behörden und wissenschaftliche Einrichtungen. Der Studiengang "Studium_C" in Ort_D verknüpfe ebenfalls Aspekte des Sozial- und Gesundheitswesens mit den Grundlagen der Ökonomie, der Politikwissenschaften und dem internationalen Management und richte sich an den selben Absolventenkreis. Auch im Bereich "Studium_B" gebe es mit dem Zweig "Studium_D" ein gleichwertiges Studium in Ort_D mit adäquatem Abschluss. Dazu laut Homepage der Hochschule: "Die Bereiche Medizintechnik, Gesundheitstechnik & Sporttechnik verändert sich rasend schnell und mithilfe technischer Errungenschaften ergeben sich neue bahnbrechende Möglichkeiten. Das innovative Bachelorstudium bietet Studierenden die ideale Grundlage, um sich in diesem Gebiet eine sichere Karriere für die Zukunft aufzubauen. Internationalität, innovative Forschungsansätze und fächerübergreifende Verknüpfungen unterschiedlicher technischer Felder in Medizin, Gesundheit und Sport stehen hier im Vordergrund. Künstliche Intelligenz ist aus den Bereichen der Medizintechnik, Gesundheitstechnik und Sporttechnik nicht mehr wegzudenken. Innovationen wie die Handhabung der neuesten Roboter, Bildverarbeitung oder Modellbildung sind in dem innovativen und praxisnahen Studienplan integriert. Eine fundierte Basis bildet die Vermittlung der notwendigen Grundlagen in Technik, Informatik, Physik, Elektrotechnik und Elektronik." Da daher von einer gleichwertigen Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich ausgegangen werden könne, wäre der Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung zu versagen. Hinsichtlich der beantragten Krankheitskosten werde auf die Ausführungen des Erstbescheides verwiesen.

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, nach Ansicht des Finanzamtes würde das Uni-Institut_C entsprechende Studiengänge anbieten, weshalb die Aufwendungen für die Studien nicht absetzbar seien. Es mag zutreffend sein, dass die vom Finanzamt vorgeschlagenen Studiengänge am Uni-Institut_C ähnlich jenen Studiengängen seien, die beide Kinder tatsächlich ausüben würden, allerdings könne nicht davon gesprochen werden, dass es sich um "entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten" handle. Von "entsprechend" könnte schließlich nur die Rede sein, wenn sich die Curricula gleichen würden, was nachweisbar nicht der Fall sei. Seine Tochter habe sich vor Studienbeginn sogar für den Studiengang "Studium_C" beim Uni-Institut_C interessiert und sich in einem persönlichen Gespräch vor Ort informiert. Nach diesem Gespräch sei jedoch festgestanden, dass der Studiengang in Ort_D einige wesentliche Aspekte nicht enthalte, die der Studiengang in Studienort_A jedoch biete. Gleiches sei auch im Falle des Sohnes anzumerken. Der Studiengang des Uni-Institut_C entspreche in gewissen Teilen eben nicht jenem Studiengang in Studiumsort_B. Darüber hinaus sei allerdings im Falle von seinem Sohn folgendes wesentlich: sein Sohn habe sein Studium im Wintersemester 2016 begonnen. Damals habe es den vom Finanzamt vorgeschlagenen Studiengang "Studium_D" am Uni-Institut_C noch gar nicht gegeben. Dieser werde erst seit Herbst 2021 angeboten. Demnach wäre es für Sohn_B gar nicht möglich gewesen, 2016 in Ort_D am Uni-Institut_C zu starten. Aus den dargelegten Gründen werde an der Geltendmachung der Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Kinder festgehalten und um Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer 2021 beantragt.

B.) Sachverhalt:
B.1.) Der Beschwerdeführer ist in Ort_A wohnhaft. Er tätigte im strittigen Jahr 2021 Aufwendungen - neben solchen für Krankheitskosten ua. aus der eigenen Behinderung - für Nahrungsergänzungsmittel, pflanzliche Präparate (Biogelat Cranberry, Doppelherz MSM, Magister Doskar, Hermann Blasentee, OPC Traubenkern) sowie für eine Grippeimpfung (im Gesamtbetrag von 109,83 €; siehe Beilage 1 zur Vorhaltsbeantwortung vom ).

Seine beiden Kinder Sohn_B und Tochter_A sind ebenso in Ort_A (mit Hauptwohnsitz) wohnhaft (siehe Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom ).

B.2.) Sohn_B studiert seit dem Wintersemester 2016 an der Universität_B den Studienzweig "Studium_B" (siehe ua. die Studienbestätigungen vom 4. Mai und sowie die Bestätigung des Studienerfolges vom ). Dieser Studienzweig wird an der Universität_C erstmals ab Herbst 2021 angeboten (siehe den vorgelegten Artikel des Universität_C vom ). Sohn_B konnte im Jahr 2021 kein in seinem Einzugsgebiet angebotenes vergleichbares Studium absolvieren.

B.3.) Tochter_A studiert seit dem Wintersemester 2018 an der Universität_A, Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, das Studienfach "Studium_A" (siehe die Studienbescheinigungen für das Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22, die Studienergebnisse vom , das Transcript of records vom sowie das Schreiben der Universität_A vom ).

Bei dem Studium "Studium_A" an der Universität_A handelt es sich um einen Masterstudiengang (Abschluss: Master of Science), welcher vertiefte wissenschaftliche und berufsqualifizierende Kenntnisse über das Gesundheitswesen aus volks- und betriebswirtschaftlicher Perspektive vermittelt. Es richtet sich an Studierende (mit Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften, Gesundheitsökonomie, Wirtschaftsingenieurwesen) mit wissenschaftlichem Interesse und beruflicher Orientierung in Richtung Krankenhäuser, Krankenkassen, Pharmaunternehmen, Medizintechnik und deren Verbände, sowie für Ministerien, Behörden und wissenschaftliche Einrichtungen. Das viersemestrige Masterstudium besteht aus insgesamt zwölf Modulen und der Masterarbeit. Um den Studiengang erfolgreich zu absolvieren müssen in den Bereichen "Methodische Grundlagen", "Gesundheit und Gesundheitsmarkt", "Management und Ökonomie" sowie der "Vertiefung" Prüfungen in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen abgelegt werden. Für das Studium werden ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt (siehe ua. die Angaben auf der homepage der Universität_A, www._1, Stand , in Verbindung mit dem Transcript of Records vom sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Das von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vergleichsweise angeführte Masterstudium (Abschluss: Master of Arts in Business) "Studium_C" am Universität_C verknüpft die Aspekte des Sozial- und Gesundheitswesens mit den Grundlagen der Ökonomie, der Politikwissenschaften und dem internationalen Management. Voraussetzung für ein Studium ist der erfolgreiche Abschluss eines relevanten Bachelor-Studienganges beispielweise ua. in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft oder Medizin bzw. anderer Bachelor- oder postsekundärer Studiengänge in ua. den Fächern Wirtschaft (insgesamt mindestens 80 ECTS). Der Studiengang richtet sich an Menschen, die Verantwortung für die weitere Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit im Sozial- und Gesundheitswesen übernehmen wollen. Absolventen dieses Studienlehrganges entwickeln sich im Bereich des Projektmanagements, in Assistenz- und Leitungspositionen im mittleren und höheren Management sowie in Organisationsentwicklung, dies bei ua. Internationalen Organisationen, Sozialversicherungsträger und privaten Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen, Rehabilitationseinrichtungen, Wellness- und Kureinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltungen, Soziale Diensten und Grundsicherung, Unternehmen der Pharmaindustrie oder bei Politik, Verbänden und Interessensvertretungen. Der viersemestrige Studienplan beruht auf den Modulen Management (21%), Ökonomie (12,5%), Politikwissenschaften (8%), Methoden (38%), Recht (8%) und Multidisciplinary (12,5%). Für das Studium bedarf es nachgewiesener Englisch-Kenntnisse (siehe Homepage des Universität_C, www_2; Stand ).

C.) Beweiswürdigung:
C.1.) Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen sowie den Ausführungen auf den jeweiligen homepages der entsprechenden Ausbildungsstätten.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit (siehe ua. den Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich vom ), dass Sohn_B eine mit dem Studienzweig "Studium_B" vergleichbare Ausbildung frühestens ab Herbst 2021 am Uni-Institut_C in Ort_D besuchen hätte können, sodass im Jahr 2021 in dessen Einzugsbereich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestand.

D.) Rechtslage:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach § 34 Abs. 1 EStG nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)

D.1.) Krankheitskosten:
Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß allgemein der Vorbeugung von Krankheiten dienen. Keine außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung (), zur Vorbeugung (; ), für prophylaktische Schutzimpfungen (; ; ) sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (; ). Die Kosten ohne konkreter ärztlicher Verordnung eingenommener Vitaminpräparate und anderer Nahrungsergänzungsmittel bilden keine außergewöhnliche Belastung ( und 0255; Renner, BFGjournal 2016, 168; Jakom/ Peyerl, EStG, 2023, § 34 Rz. 82; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuer-gesetz21, § 34 Tz 78).

D.2.) Auswärtige Berufsausbildung:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab (vgl. ). Bei Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. ; ; ; ). Dass eine Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort "objektiv vorhanden" ist, steht der Zuerkennung des Pauschbetrages nicht entgegen, wenn sich die Zulassung zu dieser Ausbildung nicht rechtzeitig erwirken ließ (vgl ; ; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/ Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz21, § 34 Tz 63/1).

Die durch ein auswärtiges Studium verursachten Mehraufwendungen sind nicht (im Sinne des Abs. 8 leg.cit.) zwangsläufig erwachsen, wenn ein der Art nach vergleichbares Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität oder Ähnlichem absolviert werden kann (). Abweichungen der einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten außerhalb des "Kernbereichs" führen zu keinem Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit (; ; ; ; RV/0087-K/06; RV/0595-G/02; Jakom/Peyerl, EStG, 2023, § 34 Rz. 82).

E.) Erwägungen:
E.1.) Das Finanzamt versagte dem Beschwerdeführer im bekämpften Einkommensteuerbescheid zutreffend die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, pflanzliche Präparate (Biogelat Cranberry, Doppelherz MSM, Magister Doskar, Hermann Blasentee, OPC Traubenkern) sowie für die Grippeimpfung die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen, da diese bloß allgemein der Vorbeugung von Krankheiten dienen bzw. sich nur mittelbar positiv auf einen Krankheitsverlauf auswirken können. Der Abgabepflichtige hat sich hiergegen im Vorlageantrag vom auch nicht mehr ausgesprochen. Der Beschwerde ist daher diesbezüglich der Erfolg zu versagen.

E.2.a) Das Universität_C bot das Bachelorstuidum "Studium_D" erstmals ab dem Studiensemester Herbst 2021 an, sodass Sohn_B bis dahin, insbesondere zu Studienbeginn im Jahr 2016 keine Möglichkeit zukam, eine derartige Ausbildung im Einzugsbereich seines Wohnortes zu absolvieren. Für einen Studienbesuch musste sohin Sohn_B nach Studiumsort_B ausweichen, weshalb dem Beschwerdeführer der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG zusteht. Der Beschwerde ist daher diesbezüglich - in Einklang mit den Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom - stattzugeben.

E.2.b.) Betreffend die Tochter Tochter_A gilt es unter Beachtung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausbildungsmöglichkeiten der in Rede stehenden Studiengänge "Studium_A" und "Studium_C" sowohl bezüglich eines "gleichartigen Ausbildungsabschlusses" als auch hinsichtlich "fachspezifischer Ausbildungsinhalte", die ihrer Art nach für eine künftige Berufstätigkeit von Bedeutung sein könnten, miteinander zu vergleichen.

Beide Ausbildungen haben gemeinsam, dass diese ausschließlich von wirtschaftlich einschlägig vorgebildeten Bachelor-Studienabgängern besucht werden können. Es handelt sich jeweils um viersemestrige Masterstudiengänge (mit jeweils 120 ECTS-Leistungspunkten), welche die Studenten zu qualifizierten volks- und betriebswirtschaftlichen Managementkräften im Bereich des Gesundheitswesens ausbilden. Wenngleich die Lehrinhalte sowie der Aufbau der Pflicht- und Wahlpflichtmodule nicht vollkommen ident sind, so weichen diese im Kernbereich nicht wesentlich voneinander ab. Die Schwerpunkte beider Ausbildungen liegen ua. im Bereich der gesundheitswissenschaftlichen Methoden des Managements und der Ökonomie (einschließlich disziplinübergreifender Kenntnisse) sowie der institutionellen Strukturen des Gesundheitswesens. Das gelehrte (wirtschafts)wissenschaftliche und berufsspezifische Wissen in Belangen des Gesundheits- und Sozialbereichs vermitteln den Studienabgängern beider Lehrgänge somit die Qualifikationen, um als Führungspersönlichkeiten im Gesundheitsbereich mit entsprechenden betriebswirtschaftlich fundierten Fähigkeiten beruflich tätig werden zu können. Die Berufsfelder beider Berufsausbildungen sind ident und befähigen die Studienabgänger, in den gleichen unterschiedlichsten Aspekten des Gesundheitswesens zu wirken.

Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Fachstudien zu vergleichbaren Ausbildungen mit einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führen. Die "fachspezifischen Ausbildungsinhalte", die ihrer Art nach für die künftige Berufstätigkeit bedeutend sind, sind im Kernbereich gleichartig, sodass der Ausbildungsabschluss die gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten gewährt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich somit der Ansicht der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid an, dass es sich bei den Studienfächern "Studium_A" und "Studium_C" um vergleichbare Ausbildungsmöglichkeiten iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 handelt.

Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner abweichenden Ansicht veranlassen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen vermochte, in welchen Bereichen sich die jeweiligen Studien grundlegend voneinander unterscheiden würden. Der geschilderte persönliche Eindruck von Tochter_A, dass "der Studiengang in Ort_D einige wesentliche Aspekte nicht" enthalte, deckt sich nicht mit der vorliegenden Aktenlage, da aus den vorgelegten Unterlagen keine derartigen Rückschlüsse gezogen werden konnten.

Da der (österreichische) Wohnort von Tochter_A zweifellos im Einzugsbereich vom Studienort Ort_D gelegen ist und somit im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestand, ist daher die Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.

E.3.) Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

F.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sondern wurde vielmehr den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Beilage:Berechnungsblatt Einkommensteuer 2021

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100305.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at