Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers während der Covid-19-Pandemie
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adresse Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für einen deutschen Arbeitgeber.
Mit Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom wurden unter anderem 2.296,40 € als Werbungskosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht.
Als Beilage zur Einkommensteuererklärung wurde folgende Aufstellung angefügt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitszimmer | |
Zinsen Hauskredit 2020 | 6.234,72 |
Stromkosten normal | 887,52 |
Stromkosten Wärmepumpe | 1.162,16 |
Gebühren Gemeinde | 721,73 |
AfA Herstellungskosten Haus 400.000/2,5 % | 10.000,00 |
Summe Ausgaben | 19.006,13 |
10 Monate Homeoffice | 15.838,44 |
Wohnnutzfläche Haus 229 m² | |
Arbeitszimmer 16,5 m² | 1.141,20 |
Möbel + PC-Zubehör für Arbeitszimmer | 777,64 |
Internet 60 %/22 €/mtl. | 132,00 |
Handy+lf. Kosten 60 % | 245,56 |
Summe | 2.296,40 |
Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde das Pendlerpauschale in Höhe von 372,00 €, der Pendlereuro in Höhe von 32,00 €, Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice in Höhe von 150,00 €, sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag in Höhe von 7.930,89 € und der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € anerkannt und wie folgt begründet:
Die Kosten für Büromobiliar könnten bis zu 150,00 € für das Jahr 2020 ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen für einen Monitor seien abzüglich 40 % Privatanteil absetzbar.
Für Handy und Internet bestehe keine Absetzmöglichkeit, da kein Mehraufwand.
Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung würden nur dann vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde und (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werde. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben, daher hätten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.
Der Beschwerdeführer erhalte Bezüge, die nicht monatlich gewährt würden. Diese seien bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge eines Kalenderjahres mit festen Steuersätzen begünstigt besteuert (§ 67 Abs. 1 EStG 1988). Den übersteigenden Betrag hätte man nach dem Lohnsteuertarif versteuert.
Die beantragten Werbungskosten von 124,98 € seien niedriger als der Pauschbetrag von 132,00 €. Es sei der höhere Betrag berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei als Angestellter bei der ***2*** GmbH in Deutschland beschäftigt. Im Jahr 2020 hätte er ab März coronabedingt ausschließlich (verpflichtend vom Arbeitgeber) von zu Hause aus gearbeitet (Homeoffice).
Er wohne in einem Eigenheim (Einfamilienhaus). Darin befinde sich auch ein eigener Büroraum mit cirka 16 m², den der Beschwerdeführer ab März 2020 als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ausgestaltet und genützt hätte.
Die ablehnende Begründung des Finanzamtes sei nicht nachvollziehbar. Es sei bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieser Raum ausschließlich als Büro verwendet werde und in diesem Zeitraum ausschließlich den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle. In der Abweisung werde geschrieben, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Des Weiteren seien die Werbungskosten für Telefon (245,56 € abz. Privatanteil), Internet (132,00 € abz. Privatanteil) und PC Zubehör (151,56 € ausschließlich berufliche Nutzung) abgelehnt worden und ein Pauschale von 132,00 € berücksichtigt worden.
Es seien alle Voraussetzungen für die Anerkennung der beantragten Werbungskosten sowie das häusliche Arbeitszimmer gegeben. Es werde um Berücksichtigung der beantragten Kosten in Höhe von 2.296,40 € ersucht.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde wie folgt ausgeführt:
Zwecks Überprüfung, ob aufgrund der COVID-19-bedingten Telearbeit ein Mehraufwand bei den Internet- und Telefonkosten entstanden sei, seien alle Rechnungen Jänner bis Dezember 2020 vorzulegen.
Mit Schreiben vom wurde vom Beschwerdeführer wie folgt geantwortet:
Die Mobiltelefonie sei per Wertkarte und daher gebe es keine relevanten Rechnungen. Darum hätte er einen Kontoauszug angehängt. Die Mehrkosten wären entstanden dadurch, nicht zu einem günstigeren Tarif wechseln zu können.
Beigelegt wurden:
Kontoauszüge, aus denen ein Ausgang für Telefonkosten in Höhe von 9,90 € im Monat hervorgeht.
Zudem Rechnungen betreffend weiterer Telefonkosten und Internet. Diese sind auf die Gattin des Beschwerdeführers ausgestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert insofern, als statt dem Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € Werbungskosten in Höhe von 208,14 € anerkannt worden sind. Begründet wurde unter anderem wie folgt:
Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen würden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen würden und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen würden.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer seien nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 steuerlich nur dann anzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde.
Der Rechtsprechung des VwGH folgend sei das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde oder wie bei Politikern, Lehrern oder Vertretern, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt werde (; , 98/13/0132; , 99/14/0283; , 99/14/0008).
Dem Beschwerdeführer stehe grundsätzlich ein Arbeitsplatz des Arbeitgebers zur Verfügung. Daher führe die Nutzung eines Raumes in der Wohnung auch während des Lockdowns nicht zu einem abzugsfähigen Arbeitszimmer. Überdies wäre ihm während der Zeit, in der er COVID-19-bedingt Telearbeit geleistet hätte - das Pendlerpauschale zugestanden.
Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer und dergleichen seien Privatanteile im Betrag von 42,58 € (zusätzlich) ausgeschieden worden.
Aufwendungen iZm der Anschaffung eines Computers/Laptops einschließlich Zubehörs seien Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststehe (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil sei im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung sei angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers oder Laptops mindestens 40 % betrage.
Von den nachgewiesenen Telefonkosten in Höhe von 138,60 € sei ebenfalls ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden. Die A1-Rechnungen würden auf die Gattin des Beschwerdeführers lauten. Daher seien diese nicht anerkannt worden.
Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice hätte nur in Höhe des für die Veranlagung 2020 geltenden Höchstbetrages von 150,00 € berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und ergänzend ausgeführt wie folgt:
Der Beschwerdeführer hätte ab März 2020 ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet (Homeoffice). Diese Tatsache sei vom Finanzamt nicht bestritten worden. Der Arbeitsplatz in Deutschland hätte aufgrund der lockdowns und der erschwerten Ein- und Ausreisebedingungen nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden, zumal die Tätigkeit vom Beschwerdeführer als nicht systemrelevant eingestuft worden wäre.
Dem Beschwerdeführer wäre im gegenständlichen Zeitraum ein eigener Büroraum in seinem Wohnhaus zur Verfügung gestanden, den er ab März ausschließlich als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit genützt hätte. Auch das sei vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt worden.
Strittig sei offensichtlich die rechtliche Beurteilung: Während das Finanzamt die Auffassung vertrete, dass in einer abstrakten Betrachtung grundsätzlich ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung gestanden wäre und daher ein Abzug der Kosten nicht zulässig sein würde, liege der Beschwerde die Auffassung zugrunde, dass diese Anfrage nicht abstrakt, sondern konkret und zeitraumbezogen zu beantworten sei.
Für den beantragten Zeitraum wäre dem Beschwerdeführer - bisher von der Finanzbehörde nicht bestritten - eben kein Arbeitsplatz am Arbeitsort in Deutschland zur Verfügung gestanden, weil aufgrund der lockdowns und der Reisebestimmungen die Grenzüberquerung zumeist rechtlich oder faktisch unmöglich, zumindest aber dermaßen erschwert gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer gezwungen gewesen wäre, seine Arbeit zur Gänze in seinem Arbeitszimmer zu verrichten.
Auch hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Kosten werde die Beschwerde aufrecht erhalten.
Vorliegend ist ein Arbeitsvertrag vom , abgeschlossen zwischen der ***2*** GmbH und dem Beschwerdeführer. Des Weiteren eine Rechnung betreffend den Kauf eines Sideboards, eines Aktenregales und eines Eckschreibtisches vom , eine Rechnung im Hinblick auf den Kauf eines Monitors vom und eine Rechnung über den Kauf eines Bürostuhles vom .
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantrage Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 2.296,40 €. Er sei als Angestellter der ***2*** GmbH in Deutschland beschäftigt. Im Jahr 2020 hätte er ab März 2020 coronabedingt ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet. Der Beschwerdeführer wohne in einem Eigenheim. Darin befinde sich auch ein eigener Büroraum mit cirka 16 m², den er ab März 2020 als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit genützt hätte.
Beweismittel:
Unterlagen
Stellungnahme:
Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen würden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen würden und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen würden.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer seien nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 steuerlich nur dann anzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde.
Der Rechtsprechung des VwGH folgend sei das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde oder wie bei Politikern, Lehrern oder Vertretern, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt werde (; , 98/13/0132; , 99/14/0283; , 99/14/0008).
Dem Beschwerdeführer stehe grundsätzlich ein Arbeitsplatz des Arbeitgebers zur Verfügung. Daher führe die Nutzung eines Raumes in der Wohnung auch während des Lockdowns nicht zu einem abzugsfähigen Arbeitszimmer. Überdies wäre ihm während der Zeit, in der er COVID-19-bedingt Telearbeit geleistet hätte - das Pendlerpauschale zugestanden.
Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer und dergleichen seien Privatanteile im Betrag von 42,58 € (zusätzlich) ausgeschieden worden.
Aufwendungen iZm der Anschaffung eines Computers/Laptops einschließlich Zubehörs seien Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststehe (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil sei im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzing sei angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers oder Laptops mindestens 40 % betrage.
Von den nachgewiesenen Telefonkosten in Höhe von 138,60 € sei ebenfalls ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden. Die A1-Rechnungen würden auf die Gattin des Beschwerdeführers lauten. Daher seien diese nicht anerkannt worden.
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer abgefertigt:
"1.
Reichen Sie sämtliche im Jahr 2020 in Geltung stehende Arbeitsverträge ein. Wurden coronabedingt Änderungen vorgenommen? Sollten diese nicht schriftlich abgeschlossen worden sein, sind die wesentlichen mündlichen vereinbarten Eckpunkte darzulegen.
2.
Waren Homeoffice-Regelungen in Geltung? Diese wären einzureichen. Sollten diese nicht schriftlich abgeschlossen worden sein, sind die wesentlichen mündlichen vereinbarten Eckpunkte darzulegen.
Wurde (zeitweise) Homeoffice angeordnet? Für welche Zeiträume lagen solche Anordnungen vor?
3.
Welche Arbeitsmittel (PC, Laptop, Drucker, Telefon,….) wurden für das Arbeiten zu Hause wann zur Verfügung gestellt?
4.
Wurden zusätzlich Homeoffice-Kosten (Telefon, Internet,…) übernommen?
5.
Wo wurde von Ihnen im Jahr 2020 jeweils gearbeitet?"
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Es würden der Arbeitsvertrag und alle Änderungen übermittelt werden. Mündliche Änderungen seien nicht vorgenommen worden.
Er hätte zu dieser Zeit einen Monitor mit nach Hause genommen, hätte aber trotzdem die meisten Arbeitsmittel, wie Schreibtisch, Sessel, einen weiteren Monitor, gekauft, da seine Frau, die auch im Homeoffice gearbeitet hätte, die vorhandenen Arbeitsmittel genutzt hätte. Diese hätte er daher rein dienstlich genutzt. Zusätzlich zu den Regelungen vom Arbeitgeber hätte es noch Grenzkontrollen der deutschen Polizei an der Grenze gegeben, welche eine Einreise verhindert hätten.
Angefügt wurde eine Mail des damaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom , aus der folgendes hervorgeht:
- Im Rahmen der COVID-19-Pandemie hätte es vom Frühjahr 2020 an die Möglichkeit gegeben, die Arbeit auch mobil zu erledigen. Insbesondere ab seien Kolleg*innen aufgefordert worden, ihre Arbeit aufgrund des Pandemiegeschehens von zu Hause aus zu erbringen. Ab 29.4. bis Ende Juli 2020 wäre es den Mitarbeitern frei gestanden, ihren Arbeitsort zu wählen. Die ab August 2020 gültige Regelung zum mobilen Arbeiten befinde sich im Anhang. Es wäre Mitarbeitern nach mündlicher Rücksprache auch gestattet gewesen, von dieser Regelung abzuweichen.
- Den ArbeitnehmerInnen wären Laptops zur Verfügung gestanden. Zudem wäre es ihnen freigestellt gewesen, insbesondere in der Pandemiezeit weitere Ausstattung wie Monitore aus den Büroräumen des Arbeitgebers mit nach Hause zu nehmen.
- Zusätzliche Homeofficekosten seien nicht übernommen worden.
- Eine Aufzeichnung über den täglichen Arbeitsort sei im Jahr 2002 nicht geführt worden. Es seien seinerzeit Anwesenheiten in den Büros zur Nachverfolgung von Kontakten erhoben worden, diese seien jedoch aufgrund den Anforderungen des Datenschutzes vernichtet worden.
Beigelegt wurde eine Regelung "Mobiles Arbeiten" des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom , welche auszugsweise wie folgt lautet:
"Zugewiesener Arbeitsplatz:
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der Unternehmensstandort, der als Arbeits-/Dienstort im jeweiligen Arbeitsvertrag festgehalten ist. Alternativ können Arbeitnehmer*innen gemäß Arbeitsvertrag an anderen Standorten oder beim Kunden eingesetzt werden.
Mobiles Arbeiten:
Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn Arbeitnehmer*innen außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes ihre Leistungen erbringen. Das mobile Arbeiten ermöglicht die Aufteilung der Arbeitszeit auf den zugewiesenen Arbeitsplatz und Orte außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes. Es geht lediglich um eine temporäre Veränderung des Tätigkeitsortes. Ein betrieblicher Arbeitsplatz an der regelmäßigen Arbeitsstätte bleibt erhalten.
Voraussetzungen für mobiles Arbeiten:
Voraussetzung für mobiles Arbeiten ist…..und das mobile Arbeiten durch den Vorgesetzten genehmigt wurde.
Arbeitnehmer*innen müssen über einen sicheren Breitband-Internetanschluss verfügen, um sich über das Firmen-VPN einzuwählen.
…..
Freiwilligkeit:
Es besteht für Arbeitnehmer*innen kein einseitiger Anspruch auf mobiles Arbeiten. Ebenso besteht für Arbeitnehmer*innen keine Pflicht, ihre Arbeitsleistung mobil zu erbringen.
…..
Häufigkeit:
Häufigkeit und Umfang, in dem mobiles Arbeiten möglich ist, passt der Vorgesetzte bedarfsbezogen an. Es besteht für Arbeitnehmer*innen kein Anspruch auf regelmäßige oder feste Tage für die mobile Arbeit.
…..
Kostenausschluss
Ein Anspruch der Arbeitnehmer*innen auf Erstattung von Auslagen für das mobile Arbeiten, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung und Unterhaltung (Raummiete, Möbel, Betriebskosten, etc.) besteht nicht.
….."
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
"1.
Arbeitszimmer
Laut Beschwerde vom hätten Sie ab März 2020 coronabedingt und vom Arbeitgeber aus verpflichtend im Homeoffice gearbeitet.
Das widerspricht den Ausführungen des damaligen Arbeitgebers in der eingereichten E-Mail vom , wonach die Arbeitnehmerinnen ab lediglich aufgefordert wurden, von zu Hause aus zu arbeiten, von 29.4. bis Ende Juli 2020 wäre es Ihnen freigestanden, Ihren Arbeitsort zu wählen und ab August 2020 eine Regelung für mobiles Arbeiten in Geltung stand.
Diese Regelung für mobiles Arbeiten verweist darauf, dass der betriebliche Arbeitsplatz an der regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls erhalten bleibt.
Es wird folglich davon ausgegangen, dass im Beschwerdejahr ein Arbeitsplatz am Unternehmensstandort zur Verfügung stand.
Verwiesen wird zudem auf das Erkenntnis des RV/5100209/2023.
2.
Möbel und PC Zubehör für Arbeitszimmer
Sie werden aufgefordert, den geltend gemachten Betrag von 777,64 € einzelnen Anschaffungen zuzuordnen. Welche Beträge entfallen auf welche Gegenstände? Es liegen Rechnungen vor betreffend Büromöbel vom über 557,00 € und vom über 68.99 €, sowie eine Rechnung einen Monitor betreffend vom über 106,46 €, in Summe demnach über 732,45 €. Der geltend gemachte Betrag von 777,64 € kann nicht nachvollzogen werden.
Laut den Angaben des damaligen Arbeitgebers stand Ihnen für die Zeiten des Homeoffice ein Laptop zur Verfügung. Im Schreiben vom wird von Ihnen selbst ausgeführt, dass ein Monitor des Arbeitgebers nach Hause mitgenommen worden wäre.
Unklar ist, inwieweit sich eine berufliche Nutzung eines weiteren Monitors ab Oktober 2020 ergeben kann.
Nehmen Sie dazu Stellung.
Weisen Sie die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nach.
Wo im Haus haben sich diese Gegenstände befunden? Wer lebte im Jahr 2020 mit Ihnen gemeinsam am angegebenen Wohnsitz? Wurde der Monitor auch von weiteren Mitbewohnern genutzt?"
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
1.
Dem Beschwerdeführer wäre ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, aber es wäre ihm nicht möglich gewesen, diesen zu erreichen. Die deutsche Polizei hätte an der Grenze die Einreise kontrolliert. In der ersten Jahreshälfte wäre es nur in Ausnahmefällen gestattet gewesen, einzureisen. Ab Herbst 2020 wäre die Einreise nach Deutschland nur mehr mit Quarantäne möglich gewesen. Das hätte das Pendeln unmöglich gemacht.
Es hätte Ausnahmeregelungen für systemrelevante Tätigkeiten gegeben, die nicht aufschiebbar oder in Telearbeit möglich gewesen wären. Nachdem er seine Tätigkeit im Homeoffice ausüben hätte können, hätte diese Ausnahme auf ihn nicht zugetroffen.
2.
Die Differenz der Rechnungen seien eine Switch und ein HDMI Kabel. In der IT sei es üblich, 2 Monitore zu verwenden, da dies die Produktivität erheblich steigere. Er hätte zu Hause einen Arbeitsplatz mit Schreibtisch, Sessel, Monitor, usw. für private Zwecke. Dieser Arbeitsplatz sei aber von seiner Frau benutzt worden, die auch im Homeoffice arbeiten hätte müssen, da auch sie in Deutschland gearbeitet hätte.
Für private Zwecke hätten alle im Haus (seine Frau und der Beschwerdeführer, seine damals dreijährige Tochter hätte noch keinen Computer benutzt) den privaten Arbeitsplatz, der schon vorhanden gewesen wäre, genutzt. Diese Gegenstände hätten sich alle im Arbeitszimmer befunden. Ihm sei nicht klar, wie er die berufliche Nutzung nachweisen solle.
Diese Geräte seien alle immer noch im Arbeitszimmer aufgebaut und würden weiterhin beruflich genutzt werden. Er könne gerne Fotos bereit stellen, wie das Arbeitszimmer aktuell aussehe.
Laut Google-Standort-Verlauf wäre er in den Monaten April Mai, Juni, November und Dezember nicht in Deutschland gewesen. Er müsse daher in diesen Monaten im Homeoffice gearbeitet haben.
Beigelegt wurde der Ausdruck eines Google-Standort-Verlaufes für die oben angeführten Monate, eine Rechnung vom über 36,90 € (Switch) und eine Rechnung vom über 8,29 € (HDMI Kabel).
Mit Schreiben vom wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet:
"Laut Schreiben vom legte die deutsche Regierung strengere Regeln für die Einreise nach Deutschland fest. Dabei wird für Berufspendler, die aus notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Gründen ein- und ausreisen, keine Quarantäne verhängt, sofern sie keine Krankheitssymptome aufweisen. Weiters sind andere Berufspendler von den neuen Beschränkungen ausgenommen. Da somit der Pflichtige von diesen Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen ausgenommen hätte sein dürfen, wird davon ausgegangen, dass er die Möglichkeit hatte, den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aufzusuchen und die Kosten für ein Arbeitszimmer sind nicht zu gewähren. Es entspricht nach Meinung des Finanzamtes nicht der allgemeinen Lebensführung, dass unbedingt 2 Monitore für eine Tätigkeit zu Hause notwendig sind. Es kann schon sein, dass sie die Produktivität erheblich steigern, aber aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sind 2 Monitor nicht Voraussetzung für eine Homeoffice-Tätigkeit. Somit ist ein Ausscheiden des Privatanteiles in Höhe von 40% jedenfalls gerechtfertigt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland als Angestellter in der IT-Branche, wobei sich sein Wohnsitz in Österreich befunden hat. Dort bewohnte er mit seiner Gattin und seiner dreijährigen Tochter ein Haus.
Er erfüllte unstrittig die Voraussetzungen für die Anwendung der Grenzgängerregelung iSd Art. 15 Abs. 1 und Abs. 6 des DBA Deutschland, BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/232.
Strittig ist, ob zum einen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, zum anderen Kosten für Möbel, PC-Zubehör, Internet und Telefon als Werbungskosten von in Summe 2.296,40 € abzugsfähig sind.
Arbeitszimmer
Strittig ist, ob ein Büroraum im Eigenheim des Beschwerdeführers in den Monaten März bis Dezember 2020 den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet hat.
Für ein Arbeitszimmer in der Größe von 16,5 m² wurden in Bezug auf 10 Monate (März bis Dezember 2020) 1.141,20 € geltend gemacht.
In den Räumlichkeiten des Arbeitgebers in Deutschland stand dem Beschwerdeführer das gesamte Jahr über ein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Laut Beschwerdeschrift hätte er in dieser Zeit verpflichtend vom Arbeitgeber im Homeoffice gearbeitet. Der Arbeitsplatz in Deutschland hätte wegen der Lockdowns und der erschwerten Ein- und Ausreisebedingungen nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden können.
Nach den Angaben des damaligen Arbeitgebers hingegen hat es ab Frühjahr 2020 die Möglichkeit gegeben, im Homeoffice zu arbeiten. Ab sind die Angestellten aufgefordert worden, das zu tun. Von 29.4. bis Ende Juli 2020 ist es ihnen frei gestanden, ihren Arbeitsort zu wählen.
Laut Dienstvertrag vom befand sich der Dienstort in ***3***, Deutschland (Hauptarbeitsstelle) sowie in ***4***, ***5*** oder vor Ort bei verschiedenen Kunden.
Ab August galt die Regelung betreffend mobiles Arbeiten vom . Nach dieser war die regelmäßige Arbeitsstätte der Unternehmensstandort in Deutschland. Mobiles Arbeiten - außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes - war durch den Vorgesetzten zu genehmigen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers bestanden im Beschwerdejahr keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
Laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Google-Standort-Verlauf hielt sich dieser in den Monaten April, Mai, Juni, November und Dezember des gegenständlichen Jahres nicht in ***3***, Deutschland, auf. Laut Vorhaltsbeantwortung vom hätte er in diesen Monaten im Homeoffice gearbeitet.
Im Gegensatz dazu wir in der Beschwerdeschrift eingewendet, dass von März bis Dezember im Homeoffice gearbeitet worden ist.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitsplatz in Deutschland am Unternehmensstandort zur Verfügung stand (aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Dienstvertrages) und zudem keine absolute Verpflichtung gegeben war, von zu Hause aus zu arbeiten (Angaben des ehemaligen Arbeitgebers).
Es hätte nach den Angaben des Beschwerdeführers Grenzkontrollen der deutschen Polizei gegeben, die ein Einreise verhindert hätten. In der ersten Jahreshälfte sei es nur in Ausnahmefällen gestattet gewesen, einzureisen. Ab Herbst sei die Einreise nur mit Quarantäne möglich gewesen.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgrund der Covid-19 Pandemie ein erster Lockdown im Zeitraum bis verhängt (vgl. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/corona-wie-verlief-der-erste-lockdown-in-deutschland/26853384.html#:~:text=An%20welchem%20Datum%20begann%20der%20erste%20Corona%2DLockdown%20in%20Deutschland,M%C3%A4rz%202020%20in%20Kraft.).
In Deutschland bestand während der Covid-19 Pandemie und daher auch im Jahr 2020 zu keinem Zeitpunkt ein gesetzliches bzw. behördlich ausgesprochenes Verbot des Arbeitens im Betrieb des Arbeitgebers.
Einen zweiten Lockdown "light" gab es in Deutschland am , der ab in einen harten Lockdown gemündet ist (bis ; vgl. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/corona-lockdown-so-ist-der-zweite-lockdown-in-deutschland-verlaufen/27076474.html ). Auch während des zweiten Lockdowns in Deutschland bestand kein gesetzliches bzw. behördlich ausgesprochenes Verbot des Arbeitens im Betrieb des Arbeitgebers.
Möbel und PC-Zubehör für das Arbeitszimmer
Laut Aufstellung der Werbungskosten durch den Beschwerdeführer wurden solche in Höhe von 777,64 € für Möbel und PC-Zubehör Arbeitszimmer geltend gemacht.
Laut Beschwerdevorentscheidung wurden die Büromöbel im Rahmen des Höchstbetrages gemäß iSd § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a iVm § 124b Z 374 EStG 1988 anerkannt.
Zudem wurden die Aufwendungen für einen zusätzlichen Monitor abzüglich 40 % Privatanteil (somit 63,88 €) anerkannt. Eine berufliche Nutzung liegt daher unstrittig vor. Der Privatanteil in Höhe von 40 % wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret beeinsprucht.
Die weiteren Aufwendungen betreffen 36,90 € für eine Switch und 8,29 € für ein HDMI Kabel.
Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer die berufliche Nutzung nicht glaubhaft gemacht. Trotz Aufforderung wurde diese nicht erläutert.
Eine berufliche Nutzung dieser Gegenstände kann folglich nicht angenommen werden.
Internet-und Handykosten
Als Werbungskosten geltend gemacht wurden 132,00 € für Internet (60 %/22 €/mtl.) und 245,56 € Telefonkosten (Handy + lf. Kosten 60 %).
Laut Beschwerdevorentscheidung wurden Telefonkosten in Höhe von 83,16 € (138,60 € abzüglich 40 % Privatanteil) als Werbungskosten anerkannt. Der Privatanteil von 40 % wurde vom Beschwerdeführer auch selbst angesetzt.
Weitere Telefonkosten sowie Aufwendungen für Internet wurden durch Rechnungen belegt, die auf die Gattin des Beschwerdeführers lauten. Dass diese Ausgaben beim Beschwerdeführer angefallen sind, wurde nicht glaubhaft gemacht.
Rechtliche Begründung
Art. 15 Abs. 1 sowie Abs. 6 des DBA Deutschland, BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/232 lauten wie folgt:
Abs. 1
Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
…
Abs. 6
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Person
1.
in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
2.
täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger).
Im Schlussprotokoll zu Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland wird festgehalten:
Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze.
Da sich sowohl der Arbeitsort als auch der Wohnsitz jeweils näher als 30 Kilometer zur Staatsgrenze Österreich-Deutschland befinden und der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, er kehrt demnach täglich nach Österreich zurück, ist er ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland, sodass Österreich als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusteht.
Arbeitszimmer
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abzugsfähig:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer müssen neben der in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzung des Tätigkeitsmittelpunktes noch weitere Kriterien erfüllt sein:
Ein Arbeitszimmer muss auch nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig sein und muss der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt sowie entsprechend eingerichtet sein (; ).
Die Notwendigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers setzt die Erforderlichkeit eines eigenen Raumes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit voraus. Es ist zu prüfen, inwieweit nach der hierfür maßgeblichen Verkehrsauffassung Art und Ausmaß des durch die Einkünfteerzielung zu erwartenden Arbeitsanfalles einen eigenen Büroraum erforderlich machen (). Dieses Kriterium muss in zwei Ausprägungen erfüllt sein: Erstens muss das Arbeitszimmer der Verkehrsauffassung entsprechend sowohl nach der Art der Tätigkeit als auch auslastungsbedingt notwendig sein. Zweitens entfällt die Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers, wenn dem Steuerpflichtigen ein Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung steht ().
Verfügt ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte, steht dies der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich entgegen (; ). Im gegenständlichen Fall wurde vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser während des ganzen Jahres 2020 über ein Büro am Standort ***3*** verfügt hat, sodass schon aus diesem Grund die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer auch in Zeiten von zu Hause aus gearbeitet hat, zu denen nicht einmal ein Lockdown in Deutschland verhängt war. Da im Jahr 2020 in Deutschland kein gesetzliches Verbot des Betretens von Arbeitsplätzen verhängt wurde und dem Beschwerdeführer der Zutritt zum Büro-Arbeitsplatz in ***3*** weiterhin möglich war, ist ab dem auch die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zu verneinen.
Gegen die Notwendigkeit spricht auch, wenn der Dienstnehmer auf die Nutzung eines Büros beim Arbeitgeber freiwillig verzichtet ().
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Arbeitgeber den Beschwerdeführer ab nur aufgefordert, von zu Hause aus zu arbeiten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, seine nichtselbständige Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, Gebrauch machte, ist er zwar der Aufforderung des Dienstgeber erfolgt, aber vor allem aber auch freiwillig im Interesse des Schutzes der eigenen Gesundheit und jener seiner Angehörigen. Diese Intention entspricht typischerweise einer (zumindest teilweise) in der Lebenshaltung begründeten Motivation (siehe Bräumann in SWK 13/2020, S. 706, unter Punkt 2.2.3).
Überdies haben die Auswirkungen der Coivid-19-Pandemie einen Großteil der Dienstnehmer betroffen, die nunmehr entgegen früheren Gewohnheiten von zu Hause ihrer Arbeit nachgegangen sind (siehe Bräumann in SWK 13/2020, S 700), wobei einer Vielzahl von betroffenen Dienstnehmern die Einrichtung eines eigenen Arbeitszimmers wegen der räumlichen Verhältnisse in ihrer Wohnung gar nicht möglich gewesen ist, weswegen die Einrichtung eines eigenen, ausschließlich für die berufliche Nutzung vorgesehenen Arbeitszimmers weder angemessen noch notwendig erscheint. Daher kann nach der Verkehrsauffassung auch nicht von einer auslastungsbedingten Notwendigkeit eines eigenen häuslichen Arbeitszimmers ausgegangen werden. Als notwendig war vielmehr nur die Einrichtung eines (vorübergehenden, hier: 18.3. bis ) Arbeitsplatzes in der Privatwohnung bzw. im Privathaus, nicht aber eines ganzen Zimmers, anzusehen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 idF BGBl I Nr. 52/2021 eine Abzugsmöglichkeit für damit verbundene Aufwendungen geschaffen.
Die vom Arbeitgeber erfolgte Aufforderung zum Arbeiten von zu Hause aus war vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers nur als vorübergehend bis zur Klärung der Auswirkungen der Pandemie intendiert. Dafür spricht auch, dass es den Mitarbeitern bereits ab bis Ende Juli 2020 frei stand, ihren Arbeitsort zu wählen.
Daraus bereits im ersten Jahr eine grundlegende Änderung des typischen Berufsbildes bzw. des materiellen Tätigkeitsschwerpunktes abzuleiten, widerspricht der Verkehrsauffassung. Eine Änderung des Tätigkeitsschwerpunktes hätte vielmehr einer individualarbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (abweichend von dem am abgeschlossenen Dienstvertrag) bedurft. Nach den Angaben des Beschwerdeführers stand ab August 2020 die Regelung "Mobiles Arbeiten" in Geltung, die jedoch vorsieht, dass sein betrieblicher Arbeitsplatz an der regelmäßigen Arbeitsstätte in ***3*** erhalten bleibt. Darüber hinausgehende Vereinbarungen liegen laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht vor.
Zudem ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine bloß vorübergehende pandemiebedingte Homeoffice-Tätigkeit noch nicht dazu führt, dass sich das Wesen des Dienstverhältnisses ändert. Zum einen wurde aus diesem Anlass § 16 Abs 1 Z 7a EStG eingeführt (§ 124b Z 373 EStG), der genau solche Fälle wie den gegenständlichen abdeckt (; , RV/7101991/2022), zum anderen wurden auch Pendlerpauschale und Pendlereuro im Jahr 2020 ausdrücklich weiterhin gewährt (§ 124b Z 349 EStG), obwohl für die Zeiten des pandemiebedingten Homeoffice die Voraussetzungen ohne gesetzliche Ausnahmeregelung weggefallen wären ().
Abschließend ist auf die vorgebrachten Grenzschließungen einzugehen:
Bereits am wurde die Einreise-Quarantäneverordnung des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom (BayMBl. Nr. 192/2020) dahingehend geändert, dass diese nicht für Personen gilt, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 Abs. 4 dieser Verordnung, BayMBl. Nr. 273/2020; abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/ ).
Die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom (BayMBl. Nr. 335/2020) hat nicht für Personen gegolten, die sich nicht innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben (§ 1 Abs. 1 dieser VO). Österreich war laut Veröffentlichungen des Robert Koch Instituts erst ab Risikogebiet. Überdies bestand für Personen, die aus einem Risikogebiet eingereist sind, die Möglichkeit die häusliche Quarantäne durch Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Testzertifkats zu vermeiden (§ 2 Abs. 1 dieser VO).
Mit der Einreise-Quarantänieverordnung vom (BayMBl. Nr. 630/2020) wurde sodann eine generelle Ausnahmeregelung für Grenzgänger geschaffen (§ 2 Abs. 2 Z 3 lit. b dieser VO).
Daher standen in der überwiegenden Zeit im Jahr 2020 ( bis sowie ab bis ) auch keine Einreisebeschränkungen zur Bundesrepublik Deutschland einer Arbeit an der Betriebsstätte in ***3*** entgegen, sodass auch aus diesem Umstand die Notwendigkeit der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht abgeleitet werden kann.
Die Beschwerde war folglich in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Möbel und PC-Zubehör für das Arbeitszimmer
Möbel:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abzugsfähig:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Da wie oben ausgeführt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig waren, gilt diese auch für die Ausgaben für die entsprechende Einrichtung des Arbeitszimmers.
Nach § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
7.
Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
7a.
Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
lit a
Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
§ 124b Z 374 EStG 1988 lautet wie folgt:
§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
- Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
Der Höchstbetrag von 150,00 € iSd § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a iVm § 124b Z 374 EStG 1988 wurde durch die Amtspartei bereits anerkannt.
Weitere Aufwendungen für Einrichtung sind demnach nicht abzugsfähig.
PC-Zubehör:
Nach § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß Abs. 1 Z 7 leg. cit. sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (siehe etwa ).
Die berufliche Nutzung des angeschafften Monitors liegt unstrittig vor. Der Abzug von 40 % Privatanteil durch die Amtspartei wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht.
Dass bei einem Monitor eine private Nutzung bzw. Nutzung durch andere Familienmitglieder (hier die Gattin des Beschwerdeführers) angenommen werden kann entspricht der ständigen Judikatur des VwGH und BFG (; ).
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Abzug von 40 % Privatanteil angemessen ist und den Gegebenheiten sehr nahe kommt.
Die berufliche Veranlassung der Anschaffung der Switch und des Kabels wurde nicht glaubhaft gemacht, weshalb diese nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Zusammengefasst sind daher 63,88 € als beruflich veranlasste Werbungskosten festzusetzen.
Internet-und Handykosten
Nach § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß Abs. 1 Z 7 leg. cit. sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (siehe etwa ).
Die berufliche Veranlassung der Nutzung des Telefons liegt unstrittig vor. Der Abzug von 40 % Privatanteil wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen.
Dass bei einem Telefon eine private Nutzung angenommen werden kann entspricht der ständigen Judikatur des VwGH und UFS (; -K/05).
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Abzug von 40 % Privatanteil angemessen ist und den Gegebenheiten sehr nahe kommt.
Weitere Kosten für Telefon und Internet sind aufgrund fehlender Kostentragung nicht anzuerkennen.
In Summe sind folglich 208,14 € als Werbungskosten anzusetzen.
Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als notwendig anzusehen ist und ob und in welcher Höhe Werbungskosten angefallen sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen.
Zudem entspricht das Erkenntnis zu den einzelnen Werbungskosten der zitierte Judikatur des VwGH und des BFG bzw. UFS.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 374 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -K/05 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100270.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at