Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2024, RV/2100251/2021

1. Gebührenverkürzung durch verspätete Entrichtung einer Eingabengebühr 2. Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge der Säumnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, den Richter R2 sowie die fachkundigen Laienrichter R3 und R4 in der Beschwerdesache der Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom (Eingangsdatum) gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren (für die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom zu GZ G ABC/2019) und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte durch ihren Rechtsvertreter am beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung ein. Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Da beim Verfassungsgerichtshof kein Nachweis über die Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a Z 4 VfGG einlangte, forderte dieser die Bf. mit Schreiben vom auf, die Eingabengebühr von € 240,- innerhalb einer Woche auf das Konto des Finanzamtes einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg (im Original) an den Verfassungsgerichtshof zu senden.

Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Schreiben zudem weiters aus:

"Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, wird hievon das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und Glücksspiel verständigt (§ 34 GebührenG iVm § 17a Z 6 VfGG). Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG)."

In der Folge nahm der Verfassungsgerichtshof am einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren iHv. € 240,- auf und leitete diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weiter.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt die Gebühr für die Überreichung des erwähnten Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfung (GZ des Verfassungsgerichtshofes: G ABC/2019) mit € 240,- und darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von € 120,-, gegenüber der Bf. fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde begründete die Bf. damit, dass sie die Eingabengebühr "bereits entrichtet" habe. Zum Nachweis dessen schloss sie der Beschwerde eine Überweisungsbestätigung an. Daraus geht hervor, dass sie die Gebühr am zur Einzahlung gebracht hat.

"Aus denselben Gründen" erhob die Bf. Beschwerde gegen die Gebührenerhöhung und führte dazu aus: "Die Einhebung eines Mehrbetrages ist unzulässig, insbesondere in der Hälfte der Höhe der Einhebungsgebühr. Dies ist verfassungswidrig. Sämtliche Gebühren wurden bereits von mir entrichtet, siehe beiliegende Überweisungsbestätigung."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. In der Begründung heißt es auszugsweise wie folgt:

"(…) Mit Schreiben vom wurde ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Die Gebührenschuld ist mit Überreichung dieses Antrages entstanden.

Mit Schreiben vom erging ein Aufforderungsschreiben des Verfassungsgerichtshofes mit der Aufforderung die noch offene Gebühr innerhalb einer Woche zu entrichten. Am informierte der Verfassungsgerichtshof das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über die Nichtentrichtung der Gebühr, woraufhin am ein Gebührenbescheid sowie ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung ergangen ist.

Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 240 Euro erfolgte am .

Die Gebührenschuld ist nach § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden und wurde die Gebühr zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr in Höhe von 240 Euro wurde aber erst am bezahlt. Es war daher aufgrund der Information des Verfassungsgerichtshofes über die Nichtentrichtung der Gebühr, diese mit Bescheid im Sinne des § 203 BAO vorzuschreiben und gemäß § 9 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Die Bescheide ergingen daher zu Recht, weshalb die Beschwerden abzuweisen waren.

Information: Die von Ihnen am entrichtete Gebühr in Höhe von 240 Euro ist nicht noch einmal zu entrichten, da die Zahlung berücksichtigt wurde. Die Gebührenerhöhung ist aus den oben angeführten Gründen zu entrichten."

Im daraufhin gestellten Vorlageantrag führte die Bf. - auszugsweise wörtlich wiedergegeben - aus:

"(…)Selbst wenn die Benachrichtigung der Entrichtung der Gebühren den Verfassungsgerichtshof nicht stattgefunden hat, wurde die Gebühr entsprechend dem Gebührengesetz ordnungsgemäß entrichtet. Die bescheidmäßige Festsetzung eine Gebühr, sowie der 50%igen Gebührenerhöhung der tatsächlich nicht verkürzten Gebühr, erfolgte daher keinesfalls zu Recht.

Die Gebühr wurde vorschriftsmäßig entrichtet, bevor der Bescheid entlassen [gemeint wohl: "erlassen"] wurde. Eine Gebührenerhöhung erfolgte sohin nicht [sic!] zu Unrecht. § 9 Gebührengesetz hätte daher nicht zur Anwendung gelangen dürfen.

Auch § 203 BAO ist hier nicht anzuwenden. Die Gebühr wurde nicht mittels (Stempelmarken) entrichtet und war auch nicht, wie in § 203 BAO festgeschrieben mit Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten. Der § 203 BAO ist veraltet. Weder Wertzeichen, noch Stempelmarken werden aktuell verwendet. § 203 BAO ist daher auf gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Sollte das erkennende Bundesfinanzgericht der Auffassung sein, dass § 203 BAO, sowie § 17a Z4 VfGG zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr führen kann, obwohl die Gebühr nicht verkürzt, sondern in voller Höhe entrichtet wurde, möge diese Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit vorlegen.

Alleine aus der Textierung des § 9 Gebührengesetz, der eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr festschreibt, ergibt sich, dass § 9 Gebührengesetz gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen kann, da keine Verkürzung der Gebühr zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am vorgelegen hat. Es fehlt sohin bereits an der Tatbestandsmäßigkeit (…)"

Am fand die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Darin brachte die Bf. ua. - auszugsweise wörtlich wieder gegeben - vor:

"Ich mache geltend, dass § 17 a Z 4 VfGG ab dem zweiten Satz verfassungswidrig ist. Zum einen kann es nicht der Partei angelastet werden, wenn sie von der Nichtentrichtung der Gebühr durch ihren Rechtsvertreter nicht informiert wird. Zum anderen ist es eine gröbliche Benachteiligung, wenn eine Gebührenerhöhung festgesetzt wird, obwohl die Gebühr nachweislich entrichtet wurde. Es kann auch nicht der Partei angelastet werden, wenn der VfGH nicht über die erfolgte Gebührenentrichtung informiert wird. Das Finanzamt war über meine Gebühreneinzahlung informiert, wenn diese intern nicht richtig meinem Konto zugeordnet worden ist, so kann das ebenso wenig mir angelastet werden. (…)

Bei dem Befund der VfGH handelt es sich um einen fehlerhaften Befund den die belangte Behörde keiner weiteren Prüfung auf Richtigkeit unterzogen hat. Zumal sie bei Prüfung hätte feststellen müssen, dass keine Verkürzung der Gebühr vorliegt. (…)

Der Umstand, dass der VfGH nicht über die Einzahlung informiert wurde, kann jedoch nicht zu einer Gebührenerhöhung einer tatsächlich nicht verkürzten Gebühr führen. Anderes wäre verfassungswidrig (…)"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich - nochmals kurz zusammengefasst - wie folgt dar:

Am brachte die Bf. (durch ihren Rechtsvertreter) beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung ein.

Diesen Antrag wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom zurück. Mangels Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr iHv. € 240,- forderte der Verfassungsgerichtshof die Bf. mit Schreiben vom auf, den genannten Betrag binnen einer Woche einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Dieses Schreiben war dem Zurückweisungsbeschluss vom beigefügt.

Am langte beim Finanzamt der amtliche Befund des Verfassungsgerichtshofes vom über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren in der Höhe von € 240,- ein. Gegenstand der angezeigten Verkürzung war der Antrag der Bf. auf Gesetzesprüfung vom (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am ).

Die Bf. entrichtete die gegenständliche Gebühr am per Banküberweisung.

Am erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr (samt Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG) durch das Finanzamt.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde übermittelte die Bf. unter Einem die Ablichtung der Überweisungsbestätigung, aus der hervorgeht, dass der Betrag von € 240,- am zur Einzahlung gebracht wurde.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Unterlagen (insbesondere dem Antrag auf Gesetzesprüfung vom , dem Schreiben des Verfassungsgerichtshofes an die Bf. vom , dem amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofes vom , der Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes und der von der Bf. vorgelegten Überweisungsbestätigung).

Rechtliche Beurteilung:

§ 17a des VfGG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2014 lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.Die Gebühr beträgt 240 Euro. (…)

3.Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4.Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. (…)

6.Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig."

Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240,- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (; ; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde (des Antrages) beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. ; ).

§ 203 BAO (in der für den Streitfall geltenden Fassung) ordnet an, dass bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) gilt ua. § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt (im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. zB ; ).

Sollten die Gebühren nicht vorschriftsmäßig (zB nicht fristgerecht) entrichtet werden, sind diese nach einer Mitteilung (§ 34) durch die Behörde oder Urkundsperson an das zuständige Finanzamt im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung von § 203 BAO und unter Berücksichtigung der Erhöhung gemäß § 9 leg. cit. mit Bescheid festzusetzen. Der Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides iSd. § 203 BAO hat dabei keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (; Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz, GebG², § 3 Rz 12).

Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig (weil zB etwa verspätet) entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Nicht maßgeblich ist in einem derartigen Fall, ob die (verspätete) Entrichtung vor (oder nach) Erlassung des Bescheides nach § 203 BAO erfolgt ist. Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ). Die genannte Bestimmung ordnet zwingend an (arg.: "istzu erheben"), dass eine Gebührenerhöhung zu erfolgen hat, wenn eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete (feste) Gebühr mit Bescheid festgesetzt wird. Der Abgabenbehörde ist dabei kein Ermessen eingeräumt.

Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ()

Die Bf. vertritt die Ansicht, sie habe die Gebühr "vorschriftsmäßig entrichtet, bevor der Bescheid erlassen wurde." Eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG könne nicht zur Anwendung kommen, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am keine Gebührenverkürzung vorgelegen sei.

In Anbetracht der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich diese Auffassung der Bf. aus folgenden Gründen als unzutreffend:

Die Gebührenschuld ist mit Einreichung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof am entstanden. Aus dem von der Bf. vorgelegten Einzahlungsbeleg geht hervor, dass die Überweisung der dafür fälligen Gebühr (erst) am veranlasst wurde. Die Bf. bestreitet dies auch nicht.

Da die Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde, ist diese - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden (s. nochmals zB. ). Damit war auch die Gebührenverkürzung bereits bewirkt.

Die Bf. hat überdies selbst die vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom gesetzte "Nachfrist" von einer Woche ungenutzt verstreichen lassen.

Dass die Gebühr letztlich noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide überwiesen wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass die Eingabengebühr nicht spätestens am Fälligkeitstag () - und somit nicht vorschriftsgemäß - entrichtet wurde. Der Zeitpunkt der Bescheiderlassung hat - siehe obige Rechtsausführungen - keinen Einfluss auf die (bereits zuvor entstandene) Zahlungspflicht des Gebührenschuldners.

Wenn in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, § 203 BAO sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, da die gegenständliche Gebühr nicht mit Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten gewesen sei, ist auf die oben zitierte Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 GebG zu verweisen. Dieser zufolge gilt § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

Was die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG anlangt, so handelt es sich dabei - wie oben erläutert - um eine vom Finanzamt zwingend vorzunehmende Säumnismaßnahme. Eine Ermessensübung ist der Behörde dabei nicht eingeräumt.

Die Bf. äußert - allgemein gehalten - verfassungsrechtliche Bedenken (im Speziellen an § 17a Z 4 VfGG), gibt aber nicht an, in welchem konkreten verfassungsgesetzlich gewährten Recht sie verletzt sei. Abgesehen davon, dass das BFG nicht zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen berufen ist und es in der dargestellten Rechtslage keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen vermag, ist dem in diesem Zusammenhang (in der mündlichen Verhandlung am ) geäußerten Vorbringen der Bf. nicht zu folgen:

Die Bf. baut nahezu ihr gesamtes Vorbringen auf der (unzutreffenden) Behauptung auf, es liege keine Gebührenverkürzung vor. Sie verkennt aber, dass sie die hier gegenständliche Gebühr nicht zeitgerecht (nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit) und damit nicht vorschriftsmäßig entrichtet hat. Der Zeitpunkt der Erlassung des bezüglichen Bescheides hat dabei - siehe oben - keine Relevanz. Die von der Bf. im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BFG geäußerte Auffassung, "der rechtsrelevante Zeitpunkt, ob eine verkürzte Gebühr vorliegt oder nicht", sei der Tag der Bescheiderlassung, ist sohin unzutreffend.

Der VfGH war gemäß § 34 GebG verpflichtet, einen Befund über die von der Bf. bewirkte Verkürzung aufzunehmen und diesen an das Finanzamt zu übersenden. Zum Zeitpunkt der Befunderstellung am war die Gebühr - unstrittig - (noch) nicht entrichtet. Damit lag jedenfalls eine Gebührenverkürzung vor. Wenn die Bf. behauptet, es liege ein "fehlerhafter Befund" des VfGH vor, so ist das nicht nachvollziehbar. Die verspätete Entrichtung führte auch nicht zu einem (nachträglichen) Wegfall der im Zeitpunkt der Befunderstellung unzweifelhaft bereits bewirkten Gebührenverkürzung.

Das Finanzamt war zudem nicht gehalten, den VfGH über die unbestritten erst danach (am ) erfolgte Entrichtung zu informieren. Die nachträgliche Einzahlung konnte nichts daran ändern, dass die Entrichtung der Gebühr verspätet und somit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch eine allfällige Verständigung des VfGH hätte am bereits erfolgten Eintritt der Gebührenverkürzung nichts geändert. Daher kommt es auf die von der Bf. behauptete (gesetzlich jedoch nicht vorgesehene) Pflicht des Finanzamtes zur Verständigung des VfGH über die bereits erfolgte (aber verspätete) Entrichtung der Eingabengebühr nicht an (s. zB ). Eine Verständigung des VfGH erweist sich zudem ohnehin als entbehrlich, da der VfGH selbst keine Vorschreibung bzw. Festsetzung der Gebühr vornimmt und er auch auf die weiteren seitens der Abgabenbehörde vorzunehmenden Einhebungsschritte keinen Einfluss ausübt.

Es trifft auch nicht zu, dass das Finanzamt die (verspätete) Entrichtung nicht dem Konto der Bf. zuordnen habe können. Das Finanzamt weist in der Beschwerdevorentscheidung vielmehr explizit darauf hin, dass die am entrichtete Gebühr von € 240,- nicht noch einmal zu entrichten sei, da diese Zahlung (im Rahmen der Einhebung) berücksichtigt werde. Dessen ungeachtet war das Finanzamt auf Grund der in § 203 BAO getroffenen Anordnung dazu verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Das Vorbringen der Bf., wonach "nur die Einbringlichmachung einer nicht entrichteten Gebühr einer bescheidmäßigen Festsetzung bedarf", erweist sich sohin ebenso wenig als richtig wie die Behauptung, es liege ein "Organisationsverschulden der Behörde" vor. Auf Grund der durch die verspätete Entrichtung bewirkten Gebührenverkürzung war zwingend der angefochtene Gebührenfestsetzungsbescheid (mitsamt der Gebührenerhöhung) zu erlassen. Dass die Gebühr bei Bescheiderlassung bereits entrichtet war, spielt keine Rolle.

Die Bf. brachte in der Verhandlung vor, es sei aus dem Akt nicht ersichtlich, dass und wann eine Prüfung durch das Finanzamt erfolgt sei. Hätte eine Prüfung stattgefunden, hätte das Finanzamt - so die Bf. - "den Umstand des fehlerhaften amtlichen Befundes feststellen müssen". Es kann aber dahingestellt bleiben, ob das Finanzamt eine Prüfung vorgenommen hat oder nicht: Der Befund war, wie dargelegt, nicht "fehlerhaft", die Gebührenverkürzung lag zu diesem Zeitpunkt längst vor und konnte diese durch die nachträgliche Entrichtung auch nicht wieder ungeschehen gemacht werden. Eine "Prüfung" musste daher in jedem Fall zu dem Schluss führen, dass infolge der verspäteten Entrichtung eine Gebührenverkürzung vorliegt.

Dass vor Entrichtung der Gebühr eine entsprechende Vorschreibung und/oder eine Belehrung durch das Finanzamt zu erfolgen habe, sieht das Gesetz nicht vor. Die bezügliche Rüge der Bf. geht daher ins Leere. Die Gebührenpflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (s. oben). Da die Bf. vor dem VfGH von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, war es ihr allein schon deshalb auf jeden Fall zumutbar, die Gebührenschuld (und deren Fälligkeitszeitpunkt) zu erkennen.

Wenn die Bf. - ebenfalls unter dem Aspekt der Verfassungswidrigkeit - vorbringt, er sei ihr nicht anzulasten, wenn sie von ihrem Rechtsvertreter nicht von der Nichtentrichtung der Gebühr informiert werde, so geht sie auch damit fehl: Das Handeln des Vertreters (bzw. auch ein allfälliges Verschulden des Vertreters) ist dem Handeln (bzw. Verschulden) des Vertretenen gleichzuhalten (zB ; ; uva.).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG konnte sich im vorliegenden Fall auf die zitierte Judikatur stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor; die Revision konnte folglich nicht zugelassen werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100251.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at