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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2024, RV/7100370/2024

Ablauf der Aussetzung nach Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache von Herrn ***Bf1***, nunmehr ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zur Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vertreter der belangten Behörde Mag. **V1**, Dr. **V2** und **V3** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Herr ***Bf1*** stellte im Zusammenhang mit einer am zugestellten, mit datierten Mahnung, er hätte "bis spätestens " eine vollstreckbare Abgabenschuldigkeit, nämlich die Einkommensteuer 2020, in Höhe von € 8.176,58 zu entrichten, um Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden, mit Eingabe vom einen Aussetzungsantrag (lediglich im Punkt 17 der Eingabe) und brachte wie folgt vor:

"1) Gegen mich ist am vom Bezirksgericht zu **GZ1** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, durch gerichtlichen Beschluss vom wurde der vereinbarte Zahlungsplan bestätigt.

2) Wie allen auf die Steuernummer ***BF1StNr1*** bezughabenden Unterlagen des Finanzamtes, insbesondere den Unterlagen zum Schuldenregulierungsverfahren **GZ1** des **BG**, zu entnehmen ist, handelt es sich bei der gegenständlichen "Einkommensteuer 2020", nämlich der mit Einkommensteuerbescheid vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** festgesetzten Einkommensteuer 2020, um eine Masseforderung iSv § 46 Z 2 IO, die ausschließlich gegenüber der Konkursmasse, bzw. gegenüber dem Masseverwalter geltend zu machen gewesen wäre.

3) Weil dies rechtswidrig übergangen wurde, habe ich Beschwerde eingebracht und die Aussetzung der Einbringung (mit nachfolgender Beschwerde) beantragt.

4) Ungeachtet dessen wurde mir ein mit datierter "Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages" zugestellt. Die Festsetzung des Säumniszuschlages von € 165,59 sei erforderlich, weil die Einkommensteuer 2020, € 8.279,65, nicht bis entrichtet worden sei.

5) Durch eine mit datierte "Zahlungsaufforderung" wurde mir mitgeteilt, ich hätte übersehen, den auf meinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstand von € 8.279,65 zu entrichten. Um ein Einbringungsverfahren zu vermeiden, wäre diese Abgabenschuldigkeit unverzüglich zu entrichten.

6) Der Bescheid vom wurde durch Bescheid vom aufgehoben.

7) In der Folge wurde mir auch noch eine mit datierte "Information" des Finanzamtes zugestellt: "Der Vollstreckungstitel der Einkommensteuer 2020 wurde zurückgezogen, der daraus folgende Säumniszuschlag vom wurde von amtswegen aufgehoben. Die Zahlungsaufforderung vom ist daher bitte als gegenstandslos zu betrachten.

8) Am wurde ich vom Finanzamt über die am erfolgte Vorlage der von mir am beantragten Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 durch das Bundesfinanzgericht, sowie der von mir am beantragten Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung meines Aussetzungsantrages durch das Bundesfinanzgericht informiert.

9) Am habe ich zu beiden Vorlageanträgen, also zur GZ RV/7101985/2023 und zur GZ RV/7101956/2023 des Bundesfinanzgerichtes, beim Bundesfinanzgericht Beweisanträge eingebracht.

10) Am wurde mir das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom zur GZ RV/7101985/2023 zugestellt: Die Beschwerde wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom wurde vom Richter **H** auf die Beweisanträge vom nicht eingegangen. Dem bereits im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ladung von Zeugen wurde nicht entsprochen. Dazu wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, "dass das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen mag, dieser Verfahrensfehler ist jedoch - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionsrechts kein absoluter ... Da aufgrund der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2020 zwingend mit Abweisung zum offenen Antrag nach § 212a BAO vorzugehen war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache führen könnte."

11) Die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird derzeit anwaltlich geprüft.

12) In den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7101985/2023, wird auf Seite 14 u.a. ausgeführt, dass als Grundlage für die Einbringung einer vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeit ein Rückstandsausweis auszustellen sei. Grundlage für die Zahlungsaufforderung vom (korrekt: vom ) sei der Rückstandsausweis vom gewesen. Der Rückstandsausweis und nicht der Einkommensteuerbescheid sei der Exekutionstitel (Vollstreckungstitel). Der Rückstandausweis könne durch die ausstellende Behörde formlos zurückgezogen werden.

13) Wie oben unter Punkt 7 ausgeführt wurde mir eine mit datierte "Information" des Finanzamtes zugestellt: "Der Vollstreckungstitel der Einkommensteuer 2020 wurde zurückgezogen, der daraus folgende Säumniszuschlag vom wurde von amtswegen aufgehoben."

14) Seither wurde mir aber kein neuer Vollstreckungstitel betreffend die Einkommensteuer 2020 zugestellt. Die "Mahnung" vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** und die Androhung von Einbringungsmaßnahmen ist somit erfolgt, ohne dass ein entsprechender Vollstreckungstitel vorliegen würde.

Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzamt möge die "Mahnung" vom 10. Juli zur Steuernummer ***BF1StNr1*** aufheben bzw. zurückziehen.

16) Das Bundesfinanzgericht hat in seinen Entscheidungsgründen für das Urteil vom zu GZ RV/7101985/2023 u.a. ausgeführt, es stehe dem Beschwerdeführer frei, im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag in der Hauptsache (GZ RV/7101956/2023) einen Aussetzungsantrag einzubringen (Seite 14, vierter Absatz). Betreffend diesen Vorlageantrag bzw. diese Beschwerde vom , dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt am mit Vorlagebericht vorgelegt, GZ RV/7101956/2023, liegt noch keine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vor.

17) Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzamt möge die Einhebung der Einkommensteuer 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlageantrag vom durch das Bundesfinanzgericht, GZ RV/7101956/2023, aussetzen."

*****

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Aussetzung der Einhebung (wie beantragt) der Einkommensteuer 2020 von € 8.176,58 des Beschwerdeführers bewilligt.

*****

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde ein Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung erlassen, in dem ausgeführt wurde, dass infolge Beschwerdeerledigung die bewilligte Aussetzung der Einhebung für Einkommensteuer 2020 von € 8.176,58 (Zahlungstermin ) ablauft.

Anmerkung: Mit Erkenntnis des , wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2020 als unbegründet abgewiesen.

*****

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird wie folgt ausgeführt:

a) Durch Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7101956/2023, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung der Einkommensteuer 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Urteil wurde für nicht zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den VwGH. Die Festsetzung der Einkommensteuer 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** in der Höhe von EUR 8.325,00 ist sohin seit rechtskräftig.

b) Über das Vermögen des Beschwerdeführers ***Bf1*** war durch Beschluss des Bezirksgericht vom zu **GZ1** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.

c) Die Republik Österreich hat in diesem Schuldenregulierungsverfahren durch das **FA** ihre Forderungen angemeldet. Die Republik Österreich war im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens bei allen Tagsatzungen vor dem Bezirksgericht durch einen Beamten des **FA**, Herrn **P**, vertreten.

d) Dem Beschwerdeführer ist gemäß Beschluss des **BG** vom keine Eigenverwaltung eingeräumt worden. Die alleinige Vertretungsbefugnis des Masseverwalters (§ 83 Abs 1 IO) führte abgabenrechtlich zur Stellung des Masseverwalters als zur Vertretung bestimmtes Organ gem § 80 BAO, nach Lehre und Rechtsprechung war also alleine der Masseverwalter gegenüber dem Finanzamt für die Erfüllung der die Konkursmasse bzw. das Einkommen des Beschwerdeführers treffenden abgabenrechtlichen Pflichten zuständig.

e) Alle an den Beschwerdeführer adressierten Postsendungen sind während des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens ausnahmslos dem Masseverwalter zugestellt worden.

f) Die den Beschwerdeführer betreffenden Mitteilungen und Bescheide des Finanzamtes sind sogar ohne jede Ausnahme direkt an den Masseverwalter, adressiert gewesen. Dem Beschwerdeführer ist daher auch niemals eine Aufforderung zugestellt worden, eine Steuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben. Wenn es eine derartige Aufforderung gegeben haben sollte, wäre sie während des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Masseverwalter zugestellt worden. Der Masseverwalter bestreitet allerdings ausdrücklich, dass ihm - direkt oder indirekt - eine derartige Aufforderung zugestellt worden sei.

g) Dagegen ist dem Masseverwalter am ein an den Masseverwalter adressierter, das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 betreffender "Einkommensteuerbescheid 2019" zugestellt worden. Der Masseverwalter hat diesen an ihn adressierten Einkommensteuerbescheid 2019 zur Kenntnis genommen, die mit EUR 7.518,00 festgesetzte Einkommensteuer nach Abstimmung mit der für dieses Schuldenregulierungsverfahren zuständigen Rechtspflegerin des **BG**, Frau **M**, als Masseforderung anerkannt und aus Mitteln der Konkursmasse an das **FA** bzw. die Republik Österreich angewiesen.

h) Dem Masseverwalter ist weiters eine an ihn adressierte, mit datierte "Benachrichtigung" des Finanzamtes zugestellt worden, dass ein - das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2021 betreffender - "Vorauszahlungsteilbetrag für den Zeitraum 07 - 09/2021 in Höhe von EUR 6.144,00" am fällig werde. Der Masseverwalter hat auch diesen vom Finanzamt fällig gestellten Vorauszahlungsteilbetrag als Masseforderung anerkannt und nach Abstimmung mit der für dieses Schuldenregulierungsverfahren zuständigen Rechtspflegerin des **BG**, Frau **M**, aus Mitteln der Konkursmasse an das **FA** bzw. die Republik Österreich angewiesen.

i) Im Rahmen des vor dem **BG** zu **GZ1** anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde in der Tagsatzung vom ein Zahlungsplan vereinbart bzw. abgeschlossen. Der Zahlungsplan hat vorgesehen, dass der Beschwerdeführer eine Quote von 3,5 Prozent zu entrichten habe. Der bei dieser Tagsatzung anwesende Vertreter des **FA**, Herr **P**, hat diesem Zahlungsplan im Namen der Republik Österreich zugestimmt. Der Zahlungsplan wurde durch Beschluss des **BG** vom bestätigt.

j) Gemäß Beschluss des **BG** vom zu **GZ1**, der auch dem Finanzamt als Vertreterin der Republik Österreich zugestellt worden ist, wurde der Zahlungsplan bereits zur Gänze erfüllt, allen Gläubigem ist vom Gemeinschuldner, dem Beschwerdeführer, die vereinbarte Quote von 3,5 Prozent der von ihnen angemeldeten Forderungen überwiesen worden.

k) Wenn und soweit ein die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer auslösender Sachverhalt während eines laufenden Schuldenregulierungsverfahrens verwirklicht wird, handelt es sich bei der entsprechenden Forderung des Finanzamtes bzw. der Republik Österreich um eine Masseforderung iSv § 46 Z 2 IO. Dies ist bei der zur Steuernummer ***BF1StNr1*** festgesetzten Einkommensteuer 2020 ohne jede Einschränkung der Fall.

l) Dem Finanzamt war seit 2018 bekannt, dass der Beschwerdeführer Pensionen der **A** und der **B** bezieht. Ausschließlich auf Basis dieser Kenntnis ist ja auch der das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 betreffende "Einkommensteuerbescheid 2019" ausgestellt worden. Der Bezug dieser Pensionen im Folgejahr, in den Monaten Jänner 2020 bis einschließlich Dezember 2020, führte per , also während des vor dem **BG** vom bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens, zu einem weiteren Abgabenanspruch der Republik Österreich (Einkommensteuer 2020, in der Folge festgesetzt in der Höhe von EUR 8.325,00). Auch diese Forderung des Finanzamtes auf Bezahlung der Einkommensteuer 2020 war und ist - wie die Forderung auf Bezahlung der Einkommensteuer 2019 - eine insolvenzrechtliche Masseforderung iSv § 46 Z 2 IO. Sie wäre ausschließlich gegen die Konkursmasse geltend zu machen gewesen.

m) Durch den nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** "über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung" wurde aber für die - hier mit € 8.176,58 bezifferte - Einkommensteuer 2020 gegen den seinerzeitigen Gemeinschuldner, den Beschwerdeführer, persönlich ein Zahlungstermin (Fälligkeitsdatum) mit festgesetzt.

n) Im Abgabeneinhebungsverfahren ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigem den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (, vom , 2002/17/0130, sowie vom , 2009/08/0011; vgl auch das Urteil des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7101956/2023, S. 9).

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Finanzamt Österreich möge den die Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffenden "Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung" vom aufheben und eine Buchungsmitteilung ausstellen, derzufolge der Kontostand zur Steuernummer ***BF1StNr1*** keinen die Einkommensteuer 2020 und damit allenfalls zusammenhängende Säumniszuschläge betreffenden Rückstand ausweist."

*****

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass "über den Vorlageantrag vom mit BFG-Erkenntnis vom GZ. RV/7101985/2023 entschieden worden sei, sodass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2020 zu verfügen gewesen sei."

*****

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom (Datum Poststempel) wurden die Ausführungen a) bis n) der Beschwerde wiederholt und ergänzt:

o) In der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom mit keinem Wort eingegangen. Daraus ergibt sich aber jedenfalls, dass das Sachvorbringen des Beschwerdeführers vom Finanzamt Österreich außer Streit gestellt wurde.

p) Gem. § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Durch den Bescheid vom "über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung" wurde die Aussetzung nicht befristet. Erst durch den Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung widerrufen, die Abgabenschuldigkeit sei bis zu entrichten.

q) Der Widerruf der Aussetzung der Einhebung ist aber, wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur ausführlich begründet hat, durch den Bescheid vom zu Unrecht erfolgt (vgl. , vom , 2002/17/0130, vom , 2009/08/0011; sowie vom , Ra/2027/15/0008; Bundesfinanzgericht vom , RV/7101956/2023).

Der Beschwerdeführer stellt daher folgende Anträge:

Das Bundesfinanzgericht möge

1) dem Finanzamt Österreich die Vorlage des vollständigen, das Schuldenregulierungsverfahren **GZ1** des **BG** betreffenden Aktes des Finanzamtes zur Steuernummer ***BF1StNr1*** auftragen;

2) eine mündliche Verhandlung anberaumen;

3) die für die Beschwerdevorentscheidung vom verantwortlichen Sachbearbeiter des Finanzamtes Österreich zu dieser Verhandlung laden;

4) die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** aufheben;

5) den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung aufheben;

6) feststellen, dass von einem Widerruf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** abgesehen werde."

*****

Der Vollständigkeit halber ist auch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom zu erwähnen, in der neben einer neuen Adresse die in der Beschwerde und dem Vorlageantrag dargestellten Ausführungen zu diversen Rechtsproblemen wiederholt wurden, jedoch den eigentlich angefochtenen Bescheid nicht berühren.

Zum Verständnis für den Abgabenpflichtigen - um Missverständnisse zu vermeiden - ist vorweg festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen Bescheid über den Widerruf (wie im Vorlageantrag angedeutet) der Aussetzung der Einhebung, sondern um einen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung handelt.

*****

In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und die formalen Voraussetzungen ausführlich erklärt, da aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag der Wunsch bzw. die Hoffnung des Beschwerdeführers erkennbar war, mit der hier eingebrachten Beschwerde offenbar materiell gegen die Vollstreckung der Einkommensteuer 2020 vorgehen zu können bzw. eine Nichtfestsetzung der Einkommensteuer 2020 zu erreichen, was rechtlich in diesem Beschwerdeverfahren völlig ausgeschlossen ist.

Soweit der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung auf einen Antrag nach § 236 BAO samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung verweist und dessen Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt ist festzuhalten, dass hier die entsprechenden Verfahrensbestimmungen einzuhalten sind, und erst nach Bescheiderlassung und nachfolgender Beschwerdeerhebung, Beschwerdevorentscheidung im Vorlageantrag die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht verfahrensrechtlich möglich sein wird.

Laut Vertreter des Finanzamtes ist aktuell über den Nachsichtsantrag oder den weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung noch nicht entschieden. Allein eine Beschwerde gegen einen Säumniszuschlag wird demnächst dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden.

Da diese weiteren Bescheide für das anhängige Beschwerdeverfahren keine Relevanz haben, zudem das Bundesfinanzgericht bei einer Entscheidung über den erwähnten Nachsichtsantrag eine Kompetenz in Anspruch nehmen würde, die nach dem Gesetz nicht zusteht, konnte darüber auch nicht entschieden werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl etwa ; ).

Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich der Beschwerdeerledigung zwingend vorzunehmen (, 95/13/0020; , 2000/17/0266; , 2007/15/0294).

Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde gegen den zu Grunde liegenden Bescheid ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnis oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Festgestellter Sachverhalt:

Herr ***Bf1***, Beruf a.D., stellte im Zusammenhang mit einer am zugestellten, mit datierten Mahnung, er hätte "bis spätestens " eine vollstreckbare Abgabenschuldigkeit, nämlich die Einkommensteuer 2020, in Höhe von € 8.176,58 zu entrichten, um Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden, mit Eingabe vom (die Aussetzung betrifft nur Punkt 17 der Eingabe) einen Aussetzungsantrag und brachte wie folgt vor:

Punkt 17) Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzamt möge die Einhebung der Einkommensteuer 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlageantrag vom durch das Bundesfinanzgericht, GZ RV/7101956/2023, aussetzen."

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Aussetzung der Einhebung (wie beantragt) der Einkommensteuer 2020 von € 8.176,58 des Beschwerdeführers bewilligt.

Mit Erkenntnis des , wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2020 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde ein Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung erlassen, in dem ausgeführt wurde, dass infolge Beschwerdeerledigung die bewilligte Aussetzung der Einhebung für Einkommensteuer 2020 von € 8.176,58 (Zahlungstermin ) ablauft.

Dagegen wurde fristgerecht am Beschwerde eingebracht und der Antrag gestellt, das Finanzamt Österreich möge den die Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffenden "Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung" vom aufheben und eine Buchungsmitteilung ausstellen, derzufolge der Kontostand zur Steuernummer ***BF1StNr1*** keinen die Einkommensteuer 2020 und damit allenfalls zusammenhängende Säumniszuschläge betreffenden Rückstand ausweist."

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass "über den Vorlageantrag vom mit BFG-Erkenntnis vom GZ. RV/7101985/2023 entschieden worden sei, sodass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2020 zu verfügen gewesen sei."

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom (Datum Poststempel) wurden die Ausführungen a) bis n) der Beschwerde wiederholt und ergänzt:

Gem. § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Durch den Bescheid vom "über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung" wurde die Aussetzung nicht befristet. Erst durch den Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung widerrufen, die Abgabenschuldigkeit sei bis zu entrichten.

q) Der Widerruf der Aussetzung der Einhebung ist aber, wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur ausführlich begründet hat, durch den Bescheid vom zu Unrecht erfolgt (vgl. , vom , 2002/17/0130, vom , 2009/08/0011; sowie vom , Ra/2027/15/0008; Bundesfinanzgericht vom , RV/7101956/2023).

Der den angefochtenen Bescheid betreffende Sachverhalt ist unstrittig.

Zur Beschwerde (soweit sie den angefochtenen Bescheid betrifft):

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Aussetzung der Einhebung (wie beantragt) der Einkommensteuer 2020 von € 8.176,58 des Beschwerdeführers bewilligt.

Mit Erkenntnis des , wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2020 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist mangels Einbringung einer außerordentlichen Revision zwischenzeitig rechtskräftig.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde ein Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung erlassen, in dem ausgeführt wurde, dass infolge Beschwerdeerledigung die bewilligte Aussetzung der Einhebung für Einkommensteuer 2020 von € 8.176,58 (Zahlungstermin ) abläuft.

Festzuhalten ist, dass im Beschwerdeverfahren betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht über die zugrundeliegenden Abgabenschuld zu entscheiden ist, daher auf die Argumente, ob in welcher Höhe die Einkommensteuer 2020 korrekt festzusetzen oder als Folge eines Insolvenzverfahrens nicht festzusetzen gewesen wäre, nicht Bedacht zu nehmen ist.

Es sind allein die formalen Voraussetzungen zu prüfen, ob ein Beschwerdeverfahren beendet wurde und daher der Ablauf der für dieses Abgabenverfahren bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist.

Formal wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2020 von € 8.176,58 des Beschwerdeführers mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom zur Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom bewilligt.

Die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101956/2023, abgewiesen.

Daher hatte die belangte Behörde mit Erlassung dieses Erkenntnisses zur ausgesetzten Einkommensteuer 2020 den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu erlassen.

Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hängt nur von einem formal richtigen Bescheid ab. Die materielle Richtigkeit oder Zulässigkeit des die Beschwerde erledigenden Verwaltungsaktes (hier Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101956/2023) ist nicht zu prüfen (vgl. RS 5).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) abschließenden Erledigung nachzukommen ().

Nachdem somit die in § 212a Abs. 5 lit. c BAO geforderte Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die belangte Behörde gesetzeskonform nur den angefochtenen Bescheid erlassen. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.

Abschließend darf nochmals auf den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers verweisen werden, der dort ausführte, "das Finanzamt möge die Einhebung der Einkommensteuer 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlageantrag vom durch das Bundesfinanzgericht, GZ RV/7101956/2023, aussetzen."

Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hat auch in der Höhe zu erfolgen, der ursprünglich bewilligt wurde.

Genau das ist mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt, somit ist auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung "antragsgemäß" erfolgt.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den Beweisanträgen:

Die in der Beschwerde und dem Vorlageantrag gestellten Beweisanträge betreffen nicht den angefochtenen Bescheid und waren daher mangels Relevanz für die Entscheidung abzuweisen.

Abschließend bleibt festzustellen, dass eine Buchungsmitteilung bei jeder Buchung am Abgabenkonto möglich ist und automationsunterstützt an Abgabepflichtige übermittelt werden kann. Mit dem hier angefochtenen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung war auch eine Buchung am Abgabenkonto verbunden, sodass eine Buchungsmitteilung erging. Mangels Bescheidcharakter ist diese aber nicht anfechtbar.

Ein Eingehen auf das nicht den angefochtenen Bescheid betreffende umfangreiche Vorbringen ist obsolet.

Zur Stellungnahme vom ist festzuhalten, dass sich auch diese nicht auf den angefochtenen Bescheid bezieht. Inhaltlich ist daher für das Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen. Zum darin auf Seite 8, Punkt 6.2. vorgebrachten Einwand, dass doch beim Finanzamt am ein Antrag auf Nachsicht verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht worden sei und die Einhebung der Einkommensteuer daher jedenfalls ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass zunächst das Finanzamt über diese Anträge bescheidmäßig zu entscheiden hat. Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ist dafür derzeit nicht gegeben. Der auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte neuerliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung hat für das anhängige Beschwerdeverfahren keine Auswirkung.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die höchstgerichtliche Judikatur zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist eindeutig, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Andere angesprochene Rechtsprobleme waren nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu klären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100370.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at