Abgabenverkürzungen fremdunübliche Vermietung von Wohnungen, Vorsatz nicht nachweisbar, daher auch keine Verlängerung der Verfolgungsverjährung und keine Strafbarkeit eines damit verfolgungsverjährten Finanzvergehens wegen grob fahrlässiger Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***28***, den Richter ***29*** und die fachkundigen Laienrichter ***30*** und ***31*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Besch.) vertreten durch RA Dr. Bernhard Eder, Brucknerstr. 4/5, 1040 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***5***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten ***33*** sowie der Schriftführerin ***32*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV 001 546 972, wurde das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte mit der Anschuldigung, sie habe vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt:
Einkommensteuer 2015 € 3.387,08
Umsatzsteuer 2015 € 1.601,48
Einkommensteuer 2016 € 5.809,70
Umsatzsteuer 2016 € 2.905,65
Einkommensteuer 2017 € 6.970,86
Umsatzsteuer 2017 € 1.658,22
Umsatzsteuer 2018 € 2.169,08
Zusammen € 24.502,07.
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und hierbei folgende Abgabenverkürzungen bewirkt:
Umsatzsteuer 04-06/2019 € 2.232,03
Umsatzsteuer 10-12/2019 € 1.028,03
Umsatzsteuer 10-12/2020 € 82,37
Umsatzsteuer 10-12/2021 € 1.250.47
Zusammen € 4.592,90
und somit die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG sowie § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wird im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt:
"Die ***35*** geborene ***Bf1*** ist Pensionistin, hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.900 und keine Sorgepflichtigen. Sie ist finanzstrafbehördlich unbescholten.
Die Beschuldigte ist Eigentümerin des Hauses ***1***, in dem sie sowie ihre beiden erwachsenen Kinder, ihre Tochter ***22*** auf Top Nr. 7 und ihr Sohn auf Top Nr. 4 wohnen. Hinsichtlich ihrer eigenen Wohnung lag von Beginn an Eigennutzung vor und sämtlich Ausgaben für das Haus wurden bezüglich ihrer Wohnung weder in Bezug auf die Umsatz-, noch auf die Einkommensteuer (steuermindernd) berücksichtigt. Bezüglich ihres Sohnes und ihrer Tochter ***22*** wurden Mietverträge abgeschlossen. Bezüglich der Wohnung ihrer Tochter (verfahrensgegenständlich) wurde der Mietvertrag 2003 abgeschlossen, die Höhe des Mietzinses wurde durch die Hausverwaltung (fremdüblich) mit € 530,00 bestimmt. Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor 2016 bezahlte die Tochter nur noch € 120,00 Miete.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wurde bzw., dass sie seitens der Hausverwaltung oder des Steuerberaters darauf hingewiesen wurde, dass diesfalls (geringere Miete) die Wohnung aus der Vermietung herausgenommen und auf Eigennutzung umgestellt werden müsse, d. h., dass Ausgaben für diese Wohnung nicht steuerrelevant seien.
Im Jahr 2019 hörte der Sohn der Beschuldigte auf, Miete an die Hausverwaltung zu überweisen, worauf die Beschuldigte von ***3*** aus der Hausverwaltung hingewiesen wurde. Auf seinen Vorschlag hin, übernahm es die Beschuldigte daraufhin zunächst, die Miete zu bezahlen, auf seinen weiteren Vorschlag nahm sie die Wohnung aus der Vermietung heraus und stellte sie auf Eigennutzung um.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte hinsichtlich der an ihre Tochter vermieteten Wohnung (Top 7) einen Abgabenverkürzungsvorsatz hatte, sie verließ sich vielmehr bezüglich der steuerlichen Angelegenheiten auf die Hausverwaltung und ihren Steuerberater und gab diesen diesbezüglich keinerlei Anweisungen, sondern folgte jeweils deren Rat.
Sämtliche im Prüfbericht vom getroffenen Feststellungen hätten dem Steuerberater auffallen müssen und hätte dieser die Beschuldigte darauf aufmerksam machen müssen bzw. diesbezüglich ihre Weisung einholen. Dies unterblieb.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, die Verantwortung der Beschuldigten sowie die Angaben der Zeugen ***4*** und ***3***. Die Beschuldigte gab (unwiderlegt) an, sich bezüglich der Miet- und Steuerangelegenheiten auf ihre Hausverwaltung und den Steuerberater verlassen zu haben.
Dies wurde durch die nachvollziehbare Aussage des ***3*** bestätigt, indem dieser darstellte, sobald der Sohn seine Mietzahlungen einstellte, er die Beschuldigte darüber informierte und diese sofort seiner Empfehlung die Wohnung aus der Vermietung herauszunehmen und auf Eigennutzung umzustellen, folgte. Bezüglich der Wohnung der Tochter und wann diese weniger als den vereinbarten Mietzins zahlte, konnten keine Feststellungen mehr getroffen werden, da dies ersichtlich schon lange zurücklag, jedenfalls vor 2009. Angesichts der Vorgangsweise bei der Einstellung der Zahlung der Miete des Sohnes, ist die Verantwortung der Beschuldigten aber glaubwürdig, dass sie keinerlei Anweisungen bezüglich der Wohnung ihrer Tochter gegeben habe und dass hier eigenständig von der Hausverwaltung vorgegangen wurde. Jedenfalls ist nicht erweislich, dass sie eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, vielmehr konnte sie glaubwürdig darlegen, dass sie sich bezüglich der steuerlichen Angelegenheiten auf die Ratschläge und Durchführung durch die "Profis" verließ. Da es auch jahrzehntelang keinerlei Beanstandungen gab, ist ihr diesbezüglich auch keine Überwachungspflichtverletzung vorzuwerfen.
Die Aussagen des Zeugen ***4*** waren de facto nicht verwertbar, da er zwar den Eindruck hinterließ - aus welchen Gründen auch immer - der Beschuldigten ein möglichst hohes Maß an Verschulden anzulasten, sobald aber näher nachgefragt wurde, musste er zugestehen, keine konkreten Informationen über die Steuerangelegenheiten bzw. die Verwaltung ihres Hauses zu haben.
Mangels Vorliegens einer subjektiven Tatseite der angelasteten Finanzdelikte war das Finanzstrafverfahren einzustellen."
****
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Amtsbeauftragten mit folgendem Vorbringen:
"1. Beschwerdegegenstand:
Der zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG
Beschwerde
(welche am angemeldet wurde) gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom , welches mit zugestellt wurde.
2. Sachverhalt:
Gegen ***45*** ***7***, geboren ***19*** wohnhaft in ***10*** ***36*** wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass sie vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat:
Einkommensteuer 2015 € 3.387,08
Umsatzsteuer 2015 € 1.601,48
Einkommensteuer 2016 € 5.809,70
Umsatzsteuer 2016 € 2.905,65
Einkommensteuer 2017 € 6.970,86
Umsatzsteuer 2017 € 1.658,22
Umsatzsteuer 2018 € 2.169.08
Zusammen € 24.502,07
und somit die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen wurden.
Weiters besteht der Verdacht, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und hierbei folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat:
Umsatzsteuer 04-06/2019 € 2.232,03
Umsatzsteuer 10-12/2019 € 1.028,03
Umsatzsteuer 10-12/2020 € 82,37
Umsatzsteuer 10-12/2021 € 1.250.47
Zusammen € 4.592,90
und somit die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen wurden.
Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 29.094,97.
Als Grundlage für das Verfahren dient der Prüfbericht vom (StNr. ***26***) in dem festgestellt wurde, dass Aufwendungen, die den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, und zu hohe Vorsteuern für den angelasteten Zeitraum geltend gemacht wurden.
Sie hat in den oben genannten Zeiträumen private Wohnkosten als Betriebsausgabe geltend gemacht und somit auch ungerechtfertigt Vorsteuern geltend gemacht.
Die Instandhaltungskosten für die privaten Wohnungen werden steuerlich nicht anerkannt.
Die geltend gemachten Kosten für die nicht fremdübliche Vermietung an die Kinder sind nicht anzuerkennen.
Es wurden die Vermietungseinkünfte inklusive Haus- und Gartenarbeit nicht vollständig erklärt.
Die Abschreibung für Kinderzimmermöbel wurde nicht anerkannt.
Das Kilometergeld wurde mangels Fahrtenbuch nicht vollständig anerkannt. Von den € 630 wurden nur € 200 anerkannt.
Die Beglaubigungskosten sind nicht abzugsfähig.
Die privaten geringwertigen Wirtschaftsgüter und die doppelt verrechneten Spesen werden nicht anerkannt.
Die Bausparkassenzinsen und die AfA sind um die privaten Wohnungen auszuscheiden. Es wurden auch Instandhaltungen geltend gemacht, die den fremdunüblichen Wohnungen direkt zuordenbar sind.
Die ursprünglich angelasteten ausländischen Pensionseinkünfte werden durch die in der Niederschrift vom erhaltenen Informationen nicht mehr angelastet und sind somit nicht mehr Teil des strafbestimmenden Wertbetrages.
Als abgabenrechtliche Verantwortliche ist sie für ein korrektes Rechenwerk sowie die korrekten und vollständigen Meldungen an Abgaben oder deren Bemessungsgrundlagen verantwortlich.
Auf Grund des o.a. Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass Sie diesen ihr obliegenden Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich/wissentlich (UVA) nicht entsprochen hat.
Am erfolgte die Strafverfügung, gegen die der Einspruch vom erfolgte. Die Spruchsenatsverhandlung fand am statt und das Erkenntnis auf Einstellung vom Spruchsenat wurde am zugestellt.
Sie wird durch den Rechtsanwalt Herrn Dr. Bernhard EDER, Brucknerstraße 4/Tür 5, 1040 Wien, vertreten. ***6***
Im Erkenntnis des Spruchsenats wird ausgeführt, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der Steuerberater Frau ***7*** darauf aufmerksam gemacht hat, dass die fremdunüblich niedrige Miete steuerlich relevant ist. Dem ist aber entgegen zu halten, dass Frau ***7*** den Steuerberater zunächst darüber informieren hätte müssen, dass ihre Tochter zur deutlich niedrigeren Miete lebt, damit der Steuerberater merkt, dass hier ein Nahverhältnis mit einer fremdunüblich niedrigen Miete vorliegt. Diese Information alleine wäre ausreichend gewesen, damit der Steuerberater das Geltendmachen der nicht zustehenden Vorsteuern verhindert.
3. Zulässigkeit der Beschwerde:
Da noch am Tag der Verhandlung am seitens des Amtsbeauftragten (AB) Beschwerde angemeldet wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist der Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig.
4. Beschwerdegründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung für Frau ***45*** ***7*** für folgende Abgaben:
Einkommensteuer 2015 € 3.387,08
Umsatzsteuer 2015 € 1.601,48
Einkommensteuer 2016 € 5.809,70
Umsatzsteuer 2016 € 2.905,65
Einkommensteuer 2017 € 6.970,86
Umsatzsteuer 2017 € 1.658,22
Umsatzsteuer 2018 € 2.169.08
Umsatzsteuer 04-06/2019 € 2.232,03
Umsatzsteuer 10-12/2019 € 1.028,03
Umsatzsteuer 10-12/2020 € 82,37
Umsatzsteuer 10-12/2021 € 1.250.47
Tatsache ist, dass entschieden wurde, dass die Tochter der Beschuldigten deutlich weniger Miete als fremdüblich bezahlen muss. Dies wurde von Frau ***7*** entweder aktiv entschieden oder zumindest als abgaberechtlich Verantwortliche so akzeptiert und auch nicht dem Steuerberater mitgeteilt. Relevante Änderungen der Bemessungsgrundlage nicht dem Steuerberater mitzuteilen, obwohl sie unter anderem weiterhin die Vorsteuern in gewohnter Höhe bekommen hat, ist hier eindeutig ein Verschulden der Beschuldigten.
Die vorherige Hausverwalterin (***8***) beantwortete ein Auskunftsersuchen dahingehend, dass die Verwaltung, die Vermietung und andere wirtschaftliche Maßnahmen immer im Einvernehmen mit der Eigentümerin erfolgten. Dies entspricht auch der Aussage des späteren Hausverwalters (Hausverwaltung ***9***) und dem allgemein üblichen Hergang. Herr ***4*** von der Hausverwaltung ***9*** sagte im Zuge der Zeugenniederschrift aus, dass es die Aufgabe von Frau ***7*** gewesen wäre ihren Steuerberater darüber zu informieren, dass Kinder von ihr zur unüblich niedrigen Miete wohnen.
Es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen.
5. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,
1. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2. die Einstellung aufzuheben,
3. eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe hinsichtlich des Gesamtverschuldens zu verhängen.
****
Mit Schreiben vom wurden bezugnehmend auf einen Anruf des Verteidigers bei der Vorsitzenden dem Verteidiger Unterlagen übermittelt und vorweg Anfragen an die Beschuldigte gestellt:
"Es werden folgende Unterlagen übermittelt:
1) Beschwerde des Amtsbeauftragten
2) Auskunftsersuchen der Behörde vom
3) Antwort der Kanzlei Dr. ***38*** vom
Zudem ergehen folgende Vorhalte bzw. Anfragen:
1) In dem von Ihnen im behördlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit Ihrer Tochter Mag. ***16*** scheint deren Geburtsdatum mit ***17*** auf. Nach den zu ihr erfassten persönlichen Daten der Finanzverwaltung sollte sie am ***41*** geboren sein. Welches Datum ist richtig?
Der Vertrag enthält keine Unterschriften. Haben Sie auch einen Vertrag mit Unterschriften dazu? Wenn ja, wird ersucht, eine Kopie an das BFG vorzulegen.
2) Sohn ***15*** ist am ***37*** geboren. Er hatte den Mietvertrag ab 2009. Verlängerung des Vertrages auf Ende 2017, der Vertrag trägt die Unterschrift der Mutter. Gesamtmietzins € 269,99. Der Vertrag wird dem Sohn von der Hausverwaltung ***38*** geschickt, daher ist sie in Kenntnis der Höhe des Mietzinses gewesen. Kündigung am mit sofortiger Wirkung.
Die Tochter hat einen Vertrag mit € 530,00 Miete und bezahlt ab irgendwann weniger. Ein neuer Vertrag mit der Tochter ist nicht aktenkundig.
Wurde auf Grund der Tatsache, dass die Tochter den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt hat, ein neuer Vertrag gemacht? Wenn ja, bitte um Vorlage.
3) Zum Prüfbericht:
Tz 1: Die Prüferin hält fest, dass in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Eingänge auf dem Konto der Beschuldigten für Hausreinigung und Gartenarbeit nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst worden seien. Der Passus ist nicht verständlich.
Wieso bekommt sie Einkünfte aus diesem Titel und zahlt nicht für Gartenarbeit?
Gibt es ein eigenes Bankkonto für das Haus? Sind das Eingänge auf einem Hauskonto? Kannte die Hausverwaltung diese Eingänge? Die Hausverwaltung hat nach dem bisherigen Vorbringen die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und selbst eingereicht. Es wurde auch vorgebracht, dass sie Zahllasten beglichen haben soll. Hatte/hat die Hausverwaltung Zeichnungsberechtigung auf einem Bankkonto der Beschuldigten/einem eigenen Bankkonto für die Angelegenheiten des verfahrensgegenständlichen Hauses?
Tz 7. 2017 wurde eine Waschmaschine gekauft, es gibt aber keine Waschküche.
Wer hat diese Waschmaschine tatsächlich bekommen? Warum ging die Rechnung an die Hausverwaltung und wurde dies unter Instandhaltung erfasst?
Am wurden 2 Infrarotheizpaneele angeschafft. Die Anschaffung erfolgte für wen? Warum ging die Rechnung an die Hausverwaltung und wurde dies unter Instandhaltung erfasst?
Tz 9: geringwertige Wirtschaftsgüter
Wieso gingen Rechnungen, die auf ***23*** lauten (u.a. Ladegerät) zur Hausverwaltung und wurden unter Aufwand des Hauses erfasst?
Tz 11 und Tz 13: Vorsteuerkürzung 2019 und 2020
Für wen wurden die Kinderzimmermöbel 2018 angeschafft (Enkelin ***39***?)? Wie kam diese Rechnung zur Hausverwaltung und wurde unter Aufwand des Hauses erfasst?
Vorsteuerkürzungen:
2019 Kinderzimmerkasten. 2020 Schnittblumen ***40***, Reparatur Geschirrspüler
Wie kamen die Privatrechnungen zur Hausverwaltung, die sie dann unter Hausaufwand erfasst hat?
Das Erkenntnis des Spruchsenates enthält keine Feststellungen zu konkreten Taten nach dem FinStrG, daher wird vorweg zum Prüfungsstand nach der Aktenlage mitgeteilt:
"Tat nach dem FinStrG ist jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum.
Die Jahreserklärung zur U 2015 wurde am eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom .
Die Jahreserklärung zur E 2015 wurde ebenfalls am eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom .
Die Jahreserklärung zur U 2016 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2016 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur U 2017 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2017 wurde ebenfalls am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur U 2018 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde ebenfalls am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Für die U und E der Jahre 2016, 2017 und 2018 wurde somit bisher unrichtig von vollendeten Abgabenverkürzungen ausgegangen. Es können nur versuchte Abgabenhinterziehungen vorliegen, die jeweils mit Einreichung der unrichtigen Erklärung bewirkt wurden. Eine Strafbarkeit besteht diesbezüglich nur bei Vorsatz als Schuldform.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 4-6/2019 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 1.782,99 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 04-06/2019 betrug € 2.232,03.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 120,23 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2019 betrug € 1.028,03.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2020 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 148,53 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2020 betrug € 82,37.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2021 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 547,72 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2021 betrug € 1.250.47.
Hinsichtlich der Verkürzungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium wurde angelastet, dass Vorauszahlungen nicht bei deren Fälligkeit richtig gemeldet und entrichtet wurden.
Dazu sind zwei Vergehen denkmöglich, 1) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit Fälligkeit der Vorauszahlung (, , und ) oder 2) Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bewirkt 5 Tage nach der jeweiligen Fälligkeit.
Zur Beantwortung der Anfragen wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bestimmt.
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Mit Schreiben vom wurde ein Fristerstreckungsantrag zur Beantwortung der Anfragen bis eingebracht und dies mit Urlaub des Verteidigers bis begründet.
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Am wurde folgende Vorhaltsbeantwortung erstattet:
"Die Beschuldigte übermittelt dem Bundesfinanzgericht über Aufforderung vom fristgerecht folgende
A N F R A G E B E A N T W O R T U N G:
1. Die Tochter der Beschuldigten Mag. ***16*** ist tatsächlich am ***41*** geboren. Der von Mag. ***16*** unterfertigte Bestandvertrag vom wird hiermit vorgelegt.
2. Neben diesem Mietvertrag wurde kein gesonderter (neuer) Mietvertrag mit Mag. ***16*** errichtet.
3. Beim Bankkonto der Beschuldigten sind den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen. Die Zahlungen wurden von der Hausverwaltung vorgenommen und dienten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt hat. Die Beschuldigte hat die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachten und von ihr bezahlten Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese hat den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten wurden - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt.
Die Hausverwaltung hat ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge erfolgte auf dem Privatkonto Dris. ***7***. Auf diesem Konto war die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto".
4. Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat.
Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden.
5. Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragsrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht.
6. Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können.
7. Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde.
8. Die Reparatur des Geschirrspülers wurde doppelt gebucht, wofür die Beschuldigte nicht belangt werden kann.
Dem Schriftsatz wurde eine Kopie des Mietvertrages mit ***16*** beigelegt.
****
In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend vorgebracht und erhoben:
"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Der Schriftsatz vom wurde dem AB bereits übermittelt.
Der Amtsbeauftragte verweist auf seine Beschwerde.
Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kinder der Besch. haben sich aus einem persönlichen Naheverhältnis zur lange bekannten Hausverwaltung Rechte herausgenommen, von denen meine Mandantin nichts wusste. Dies hätte so nicht laufen sollen. Meine Mandantin hat eine Hausverwaltung bestellt und sich stets darauf verlassen, dass ihre Belange durch die Hausverwaltung ordnungsgemäß erledigt werden. Der Spruchsenat ist zunächst der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen von einem Verschulden der Besch. ausgegangen, dies konnte jedoch im Verfahren widerlegt werden. Nunmehr wurde auch eine neue Hausverwaltung bestellt, da wir die gegenständlichen Versäumnisse im Verschuldungsbereich der Hauverwaltung angesiedelt sehen.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweist die Beschuldigte auf die Angaben vor dem Spruchsenat.
V.: Prüfbericht vom zur StNr. ***27***:
Tz. 1 Einnahmen:
Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet:
2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00
Dazu wurden Gartenarbeiten erbracht und diese den Mietern zusätzlich zur Miete verrechnet.
In der Stellungnahme vom wird dazu ausgeführt, dass auf das Bankkonto der Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen seien. Die Zahlungen seien von der Hausverwaltung vorgenommen worden und hätten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt habe, gedient. Die Beschuldigte habe die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachtem und von ihr bezahltem Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese habe den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten seien - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt worden.
Die Hausverwaltung habe ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge seien auf dem Privatkonto Dris. ***7*** erfolgt. Auf diesem Konto sei die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto".
Zusammenfassung: Sie bezahlen den Arbeiter, die Hausverwaltung ersetzt Ihnen den Aufwand und zahlt auf ihr Privatkonto ein. Der Aufwand wird den Mietern verrechnet, die zahlen gesondert auf das Hauskonto ein und die Hausverwaltung erfasst das nicht unter den Erlösen? Richtig?
Besch.: Ob der Aufwand den Mietern weiter verrechnet wurde, weiß ich nicht: Wir legen die Prüfungsfeststellung so aus, dass nicht Erlöse zu niedrig erfasst wurden, sondern der Aufwand unter diesem Titel nicht anerkannt wurde, da eben keine Rechnung der Person vorlag, die Gartenarbeiten erbracht hat.
V.: Die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen an ihre beiden Kinder wurden durch die Prüfung herausgenommen, da die Vermietung nicht fremdüblich erfolgt ist. Aus diesem Titel wurden in der Folge Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Wohnungen nicht anerkannt.
Tochter ***22***, geb. laut Vertrag aus dem Jahr 2003 am ***17***, laut Finanzanwendungen ***41***, richtig ist ***42***. Sie bewohnt bis heute top 7, hat einen Vertrag ab (nunmehr vorgelegt mit dem richtigen Geburtsdatum) und einen Vertrag vom , in dem steht Miete von € 530,00. Der vorgelegte Vertrag 2003 ist nicht unterschrieben. Zu ihrer top hat es keine vertragliche Änderung gegeben, sie zahlt irgendwann weniger und das über Jahre hinweg. Laut Mietzinsliste 2015 wurden für 72,39 m2 € 113,38 verrechnet.
Bekommen Sie von der Hausverwaltung eine Auflistung der Mieteinnahmen?
Besch.: Nein, damals nicht. Zum Schluss habe ich auch von der alten Hausverwaltung eine Liste mit den Mieteinnahmen bekommen, ich bekomme jetzt auch eine Liste von der neuen Hausverwaltung. Die alte Hausverwaltung hat jedoch noch nicht alle Mietverträge der neuen Hausverwaltung gegeben. Die alte Hausverwaltung wurde mit Ende des Jahres 2023 gekündigt.
V: Es gibt in jedem Geschäftszweig ein steuerliches Grundwissen, dazu gehört bei Vermietungen, dass man an Familienangehörige zu denselben Konditionen vermieten muss, wie man es an Fremde täte. Sie vermieten seit Jahrzehnten Wohnungen, wurde Ihnen das nicht bei Aufnahme der Vermietung gesagt?
Hat ihr Mann bereits Wohnungen vermietet?
Besch.: Ja. Mein Mann hat schon Wohnungen vermietet. Mein Mann hat die Aufzeichnungen für die Vermietung seinerzeit selbst gemacht. Er ist 1993 sehr schnell an Krebs verstorben und ich wusste, dass ich diese Belange nicht selbst wahrnehmen kann, daher habe ich jemanden gesucht, der diese Angelegenheiten übernimmt. Über freundschaftliche Beziehungen bin ich zur Frau Dr. ***38*** gekommen. Sie hat mir gleich gesagt, dass sie das alles machen wird. An eine inhaltliche Beratung dazu kann ich mich nicht mehr erinnern.
V: Frau Dr. ***38*** hat das bis wann ca. gemacht?
Besch.: Ich kann das nicht mehr genau sagen, es könnte ca. 2005 gewesen sein. Ich habe lange auch nicht wahrgenommen, dass Frau Dr. ***38*** schon eine beginnende Demenz hatte.
V.: Sohn ***15*** geb. ***37***, hat den Vertrag ab 2009, Verlängerung des Vertrages auf Ende 2017, der Vertrag trägt die Unterschrift der Mutter. Vereinbarte Miete € 116,37 für eine Wohnung mit 72 m2. Der Vertrag wird dem Sohn von der Hausverwaltung ***38*** geschickt, daher ist die Hausverwaltung in Kenntnis der Höhe des Mietzinses. Kündigung am mit sofortiger Wirkung.
2019 gibt es knapp vor Einreichung der Jahreserklärung für 2017 ein Gespräch Hausverwaltung und Beschuldigte, dass die Wohnung des Sohnes auf Eigenbedarf umgestellt werden muss, dennoch gibt es keine Kontrolle bei der Wohnung der Tochter? War damals die so niedrige Mietzahlung des Sohnes/der Tochter kein Thema in einem Gespräch mit der Hausverwaltung?
Besch.: Nein, es wurde nie von Seiten der Hausverwaltung über die Wohnung meiner Tochter gesprochen.
V: Die Tochter hatte einen Mietzins laut Vertrag von € 530,00, der Sohn lediglich € 116,37. warum war dieser Mietbetrag so niedrig?
Besch.: Ich weiß es nicht, das war kein Thema.
V: Wie kommen private Rechnungen zur Hausverwaltung? Wer hat 2017 die Waschmaschine bekommen? Wer hat 2018 die Infrarot Heizpaneele bekommen? Wieso kommen Rechnungen, die auf Ihren Sohn lauten 2016 in die Buchhaltung?
Dazu schon die Antwort aus der schriftlichen Stellungnahme:
"Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat.
Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden.
Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht.
Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können.
Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde.
Die Reparatur des Geschirrspülers wurde doppelt gebucht, wofür die Beschuldigte nicht belangt werden kann."
Wo steht die Waschmaschine für Putzutensilien? Sie haben doch sicher ein Reinigungsunternehmen bestellt, waschen die nicht ihre Textilien selbst?
Besch.: Die Waschmaschine steht bei mir in der Wohnung. Die Waschmaschine ist kaputt gegangen durch das viele Waschen der Hausreinigungstextilien, daher habe ich eine neue Waschmaschine gekauft. Ich habe gefragt, ob das geht und mir wurde erklärt, dass das möglich ist. Ich habe keine zweite Maschine, ich habe nur eine Waschmaschine.
V: Der mit "Kindermöbel" bezeichnete Kasten war in einer fremdvermieteten Wohnung oder in der Wohnung Ihrer Tochter?
Besch.: Der Kasten ist in der Wohnung der Tochter eingebaut worden. Auch dazu habe ich gefragt, ob dies absetzbar ist. Dies war ein normaler Einbaukasten. Es ist ein großer Einbaukasten und steht nur im ehemaligen Kinderzimmer meiner ältesten Enkelin, daher wahrscheinlich die Bezeichnung als Kindermöbel.
V: Dass Kostenvoranschläge als Aufwand abgesetzt wurden, sehe ich als Fehler der Hausverwaltung.
Die Hausverwaltung hatte nach Ihrem Vorbringen Zeichnungsberechtigung am Hauskonto und hat für sie die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die Vorauszahlungen beglichen? Richtig?
Besch.: Ja, ich hatte am Hauskonto keine Zeichnungsberechtigung.
V: Bei näherer Prüfung der Anschuldigungen habe ich eben - wie schon schriftlich mitgeteilt - festgestellt, dass die eingereichten Jahreserklärungen 2016, 2017 und 2018 nicht zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben und wir erst Bescheide nach der Bp haben. Für 2019 und 2020 wurden in der Folge jedoch keine Jahreserklärungen eingereicht, daher ist nach der Judikatur des VwGH vorrangig zu prüfen, ob nicht ein prävalierender Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegen kann. Wieso wurden keine Jahreserklärungen eingereicht?
Besch.: Ich habe dazu keine Ahnung. Ich bilde mir ein, die Erklärungen unterschrieben zu haben.
Beginn der Zeugeneinvernahme: 10:36 Uhr
Zeuge ***12***, geb. ***20***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an (Z 1):
Dem Zeugen werden seine bisherigen Angaben vor der Finanzstrafbehörde vorgehalten.
V.: Es ist branchenspezifisches Grundwissen, dass auch an Familienmitglieder zu fremdüblichen Konditionen vermietet werden muss, widrigenfalls steuerlich Eigennutzung angenommen wird, wie es letztlich die Prüferin gemacht hat.
Sie sehen die Mieteinnahmen und den Vergleich der Mieten der einzelnen Wohnungen, ist ihnen da nicht aufgefallen, dass die Mieteingänge der Kinder der Beschuldigten in keinem Verhältnis zu den Mieten der anderen Mieter im Haus stehen?
Z1: Das würde mir auch in einem anderen Miethaus nicht auffallen, weil die Mietverträge üblicherweise zu ganz unterschiedlichen Zeiträumen abgeschlossen werden.
V: Die Mietverträge 1997 und 2009 mit dem Sohn der Besch. haben Sie noch nicht gemacht? War dies noch Dr. ***38***?
Z 1: Wer sie gemacht hat, weiß ich nicht, ich war es nicht.
V.: Prüfbericht vom zur StNr. ***27***:
Tz. 1 Einnahmen:
Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet:
2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00
Dazu wurden Gartenarbeiten erbracht und diese den Mietern zusätzlich zur Miete verrechnet.
In der Stellungnahme der Besch. vom wird dazu ausgeführt, dass auf das Bankkonto der Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen seien. Die Zahlungen seien von der Hausverwaltung vorgenommen worden und hätten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt habe, gedient. Die Beschuldigte habe die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachtem und von ihr bezahltem Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese habe den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten seien - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt worden.
Die Hausverwaltung habe ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge seien auf dem Privatkonto Dris. ***7*** erfolgt. Auf diesem Konto sei die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto".
Zusammenfassung: Die Besch. bezahlt den Arbeiter, die Hausverwaltung ersetzt den Aufwand und zahlt auf ihr Privatkonto ein. Der Aufwand wird den Mietern verrechnet, die zahlen gesondert auf das Hauskonto ein und diese Anteile werden von der Hausverwaltung nicht unter den Erlösen erfasst? Richtig?
Z 1: Ich kann nichts zu diesen Überweisungen sagen. Ich kann auch nicht sagen, ob diese Kosten den Mietern zusätzlich zu ihren Mietzahlungen verrechnet wurden oder ob im Rahmen der Prüfung damit ein nicht belegter Aufwand nicht anerkannt wurde. Ich kann mir schwer vorstellen, dass es mehr Mieteinnahmen gegeben hat über die Mietverrechnungen hinaus, vielleicht ist die Formulierung im PB dazu irreführend.
V.: Kündigung zur Wohnung des Sohnes der Besch. am mit sofortiger Wirkung.
2019 gibt es knapp vor Einreichung der Jahreserklärung für 2017 ein Gespräch Hausverwaltung und Beschuldigte, dass die Wohnung des Sohnes auf Eigenbedarf umgestellt werden muss, dennoch gibt es keine Kontrolle bei der Wohnung der Tochter? War damals die so niedrige Mietzahlung der Tochter kein Thema in diesem Gespräch?
Z 1: Nein, es hat keine weiteren Überlegungen zu den geringen Mietzahlungen der Tochter gegeben. Ich habe die Wohnung des Sohnes nie gesehen, es gab daher auch kein Gespräch mit der Besch. zur zuvor verrechneten Miete an den Sohn. Es gibt auch Wohnungen, die so eine schlechte Ausstattung haben können, dass sie nicht vermietbar sind.
V.: Ist es richtig, dass die Hausverwaltung die Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht und direkt eingereicht hat? Wurden auch die Vorauszahlungen von der Hausverwaltung beglichen?
Z 1: Wir haben jährlich Umsatzsteuerlisten erstellt. Genaueres kann Ihnen dann ***3*** sagen. Es gab seit dem Jahr 2009 schon die Vereinbarung, dass wir Gutschrifts-UVA einreichen. Ob auch Voranmeldungen mit Zahllasten eingereicht und diese beglichen wurden, weiß ich nicht, das könnte Ihnen ebenfalls ***3*** sagen.
V.: Es wurden auch diverse Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht anerkannt, die ganz offensichtlich private Aufwendungen betrafen. Rechnungen, die auf ***23*** lauteten. Wie kamen diese Rechnungen zu Ihnen? Wieso wurden Sie in die Voranmeldungen aufgenommen?
Vorbringen der Beschuldigten zu diesen "weiteren Feststellungen" der Prüfung:
Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat.
Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden.
Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht.
Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können.
Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde. Was können Sie dazu sagen?
Z 1: Die Unterlagen habe nicht ich persönlich verarbeitet. Die Unterlagen gehen an die Buchhaltung und werden dann verarbeitet, wenn ein Hauseigentümer dazu eine Weisung erteilt. Ich habe kein Wissen darüber, dass eben auch Belege vom Sohn der Besch. bei uns zur Erfassung eingelangt sind. Ich kann mich an den Kauf der Waschmaschine und ein Gespräch dazu nicht erinnern, ebenso nicht an ein Gespräch zu dem Einbaukasten.
V: Für 2019 und 2020 wurden keine Jahreserklärungen eingereicht, können Sie dazu etwas sagen?
Z 1: Dazu habe ich keine Wahrnehmung.
Frage des AB: Hat die Besch. sehen können, welche Mietzahlungen ein einzelner Mieter zahlt?
Z 1: Ein Hauseigentümer kann immer sehen wie viel Miete die Mieter zahlen, da es ihm offensteht, solche Listen abzuverlangen. Dies ist eine Aktivleistung des Vermieters, in dem man diese Listen abverlangt. Ich nehme an, dass ***3*** bei der Zusammenstellung der Daten für die Erstellung des Jahresabschlusses solche Listen gemacht und dem Steuerberater übermittelt hat. Ich habe keine eigenen Wahrnehmungen, ob so eine Liste an die Besch. ergangen ist.
Vertr.: Zur Konkretisierung: Haben Sie buchhalterische Angelegenheiten direkt wahrgenommen oder verweisen sie auf ***3***?
Z 1: Ich habe diese Agenden nicht selbst wahrgenommen.
Vertr.: Hat die Besch. tatsächlich Mietzinslisten verlangt und bekommen? Haben Sie dazu eigene Wahrnehmungen?
Z 1: Ich kann nichts Konkretes zu einer Listenübergabe sagen, ich sehe nur einen Kalendereintrag vom über ein Gespräch über ausstehende Mietzahlungen der Kinder.
Vertr.: Haben Sie die Besch. auf die steuerlichen Konsequenzen hinsichtlich Fremdüblichkeit hingewiesen?
Z 1: Dazu kann ich nichts Konkretes sagen, nein.
Ende der Zeugeneinvernahme: 11:05
Beginn der Zeugeneinvernahme: 11:06 Uhr
Zeuge Mag ***13***: geb. ***21***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an (Z 2):
Dem Zeugen werden seine bisherigen Angaben vor der Finanzstrafbehörde vorgehalten.
V.: Es ist branchenspezifisches Grundwissen, dass auch an Familienmitglieder zu fremdüblichen Konditionen vermietet werden muss, widrigenfalls steuerlich Eigennutzung angenommen wird, wie es letztlich die Prüferin gemacht hat.
Sie sehen die Mieteinnahmen und den Vergleich der Mieten der einzelnen Wohnungen, ist ihnen da nicht aufgefallen, dass die Mieteingänge der Kinder der Beschuldigten in keinem Verhältnis zu den Mieten der anderen Mieter im Haus stehen?
Z 2: Für mich war der Vergleich der einzelnen Miethöhen nichts Auffälliges. Wenn eine Wohnung beispielsweise zunächst Kat. D gewesen und mit Eigenmitteln saniert worden wäre, sind auch andere Miethöhen erklärbar. Es wurde auch sehr viel mit Eigenmitteln gemacht.
V: Die Mietverträge sind ja zu einer Zeit abgeschlossen worden, wo sie noch nicht im Unternehmen waren.
Z 2: Ja.
V: Vorgehalten wird ein Mietvertrag mit ***34***, Mietvertrag 2013. Dieser Mietvertrag trägt auf dem Stempel der Hausverwaltung eine sehr schwungvolle, unleserliche Unterschrift. Wissen Sie wer das unterschrieben hat?
Z 2: Ja, das sollte die Unterschrift von Herrn ***4*** sein.
V.: Prüfbericht vom zur StNr. ***27***:
Tz. 1 Einnahmen:
Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet:
2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00.
Dazu wurden Gartenarbeiten erbracht und diese den Mietern zusätzlich zur Miete verrechnet.
In der Stellungnahme der Besch. vom wird dazu ausgeführt, dass auf das Bankkonto der Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen seien. Die Zahlungen seien von der Hausverwaltung vorgenommen worden und hätten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt habe, gedient. Die Beschuldigte habe die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachtem und von ihr bezahltem Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese habe den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten seien - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt worden.
Die Hausverwaltung habe ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge seien auf dem Privatkonto Dris. ***7*** erfolgt. Auf diesem Konto sei die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto".
Zusammenfassung: Die Besch. bezahlt den Arbeiter, die Hausverwaltung ersetzt den Aufwand und zahlt auf ihr Privatkonto ein. Der Aufwand wird den Mietern verrechnet, die zahlen gesondert auf das Hauskonto ein und diese Anteile werden von der Hausverwaltung nicht unter den Erlösen erfasst? Richtig?
Z 2: Ich kann mir das auch nicht erklären, vorstellbar ist auch für mich nur, dass Betriebsaufwand nicht anerkannt wurde.
Die Besch. hat Eigenbelege erstellt und Aufwand für Gartenarbeiten ausgewiesen, aufgrund dieser Belege haben wir Zahlungen an ihr Privatkonto durchgeführt. Dass diese Belege natürlich keine Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen, war uns klar. Aus dem Titel sind aber keine über die Mietzahlungen hinausgehenden Mehreinnahmen resultiert, daher vermeine ich ebenfalls, dass die Textierung im PB missverständlich ist.
V.: Kündigung zur Wohnung des Sohnes der Besch. am mit sofortiger Wirkung.
2019 gibt es knapp vor Einreichung der Jahreserklärung für 2017 ein Gespräch Hausverwaltung und Beschuldigte, dass die Wohnung des Sohnes auf Eigenbedarf umgestellt werden muss, dennoch gibt es keine Kontrolle bei der Wohnung der Tochter? War damals die so niedrige Mietzahlung der Tochter kein Thema in diesem Gespräch?
Z 2: Nein. Es hat dazu kein Gespräch über die Miethöhe zur Wohnung der Tochter gegeben. Dies waren uralte Mietverträge.
V.: Ist es richtig, dass die Hausverwaltung die Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht und direkt eingereicht hat? Wurden auch die Vorauszahlungen von der Hausverwaltung beglichen?
Z 2: Wir haben die Umsatzsteuervorauszahlungen über das Hauskonto beglichen. In den Melde- und Zahlungsvorgang war die Besch. somit nicht eingebunden. Wir haben auch Gutschrifts-UVAen eingereicht und Rückzahlungsanträge gestellt.
V.: Es wurden auch diverse Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht anerkannt, die ganz offensichtlich private Aufwendungen betrafen. Rechnungen, die auf ***23*** lauteten. Wie kamen diese Rechnungen zu Ihnen? Wieso wurden Sie in die Voranmeldungen aufgenommen?
Z 2: Ich kann dazu nichts Genaues sagen, weil wir auch Angestellte haben, die direkt die Buchung der eingereichten Belege übernehmen. Zudem bin ich 2016 (Vorhalt der TZ 9) erst in das Unternehmen gekommen.
V: Vorbringen der Beschuldigten zu weiteren Feststellungen der Prüfung:
Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat.
Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden.
Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht.
Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können.
Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde
Was können Sie dazu sagen?
Z 2: Ich habe keine konkreten Erinnerungen dazu und weiß nicht, ob ich nach der Absetzbarkeit gefragt wurde.
V: Für 2019 und 2020 wurden keine Jahreserklärungen eingereicht, können Sie dazu etwas sagen?
Z 2: Dazu kann ich keine Angaben machen, wir haben unsere Zusammenstellungen dem Steuerberater übergeben.
Ende der Zeugeneinvernahme: 11:28 Uhr
R. an die Beschuldigte: Wer hat die Gartenarbeit verrichtet?
Besch.: Ein fremder Dritter.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Der Amtsbeauftragte beantragt seiner Beschwerde stattzugeben und eine schuldangemessene Bestrafung auszusprechen.
Der Verteidiger beantragt die Beschwerde abzuweisen und führt dazu aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass niemand Überlegungen zu einer Fremdüblichkeit der Vermietung anstellt habe und dies auch kein Thema von Besprechungen gewesen sei. Es gäbe zwar ein branchenspezifisches Grundwissen, jedoch dürfe man dies nicht in dem Umfang annehmen, dass seiner Mandantin auch unterstellt werden könne, dass sie sich einer umsatzsteuerrechtlichen Konsequenz einer zu niedrig vereinbarten Mietzahlung bewusst gewesen sei. Es treffe sie kein finanzstrafrechtliches Verschulden, weswegen die Beschwerde abzuweisen sei."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Abs. 3: Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2 Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Verfahrensgegenständlich lag eine Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates zur Behandlung durch den Finanzstrafsenat des BFG vor, das auf Einstellung des Verfahrens lautet.
Verwaltungsgeschehen:
Prüfbericht vom zur StNr. ***27***:
Tz. 1 Einnahmen:
Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet:
2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00
Tz. 2 Eigennutzung durch Hauseigentümer
Die Wohnung Top 10 wird von der Hauseigentümerin Frau Dr. ***7*** bewohnt. Alle Kosten betreffend die Hauseigentümerwohnung sind Kosten der privaten Lebensführung von Frau Dr. ***7*** und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug von diesen Kosten ist ebenfalls nicht zulässig.
Tz. 3 Vermietung Top 4
Die Wohnung Top 4 wird an den Sohn ***23*** vermietet. Laut Mietvertragsverlängerung vom wurde eine Monatsmiete in Höhe von € 116,37 für eine 72,49 m2 große Wohnung vereinbart, das entspricht einem Quadratmeterpreis in Höhe von € 1,61. Laut Abfrage des Richtwertzinses auf der Homepage der Stadt Wien wäre ein Richtwertzins in Höhe von € 7,84 zulässig gewesen. Es hätte also eine Miete in Höhe von € 5,88 pro m2 nach Berücksichtigung eines 25%igen Abschlages für die Befristung verrechnet werden können, das hätte eine Monatsmiete von € 426,24 bedeutet.
Diese Vermietung ist nicht fremdüblich! Bei den fremd vermieteten Wohnungen wurde jeweils ein Quadratmeterpreis verrechnet, der zwischen € 1,86 und € 3,40 höher lag, als der verlautbarte Richtwertmietzins inklusive Zu-/Abschläge u. Befristungsabschlag.
Des Weiteren wurde auch keine Kautionszahlung vereinbart, mit den Fremdmietern aber schon.
Die mit dieser Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher mangels fremdüblichem Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.
Die Mieteinnahmen werden konsequenterweise aber auch ausgeschieden.
Tz. 4 Vermietung Top 7
Die Wohnung Top 7 wird an die Tochter ***16*** vermietet. Laut Mietvertrag vom wurde eine Monatsmiete in Höhe von € 530,-- vereinbart. Effektiv wurden aber laut Mietzinsliste 2015 € 113,38 für 72,39 Quadratmeter verrechnet. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von € 1,57. Bereits im Jahr 2003 hätte laut Abfrage Mietzinsberechnung der Stadt Wien ein Quadratmeterpreis in Höhe von € 6,88 verlangt werden können. In diesem Fall hätte die Monatsmiete € 498,04 betragen.
Diese Vermietung der Wohnung Top 7 ist nicht fremdüblich, denn mit fremden Mietern wurde ein um € 1,86 bis € 3,40 höherer Quadratmeterpreis verlangt.
Auf den Einwand der steuerlichen Vertretung, die Wohnung wäre bereits 1995 an die Tochter vermietet worden und zum damaligen Zeitpunkt wäre der Mietzins angemessen gewesen, wird entgegnet, dass eine Recherche auf der Homepage der Stadt Wien "Mietzinsberechnung für Wohnung nach dem Richtwertgesetz" zum Stichtag einen Richtwertzins von € 6,24 (inklusive Zuschläge) pro m2 ergab. Laut ZMR-Abfrage ist die Tochter, geboren am ***41***, erst seit auf Top 7 gemeldet.
Die Zahlung einer Kaution wurde auch nicht vereinbart, im Gegensatz zu den fremdvermieteten Wohnungen.
Die mit dieser Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher mangels eines fremdüblichen Mietverhältnisses steuerlich nicht anzuerkennen.
Die Mieteinnahmen werden konsequenterweise ausgeschieden.
Tz. 5 Mieteinnahmen 2015 - 2018
Steuerliche Auswirkungen:
E 2015 - € 2.757,00, 2016 - € 2.757,00, 2017 - € 2.830,75, 2018 - € 2.876,40
U zu 10% 2015 - € 2.757,00, 2016 - 2.757,00, 2017 - € 2.830,75, 2018 - € 2.876,40
Instandhaltungskosten:
E 2015 - € 9.385,91, 2016 - € 14.119,85, 2017 - € 4.398,25, 2018 - € 3.449,77
U (Vorsteuer) 2015 - € 1.877,18, 2016 - € 2.823,97, 2017 - € 879,65, 2018 - € 483,77
Tz. 7 Instandhaltungen 2016 - 2018 - PA 24,05% abgezogen
E 2016 - € 1.345,66, 2017 - € 1.944,79, 2018 - € 1.159,27
U 2016 - € 269,13, 2017 -298,19, 2018 -231,85
TZ 8 Instandhaltungen allgemein
E 2018 - 14.041,79
U 2018 - 2.808,36
TZ 9 Diverse Werbungskosten
E 2016 - € 1.346,63, 2017 - € 24,98
U 2016 - € 180,47, 2017 - € 5,00
Tz 10 Bausparkassenzinsen
E 2015 - € 633,87, 2016 - € 1.579,60, 2017 - € 1.730,85, E 2018 - € 1.743,59
Tz 11 Abschreibungen 2018 € 982,01
Es wurde eine Abschreibung für Kinderzimmermöbel in Höhe von € 310,00 im Jahr 2018 geltend gemacht. Dazu liegt als Beleg nur ein Kostenvoranschlag vom vor. Die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen wie Kinderzimmermöbel zur Vermietung ist unüblich und widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Die Abschreibung von € 310,00 und Vorsteuern von € 620,00 werden nicht anerkannt.
TZ 12 Absetzung für Abnutzung ab 2016
E 2016 - € 621,84, E 2017 - € 621,84, E 2018 - € 681,84
Tz 13 USt- Nachschau
Mieteinnahmen Top 4 und Top 7:
Da die Vermietung nicht zu fremdüblichen Konditionen erfolgt ist, wurden die Umsätze ausgeschieden.
Verminderung der Umsätze 2019 € 2.288,96, 2020 € 1.493,96, 2021 € 1.506,60
Erfassung jeweils im 4. Quartal
Von sämtlichen Aufwendungen, die die Wohnung der Hauseigentümerin betreffen sowie von den allgemeinen Aufwendungen, die der Hauseigentümerin anteilig zu Gute kommen, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Gleiches gilt für jene Kosten und Aufwendungen betreffend die Wohnungen Top 4 und Top 7, die nicht fremdüblich an Sohn und Tochter vermietet werden.
Von den allgemeinen Aufwendungen wird ein Privatanteil von 41,82 % ausgeschieden.
Vorsteuerkürzungen 2019 € 3.488,95, 2020 € 231,77, 2021 € 1.401,13
Tz 14 Pensionszahlungen aus Deutschland
E 2015 € 3.359,34, 2016 € 3.439,14, 2017 € 3.518,16, E 2018 € 3.586,74."
Die Nichterfassung der Pensionszahlungen aus Deutschland wurde nicht zum Gegenstand des Finanzstrafverfahrens vor dem Spruchsenat gemacht.
Am hat die Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt:
"F: Kennen Sie den Prüfbericht vom ?
A: Ja
F: Haben Sie die Anlastungen ihnen gegenüber verstanden?
A: Ja
F: Legen Sie Ihren schulischen und beruflichen Werdegang dar?
A: maturiert, geheiratet, Dr. Phil Volkskunde Kunstgeschichte studiert, 3 Kinder, war zuhause bei den Kindern, da mein Mann sehr früh gestorben ist, bin seit ca. 30 Jahren Witwe.
F: Sind Sie steuerlich vertreten, wann ja seit wann und von wem?
A: Ja, seit 2015 von Herrn ***18*** und davor von ***24*** in ***25***.
F: Was genau sind die Aufgaben Ihres Steuerberaters?
A: Ich habe der Hausverwaltung eine Vollmacht gegeben und ich dachte, die macht alles für mich, da ich privat keine steuerlichen Kenntnisse besitze. (Die Vollmacht für die Hausverwaltung wurde dem Sachbearbeiter übergeben, Beilage 1).
Der Steuerberater führt aus: Wir erstellen die Steuererklärung für die Klienten. Diese setzt sich zusammen aus den Beiblättern zur Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung. (Beiblätter wurden dem Sachbearbeiter übergeben, Beilage 2)
Diese Beiblätter übermittelt uns die Hausverwaltung. Die monatlichen UVA's macht die Hausverwaltung. Ich mache die Steuererklärung aus den Informationen der Hausverwaltung vom Zinshaus am ***10***.
F: Hatten Sie ein Erstgespräch mit Ihrem Steuerberater?
A: Ja und ich wurde über meine steuerlichen Pflichten aufgeklärt.
F: Haben Sie ihren Steuerberater immer rechtzeitig und vollständig bezahlt?
A: Ja ich habe den Steuerberater und die Hausverwaltung immer rechtzeitig bezahlt.
F: Haben Sie ihren Steuerberater immer rechtzeitig und vollständig alle notwendigen Unterlagen übergeben?
A: Die Unterlagen bezüglich ***10*** wurden immer von der Hausverwaltung übermittelt.
F: Weshalb haben Ihre deutschen Pensionseinkünfte nicht erklärt?
A: Nach dem Tod meines Mannes hat der Staat Österreich gemeint, dass das raus muss, ich zahle Steuern in ***11***.
Der Steuerberater führt an: Diese Pensionseinkünfte sind steuerlich erfasst unter "ausländische Einkünfte". Wir haben die Zuflüsse aus der ausländische Pension in die Steuererklärung um den Solidaritätsbetrag verkürzt angesetzt, anstatt des Bruttobetrages. Die macht maximal 100 Euro im Jahr aus.
F: Wer bekommt die Belege bzw. Rechnungen?
A: Ich gebe alle Rechnungen bezüglich ***10*** an die Hausverwaltung, wobei die meisten Rechnungen der Leistungserbringer direkt an die Hausverwaltung übermittelt werden. Der Steuerberater bekommt die Rechnungen nicht.
F: Weshalb haben Sie den privaten Anteil vom Mietobjekt nicht herausgerechnet?
A: Ich habe keine Ahnung davon. Das war alles die Hausverwaltung. Ich gab Ihnen die Vollmacht. Die Hausverwaltung hätte mir dies sagen müssen. Die Rechnungen gehen direkt von den Handwerkern an die Hausverwaltung.
F: Weshalb haben Sie die Vermietungseinkünfte inklusive Haus- und Gartenarbeit nicht vollständig erklärt.
A: Der Steuerberater führt an: Die Zahlung sind von der Hausverwaltung im Konto eingelangt und die Belege hierfür wurden dann an die Hausverwaltung übermittelt, z.b. es kommt ein Handwerker und wechselt Lampen, wird von Frau ***7*** bezahlt. Sie schickt die Rechnung an die Hausverwaltung und die Hausverwaltung überwies dann das Geld.
Es kam vor, dass Belege bei der Post verloren gingen. Diese wurden im Zuge der Prüfung nicht anerkannt.
F: Warum wurde der Privatanteil, Wohnungen der Kinder, nicht berücksichtigt?
A: Auf diese Fremdüblichkeit wurde seitens der Hausverwaltung nicht geachtet und der Steuerberater hat dies so von der Hausverwaltung übernommen. Details wie etwa Mietverträge, wer der Mieter ist oder ob dies fremdüblich ist oder nicht konnte der Steuerberater nicht sehen.
F: Wie kam es zustande, dass Ihre Kinder so wenig für die Miete zahlen?
A: Das dürfte die Hausverwaltung so entschieden haben, aber ich kann mich nicht mehr genau erinnern, es ist schon zu lange her.
F: Wer ist die verantwortliche Person hierfür bei der Hausverwaltung?
A: Mein Ansprechpartner war Herr ***3***, wer die Mietverträge abwickelt und die Höhe der Miete bestimmt, weiß ich leider nicht konkret.
F: Warum hatte es Abschreibungen für Kinderzimmermöbel geben?
A: Ich habe die Hausverwaltung gefragt, welche mir die Auskunft erteilte, dass dies geltend gemacht werden kann, außer es ist meine eigene Wohnung.
F: Warum gab es kein Fahrtenbuch obwohl Kilometergeld geltend gemacht wurde?
A: Der Steuerberater führt aus. Kilometergeld wurde nach einer Plausibilitätsrechnung geltend gemacht. Z.b. eine Fahrt nach Salzburg wegen einer Delogierung und ich als Steuerberater habe das so angesetzt. 750 Euro wurden in Wien angesetzt und 350 Euro für die Fahrten nach Salzburg.
F: Wieviel zahlen Sie an die Hausverwaltung?
A: Es ist ein monatlicher Pauschalbetrag, dieser beläuft sich auf ca. 190 Euro im Monat. Es sind ca. 10 Wohnungen an diesem Standort zu verwalten.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
Der Steuerberater gibt an: Die Hausverwaltung dürfte darauf vergessen haben, dass der Mietzins nicht fremdüblich ist. Ich nehme hier kein vorsätzliches Handeln an."
Am wurde ***12*** als Zeuge vernommen und hat unter Wahrheitspflicht stehend ausgesagt. Zeitgleich wurde der Buchhalter ***13*** als Zeuge befragt:
"Zur Sache gibt der Zeuge an:
F: Umfasst Ihre Vollmacht bezüglich Frau ***Bf1*** auch steuerliche Angelegenheiten?
A (***4***): Wir haben eine Hausverwaltungsvollmacht und keine Steuervollmacht, dies darf nur der Steuerberater.
F: Wie kam der Mietvertrag mit den Kindern von Frau ***Bf1*** zustande und wer entschied über die Miethöhe?
A: (***4***) Das wissen wir nicht. Das ist Familiensache. Alle Mietverträge wurden von Frau ***7*** selbst verhandelt. Wir haben nur die Daten ausgefüllt. Auch die Drittmieten wurden zwischen Frau ***7*** und dem Makler vereinbart. Die Mietverträge mit den Kindern wurden bereits vor langer Zeit abgeschlossen. Mietvertrag des Sohnes (***23***) wurde übergeben.
(Beilage 1) Es gibt auch Häuser wo wir die Mietverträge machen und wir diese unterschreiben, aber in diesem Haus hat immer Frau ***7*** unterschrieben.
F: Wie war Ihr Kontakt mit dem Steuerberater von Frau Dr. ***7*** und welche Informationen haben Sie ihm weitergeleitet?
A: (***14***) Jährlich wird von uns eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung gemacht und an den Steuerberater übermittelt inklusive Auflistung der Rechnungen anhand Verwendungszweck und Betrag. Bei Detailrückfragen standen wir zur Verfügung.
F: Haben Sie die Privatwohnung in der Frau Dr. ***7*** wohnt als Privatanteil beim Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand herausgerechnet, bevor Sie die Unterlagen an den Steuerberater geschickt haben?
A: (***14***) Die Wohnung von Frau ***7*** war immer als Eigennutzung angelegt.
A:(***4***) Der Sohn ***15*** hat die Wohnung 2019 gekündigt, welche dadurch leer stand. Daraufhin wurde Frau ***7*** ein Vorschlag gemacht diese auf Eigennutzung umzustellen.
F: Haben Sie die Wohnungen, in denen die Kinder von Frau Dr. ***7*** zu fremdunüblicher niedriger Miete wohnen, als Privatanteil beim Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand herausgerechnet, bevor Sie die Unterlagen an dem Steuerberater geschickt haben?
A: (***14***) Es waren ganz normale Mietverträge. Die Abmachungen und Zustände der Wohnungen die vom Eigentümer vermietet werden, sind uns nicht bekannt. Wir haben diese Wohnungen nicht gesehen. Daher konnten wir nicht beurteilen, ob die Miete fremdüblich oder fremdunüblich war.
F: Haben Sie mit Frau Dr. ***7*** darüber gesprochen, dass man Privatanteile nicht steuerlich geltend machen darf?
A:(***4***) Frau ***7*** müsste wissen, dass sie Privatanteile nicht steuerlich geltend machen darf, sie hat auch noch andere Immobilien und sie besitzt das Haus schon seit einer Ewigkeit. Ich bin nicht Ihr Steuerberater. Wenn die Wohnung von der Eigentümerin selbst benutzt wird, nehmen wir sie raus.
F: Wer wäre verpflichtet gewesen, dem Steuerberater die Information zu geben, dass Wohnungen fremdunüblich vermietet werden?
A: (***4***) Frau ***7*** ausschließlich. Wir schicken die Unterlagen in Vertretung des Hauseigentümers an den Steuerberater.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
A: Nein."
Am wurde für die Beschuldigte folgende Stellungnahme erstattet:
"Stellungnahme zur Aussage der Hausverwaltung - ***9***
Ergänzungen zur Niederschrift vom
Sehr geehrter Damen und Herren!
Bezugnehmend auf unsere Telefonate vom und , unseres Termins am und nach Akteneinsicht betreffend Niederschrift vom möchten wir im Auftrag unserer Klientin noch folgende Stellungnahme abgeben:
1. Frau Dr. ***7*** hat in keinster Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Ein unrechtes Verhalten war ihr nicht bewusst.
2. Frau Dr. ***7*** hat die Hausverwaltung bevollmächtigt, ihre buchhalterischen Agenden zu übernehmen. Die Vollmacht legen wir nochmals bei. Darin steht auch, dass die Hausverwaltung zur Vertretung vor den Behörden (insb. den Finanzbehörden) berechtigt ist. Die Aussage der HV kann Frau Dr. ***7*** somit nicht nachvollziehen, da die HV auch für die ordnungsmäßige Einreichung der laufenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig war.
3. Die Hausverwaltung hat die Belege laufend monatlich gebucht und auch dem Finanzamt gemeldet bzw. die allfällige Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Ebenso hat die Hausverwaltung die Jahres-Umsatzsteuerbeilage und die Jahres-Einkommensteuerbeilage jährlich erstellt. Die Zinslisten wurden uns, aber auch Frau Dr. ***7***, niemals übermittelt. Eine Überprüfung einer allfälligen Fremdüblichkeit konnte somit nicht durchgeführt werden.
4. Laut Aussage der Hausverwaltung muss Frau Dr. ***7*** wissen, dass sie Privatanteile nicht steuerlich geltend machen kann. Die Hausverwaltung gibt aber an, dass sie selbst (als professionelle Hausverwaltung) es nicht wissen muss bzw. kann. Diese Aussage ist für Frau Dr. ***7*** unverständlich und auch nicht nachvollziehbar.
5. Der Hausverwaltung liegt zur Beurteilung einer Fremdüblichkeit die Zinsliste mit den direkten Vergleichen zu den anderen vermieteten Wohnungen vor.
Ebenso wurden die Mietverträge auch von der Hausverwaltung erstellt.
Unterschrieben hat sie dann Frau Dr. ***7***, das ist richtig. Auf das Thema einer allfälligen Fremdüblichkeit wurde Frau Dr. ***7*** nicht hingewiesen.
6. Die Hausverwaltung war ebenso beim Abschluss des Mietvertrages (siehe Beilage) mit Frau ***16*** in Höhe von € 530,00 involviert.
Dadurch wurde ein fremdüblicher ***25*** "dokumentiert". Für die Hausverwaltung muss laut der von ihr erstellten jährlichen Zinslisten immer ersichtlich gewesen sein, dass die letztendlich nur bezahlten € 120,00 Mietzins eben nicht fremdüblich waren.
7. Wenn die Hausverwaltung nicht beurteilen kann (laut Aussage vom ), ob ein Mietzins von rd. € 120,00 für eine 75 m2 Wohnung in einer Toplage im 19. Bezirk nicht fremd üblich ist, wie soll dies Frau Dr. ***7*** beurteilen können. Ebenso kann Frau Dr. ***7*** auch nicht beurteilen, dass eine Kürzung der Vorsteuern oder/und der Werbungskosten in diesem Fall notwendig gewesen wäre.
8. Frau Dr. ***7*** hat sich (sie ist über 80 Jahre alt) bis dato niemals etwas zu Schulden kommen lassen und würde sich vorsätzlich oder fahrlässig niemals etwas zu Schulden kommen lassen. Sie ist sehr verzweifelt und hofft inständig, dass Ihre Aussagen Beachtung finden.
Mit der Bitte um Einbeziehung dieser Informationen in die Beurteilung und dem nochmaligen Ersuchen um Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen unsere Klientin Frau ***Bf1***.
Dieser Stellungnahme wurde eine Vollmacht vom beigelegt, wonach die Hausverwaltung ***9*** auch zur Vertretung gegenüber den Finanzbehörden berechtigt ist.
Weiters wurde ein Mietvertrag vom zwischen der Beschuldigten und ***16***, geb. ***17*** vorgelegt. Demnach wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung in der Größe von 72,39 m2 zu einem monatlichen Mietpreis von € 530,00 (zuzüglich anteilige Betriebskosten und ges. Mwst) auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Vertrag trägt keine Unterschriften.
Mit Strafverfügung vom wurde die Beschuldigte durch die Finanzstrafbehörde der ihr auch im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des Spruchsenates angelasteten Vergehen schuldig erkannt und über sie wegen Abgabenhinterziehungen eine Geldstrafe von € 12.800,00 ausgesprochen. Für den Nichteinbringungsfall wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen bestimmt.
Am wurde Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und ausgeführt:
"Die Beschuldigte ***Bf1*** hat Rechtsanwalt Dr. Bernhard Eder mit ihrer Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Durch ihren ausgewiesenen Vertreter erhebt die Beschuldigte gegen die Strafverfügung vom EINSPRUCH und stellt den ANTRAG auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG durch einen unabhängigen Spruchsenat.
Die angefochtene Strafverfügung führte im Zuge der Begründung aus, im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass die Beschuldigte selbst für ihre steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte ihren Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich/wissentlich (UVA) nicht entsprochen habe. Dieser Vorwurf hält einer eingehenden Überprüfung nicht stand.
Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegung- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Einer Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und es nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Diese gesetzlich definierten Straftatbestände sind mit der für jedes Strafverfahren gebotenen Sicherheit festzustellen. Die Finanzstrafbehörde spricht im angefochtenen Erkenntnis jedoch selbst nur von einem "Verdacht", der eine strafrechtliche Verurteilung keinesfalls rechtfertigen kann.
Dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschuldigte selbst für ihre steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich sein soll, ist unrichtig. Die Strafverfügung nennt für diesen Vorwurf kein wie immer geartetes Tatsachensubstrat. Wie sich bereits aus der Vollmacht der Hausverwaltung ***9*** vom unzweifelhaft ergibt, war und ist die Hausverwaltung zur Vertretung der Beschuldigten vor allen Behörden, insbesondere auch Finanzbehörden, bevollmächtigt.
2. Die Hausverwaltung ***9*** hat eigen- und alleine verantwortlich sowohl die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Beschuldigte ausgearbeitet und beim Finanzamt eingereicht als auch die Beiblätter zur Einkommensteuererklärung 2015, 2016, 2017 und 2018 vorbereitet, die von der steuerlichen Vertretung der Beschuldigten in die jeweiligen Einkommensteuererklärungen eingearbeitet wurden. Insofern ist die Aussagen des Zeugen ***12*** vom , die von der Beschuldigten erteilte Vollmacht wäre (nur) eine Hausverwaltungs-, und keine Steuervollmacht, unhaltbar.
3. Beweis
PV der Beschuldigten
***43***, Steuerberater, ***44***
Der von der Beschuldigten geltend gemachte Kilometeraufwand wurde seiner steuerrechtlichen Erfahrung entsprechend vom Steuerberater der Beschuldigten angesetzt und entspricht der tatsächlichen Nutzung. Der Umstand, dass das Kilometergeld "nicht vollständig anerkannt" wurde, rechtfertigt keinesfalls eine strafrechtliche Verurteilung, zumal Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der zurückgelegten Kilometer fehlen. ***18*** hat im Übrigen auch die Bausparkassenzinsen und die AfA in die Steuererklärung der Beschuldigten übernommen.
5. Die Ansicht der Finanzstrafbehörde, die Vermietung an die Kinder der Beschuldigten sei zu nicht fremdüblichen Konditionen erfolgt, ist in der offenkundigen Unrichtigkeit der vorgehaltenen Richtwertzinse begründet. Der Richtwert für eine Wiener Wohnung liegt derzeit bei € 6,15. Die vorgehaltene Abfrage des Richtwertzinses auf der Homepage der Stadt Wien, die einen Richtwertzins von € 7,84 ergeben haben soll, ist damit jedenfalls falsch.
6. Abgesehen davon gehörte es zur Verpflichtung der beauftragten Hausverwaltung, die steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen mit Mietern, die in einem offenkundigen verwandtschaftlichen Verhältnis zur Vermieterin stehen, zu überprüfen und auf die möglichen steuerlichen Folgen einer Vermietung, die einem Drittvergleich nicht standhalten sollte, aufzuklären. Dies ist nicht erfolgt.
7. Der Mietvertrag mit ***23*** vom wurde von der Hausverwaltung ***9*** errichtet, wie sich aus der Urkunde unzweifelhaft ergibt. Die Hausverwaltung ***9*** hat offenkundig auch die dafür fällige Gebühr von € 86,90 errechnet und an das Finanzamt abgeführt. Die Behauptung, nicht zu wissen, wie der Mietvertrag mit den Kindern von Frau Dr. ***7*** zustande gekommen sei, ist damit ebenfalls unrichtig. Gleiches gilt für das Zustandekommen des Mietvertrages mit ***16***. Auch dieser Mietvertrag wurde von der Hausverwaltung ***9*** errichtet und vergebührt.
8. Aus Sicht der Beschuldigten ist offenkundig, dass die für die abgabenrechtlichen Erklärungen verantwortliche Hausverwaltung ***9***, die insbesondere auch die laufenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ausgearbeitet und eingereicht hat, angesichts der finanzstrafrechtlichen Erhebungen versucht, ihre Verantwortung aus dem Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zur Beschuldigten in Abrede zu stellen. Die Beurteilung einer Fremdüblichkeit eines Mietzinses gehört zu den nachdrücklichen Verpflichtungen einer Hausverwaltung. Gleiches gilt für die Einschätzung der sich aus einer fehlenden Fremdüblichkeit ergebenden Umsatz- und/oder einkommensteuerrechtlichen Folgen.
9. Unter Berücksichtigung der vorliegenden unzweifelhaften Beweisergebnisse und der vorgenommenen Vertretungshandlungen hätte es konkreter Feststellungen bedurft, um den Vorwurf einer vorsätzlichen Vorgangweise der Beschuldigten stützen zu können. Dies gilt umso mehr für die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, die für eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) nicht bloß Vorsätzlichkeit, sondern Wissentlichkeit erfordert.
Beweis
PV der Beschuldigten
***43***, Steuerberater, ***44***
Aus den angeführten Gründen stellt die Beschuldigte den ANTRAG, das gegenständliche Strafverfahren einzustellen."
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom vor dem Spruchsenat:
"Generalien: geb. ***19***, monatliches Nettoeinkommen: € 2.900,-- keine Sorgepflichten für Kinder
Besch. bringt vor:
Ich beschäftige eine Hausverwaltung und einen Steuerberater. Ich habe mich mit den hier angeschuldigten Umständen überhaupt nicht beschäftigt, dies hat alles die Hausverwaltung geregelt. Wenn mir gesagt wird, dass meine Tochter offenbar über Jahre statt dem schriftlich vereinbarten Mietzins von € 530,-- € 120 Euro bezahlt hat, und dies den Steuererklärungen zugrunde gelegt wurde, so kann ich dazu nur sagen, dass dies die Hausverwaltung, ohne dass ich Kenntnis davon hatte, so gemacht hat.
Auch den Umstand, dass hinsichtlich der von mir bewohnten Wohnung keine Abschreibungen und Vorsteuern geltend gemacht wurden, habe nicht ich veranlasst, sondern wurde so von der Hausverwaltung durchgeführt.
Ich betone nochmals, dass ich mich ausschließlich auf die von mir bezahlten "Profis" (Hausverwaltung und Steuerberater) verlassen habe. Ich habe diesen keinerlei Anweisung gegeben, wie sie bezüglich der Wohnung meiner Tochter Abgabenerklärungen verfassen sollen.
Über Frage der Beisitzerin: Die im Mietvertrag festgehaltene Miete wurde von der Hausverwaltung mit meiner Tochter vereinbart, ich habe mich aus allem herausgehalten, weil ich mich diesbezüglich nicht auskenne.
Über Frage des AB: Ich habe den Mietvertrag unterschrieben wie jeden anderen, den mir die Hausverwaltung vorgelegt hat, auch.
Mit jedem Fremden wäre derselbe Vertrag geschlossen wurden. Ich habe auch einen Mieter, der nur 300 oder 400 Euro monatlich bezahlt.
Zeuge ***12***. geb. ***20***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an:
Zu dem konkreten Mietvertrag kann ich nichts sagen, da ich erst seit 2009 GF der Hausverwaltung bin und davor nicht tätig war. Ab 2009 weiß ich aber, dass die Hausverwaltung keinen Mietvertrag verhandelt bzw. abgeschlossen hat. Dies geschah stets durch die Eigentümerin oder den Makler. Der Hausverwaltung wurden dann nur die Eckdaten des Mietvertrags mitgeteilt und der Mietvertrag selbst aufgesetzt.
Ich bin nicht konkret informiert wann und ob ein Mietrückstand der Kinder der Eigentümerin ihr gemeldet wurde. Ich weiß aber, dass die Kinder nicht einmal über einen Mietrückstand gemahnt werden durften. Das war alles Familienangelegenheit, die die Hausverwaltung nichts anging.
Über Frage des Vert.: Ich kann mich konkret erinnern, dass einmal bei einem Gespräch, das im Haus stattfand, ich darauf hingewiesen habe, dass die Kinder keine Miete zahlen. Ich wurde von der Besch. darauf hingewiesen, dass dies Familienangelegenheit sei.
Der normale Ablauf in der Hausverwaltung ist, dass vor Mahnung eines Mieters mit dem Eigentümer Rücksprache gehalten wird, und dazu ist mir bekannt, dass die Kinder der Besch. nicht gemahnt wurden.
Über Nachfrage des Vert.: Ich kann jetzt nicht genau sagen, ob bezüglich der Mahnung aller Mieter Nachfrage gehalten werden musste, bezüglich der Kinder aber jedenfalls.
Ich habe die Besch. nicht persönlich darauf hingewiesen, welche steuerlichen Konsequenzen das Nichtbetreiben der Miete hat.
Von meiner Hausverwaltung wurden nur die Entwürfe für die ESt-Erklärung abgefasst.
Ich habe den Steuerberater nicht darauf hingewiesen, dass Mietzinse nur teilweise bezahlt werden.
Zeuge ***13***: geb. ***21***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an:
Ich bin 2016 in die Hausverwaltung eingetreten. Bereits damals war im System, dass für Top 7, ***16***, € 120,-- Miete zu bezahlen sind. Es ist daher für mich niemals eine Minderzahlung oder Rückstand aufgeschienen. Es gab daher für mich auch keinen Anlass die Besch. auf irgendetwas aufmerksam zu machen.
Der Sohn der Besch. (Top 4) hat ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Miete mehr bezahlt. Ich habe daraufhin die Besch. gefragt, ob sie die Miete übernimmt, was von ihr bejaht wurde.
Letztlich habe ich dann mit ihr vereinbart, dass diese Wohnung aus der Vermietung herausgenommen und auf Eigennutzung umgestellt wird.
Ich habe telefonisch mit ihr besprochen, dass durch die Herausnahme die USt-Fähigkeit verloren geht, ebenso wie die Afa.
Bezüglich der Afa weiß ich jetzt nicht, ob es besprochen wurde, ich bin ja nicht der Steuerberater, hinsichtlich der USt-Fähigkeit jedenfalls.
Ich weiß nicht, ob die Besch. sofort wusste was dies bedeutet, oder ob ich es ihr erklärt habe.
Das Gespräch fand 2019 statt.
Mit dem Steuerberater hatte ich keinen speziellen Kontakt, wir haben die Jahresentwürfe erstellt und dem STB übermittelt.
Die Besch. gibt an: Ich habe nicht mit dem Steuerberater nach der obigen Information durch ***13*** Rücksprache bezüglich früherer Erklärungen gehalten."
Verjährungsprüfung an Hand der angelasteten oder denkmöglichen Taten:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Tat ist jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum. Eine Beschreibung der einzelnen der Besch. angelasteten Taten enthält das Erkenntnis des Spruchsenates nicht, daher ist ergänzend festzustellen:
Die Jahreserklärung zur U 2015 wurde am eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom .
Die Jahreserklärung zur E 2015 wurde ebenfalls am eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom .
Die Jahreserklärung zur U 2016 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2016 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur U 2017 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2017 wurde ebenfalls am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur U 2018 wurde am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde ebenfalls am eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Hinsichtlich der angelasteten vollendeten Abgabenverkürzungen für U und E 2015 bewirkt jeweils mit Zustellung des Bescheides auf Grund der unrichtigen Erklärung ist somit bei Einleitung des Verfahrens als erste Verfolgungshandlung am bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen, so nicht eine Verlängerung gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG durch weitere Finanzvergehen bewirkt wird.
Für die U und E der Jahre 2016, 2017 und 2018 wurde unrichtig von vollendeten Abgabenverkürzungen ausgegangen. Es können jedoch nur versuchte Abgabenhinterziehungen vorliegen, die jeweils mit Einreichung der unrichtigen Erklärung bewirkt wurden. Eine Strafbarkeit besteht diesbezüglich nur bei Vorsatz als Schuldform.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 4-6/2019 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 1.782,99 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 04-06/2019 betrug € 2.232,03.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 120,23 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2019 betrug € 1.028,03.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2020 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 148,53 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2020 betrug € 82,37.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2021 wurde am eingereicht und eine Gutschrift von € 547,72 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2021 betrug € 1.250.47.
Hinsichtlich der Verkürzungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium wurde angelastet, dass Vorauszahlungen nicht bei deren Fälligkeit richtig gemeldet und entrichtet wurden. Dazu sind zwei Finanzvergehensarten denkmöglich, 1) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder 2) Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei für deren Begehung Vorsatz als Schuldform gefordert ist.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 wäre am einzureichen gewesen, wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung liegt der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2019 zur Prüfung vor.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 wäre am einzureichen gewesen, wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung liegt der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2020 zur Prüfung vor.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 war erst nach der USt-Nachschau einzureichen.
Zu dem Tatzeitraum 10-12/2021 ist zudem festzuhalten, dass in den Listen zu den Vorsteuerkürzungen zahlreiche Posten enthalten sind, die nicht diesen Tatzeitraum 10-12/2021 betreffen.
Die diesem Zeitraum zuordenbaren Verkürzungen ergeben bei Verminderung der Umsätze € 1.506,60, Steuer 150,66, Vorsteuern € 1.155,59 + 180,75 = € 1.336,34, einen allfälligen Verkürzungsbetrag von € 1.185,68.
Zur Conclusio zur Verjährungsprüfung siehe die Ausführungen zur subjektiven Tatseite.
Sachverhalt:
Die Beschuldigte ist Eigentümerin des Hauses ***1***, in dem bereits durch ihren verstorbenen Gatten Wohnungen vermietet wurden. Ihr Gatte ist 1993 überraschend schnell verstorben. Die zuvor nicht erwerbstätig gewesene Beschuldigte verblieb mit den Kindern (der Sohn war damals erst 8 Jahre) zurück und sah sich nicht in der Lage die Verwaltung der Mietwohnungen zu übernehmen. Über freundschaftliche Beziehungen kam sie zur Hausverwalterin Dr. ***38***, mit der die Übernahme der Hausverwaltung vereinbart wurde. Dr. ***38*** ist seit vielen Jahren dement, der Inhalt und der Umfang der Aufklärung der Beschuldigten über Fremdüblichkeit einer Vermietung und die Konsequenzen, wenn dies nicht gegeben sei, lässt sich nicht mehr feststellen.
Die Tochter der Beschuldigten, ***16***, hat seit 1997 einen Mietvertrag für die Top Nr. 7, der 2003 verlängert wurde. Der ausgewiesene Mietbetrag von € 530,00 zuzügl. ant. Betriebskosten und ges. MwSt wurde über Jahre hinweg nicht bezahlt, sondern ab zumindest dem Jahr 2015 laut Mietzinsliste 2015 nur für 72,39 m2 ein Betrag von € 113,38 verrechnet.
Der Sohn der Beschuldigten, ***23***, hatte zwischen 2009 und 2019 einen Mietvertrag für Top Nr. 4, ebenfalls für eine Mietwohnung von 72 m2 mit € 116,37.
Hinsichtlich der Wohnung der Beschuldigten (Top 10) lag von Beginn an Eigennutzung vor und sämtlich Ausgaben für das Haus wurden bezüglich ihrer Wohnung weder in Bezug auf die Umsatz-, noch auf die Einkommensteuer (steuermindernd) berücksichtigt.
Anders verhielt es sich jedoch bei den Wohnungen der beiden Kinder der Beschuldigten, dazu kam eine abgabenbehördliche Prüfung zu dem Schluss, dass die Mietzinsgestaltung nicht fremdüblich sei, schied die erfassten Umsätze aus dem Titel aus und versagte anteilig den geltend gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit sowie den Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen.
Zur Hinzurechnung von Umsätzen unter TZ 1 des Prüfungsberichtes aus dem Titel Gartenarbeiten wird davon ausgegangen, dass keine nicht erfassten Erlöse vorliegen, sondern Aufwand nicht anerkannt wurde, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen des Leistungserbringers sondern nur Eigenbelege der Beschuldigten vorlagen.
Die abgabenbehördliche Prüfung erbrachte zudem Feststellungen wonach verschiedene Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst anerkannt wurden (Kinderzimmermöbel, Rechnungen auf den Sohn der Beschuldigten lautend, Waschmaschine, Heizpaneele, Blumen), siehe dazu Würdigung unter objektiver und subjektiver Tatbestand.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden für die Beschuldigte durch die Hausverwaltung erstellt und eingereicht. Die Zahllasten wurden durch die Hausverwaltung über ihre Zeichnungsberechtigung am Hauskonto beglichen. Die Hausverwaltung hat bei Guthaben am Abgabenkonto auch Rückzahlungsanträge gestellt.
Die Jahreserklärungen wurden durch den Steuerberater erstellt und eingereicht, dazu bekam er nur fertige Zusammenstellungen mit den relevanten Daten von der Hausverwaltung und keine Belege.
Zum objektiven Tatbestand:
Der Senat des BFG ist zu dem Schluss gekommen, dass hinsichtlich der Wohnungen, die an die Kinder der Beschuldigten vermietet wurden den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung gefolgt werden kann, dass die Vermietungspreise nicht als fremdüblich anzusehen sind, damit sind die Abgabennachforderungen aus dem Titel als Verkürzungsbeträge für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernehmbar.
Fraglich ist zudem, ob Eigenbelege der Beschuldigte als Nachweis für Betriebsausgaben anerkannt werden können, auch dazu könnte die Feststellung zu Tz 1 des Prüfungsberichtes als Verkürzungsanteil angesehen werden.
Anders verhält es sich tw. mit weiteren Feststellungen zur Nichtanerkennung von betrieblichem Aufwand. Das wären zu Tz 9 im Jahr 2016 Aufwendungen für die Telefonrechnung der Beschuldigten, U 2017ein Kostenvoranschlag, der durch die Hausverwaltung als Aufwand abgesetzt wurde (€ 879,65 (Tz 6), Tz 9 doppelte Verrechnung, Blumen nach dem unwiderlegbaren Parteienvorbringen doch betrieblich.
Eine Detailprüfung und allfällige Neuberechnung eines strafbestimmenden Wertbetrages hat sich jedoch wegen der Überlegungen des Senates zur subjektiven Tatseite letztlich erübrigt.
Zum subjektiven Tatbestand:
Da der Senat zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigten Vorsatz - die Verkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden zu haben - nicht nachzuweisen ist, war auch grob fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der für 2015 angelasteten Verkürzungen wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr zu prüfen.
Die Beschuldigte hat die Vermietung der Wohnungen zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem sie, frisch verwitwet und mit Kindern, unter starken Belastungen gestanden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr tatsächlich von Dr. ***38*** zugesagt wurde, dass sie sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Hausverwaltung übernehmen werde und es in dieser Ausnahmesituation keine umfangreiche Erstberatung zum Thema Fremdüblichkeit bei Vermietungen gegeben hat. Der Vertrag mit der Tochter aus dem Jahr 1997 weist die Unterschrift der Beschuldigten auf, der Vertrag aus dem Jahr 2003 ist nicht unterschrieben. Jedenfalls ist der Vertragsinhalt noch zu einem Zeitpunkt festgelegt worden, zu dem Dr. ***38*** die Hausverwaltung hatte und nicht die beiden durch den Senat des BFG einvernommenen Zeugen. Es wird insoweit dem Vorbringen der Beschuldigten und der Zeugen Glauben geschenkt, dass die niedrigeren Zahlungen der Tochter ebenfalls bereits vor der Übernahme der Geschäfte der Hausverwaltung durch ***12*** und ***3*** begannen.
Der Mietvertrag des Sohnes weist einen außergewöhnlich niedrigen Mietpreis aus, auch dieser Vertrag wurde jedoch noch zu Zeiten der Vertretung durch Dr. ***38*** geschlossen, womit wiederum, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als Zeugin gehört werden kann, nur die Angaben der Beschuldigten zur Bewertung herangezogen werden können, sowie Mutmaßungen der vom BFG gehörten Zeugen.
Der Beschuldigte konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie das branchenspezifische Wissen hatte, dass eine fremdunüblich niedrige Vermietung zu steuerlichen Konsequenzen dahingehend führt, dass Betriebsaufwand anteilig wegen Privatnutzung nicht anerkannt wird und eben auch Vorsteuerabzüge anteilig nicht zustehen. Sie wusste lediglich mit Sicherheit, dass ihre Wohnung wegen Eigennutzung anders zu behandeln war.
Die Angaben der Zeugen waren in Details widersprüchlich bzw. durch die Aktenlage als unrichtig zu qualifizieren, was den Zeugen ***4*** betrifft. Seine Angaben wurden bereits durch den Spruchsenat kritisch gesehen, das ist auch beim Senat des BFG so. Obwohl er vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt hat, dass sie als Hausverwaltung keine steuerlichen Agenden wahrnehmen, wurden sehr wohl die Umsatzsteuervoranmeldungen in der Hausverwaltung erstellt, die Meldungen für die Beschuldigte eingereicht und auch Zahlungen an die Abgabenbehörde vorgenommen sowie Rückzahlungen von Guthaben veranlasst. Zudem haben sie Zusammenstellungen mit den Daten des Unternehmens an den Steuerberater weitergeleitet und keine Belege dazu, woraus sich ergab, dass eine Belegprüfung nur durch die Hausverwaltung möglich gewesen wäre.
Er hat auch ausgesagt, dass die Beschuldigte die Mietverträge unterfertigt hat, dies wird ebenfalls durch die im Arbeitsbogen des Prüfers befindlichen Kopien anderer Mietverträge mit Mietern des Hauses, die seine Unterschrift tragen, widerlegt.
Der Steuerberater erhielt eben fertige Zusammenstellungen der Hausverwaltung und keine Belege, ihm war es somit nicht möglich allfällige Unrichtigkeiten in den Grundaufzeichnungen zu entdecken. Die Vereinbarung zu einer Belegverarbeitung und Belegprüfung bestand demnach ausschließlich zwischen der Beschuldigten und der Hausverwaltung.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte seitens der Zeugen darauf hingewiesen wurde, dass bei zu geringer Miethöhe oder bei Nichtzahlung der vereinbarten Miete eine Wohnung aus der Vermietung herausgenommen und auf Eigennutzung umgestellt werden müsse. Erst nach der Kündigung des Mietvertrages durch den Sohn wurde seine Wohnung auf Eigennutzung umgestellt und dieser Umstand auch nicht dazu herangezogen ein Grundsatzgespräch mit der Mandantin zu Fremdüblichkeit der Vermietung zu führen.
Die Eigenbelege der Beschuldigten für die Gartenarbeiten wurden durch die Hausverwaltung akzeptiert und den jährlichen Zusammenstellungen zu Grunde gelegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass Rechnungen des Sohnes als Betriebsaufwand verbucht wurden. Eine inhaltliche Kontrolle der Verbuchung des übermittelten Belegwesens gab es durch die Zeugen nicht.
Es konnte auch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es zur Anschaffung der Waschmaschine, des als Kindermöbel bezeichneten Einbaukastens und der Infrarotpaneele tatsächlich jeweils Gespräche mit der Hausverwaltung über die Absetzbarkeit gegeben hat, jedoch hat die Form Richtigstellung in der mündlichen Verhandlung durch die Beschuldigte, dass sie nicht über zwei sondern eine einzige Waschmaschine verfüge, zu ihrer Gesamtglaubwürdigkeit beigetragen.
In der gewählten Konstellation, dass eine Hausverwaltung faktisch steuerliche Aufgaben der Beschuldigten wahrgenommen hat, ohne dass entsprechende Kontrollmaßnahmen eingerichtet wurden, wie sie ein Steuerberater vornehmen würde - keine Prüfung der Fremdüblichkeit der Vermietung, keine Belegprüfung - kann man zwar von grobem Verschulden, kein sorgfältiges Vorgehen, eines Abgabepflichtigen ausgehen, jedoch kam dem mangels dazu verfolgbarer Taten in diesem Verfahren letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten war demnach mangels ahnbaren Finanzvergehens der Beschuldigten abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300002.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at