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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2024, RV/3100241/2022

Zuflusszeitpunkt von im Arbeitsvertrag vereinbarten Bonuszahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 vom gemäß § 299 BAO aufzuheben, mit der Begründung, dass er im März 2018 Lohnsteuer auf einen Betrag (Corporate Bonus) gezahlt, der ihm nach dem Zuflussprinzip nie zugegangen sei. Stattdessen handle "es sich nur um eine Rechengröße um eine Anzahl an Aktien auszurechnen, die in den Folgejahren erst zufließen" würden.

Dieser Antrag wurde mit streitgegenständlichen Bescheid der Abgabenbehörde vom abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) mit Eingabe vom ein Vorlageantrag eingebracht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß dem über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes vorgelegten Dienstvertrag hat der Beschwerdeführer gemäß Punkt III (Einstufung und Gehalt), Unterpunkt 8 a grundsätzlich neben weiteren Boni Anspruch auf Auszahlung eines "Corporate-Bonus", welcher abhängig von der Erreichung bestimmter Unternehmensziele ist.

Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, wonach er unwiderruflich darauf verzichtet hat, dass der sogenannten Corporate Bonus 2017 (welcher im März 2018 der Höhe nach mit 1.447,34 € festgelegt wurde) "in cash" ausbezahlt wird. Stattdessen wurde vertraglich vereinbart, dass dieser Corporate Bonus 2017 in sogenannte Restricted Stock Units (Mitarbeiteraktien), kurz RSU, umgewandelt wird (1 RSU entspricht 1 Aktie). Die "Zuteilung" dieser Aktien erfolgte sodann vereinbarungsgemäß zu je einem Drittel in den Jahren 2019 bis 2021.

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Dienstvertrag der angesprochenen Vereinbarung sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2. Rechtliche Beurteilung

Nach § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Zu den Bezügen und Vorteilen iS des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iS des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen.

Die zeitliche Zuordnung derartiger Einkünfte wird in § 19 EStG geregelt. Demnach sind diese Einnahmen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. z.B. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8, sowie ).

Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, wenn sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (; ; ; ; sowie z.B. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8).

Ein Zufluss ist auch dann zu unterstellen, wenn der Gläubiger über einen Geldbetrag verfügt und die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt ().

Ist eine Auszahlung also grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch über Anfrage durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (; ).

Im Streitfall steht unbestrittenermaßen fest, dass sich der Beschwerdeführer über Anbot des Arbeitgeber freiwillig im Jahr 2017 dazu entschieden hat, den im Jahr 2018 fällig werdenden Corporate-Bonus 2017 in "restricted stock units" zu wandeln (A Corporate Bonus Programme 2017 - confirmation for conversion of corporate bonus to receive restricted stock units in March 2018 - Schreiben des Arbeitgebers vom ).

Damit ist aber die Streitfrage entschieden. Da der Corporate-Bonus für das Jahr 2017 im Jahr 2018 der Höhe nach festgelegt wurde und darüber hinaus der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Anspruch auf Auszahlung desselben erlangt hatte und damit fällig wurde, gilt dieser Betrag dem Beschwerdeführer zum Fälligkeitszeitpunt im Jahr 2018 als zugeflossen. Dass der Beschwerdeführer über im Jahr 2018 fällig werdenden Corporate-Bonus bereits im Jahr 2017 und damit im Voraus verfügt hat, in dem er diesen im Voraus im Jahr 2017 gegen "restricted stock units" getauscht hat, ändert nichts daran, dass dieser Betrag aus dem Corporate-Bonus dem Beschwerdeführer zum Fälligkeitszeitpunt im Jahr 2018 als zugeflossen gilt.

Die belangte Behörde hat damit im Ergebnis zu Recht den Besteuerungszeitpunkt im Jahr 2018 angenommen.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es für die Lösung der Streitfrage im konkreten Fall nicht von Bedeutung ist, wann der Beschwerdeführer Verfügungsmacht bezüglich der "restricted stock units" erhalten hat bzw. ihm diese als zugeflossen zu beurteilen sind, sondern ausschließlich darauf abzustellen ist, wann der Fälligkeitszeitpunkt bezüglich des Cooparte Bonus 2017 entstanden ist.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der konkreten vertraglichen Vereinbarungen keine Stock Options erhalten hätte, wenn er in weiterer Folge vorzeitig das Dienstverhältnis beendet hätte, wird nochmals auf die vorhin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der "wiederveranlagte" Ertrag eine neue Einkunftsquelle bildet und ein allfälliger Verlust dieses umgewandelten Ertrages steuerlich keine Auswirkung hat bzw ein nachfolgender Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist (; mwN).

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Lösung der Streitfrage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und dazu auch Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt werden, war die Revision nicht zuzlassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100241.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at