Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.03.2024, RV/7100225/2015

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde nach erfolgter Bescheidaufhebung durch die belangte Behörde gem. § 300 BAO und Erlassung eines neuen Sachbescheides, mit welchem dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Petronczki & Strohmayer Wt KG, Döblinger Hauptstraße 42 Tür 9, 1190 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des vormaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Kapitalertragsteuer 2010, Steuernummer (alt) ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen des Erörterungstermins vom einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt (siehe Niederschrift), weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Sachbescheid zu ersetzen, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig erweist.

Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert.

Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom .

Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2010 erging mit gleichem Datum
.

Die Festsetzung erfolgte entsprechend dem zwischen den Parteien im Rahmen des Erörterungsgesprächs vom erzielten Einvernehmen über die Beschwerdeerledigung (auf die abgefasste Niederschrift wird verwiesen).

Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerde vom gegen den im Spruch angeführten Bescheid war daher als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidaufhebung durch die Belangte Behörde
Gegenstandsloserklärung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100225.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at