Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.04.2024, RV/2100229/2024

Einwand nicht nachvollziehbarer Buchungen am Abgabenkonto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des P, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer s, betreffend die Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pensionist.
Nach der Aktenlage hafteten am Abgabenkonto des Bf. seit November 2022 Abgaben in der Gesamthöhe von 2.433 € unberichtigt aus. Der Rückstand setzte sich aus der Einkommensteuer 2016 in der Höhe von 295 €, der Einkommensteuer 2020 in der Höhe von 369 €, der Einkommensteuer 2021 in der Höhe von 879 € sowie den Einkommensteuer-Vorauszahlungen 01-03/2022, 04-06/2022 und 07-09/2022 in der Höhe von jeweils 93 € sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlung 10-12/2022 in der Höhe von 611 € zusammen (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. s).

Am erstellte das Finanzamt einen Rückstandsausweis und erklärte die Abgabenschuld in der Höhe von 2.433 € für vollstreckbar.

Zur Einbringung des aushaftenden Rückstandes sowie der mit dem Bescheid vom gleichen Tag festgesetzten Gebühren und Auslagenersätze in der Höhe von 30,40 € verfügte das Finanzamt Österreich mit dem hier angefochtenen Bescheid vom die Pfändung und Überweisung der dem Bf. von der Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Forderungen (Pensionspfändung).

Gegen diesen Bescheid vom brachte der Bf. rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus:
"Ich erhebe Beschwerde gegen den über mich erlassenen Pfändungsbescheid, weil dieser aus meiner Sicht ungerechtfertigt sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach ist. Ich erhielt in Vergangenheit immer wieder Vorschreibungen des Finanzamtes in aus meiner Sicht nicht nachvollziehbarer Höhe und wurden darin sowohl beeinspruchte Forderungen aus dem Jahr 2016 bis zur Rechtserledigung nicht ausgebucht, sondern nach Erledigung zusätzlich der im neuerlichen Erledigungsbescheid festgesetzte Betrag als Forderung ausgewiesen. Darauf habe ich wiederholt auch hingewiesen und auch schriftlich eingebracht, ohne dass darauf reagiert worden wäre. Einzig bei einem Telefongespräch wurde mir mitgeteilt, dass dieser im Jahr 2016 vorgeschriebene Betrag aus -vorherigen Steuerabgaben- stammt, obwohl ich vor 2016 gar kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen hatte. Dieser Einwand wurde aber sowohl am Telefon als auch schriftlich negiert. Gleich wie ich mehrfach Einwand erhob, dass diverse Zahlungen von mir in den mir kommentarlos zugestellten -Kontoaufstellungen- gar nicht ausgewiesen worden sind. Ich habe in Vergangenheit immer wieder versucht eine für mich nachvollziehbare und begründete Kontoaufstellung darzulegen, was aber bisher nicht geschah. Zuletzt habe ich am per FinanzOnline nach Information über einen angeblichen Rückstand von € 2.433,- einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung und Gewährung von Ratenzahlung, sowie um Erläuterung des angeblichen Rückstandes wieder mit dem Hinweis auf meiner Meinung nach ungerechtfertigten Forderungen wie oben, eingebracht. Ich finde daher nicht nur den Pfändungsbetrag der Höhe nach als ungerechtfertigt, sondern habe ich durch meinen Antrag vom Zahlungswilligkeit gezeigt und finde daher eine Pfändung meiner Pension als absolut unangemessen und nicht gerechtfertigt. Daher erhebe ich auch gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid über die Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens Beschwerde."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom als unbegründet ab.
In der Begründung wurde der Abgabenrückstand aufgeschlüsselt und die einzelnen Buchungen auf dem Abgabenkonto des Bf. erläutert. Es wurde darauf hingewiesen, dass laut angeschlossenem Auszug des Abgabenkontos die Abgabenforderung des Veranlagungsjahres 2016 nicht mehrfach vorgeschrieben wurde. Auf das zur Einkommensteuer 2016 ergangene Erkenntnis des , wurde verwiesen.
Da ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes unbeantwortet blieb, könnten die behaupteten unberücksichtigt gebliebenen Zahlungen nicht überprüft werden.
Der am eingebrachte Antrag des Bf. stehe einer Forderungspfändung nicht entgegen.

Im Schriftsatz vom beantragte der Bf., die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen und führte aus:
"In einer Beschwerdevorentscheidung vom wird meine Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom als unbegründet abgewiesen.
In ihrer Sachverhaltsbegründung schreiben sie, dass ich behauptet habe, dass ich im Jahr 2016 kein Einkommen gehabt hätte etc.
Das ist unrichtig.
In meiner Beschwerde vom habe ich zweifelsfrei mitgeteilt: "obwohl ich vor 2016 gar kein einkommenssteuerpflichtiges Einkommen hatte".
Trotzdem erhielt ich im Jahr 2016 die Vorschreibung von Einkommenssteuer erst über € 693,- dann nach Einspruch erhöht auf € 768,-.
In der Folge wurden aber beide Beträge als Forderung angeführt, anstatt, den beeinspruchten Betrag von € 693,- auszubuchen.
Dies habe ich mehrmals sowohl schriftlich, als auch telefonisch versucht, mit dem Finanzamt zu klären. Während mir manchmal per E-Mail eine undokumentierte Aufstellung über Zahlungen und Forderungen, die ich nicht "entschlüsseln" konnte, zugesandt worden ist, erhielt ich auf telefonische Anfrage lediglich den Hinweis "Zoin's des afoch, daun haum's a Ruah"...

Diesbezüglich habe ich auch die Frage gestellt, ob eine angebliche Steuerschuld aus 2016 nicht schon verjährt sind. Diese Frage wurde mir bisher nicht beantwortet.

Unklarheiten bei den Buchungen habe ich beispielhaft in Beilage "Buchungen.pdf" dargestellt.
Als fraglich und für mich nicht erklärbar sind die Vorschreibungen des FA die in kurzer Abfolge eine für mich nicht nachvollziehbare Forderungsminderung und bzw. Forderungsanstieg zeigen, die ich in Beilage "Forderungsanstieg.pdf" beispielhaft dargestellt habe.
So wird mit Bescheid vom ein Rückstand von € 1037,- ausgewiesen. In einer Mahnung vom allerdings ein Rückstand von nur € 668,- eingemahnt, der am wiederum als ausständige Zahlung dargestellt worden ist. Am wurde dann ein Betrag von nicht nachvollziehbaren € 2433,- mittels Bescheides für die Pfändung meiner Pension angeführt. Anfragen über eine genaue Aufstellung über den angeblich aushaftenden und nun gepfändeten Betrag wurden nicht beantwortet.
In dem in der Beilage "Forderungsanstieg.pdf" auch aufscheinenden Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen scheinen die mir gewährten Raten zu je € 100,- in der Aufstellung meiner Zahlungen des Finanzamtes nicht auf.

Ich habe mehrfach versucht unklare Forderungen vom Finanzamt (Fr. F) erklärt zu bekommen, doch bin ich immer wieder von ihr abgewiesen worden.
Ich hatte auch mehrfach versucht den für mich unerklärbaren deutlichen Anstieg nicht relativ zu meinem Einkommen gestiegene Einkommensteuer, trotz Wegfall von Progressions- Nachteilen und Erhöhung von Steuererleichterungen gerade für Pensionisten, erklärt zu erhalten.

So wurden mir folgende Beträge als Einkommenssteuer per Bescheid vorgeschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2017
€ 1.736,40
Jahr 2018
€ 1.663,35
Jahr 2019
€ 1.246,27
Jahr 2020
€ 962,62
Jahr 2021
€ 1.540,56

Telefonisch wurde mir einmal gesagt, dass diese Schwankung wegen meiner ausländischen Einkünfte besteht.
Als ich darauf erwiderte, dass ich aber für meine ausländischen Einkünfte im jeweiligen Land ebenfalls Steuer bezahle, wurde nicht mehr darauf reagiert.

Weshalb meinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Eingabe per FinanzOnline nicht entsprochen werden konnte und ich auch keine ablehnende Mitteilung des Finanzamts erhalten habe, ist mir unerklärlich und könnte das vielleicht auch Fr. F klären, warum sie mir weder eine zustimmende oder ablehnende Mitteilung zu meinem Antrag übermittelt hat.
Ich hatte meinerseits auf eine Zustimmung des Finanzamtes mit möglicher Festsetzung der Ratenhöhe gewartet.
Dass daraufhin ohne weitere Benachrichtigung das Pfändungsverfahren eingeleitet worden ist, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Durch eine Pfändung hat man gerade als Pensionist kaum mehr Chancen auf dem Geldmarkt Finanzmittel zu erhalten und halte ich das einfach für unverhältnismäßig, zumal man sich in Vergangenheit nicht die Mühe gemacht hatte, meine Rückstände und unklaren Mitteilungen zu erklären.
Gleichzeitig möchte ich hier festhalten, dass ich im Jahr 2022 durch einen Irrtum der vierteljährlichen Teilzahlung im März 2022 den gesamten, also € 879,- anstatt des vorgeschriebenen Teilbetrags von € 373,- für die Est. 2021 überwiesen hatte. Ich ersuchte um Rücküberweisung des für die festgesetzte Ratenzahlung zu hohem Betrag bzw. um Vergütung der deshalb entstandenen Anspruchszinsen.
Dieser Antrag wurde nicht einmal beantwortet.

Auf Seite 4 der Beschwerdevorentscheidung wird eine Aufstellung über meine behauptete Est.-Pflicht für das Jahr 2016 gemacht.
Mir ist dabei aufgefallen, dass diese sich sehr deutlich von einer Buchungsabfrage vom des FA unterscheidet, welche mir auf Anfrage kommentarlos zugesandt worden war.
Diese Buchungsabfrage ist am Ende der Beilage "Buchungen.pdf" hier vorgelegt. Hier sind mir Unklarheiten bei den Buchungen von 2015 bis 2017 aufgefallen, wo ich meine, dass mir lt. "Tagessaldo" die vorgeschriebene Est. aus 2016 in Höhe von € 693,- die nach meiner Bescheidberufung auf € 768,- erhöht worden ist, nicht ausgebucht, sondern trotzdem als aushaftend geführt worden ist.
Meine mehrmaligen Anfragen diesbezüglich wurden vom FA aber nie beantwortet.

Für mich verwunderlich und nicht nachvollziehbar ist, dass ein und dieselbe Person, die eine (möglicherweise ungerechtfertigte) Pfändung von Einkommen im Namen des FA erlässt, auch für die Bearbeitung und Bewertung einer Beschwerde dagegen zuständig ist.
Ich bin mir nicht sicher, ob dies in unserer Rechtsordnung vertretbar ist.
Ich beantrage daher, dass meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht überprüft wird und ggfs, die Exekution meiner Pension aufgehoben wird und die daraus entstandenen Nachteile, soweit dies möglich ist, reversiert werden.

Ich hatte zweifelsfrei, wie schon in Vergangenheit durch Einhaltung der vereinbarten Zahlungserleichterungen und der vorgeschriebenen Vorauszahlungen, Zahlungswilligkeit gezeigt, doch wurde das vom FA negiert und während ich auf eine entsprechende Reaktion des FA gewartet habe, von diesem die Exekution beantragt, was meiner Meinung nach unverhältnismäßig war."

Nach der vom Bf. am beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Vorlageerinnerung legte das Finanzamt am einen Vorlagebericht sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom .

Zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100232/2024, verwiesen.

Der Bf. bringt zusammengefasst vor, er könne die Vorschreibungen des Finanzamtes auf seinem Abgabenkonto nicht nachvollziehen.

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

Folgende Buchungen sind laut Buchungsabfrage am Abgabenkonto des Bf., StNr. s, seit erfolgt (der Saldo am betrug Null):

Am Buchungstag wurde die Einkommensteuer 2016 mit einem Betrag (Nachforderung) in der Höhe von 693 € verbucht (siehe Einkommensteuerbescheid 2016 vom ).
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Einkommensteuer 2016 mit 768 € (statt 693 €) festgesetzt. Am Abgabenkonto wurde am gleichen Tag der (Differenz-) Betrag von 75 € als Nachforderung verbucht, sodass der Gesamtrückstand an diesem Tag 768 € an Einkommensteuer 2016 (Nachforderung insgesamt laut Beschwerdevorentscheidung 768 €) betrug.
Am entrichtete der Bf. einen Teilbetrag von 100 €. Dadurch verringerte sich der Rückstand an Einkommensteuer 2016 auf 668 €.

Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2016, weshalb an diesem Tag am Abgabenkonto die Beträge an Einkommensteuer 2016 in der Höhe von 593 € (693 € abzüglich der bereits entrichteten 100 €) und 75 € (resultierend aus der Beschwerdevorentscheidung), insgesamt daher der an diesem Tag offen aushaftende Betrag an Einkommensteuer 2016 in der Höhe von 668 € ausgebucht wurden; der Saldo des Abgabenkontos betrug wiederum Null.
Eine Entrichtung der Einkommensteuer 2016 durch den Bf. war mit der Ausbuchung nicht verbunden. Der Betrag haftete weiter offen aus; die Aussetzung der Einhebung bewirkte jedoch, dass Einbringungsmaßnahmen des Finanzamtes hinsichtlich der Einkommensteuer 2016 bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht eingeleitet wurden.

In der Folge wurden am Abgabenkonto die Einkommensteuer-Vorauszahlung 10-12/2017 in der Höhe von 702 € (siehe Vorauszahlungsbescheid 2017 vom ), die vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2018 in der Höhe von 194 €, 194 €, 194 € und 195 € (siehe Vorauszahlungsbescheid 2018 vom ) sowie die Einkommensteuer-Nachforderungen 2017 in der Höhe von 284 € (siehe Einkommensteuerbescheid 2017 vom ) und 2018 in der Höhe von 49 € (siehe Einkommensteuerbescheid 2018 vom ) verbucht.
Der Abgabensaldo wurde durch Ratenzahlungen des Bf. in der Höhe von jeweils 125 €, der Gutschrift aus der Einkommensteuer 2017 in der Höhe von 78 € (siehe Beschwerdevorentscheidung vom ) und der Zahlung eines Betrages von 234 € am zur Gänze abgedeckt (Saldo Null).

Am wurde am Abgabenkonto die Einkommensteuernachforderung 2019 in der Höhe von 320 € verbucht (siehe Einkommensteuerbescheid 2019 vom ). Die Nachforderung wurde am entrichtet, sodass der Saldo am Abgabenkonto wiederum Null betrug.

Aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100193/2018, geht hervor, dass die Einkommensteuer 2016 im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung (daher in der Höhe von 768 €) festgesetzt wurde. Das Finanzamt verfügte daher den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer 2016 in der Höhe von 668 € (der noch aushaftende Betrag) und verbuchte diesen am wieder am Abgabenkonto.

Am wurde die Einkommensteuer 2020 in der Höhe von 369 € mit dem Fälligkeitstag verbucht (siehe Einkommensteuerbescheid 2020 vom ), was den Rückstand am Abgabenkonto auf 1.037 € (668 € + 369 €) erhöhte.

Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Ratenzahlung des Rückstandes in der Höhe von 1.037 €. Vom Bf. wurden keine Ratenzahlungen geleistet, weshalb solche in der Aufstellung seiner Zahlungen des Finanzamtes nicht aufscheinen können.

Wenn der Bf. im Vorlageantrag vorbringt, er verstehe nicht, warum am ein Rückstand von 1.037 € ausgewiesen, am aber nur ein Rückstand von 668 € eingemahnt worden sei, wird auf die Buchungen am Abgabenkonto verwiesen:
Am betrug der fällige Rückstand 668 €, resultierend aus der Verbuchung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes zur Einkommensteuer 2016. Dieser Betrag wurde eingemahnt, weil eine Entrichtung nicht bis zum Fälligkeitstag erfolgte. Am betrug der Rückstand richtig 1.037 €, weil am die Einkommensteuernachforderung 2020 in der Höhe von 369 € verbucht wurde und diese den Gesamtrückstand am Abgabenkonto auf 1.037 € erhöhte.

Am leistete der Bf. eine Saldozahlung in der Höhe von 373 €. Da gemäß § 214 Abs. 1 BAO In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, verminderte die Zahlung den Rückstand an (älterer) Einkommensteuer 2016 auf 295 €. Der Gesamtrückstand am Abgabenkonto belief sich daher auf 664 €, bestehend aus 295 € Einkommensteuer 2016 und 369 € Einkommensteuer 2020.
Zum Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag: "Gleichzeitig möchte ich hier festhalten, dass ich im Jahr 2022 durch einen Irrtum der vierteljährlichen Teilzahlung im März 2022 den gesamten, also € 879,- anstatt des vorgeschriebenen Teilbetrags von € 373,- für die Est. 2021 überwiesen hatte. Ich ersuchte um Rücküberweisung des für die festgesetzte Ratenzahlung zu hohem Betrag bzw. um Vergütung der deshalb entstandenen Anspruchszinsen." ist anzumerken, dass entgegen dem Vorbringen des Bf. am nicht 879 €, sondern 373 € überwiesen wurden. Im Übrigen kann eine Rückzahlung seitens des Finanzamtes gemäß § 239 Abs. 1 BAO nur erfolgen, wenn auf einem Abgabenkonto ein Guthaben besteht. Nach der Aktenlage bestand am Abgabenkonto des Bf. zu keiner Zeit ein Guthaben.

Am und wurden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 01-03/2022 und 04-06/2022 in der Höhe von jeweils 93 € verbucht (siehe Vorauszahlungsbescheid 2022 vom ). Der Rückstand am Abgabenkonto wuchs daher auf 850 € an (bestehend aus 295 € Einkommensteuer 2016, 369 € Einkommensteuer 2020, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 01-03/2022 und 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 04-06/2022).

Am wurde die Einkommensteuernachforderung 2021 in der Höhe von 879 € verbucht (siehe Einkommensteuerbescheid 2021 vom ). Die Nachforderung wurde nicht bis zum Fällligkeitstag entrichtet, der Rückstand am Abgabenkonto erhöhte sich daher auf 1.729 € (bestehend aus 295 € Einkommensteuer 2016, 369 € Einkommensteuer 2020, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 01-03/2022, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 04-06/2022 und 879 € Einkommensteuer 2021).

Die Verbuchung der Einkommensteuer-Vorauszahlung 07-09/2022 am in der Höhe von 93 € erhöhte den Rückstand auf 1.822 € (bestehend aus 295 € Einkommensteuer 2016, 369 € Einkommensteuer 2020, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 01-03/2022, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 04-06/2022, 879 € Einkommensteuer 2021 und 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 07-09/2022).

Die am verbuchte Einkommensteuer-Vorauszahlung 10-12/2022 in der Höhe von 611 € (siehe Vorauszahlungsbescheid vom ) erhöhte den Rückstand schließlich auf den im Pfändungsbescheid angeführten Rückstand in der Höhe von 2.433 € (bestehend aus 295 € Einkommensteuer 2016, 369 € Einkommensteuer 2020, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 01-03/2022, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 04-06/2022, 879 € Einkommensteuer 2021, 93 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 07-09/2022 und 611 € Einkommensteuer-Vorauszahlung 07-09/2022).
Der Vorauszahlungsbetrag von 611 € resultiert aus der mit dem Bescheid vom festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2022 und Folgejahre in der Höhe von 890 € (3 x 93 € = 279 € wurden an Vorauszahlungen für das Jahr 2022 bereits verbucht, verbleibt der Restbetrag von 611 € [890 € - 279 €]).


Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde,
- dass Forderungen des Jahres 2016 bis zur Erledigung nicht ausgebucht wurden, ist unrichtig, weil nach der Aktenlage die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2016 am am Abgabenkonto verbucht wurde (-593 und -75 €), und der Bf. bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am nicht mit der Forderung belastet war,
- dass die Einkommensteuer 2016 "neuerlich" als Forderung ausgewiesen wurde, ist unrichtig, weil nach der Aktenlage nach dem Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde und die (noch nicht entrichtete) Einkommensteuer in der Höhe von 668 € wieder am Abgabenkonto eingebucht werden musste,
- dass Anfragen über eine genaue Aufstellung des gepfändeten Betrages vom Finanzamt nicht beantwortet wurden, ist unrichtig, weil in der Beschwerdevorentscheidung vom eine genaue Aufstellung des Rückstandes enthalten ist, dem Bf. die Abgabenbescheide, die Vorauszahlungsbescheide, die Buchungsmitteilungen und die Benachrichtigungen über fällig werdende Einkommensteuerbeträge am 17.01., 15.04., 15.07. und zugestellt wurden.
Der Bf. erhält laufend Buchungsmitteilungen des Finanzamtes, in dem die fortlaufenden Buchungen auf seinem Abgabenkonto dargestellt sind. Die Darstellung der Buchungen unterscheidet sich deshalb von der Aufstellung der Buchungen zur Einkommensteuer 2016 in der Beschwerdevorentscheidung, weil das Finanzamt nur die Buchungen betreffend die Einkommensteuer 2016 in einer Tabelle zusammengefasst hat, um dem Bf. die Ausbuchung der Einkommensteuer aufgrund der Aussetzung der Einhebung sowie der nach dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erforderlichen Wiedervorschreibung am Abgabenkonto vor Augen zu führen.

Das Vorbringen, diverse Zahlungen seien in den Kontoaufstellungen nicht ausgewiesen, ist nicht nachvollziehbar, weil der Bf. nicht darlegt, welche Zahlungen nicht verbucht wurden und das Finanzamt in diesem Fall keine Einsicht in das Bankkonto des Bf. nehmen und nicht feststellen kann, ob möglicherweise Zahlungen an das Finanzamt seitens der Bank nicht weitergeleitet wurden. Am Abgabenkonto verbucht sind Zahlungen in der Höhe von 100 € am , jeweils 125 € am , , , , , , , , , , , , 234 € am , 320 € am und 373 € am .
Das Finanzamt hat zur Klärung des Vorbringens dem Bf. am ein Ergänzungsersuchen übermittelt, in dem dieser aufgefordert wurde, Überweisungsbestätigungen der angeblich nicht verbuchten Zahlungen vorzulegen. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Insoweit der Bf. die Frage nach einer möglichen (Einhebungs-) Verjährung der Einkommensteuer 2016 aufwirft, ist auf § 238 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Einkommensteuer 2016 war am fällig; die 5-jährige Einhebungsverjährung begann daher am zu laufen.
Nach der Aktenlage erhielt der Bf. zur nicht entrichteten Einkommensteuernachforderung 2016 im Ausmaß von 668 € am eine Mahnung; diese Mahnung bewirkte gemäß § 238 Abs. 2 BAO die Unterbrechung der Verjährungsfrist, die somit am neu zu laufen. Eine Verjährung der Einhebung der Einkommensteuer 2016 ist daher nicht eingetreten.

Insoweit der Bf. eine Erklärung für den deutlichen Anstieg der Einkommensteuer trotz Wegfall von Progressionsnachteilen und Steuererleichterungen für Pensionisten sucht (gemeint offensichtlich: Einkommensteuer 2020 962,62 €, Einkommensteuer 2021 1.540,56 €), ist er auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide zu verweisen. Das Finanzamt ist nach § 115 Abs. 1 BAO verpflichtet, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Das Finanzamt legte der Besteuerung die Pensionseinkünfte des Bf. zu Grunde und berücksichtigte geltend gemachte oder gesetzliche zustehende Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge, etc. Das Finanzamt ist aber nicht verhalten, jährliche Schwankungen oder Abweichungen von Steuerbeträgen zu analysieren und zu begründen.
Aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Einkommensteuer 2016 ergibt sich, dass die deutschen Pensionseinkünfte in Deutschland versteuert werden, Österreich aber bei der Versteuerung der steuerpfllichtigen inländischen Einkünfte das Recht hat, jenen Steuersatz anzuwenden, der zum Tragen käme, würden alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammen (Progressionsvorbehalt). Die Einkünfte aus der deutschen Sozialversicherung werden daher in Österreich nicht besteuert, es wird aber in Österreich der (höhere) Durchschnittsteuersatz auf die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. angewandt (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis vom , RV/2100193/2018).

Am brachte der Bf. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung beim Finanzamt mit folgendem Wortlaut ein:
"… Gestern wurde mir mit normaler Post eine Aufforderung zur UNVERZÜGLICHEN Zahlung eines angeblich auf meinem Abgabenkonto aushaftenden vollstreckbaren Rückstand von € 2.433,- übermittelt. Ich hatte schon vor einiger Zeit um Erklärung für den für mich nicht nachvollziehbaren angeblichen Rückstand (angeblich seit dem Jahr 2016) ersucht, was bisher aber nicht gemacht worden ist. Kommentarlos erhielt ich eine von ihnen erstellte Aufstellung von angeblichen Rückständen ohne dass ich diese in meinem Steuerkonto nachvollziehen konnte. Gleich wie ich nicht nachvollziehen kann, dass meine angebl. Abgabenschuld aus dem Steuerbescheid von für den Zeitraum 10-12/2022 eine Höhe von € 611,- beträgt, die am als fällig dargestellt und ebenfalls unverzüglich unter Androhung der Einleitung eines Einbringungsverfahrens zur Zahlung gemahnt wird. Dazu möchte ich nur anmerken, dass ich mich bei der elektronischen Zustellung dieses Bescheides für 2021 im Krankenhaus befunden hatte und deshalb nicht entsprechend reagieren konnte. Auch konnte (wollte) mir bisher niemand erklären weshalb es zu solch eklatanten Sprüngen der Steuervorschreibung von ca. € 300,- auf über € 800,- im darauffolgenden Jahr ohne entsprechendem Mehreinkommen kommen konnte. Auch mein bisheriger Einwand, dass in ihrer Aufstellung der für das Jahr 2016 angeführte Erstbescheid nach meinem Einspruch nicht aus dem Konto entfernt worden, sondern um den nach dem Einspruch erhöhten Betrag noch ergänzt worden ist. Ich bitte daher vorläufig von der Einleitung eines Einbringungsverfahrens abzusehen und mir gegenüber die offenen Fragen verständlich zu erklären. Jedenfalls würde ich sie um Zahlungserleichterung ersuchen, da ich den Gesamtbetrag keinesfalls auf einmal bezahlen könnte, ich aber bereit bin, nach Aufklärung meinen Rückstand in Raten zu bezahlen. Bitte dringend um eine entsprechende Nachricht. …"

Dazu ist auszuführen:
Die Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a BAO aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Eine solche Bescheidbeschwerde war im Zeitpunkt der Antragstellung des Bf. nicht anhängig, weshalb dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung eine einbringungshemmende Wirkung nicht zukam (siehe dazu die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom unter Punkt I.a.).

Das Finanzamt ging laut den Ausführungen im Vorlagebericht auch nicht davon aus, dass der Bf. mit diesem Schriftsatz ein Ratenzahlungsansuchen gestellt hat, zumal weder zur Ratenhöhe noch zum zeitlichen Rahmen Angaben gemacht wurden und der Bf. ausdrücklich erklärte, den Rückstand erst nach der Aufklärung über die Rückstandszusammensetzung entrichten zu wollen.

Wurde gemäß § 230 Abs. 3 BAO ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen hingegen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung zuerkennen (gemäß § 230 Abs. 4 BAO).
Werden Zahlungserleichterungsansuchen daher vor der Fälligkeit der Abgaben eingebracht, hat dies die Hemmung der Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Folge. Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen hingegen - wie im vorliegenden Fall - nicht zeitgerecht eingebracht, liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ihm einbringungshemmende Wirkung zu geben.
Sämtliche am Abgabenkonto des Bf. aushaftenden Abgaben waren vor der Einbringung des Schriftsatzes vom fällig, weshalb, selbst wenn man von davon ausgeht, dass der Bf. damit ein Zahlungserleichterungsansuchen stellen wollte, eine Hemmung der Einbringung nicht zwingend eintrat.
Es lag im Ermessen des Finanzamtes, diesem Ansuchen einbringungshemmende Wirkung zuzuerkennen; dass diese nicht zuerkannt wurde, war angesichts des seit einem Jahr laufend ansteigenden Rückstandes am Abgabenkonto, der letzten erfolgten Zahlung am , der Nichteinhaltung der letzten Ratenzahlungsbewilligung vom sowie der Ankündigung des Bf., den Abgabenrückstand erst nach einer neuerlichen Aufklärung über dessen Zusammensetzung (in Raten) entrichten zu wollen, nicht unverhältnismäßig.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung (ohne Vorliegen einer Bescheidbeschwerde) bzw. die Einbringung eines Ratenzahlungsansuchens kann angesichts der angeführten Fakten nicht als Zahlungswilligkeit verstanden werden.

Gemäß § 226 BAO werden Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Die Ausstellung des Rückstandsausweises am erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im § 229 BAO; der Rückstandsausweis ist die Grundlage für die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten und Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren (siehe § 229 BAO).
Die zwangsweise Einbringung fälliger, nicht entrichteter Abgaben ist nicht unverhältnismäßig, sondern gesetzlich vorgesehene Aufgabe des Finanzamtes. Die Erlassung des Pfändungsbescheides durch das Finanzamt erfolgte gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Das Erkenntnis beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu klären.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100229.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at