Kein Vorsteuerpauschale für ausländische Unternehmer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch, den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steirer, Mika & Comp. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Franz Josefskai 53/2/10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland (ohne Betriebsstätte im Inland), die u.a. auch Seminare in Österreich veranstaltet. Sie erzielte inländische Umsätze in Höhe von 29.400 €. Im angefochtenen Bescheid wurde die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 abgelehnt, weil diese nur Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, zukomme.
In Ihrer über Finanz-Online eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, sie habe irrtümlich in der Umsatzsteuererklärung das Vorsteuerpauschale nach § 14 UStG 1994 in Höhe von 1,8% nicht geltend gemacht und beantragte daher den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern.
In ihrer Beschwerdevorentscheidung erließ die belangte Behörde einen gleichlauteten Umsatzsteuerbescheid ohne das Vorsteuerpauschale zu berücksichtigen.
Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 EStG 1988 könnten bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Da keine erklärungspflichtigen Einkünfte aus einer Tätigkeit vorliegen, könne auch kein Durchschnittssatz für Betriebsausgaben angewendet werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 könnten Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gem. § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des EStG 1988, berechnen. Da kein Gesamtumsatz aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des EStG 1988 vorliege, kann auch keine Durchschnitts-Vorsteuer errechnet werden. Aus Mangel an erklärten Einkünften iSd § 98 EStG 1988 könne keine Pauschalierung in Anspruch genommen werden. Daher sei die Beschwerde abzuweisen.
In ihrem Vorlageantrag führte die Bf. aus, sie sei in Deutschland ansässig und erziele dort betriebliche Einkünfte. Daher sei unseres Erachtens die Voraussetzung erfüllt und das Vorsteuer-Pauschale stehe zu. Die Umsätze in Österreich seien ausschließlich Umsätze, die sonstige Leistungen in Form von Seminaren, welche unter anderem auch in Österreich angeboten und durchgeführt werden, betreffen. Sie müsse für die Abhaltung der Seminare in Österreich beispielsweise Seminarräumlichkeiten anmieten. Dafür würde grundsätzlich Vorsteuer anfallen. Sie habe sich dazu entschlossen, statt der tatsächlichen Vorsteuer die Vorsteuer-Pauschale geltend zu machen. Die GmbH & Co KG habe kein Büro in Österreich; es liege kein persönliches Tätigwerden der Geschäftsführung/der Kommanditisten in Österreich vor, Sitz und Ort der Geschäftsleistung der Gesellschaft ist in Deutschland; deutsche/österr. Trainer/Trainerinnen (sind keine Gesellschafter der OG) arbeiteten auf selbständiger Basis. Weiters gibt es keine Personen, die in Österreich die Vollmacht haben, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen. Demnach liege keine Betriebsstätte in Österreich vor. Die Gesellschafter selbst haben ebenso keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Daher seien keine Einkünfte iSd § 98 EStG zu erklären. Ferner stelle sie den Antrag auf Entscheidung durch den Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und unter Hinzuziehung des Parteienvertreters.
In ihrer anlässlich des Vorlageberichts erstatteten Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die abweisende Erledigung der Beschwerde führte aus, gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG können Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von 3.960 Euro, berechnen.
Die Pauschalierung iSd § 14 Abs. 1 Z 1 UStG können dementsprechend nur Unternehmer in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG erfüllen. Diese setzen voraus, dass
- keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bucher geführt werden und
- Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO des Vorjahres nicht mehr als 220.000 € betragen.
Da bei der Bf. kein Gesamtumsatz aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des EStG vorliege, könne eine Pauschalierung iSd § 14 Abs. 1 Z 1 UStG weder errechnet noch beansprucht werden. Darüber hinaus führe die Bf. ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, einer der österreichischen Gesellschaft bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, vergleichbaren Kapitalgesellschaft. Seit könne eine Kapitalgesellschaft, aufgrund der zwingenden Buchführungspflicht, von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht Gebrauch machen. Damit sei die Berücksichtigung der von der Bf. geltend gemachten Vorsteuerpauschale iSd. § 14 Abs. 1 Z 1 UStG ausgeschlossen. Daher seien die tatsächlich angefallenen Vorsteuern, die im Rahmen der Vortragstätigkeit in Österreich entstanden sind, nachweislich geltend zu machen.
Mit Telefax-Eingabe vom wurde von der steuerlichen Vertreterin der Bf. der Senats- und Verhandlungsantrag zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist eine deutsche GmbH & Co KG, ohne Betriebstätte im Inland, die Inlandsumsätze aus vortragenden Tätigkeiten erzielte. Die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung konnte nicht gewährt werden und ist nicht weiter strittig.
Strittig ist die Gewährung von Vorsteuern nach Durchschnittsätzen in Höhe von 1,8% des Gesamtumsatzes.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung gründet sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage und des Vorbringens der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsquellen
§ 12 (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.
a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2.000.000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
2.
a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
…
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
§ 14 (1) Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:
1. Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von 3 960 Euro, berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen
a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
b) Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1 100 Euro übersteigen;
c) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.
Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 zusätzlich abziehbar.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
(2) …
Durchschnittssätze
§ 17 (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daß
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,
2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
(3a) Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden.
1. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.
2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Z 1 führen, nicht mehr als 35.000 Euro betragen. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen betreffen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.
3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Z 2 und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 zu berücksichtigen. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen.
4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3.
5. Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.
6. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 nicht anzuwenden.
7. Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes:
a) Für die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.
b) Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
c) Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.
8. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3).
9. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
(4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
(5) In der Verordnung werden bestimmt:
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
b) Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
(5a) Für eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1. Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelter Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt.
2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3.Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 6 lit. c, BGBl. I Nr. 96/2020)
(6)Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
3.1.2. rechtliche Erwägungen
1. Verweisung auf § 17 Abs. 2 Z. 1 u. 2 EStG 1988
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bf. und ihre Gesellschafter nicht dem EStG unterliegen, weil keine inländischen Einkünfte iSd. § 98 EStG 1988 erzielt wurden. Daher liegt kein inländischer Betrieb mit entsprechenden Betriebsausgaben vor. Folglich kann auf Grund der Nichtanwendung der verwiesenen Norm (EStG) die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 für ausländische Unternehmer ohne Sitz und Betriebstätte nicht angewendet werden.
Abgesehen davon könnten vergleichbare inländische Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 nach doppelter Buchhaltung (Bilanzierung) ermitteln, auch keine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100824.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at