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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2024, RV/7101854/2016

Vollbetreutes Wohnen und erhöhte Familienbeihilfe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101854/2016-RS1
Zusätzlich vereinbarte Komfortleistungen fallen nicht unter die typischen Lebenshaltungskosten im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab November 2014 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom stellte die am ***3*** geborene Beschwerdeführerin (kurz Bf.) einen "Eigenantrag" auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe und gab an:


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Staatsbürgerschaft:
***4***
Datum der Einreise nach Österreich:
2008
Beruf:
***15***
Ich beantrage den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung:
Ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung
Für dieses Kind wurde Pflegegeld bezogen:
nein

Beigelegt wurden:

a)Ärztliche Befundzusammenfassung des ***5*** vom , in der hinsichtlich der Bf. Nachstehendes beschrieben wurden:

"Erstuntersuchung am im ***5*** im Alter von 13 Jahren. Das Mädchen ist anamnestisch seit Nov. 2008 in Österreich und kommt zur entwicklungsneurologischen Begutachtung. Bezüglich Schwangerschaft, Geburt und Säuglingszeit gibt es lediglich Angaben durch den begleitenden Vater. Es habe keinerlei Auffälligkeiten oder Probleme gegeben, das Mädchen habe wegen einer Gaumenspalte eine "Halsoperation" in ***6*** gehabt, Befunde liegen nicht vor. In ***6*** sei das Mädchen 4 Jahre lang in eine normale Schule gegangen und habe bei ihren Großeltern gelebt. Zum Zeitpunkt der Erstvorstellung schätzen sowohl der Vater als auch die Stiefmutter eine Entwicklungsretardierung ein. Es wird eine Abklärung bei der Kinderpsychologin im Ambulatorium eingeleitet…".

b)Schreiben der Bf. vom , wonach sie keinen Unterhalt von ihrem Vater bekomme.

c)Bestätigung der ***7*** vom :

"Wir bestätigen, dass Fr. ***9***, seit in der Wohngemeinschaft ***8*** ist (gemäß § 12 des Chancengleichheitsgesetzes Wien - CGW). Die Wohngemeinschaft ist eine anerkannte Einrichtung des Fonds Soziales Wien für die Leistung Vollbetreutes Wohnen. Die Betreuungsleistungen sind im Betreuungs- und Wohnvertrag der ***10*** in den § 3 + 5 (Vertragsgegenstand und Zusatzleitungen) geregelt. Da der Zuschuss des Fonds Soziales Wien derzeit nur die Kosten der Leistungen, die im § 3 geregelt sind abdeckt, wird von Fr. ***Bf1*** ein Pauschalbetrag für Zusatzleistungen (§ 5) in der Höhe von € 290,69 vorgeschrieben."

d)Vom ***11*** am ausgestellte Bestätigung darüber, dass die Bf. seit von Montag bis Donnerstag 08.00 bis 16.00 und Freitag 08.00 bis 12.00 in der Arbeitsgruppe am Standort ***12*** beschäftigt und dies eine Maßnahme zur Berufsqualifizierung und Berufsintegration lt. Bewilligung vom FSW sei. Die Bf. bekomme einen monatlichen Anerkennungsbeitrag von 72,10 € und die tatsächlichen Fahrtkosten von derzeit 88.10 € erstattet.

e)Schreiben des Fonds Soziales Wien (FSW) vom über die Bewilligung des Antrags auf Förderung der Leistung Berufsqualifizierung und Berufsintegration - nach § 10 CGW im ***13*** wie folgt:

"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der mj. ***Bf1*** aufgrund des Antrags vom eine Förderung für Berufsqualifizierung und Berufsintegration ab Aufnahme längstens befristet bis in der Einrichtung ***14*** im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Projektplätzen gewährt wird. Die Förderung wird in Form eines Kostenzuschusses direkt an den Betreiber der leistungserbringenden Einrichtung ausbezahlt. Die Bewilligung vom für die Maßnahme Tagesstruktur (Beschäftigungstherapie) wird somit aufgehoben und stattdessen die von Ihnen beantragte Bewilligung für Berufsqualifizierung und Berufsintegration für die Einrichtung ***15*** erteilt. Es gelten die Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sowie die Allgemeinen Förderrichtlinien und die Spezifische Förderrichtlinie der Wiener Behindertenhilfe inkl. Direktleistungen an Menschen mit Behinderung des Fonds Soziales Wien. Von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. deren Gleichstellung wird Abstand genommen. Die Bewilligung ist nur so lange gültig, als ein aufrechter Aufenthaltstitel in Österreich vorliegt. Der uns vorliegende Aufenthaltstitel ist bis befristet. Bei Verlust des Aufenthaltsrechtes ist die Bewilligung nicht mehr gültig. Sobald der Aufenthalt weiter gewährt wird, kann ein neuer Antrag gestellt werden…"

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die Bf. "ab November 2014" abgewiesen und begründend auf das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) am ***16*** erstellte Sachverständigengutachten verwiesen, wonach die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Übrigen wurde angeführt:

"…Eine Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe ist dann anzusehen, wenn das Kind in der Institution in der es untergebracht wird, von Sorgen um seine Lebensführung weitgehend enthoben ist. Bei behinderten Kindern kommt noch deren Pflege und allenfalls dauernde Beaufsichtigung hinzu. Anspruch auf Familienbeihilfe bei Unterbringung in einer solchen Institution ist nur gegeben, wenn das Kind zumindest in Höhe der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe Kostenersatz leistet. Da Sie keinen Kostenersatz leisten, besteht im Sinne der obigen Ausführungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe…"

Am brachte die Bf. Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und führte aus:

"…-Frau ***Bf1*** lebt seit in der Wohngemeinschaft ***17***
-Frau
***18*** kommt für ihre Unterhaltszahlungen selbst auf.
-Die Finanzierung der Unterbringungs- und Betreuungskosten bei der
***7*** erfolgt zum Großteil durch den Fonds Soziales Wien (FSW).
-Frau
***18*** erhält vom FSW ein monatliches Taschengeld in der Höhe von €112,10
-Es wird Frau
***18*** von der ***7*** ein monatlicher Pauschalbetrag für Zusatzleistungen von Euro 290,69 in Rechnung gestellt, da die Kostentragung des FSW für die Unterbringungs- und Betreuungskosten nicht zur Gänze kostendeckend ist.
-Frau
***18*** besucht laufend eine Berufsqualifizierung der ***19*** und erhält ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 90..."

Vorgelegt wurden außerdem folgende Unterlagen:

a)Vorschreibung der ***7*** vom betreffend die Kosten für die Zusatzleistungen - Pauschalbetrag für Zusatzleistungen:

"Die Kosten für diese Zusatzleistungen sind von der Bewohnerin aus ihren laufenden monatlichen Zuwendungen (Familienbeihilfe, Pension, Sozialhilfetaschengeld, Pflegegeldtaschengeld, Einkünfte aus Vermietung) zu tragen, da ein allfälliger Kostenträger diese Kosten nicht übernimmt. Hingegen dürfen nicht Sonderzahlungen aus dem laufenden Einkommen, das Einkommen aus der Tagesstruktur oder Erträgnisse aus dem Vermögen für dieses Zusatzentgelt herangezogen werden. Das Pauschalentgelt für diese Zusatzleistungen beträgt monatlich € 290,69 (inkl. MWST). Dem Bewohner, der Bewohnerin müssen aber im Monat mindestens € 262.-- (Basis 2010) als persönliches Taschengeld verbleiben. Das entspricht einem Betrag in der Höhe der Summe aus Taschengeld des Behindertenhilfeträgers (€ 123,50; Basis 2010) und des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe (€ 138,30; Basis 2010)…"

b) Bewilligung des Fonds Soziales Wien (FSW) vom des Antrags auf Förderung der Leistung Vollbetreutes Wohnen nach § 12 Abs. 2 CGW:

"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der mj. ***Bf1*** aufgrund des Antrags vom eine Förderung für Vollbetreutes Wohnen ab dem 18. Geburtstag befristet bis in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Betreuungsplätzen gewährt wird. Die Förderung wird in Form eines Kostenzuschusses direkt an den Betreiber der leistungserbringenden Einrichtung ausbezahlt. Es gelten die Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sowie die Allgemeinen Förderrichtlinien und die Spezifische Förderrichtlinie der Wiener Behindertenhilfe inkl. Direktleistungen an Menschen mit Behinderung des Fonds Soziales Wien …"

c)Bewilligung des Fonds Soziales Wien (FSW) vom betreffend Antrag auf Förderung der Leistung Berufsqualifizierung und Berufsintegration - nach § 10 CGW wie folgt:

"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der mj. ***Bf1*** aufgrund des Antrags vom eine Förderung für Berufsqualifizierung und Berufsintegration ab Aufnahme längstens befristet bis in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Betreuungsplätzen gewährt wird. Die Förderung wird in Form eines Kostenzuschusses direkt an den Betreiber der leistungserbringenden Einrichtung ausbezahlt. Es gelten die Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sowie die Allgemeinen Förderrichtlinien und die Spezifische Förderrichtlinie der Wiener Behindertenhilfe inkl. Direktleistungen an Menschen mit Behinderung des Fonds Soziales Wien. …"

d)Bestätigung des Fonds Soziales Wien vom , wonach im Jahr 2014 das Wiener Mindestsicherungs -Taschengeld in der monatlichen Höhe von € 122,10 sowie die Freiwillige Ergänzungszulage in der monatlichen Höhe von € 3,25 vom Fonds Soziales Wien an die Bf. ausbezahlt wurden.

e)Bestätigung der ***20*** vom über die Teilnahme der Bf. am Qualifizierungsprojekt "***21***" seit und die im Zuge des Projektes erfolgte Zahlung einer monatlichen Leistungsanerkennung von € 90.

f)Schreiben der ***22*** vom , in dem ergänzend klar gestellt wird, dass die Kosten der mit der Bf. vereinbarten Zusatzleistungen nach § 5 des Betreuungs- und Wohnvertrages € 283,50 und jene für die unter § 6 geregelten Anschaffungen monatlich € 100,00 betragen würden. Zurzeit sei die Zahlung für die Kosten der vereinbarten Zusatzleistungen von Seiten der ***7*** ausgesetzt. Die Gesellschaft finanziere diese Kosten derzeit vor und werde diese nach Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend und laufend verrechnen.

g)Betreuungs- und Wohnvertrag (abgeschlossen zwischen der Bf. und ***7*** am ), der auszugsweise Folgendes regelt:

"…§ 3 Vertragsgegenstand
1.Allgemeines:
…Der persönliche Wohnraum ist mit einem Bett, einem Kleiderkasten, einem Tisch und einem Sessel ausgestattet… Die Bewohnerin hat ein Recht auf Nutzung folgender Räumlichkeiten im oben genannten Standort: Gemeinschaftsbad, Gemeinschaftstoilette. Die sonstige Ausstattung der Trainingswohnung bzw. der Wohngemeinschaft umfasst: Telefonanschluss, Kabel-TV/Satelliten - TV, Internetzugang

2. 1. Gemeinschaftsräume und Einrichtungen:
Die Bewohnerin ist berechtigt, folgende Gemeinschaftsräume und -einrichtungen mit zu benutzen: Aufenthaltsräume, Abstellräume, Wohnzimmer, Küche

3. Verpflegung:
… Angemessene Verpflegung bedeutet: Montag - Freitag: Frühstück und Abendessen
Samstag, Sonntag und Feiertag: Frühstück, Mittagessen und Abendessen…

4. Grundbetreuungspaket:
…4.1. Die Grundbetreuung (Leistung) umfasst:

1. Die ***7*** stellt die Ressourcen für die Reinigung des persönlichen Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Die Gemeinschaftsräume werden Montag bis Freitag täglich von professionellem Reinigungspersonal gereinigt. Der private Wohnraum wird unter Anleitung und Mithilfe der Betreuerinnen von der Bewohnerin selbst gereinigt. Ist dies aus Gründen der Behinderung nicht möglich, wird die Reinigung des persönlichen Wohnraumes ebenfalls von professionellem Reinigungspersonal übernommen.

2. Die ***7*** stellt den Zugang zur nötigen Ausstattung (Waschmaschine, Wäschetrockner) und Waschmittel zur Pflege der persönlichen Kleidung und Wäsche zur Verfügung. Die Reinigung obliegt der Bewohnerin selbst unter Anleitung und mit notwendiger Unterstützung der Betreuerinnen. Ist dies aus Gründen der Behinderung nicht möglich, wird die Reinigung der persönlichen Kleidung und Wäsche zumindest einmal pro Woche von den Betreuerinnen übernommen.

3. Unterstützung beim gemeinsamen Einkauf der Lebensmittel

4. Unterstützung bei der Zubereitung von Speisen und der Nahrungsaufnahme

5. Unterstützung und Hilfestellung im Bedarfsfall bei der Körperhygiene (beim Duschen und Baden, bei der Kopfwäsche, beim Zähne putzen, beim An- und Ausziehen der Kleidung,…

6.Die ***7*** stellt sowohl die notwendige Ausstattung, als auch die notwendigen Pflegemittel für die Körperhygiene zur Verfügung. Das umfasst die Badezimmer mit Dusche und/oder Badewanne, wie auch Seifen, Dusch- und Bademittel, Shampoo, Rasierutensilien, Zahnpasta und Zahnbürsten…

§ 4. Entgelt

… Wenn ein Kostenträger einen Zuschuss zu den Gesamtkosten leistet, wird dieser in Anrechnung gebracht und es ist kein besonderes Entgelt von der Bewohnerin für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung und für allfällige besonderen Pflegeleistungen zu bezahlen. Die Bewohnerin erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Zuschuss direkt mit dem FSW bzw. dem Sozialhilfeträger, abgerechnet wird.

1. Tageskostensatz für die Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung:
Der Tageskostensatz für 2015 beträgt € 109,40 (+10% USt) = 100%. Davon entfallen
1. auf die Unterkunft (Miete, Energie, Versicherung, Instandhaltung) 14,16 € (+10% USt) = 13% (von 100%).
2. auf die Verpflegung (Lebensmittel) 4,36 € (+10% USt) = 4% (von 100%)
3. auf die Grundbetreuung 90,38 € (+10% USt) = 83% (von 100%)

Der Zuschuss vom Kostenträger (z.B. FSW) zum Tageskostensatz für die Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und der Grundleistung beträgt derzeit € 108,9 (+10% USt). Die Differenz wird von der ***7*** getragen und ist nicht von der Bewohnerin zu bezahlen…

§ 5 Zusatzleistungen

1. Die Zusatzleistungen sind besondere Komfortleistungen, die durch die Bewohnerin individuell wählbar und auch wieder abwählbar sind. Die Kosten für diese Zusatzleistungen sind von der Bewohnerin zu tragen, da der Kostenträger (z.B.: Fonds Soziales Wien) diese Kosten nicht übernimmt. 2. Die Bewohnerin wird jährlich in einer für sie geeigneten Form in die Planung und Evaluierung der Zusatzleistungen eingebunden.

3. Folgende Zusatzleistungen werden vereinbart:

a) 6,0 Stunden pro Monat individuelle Einzelbetreuung und Begleitung bei Freizeitveranstaltungen… Das monatliche Entgelt für die angeführten Betreuungs- und Begleitleistungen beträgt € 189,-

b) 3,0 Stunden pro Monat individuelle Begleitung und Unterstützung; …Verwaltung von Geld… Das monatliche Entgelt für die angeführten Begleit- und Unterstützungsleistungen beträgt € 94,5

4. Die pauschalen Zusatzleitungen (3.a und 3.b) kommen monatlich nur insofern zur Verrechnung, dass der Bewohnerin monatlich mindestens ein Betrag in der Höhe der Summe aus Taschengeld des Behindertenhilfeträgers und Erhöhungsbeitrag der Familienbeihilfe, das sind derzeit insgesamt € 274,17 (Basis 2015) verbleibt. Entgeltänderungen sind an die Familienbeihilfe gekoppelt. Ändert sich die Höhe der Familienbeihilfe, erfolgt eine Entgeltanpassung im selben Prozentsatz. Der vereinbarte Betrag ist bis 14. des laufenden Monats zu begleichen…

§ 6 Kosten, für die die Bewohnerin selbst aufzukommen hat:

…Das sind zum Beispiel:
- Unterbringungskosten bei Urlauben
- private Zimmereinrichtung
- Kleidung und Wäsche
- Dinge des persönlichen Bedarfes (Kosmetika, Zigaretten, Süßigkeiten, Zeitungen usw.)
- Friseur, Kosmetik, Fußpflege
- diverse Therapien und Heilbehelfe
- Eintritte und Konsumation bei Ausflügen und Urlauben
- Fahrscheine und sonstige Transportkosten
- Beiträge zu ambulanten Diensten ( z.B. Hauskrankenpflege)
- Besuchsdienste
- Kurse, Weiter- und Ausbildungsmaßnahmen
- Sportkurse, Sportgeräte, Vereinsbeiträge usw.
- Auf Wunsch der Bewohnerin zusätzliche Reinigung des persönlichen Wohnraumes
- spezielle Diätnahrung
- Behebung von mutwillig verursachten Schäden und von mutwilliger Verschmutzung

Diese weiteren Leistungen werden nach Absprache mit der Bewohnerin bzw. der gesetzlichen Vertretung beauftragt und monatlich (jeweils im Nachhinein) direkt verrechnet …"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe vom als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Sie sind seit in einer Wohngemeinschaft des Fonds Soziales Wien im Rahmen des vollbetreuten Wohnens untergebracht. Laut vorliegendem Wohnungs- und Betreuungsvertrag werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und besondere Pflegeleistungen vom Fonds Soziales Wien getragen. Ihnen werden lediglich Kosten für Zusatzleistungen nach § 5 dieses Vertrages iHv 290,69 Euro vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um besondere Komfortleistungen, die individuell wählbar und auch wieder abwählbar sind. Die Kosten der vereinbarten Zusatzleistungen werden derzeit vom Fonds Soziales Wien vorfinanziert, wobei eine (rückwirkende und laufende) Gegenverrechnung mit der erhöhten Familienbeihilfe vorgesehen ist. Seit nehmen Sie am vom Fonds Soziales Wien geförderten Qualifizierungsprojekt "***21***" der ***20*** teil und erhalten eine monatliche Leistungsanerkennung iHv 90 Euro pro Monat. Sie beziehen weder Pflegegeld noch eine Pension und erhalten keine Unterhaltsleitungen von Ihren Eltern. Das aktuelle Gutachten des Sozialministeriumservice bestätigt einen Grad der Behinderung von 60 % ab Dezember 2008 und den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr. Eine Nachuntersuchung ist für vorgesehen, da "eine Nachreifung mit integrativer Ausbildung" möglich ist… Sachverhaltsmäßig steht somit eindeutig fest, dass Ihnen Ihre Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und dass Sie sich in Heimerziehung befinden. Zu klären ist in weiterer Folge, ob Ihre Unterhaltskosten "überwiegend oder grundsätzlich" von der öffentlichen Hand getragen werden. Laut vorliegendem Betreuungsvertrag vom werden die Kosten für Ihre Unterbringung und Betreuung im Rahmen des vollbetreuten Wohnens in der Wohngemeinschaft zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen. Ihnen werden lediglich Kosten für von Ihnen frei wählbare besondere Komfortleistungen vorgeschrieben. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden bislang keine Eigenleistungen nachgewiesen. Es ist auch nicht erkennbar, worin Ihre tatsächlich erbrachten finanziellen Leistungen bestehen sollen…"

Im Vorlageantrag vom brachte die Bf. vor, die ***7*** finanziere diese Kosten derzeit vor und nach Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe würden die Kosten für die vereinbarten Zusatzleistungen rückwirkend und laufend verrechnet werden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den frei wählbaren, besonderen Komfortleistungen um notwendige Bestandteile der Betreuungsleistung handle, die für die persönliche Entwicklung/Reifung unabdingbar notwendig seien, jedoch nicht zu dem vom Fördergeber finanzierten Grundleistungspaket zählten und nur weiterhin von Seiten der ***7*** geleistet werden könnten, wenn sie durch die Mittel der erhöhten Familienbeihilfe refinanzierbar seien. Diese vereinbarten Zusatzleistungen dienten, wie auch die Maßnahme ***21*** zur persönlichen Nachreifung und Vorbereitung auf ein mögliches Erwerbsleben. Die von ***24*** zuerkannte Leistungsanerkennung iHv € 90,00 ermächtige die Bf. nicht, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bzw. die notwendigen Kosten für § 5 und § 6 des Betreuungs- und Wohnvertrages zu decken.

Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die Bf. in der Zeit von ***25*** mit Hauptwohnsitz in einer Wohngemeinschaft der ***7*** gemeldet war.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1.Gesetzeslage

Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBL. Nr. 376/1967 (hier und im gesamten Erkenntnis sind die Gesetzesstellen in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angeführt), räumt minderjährigen Vollwaisen einen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG, die den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe von Kindern, die nicht Vollwaisen sind, regelt, wurde mit BGBl. Nr. 296/1981 eingefügt und lautete damals:

"(5) Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."

Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 694 BlgNR 15. GP 4) sollte diese "Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in bezug auf einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, [...] eine Härte in den Fällen beseitigen, in denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten."

Mit BGBl. Nr. 311/1992 wurde § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auf den hier maßgebenden Wortlaut abgeändert und lautet wie folgt:

"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."

§ 8 FLAG 1967 bestimmt in seinen Absätzen 5 und 6 unter anderem Folgendes:

"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen…

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."

Gemäß § 10 Abs. 2 des FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

2.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

Betreffend den Beschwerdezeitraum ergibt sich aus der Aktenlage und im Ergebnis unbestritten folgender Sachverhalt:

Die volljährige Bf. ist Drittstaatsangehörige und erfüllt - zumindest bis Anfang 2016 - sowohl die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes nach § 3 FLAG 1967 als auch jene nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967. Aufgrund des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht fest, dass die Bf. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Allfällige Unterhaltszahlungen der leiblichen Eltern wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig. Die Bf. ist seit April 2014 in einer von der ***7*** betriebenen Wohngemeinschaft untergebracht. Der Betrieb dieser Wohngemeinschaft ist eine anerkannte Einrichtung für vollbetreutes Wohnen des Fonds Soziales Wien (FSW) und wird auch durch diesen gefördert. Beginnend mit April 2014 wurde der Bf. vom FSW das Wiener-Mindestsicherungs-Taschengeld sowie die Freiwillige-Ergänzungszulage im Ausmaß von insgesamt 125,35 € monatlich ausbezahlt. Ebenfalls seit Anfang 2014 bis zumindest November 2015 nahm die Bf. an einem vom FSW bewilligten Berufsqualifikations- und Berufsintegrationsprogramm teil und erhielt dafür einen monatlichen Anerkennungsbeitrag von 72,10 € und die Erstattung der angefallenen Fahrtkosten. Ab November 2015 besuchte dir Bf. Veranstaltungen der ***20*** zur Berufsqualifizierung und bezog daraus eine Leistungsanerkennung von 90 € pro Monat. Im Übrigen verfügte die Bf. über keinerlei Einkünfte aus eigener beruflicher Tätigkeit und bezog weder Pflegegeld noch Leistungen vom AMS.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob sich die Bf. ab November 2014 im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 "auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung" befunden hat oder nicht. Ein Eigenanspruch auf Erhalt der (erhöhten) Familienbeihilfe ist nämlich nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchswerber auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim) ankommt, sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze (vgl. ; ; ; ; ).

Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. ; , Ra 2017/16/0053; sowie , Ra 2014/16/0014).

§ 6 Abs. 5 FLAG soll Härten in den Fällen vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Dies ist dann der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches - beigetragen wird (siehe oder , 99/15/0210). Hingegen liegt eine solche Härte dann nicht vor, wenn ein Kind "auf Kosten öffentlicher Mittel" in einem Heim untergebracht ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden (vgl. ; ).

Im Beschwerdezeitraum wurde der Bf. von der ***7*** eine Unterkunft (Einzelzimmer) bereitgestellt sowie ein Recht auf Nutzung der in § 3 des Betreuungs- und Wohnvertrages genannte Räumlichkeiten (Küche, Wohnzimmer, Aufenthaltsräume, Abstellräume, Gemeinschaftsbad und Gemeinschaftstoilette) und Einrichtungen (Telefon, Kabel, Internet) der Wohngemeinschaft eingeräumt. Gegenstand der im Vertrag unter § 3 vereinbarten Leistungen sind des weiteren der Erhalt einer angemessenen Verpflegung und die im Grundbetreuungspaket angeführten Leistungen (z. B. Pflegedienste, Unterstützung bei der Körperpflege oder in medizinischen Belangen, Zurverfügungstellung von Reinigungs-, Waschmitteln und Pflegemitteln zur Körperhygiene, Betreuung im Krankheitsfall, etc.).

Die für die Unterbringung und Betreuung (Verpflegung und Grundbetreuung lt. § 3) der Bf. angefallenen Gesamtkosten (2015 wurde ein Tagkostensatz von € 109,40 errechnet) werden nahezu zur Gänze von FSW im Wege eines Zuschusses an die ***7*** finanziert, eine allfällige Differenz trägt die letztgenannte Gesellschaft selbst, sodass der Bf. selbst aus ihrer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung keinerlei Kosten erwachsen.

Was die unter § 6 des Vertrages angeführten Kosten für Kleidung, Wäsche, Dinge des persönlichen Bedarfs oder sonstige Freizeitaktivitäten betrifft, so trifft es zwar zu, dass diese - von der ***7*** mit monatlich ca. 100 € bezifferten - Anschaffungen laut Betreuungsvertrag von der Bf. selbst zu übernehmen waren, doch findet dieser Betrag jedenfalls in dem vom FSW an die Bf. ausbezahlten Taschengeld Deckung.

Im Beschwerdefall kann daher keine Rede davon sein, dass die Bf. zu ihrem Lebensunterhalt und Wohnbedarf aus eigenen Mitteln (etwa aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches oder aus eigener Erwerbstätigkeit) beigetragen hat.

An dieser Beurteilung ändert auch der vorgebrachte Einwand nichts, wonach die in § 5 des Betreuungsvertrages als vereinbart aufgezählten Zusatzleistungen nicht vom Zuschuss des FSW abgedeckt seien und der Bf. daher ein Pauschalbetrag von € 290,69 in Rechnung gestellt worden sei. Wie unter § 5 des Vertrages ausgeführt worden ist, sind unter den dort genannten Zusatzleistungen besondere Komfortleistungen zu verstehen. Solcherart vereinbarte zusätzliche Aufwendungen fallen aber nicht unter jene typischen Lebenshaltungskosten im Sinne von § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Darüber hinaus bestimmt § 5 des Vertrages, dass ein Betrag zumindest in Höhe des Taschengeldes jedenfalls bei der Bf., verbleiben solle und insofern keine Verrechnung der von der ***7*** vorläufig übernommenen Kosten erfolge.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gelangte das Bundefinanzgericht zu der Auffassung, dass die typischerweise anfallenden Unterhaltskosten in Form von Unterkunft und Betreuung, Verpflegung und Bekleidung zur Gänze aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Die Bf. hat sich somit "auf Kosten der der Sozialhilfe in Heimerziehung" im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 befunden, weshalb im Beschwerdezeitraum kein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe besteht.

3.Beschwerdezeitraum

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (, unter Hinweis auf die Vorjudikatur).

Das Finanzamt erließ auf Grund des Antrages der Bf. den Abweisungsbescheid vom . Als Gültigkeitszeitraum enthält dieser Bescheid "ab November 2014". Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung ist vom Bescheidspruch somit der Anspruch auf Familienbeihilfe ab November 2014 bis zur Änderung der Rechts- und/oder Sachlage, zumindest aber der Zeitraum bis zum umfasst. Zu prüfen ist aber, ob der angefochtene Bescheid lediglich den Zeitraum bis zur Bescheiderlassung umfasst, oder ob dessen Wirkungen über diesen Zeitraum hinausgehen.

Der Wortlaut der für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles unter anderem maßgebenden und unter Punkt 1. zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 idF des BGBl. Nr. 311/1992 wurde mit BGBl. I Nr. 177/2018 abgeändert und lautet nunmehr wie folgt:

"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)."

Damit hat sich mit der als Reaktion auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und eine darauf beruhende geänderte Verwaltungspraxis rückwirkend ab (siehe § 55 Abs. 39 FLAG 1967) in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 die Rechtslage geändert, sodass mit dem angefochtenen Bescheid (nur) über den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 abgesprochen wurde. Insoweit ist auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diesem Zeitraum beschränkt.

4.Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung der Bf. direkt auf der Norm des § 6 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 bzw. der dazu ergangenen und im Erkenntnis auch angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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