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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2024, RV/6100407/2022

Antrag auf § 212a BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung § 212a BAO 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) gem. § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Haftung unter anderem hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld der GmbH, für das Jahr 2011 herangezogen.

Infolgedessen erhob der Bf Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 der GmbH vom mit der Begründung, dass er sich dem Vorbringen in der Beschwerde der Gesellschaft vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vollinhaltlich anschließe sowie ergänzend vorbringe, dass der Umsatzsteuerbescheid betreffend 2011 vom berichtigungswürdige Mängel habe. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien bis auf 2011/12 abgegeben worden (keine Einnahmen), jedoch seien einige Monate (nach Kontrolle) zu berichtigen auf nunmehr: 04: 12.517,86; 06: 1.509,61, 08: -2.967,39,
09: -3.213,10, 10: 8.724,10, 11: -2.223,50 und 12: -443,43. Danach ergebe sich eine Jahreszahllast in der Höhe von EUR 16.333,41.

Im Beschwerdeverfahren des Bf betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom (bezüglich der GmbH) stellte dieser am den Antrag gem. § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2011 berechtigt und nicht aussichtslos wäre. Gleichzeitig stellte der Bf den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag gem. § 212a BAO vom als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde des Bf gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 wäre als wenig erfolgsversprechend zu qualifizieren. Der Bf hätte sich der Beschwerde der GmbH gegen die Umsatzsteuer 2011 vollinhaltlich angeschlossen, wobei ebendiese mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom zu RV/6100367/2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Zudem wäre die Einbringung der Abgabe objektiv gefährdet, da die von der Behörde gesetzten Sicherungsmaßnahmen (Sicherstellungsauftrag vom ) nicht die Umsatzsteuer 2011 der GmbH umfassen würde.

Der Bf erhob am gegen den Abweisungsbescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass das Erkenntnis des zu RV/6100367/2019 die GmbH betroffen hätte. Seine Erklärung des persönlichen Beitritts zu dieser Beschwerde würde nicht zwangsläufig die gleiche Beurteilung in Bezug auf die Beschwerde des Bf implizieren. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde das Beschwerdebegehren des Bf als unbegründet ab.

Am stellte der Bf den Antrag, seine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Antrag gem. § 212a BAO dem BFG vorzulegen.

II. entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) gem. § 9 BAO zur Haftung unter anderem hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld der GmbH für das Jahr 2011 herangezogen.

Die Beschwerde der GmbH vom betreffend die Umsatzsteuer 2011 wurde durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom zu RV/6100367/2019 als unbegründet abgewiesen.

Mit Sicherstellungsauftrag gem. § 232 Abs. 3 BAO vom wurde in das Vermögen des Beschwerdeführers die Sicherstellung von Abgabenansprüchen betreffend die service GmbH, Firmenbuchnummer FB, in Ausmaß von insgesamt € 448.312,84 angeordnet. Die Umsatzsteuer 2011 betreffend die GmbH, die den Gegenstand des Antrags vom auf Aussetzung der Einhebung bildet, der mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom abgewiesen wurde, ist von diesem Sicherstellungsauftrag nicht umfasst.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer an folgenden Liegenschaftsanteilen.

Salzburg

½ - Hallwang

Henndorf

In Bezug auf sämtliche Liegenschaftsanteile wurden mit Vereinbarung vom Belastungs- und Veräußerungsverbote zu Gunsten der Ehefrau bzw. der Tochter des Beschwerdeführers eingeräumt, die ebenso grundbücherlich eingetragen wurden.

Der Bf stellte im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2011 der GmbH den Antrag gem. § 212a BAO und in ebendiesem den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Mit Schriftsatz vom wurde dieser Antrag (auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat) zurückgezogen.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Urkunden des Bf sowie auf Ergebnisse der von der Behörde bzw vom BFG durchgeführten Ermittlungen.

IV. Rechtsausführungen

§ 212a Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) idgF lautet:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

V. Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist (). Erscheint ein Rechtsmittel nur wenig erfolgversprechend, so ist die Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit a BAO nicht zu bewilligen. Die Beurteilung, ob eine Beschwerde erfolgsversprechend ist oder nicht, muss anhand des jeweiligen konkreten Beschwerdevorbringens geprüft werden.

Das Finanzamt hat unter Heranziehung von Verwaltungsgerichtshofjudikatur ausführlich dargetan, warum die Berufung des Bf wenig Aussicht auf Erfolg hat und unter anderem dazu ausgeführt, dass sich der Bf inhaltlich der Beschwerde der GmbH vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom angeschlossen und kein darüber über das Beschwerdevorbringen der Gesellschaft hinausgehendes Vorbringen erstattet hätte.

Das Beschwerdeverfahren gegen die Gesellschaft wurde mit Erkenntnis vom , RV/6100367/2019, als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, "…dass die Gesellschaft - abgesehen von den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis November 2011 und einer "Rohbilanz" - trotz mehrmaliger Aufforderungen keinerlei Unterlagen vorgelegt hat. Es steht damit außer Zweifel, dass die Besteuerungsgrundlagen unter anderem für die Umsatzsteuer im Schätzungswege zu ermitteln sind.

Wenn sich nun das Finanzamt unter diesen Umständen bei seiner Schätzung auf die eigenen ursprünglichen Angaben der Gesellschaft (als Bf) bei Einreichung ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen stützte und es diese Zahlen übernahm, muss dies als in sich schlüssig beurteilt werden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die Bf hier selbst eine zu hohe Zahllast ermittelt haben könnte, ohne in der Lage zu sein, dies nachzuweisen. Die Finanzbehörde schätzte das Monat Dezember 2011 mit 1/12 der vorangegangenen 11 Monate und damit sehr vorsichtig. Auch dieser Schätzung begegnete die Bf ausschließlich mit pauschalen und nicht substantiierten Behauptungen. Das Bundesfinanzgericht vermag deshalb keine Gründe zu erkennen, von der in sich schlüssigen Schätzung des Finanzamtes abzugehen. Sie bewegt sich innerhalb der der Schätzung immanenten Bandbreite. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 war deshalb vollumfänglich zu bestätigen…".

Das abweisende Erkenntnis des BFG hat der zu Ra 2022/13/0007 bestätigt.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde des Bf vom kein weiteres Vorbringen, keine weitere Begründung oder Nachweise für seine pauschale Behauptung, es wären einige Monate sachlich zu berichtigen, entnommen werden kann, muss die Beschwerde des Antragstellers betreffend die Umsatzsteuer 2011 als wenig erfolgsversprechend angesehen werden. Die Ausführungen des Finanzamtes in der BVE vom hierzu sind vollinhaltlich zu bestätigen: "…Der Umstand allein, dass sachliche Berichtigungen noch möglich seien, vermag diese Beurteilung nicht umzustoßen, zumal weder § 212a BAO als Voraussetzung für die Versagung einer begehrten Aussetzung der Einhebung eine Beurteilung der Beschwerde als offenkundig erfolglos erscheinend verlangt, noch die pauschale Behauptung, es seien noch Berichtigungen möglich, dem Grunde nach eine Beurteilung einer Beschwerde in Bezug auf ihre Erfolgswahrscheinlichkeit zulässt"… .

Der Bf vermeint in seiner Beschwerde nun weiters, dass die im Jänner 2019 im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid, welcher rund 5 Monate danach, am erstellt wurde, stehen würden. Darüber hinaus hätte das Finanzamt simultan in allen Grundbüchern eine Sicherstellung in Höhe von € 440.314,57 (448.312,84) eintragen lassen, sodass eine Gefährdung der Einbringlichkeit schon aus diesem Grund nicht gegeben wäre.

Der Bf leitet aus § 212a Abs. 2 lit c BAO ab, die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung nicht auf die bereits im Jänner 2019 eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote Bedacht nehmen dürfen, weil es sich dabei um kein aktuelles Verhalten bei Stellung des Aussetzungsantrages im Sinne dieser Gesetzesstelle handle.

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht (siehe dazu ). Dem Bf ist einzuräumen, dass nach § 212a Abs. 2 lit c BAO die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entgegen der Auffassung des Bf lässt sich aber weder aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle noch aus ihrem Zweck ableiten, dass die Behörde in diesem Zusammenhang nur ein Verhalten des Abgabepflichtigen berücksichtigen darf, das in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag steht. Die Behörde hat vielmehr auch zeitlich davorliegendes Verhalten zu berücksichtigen. Entscheidend ist allein, dass das Verhalten den Schluss zulässt, der Abgabepflichtige gefährde damit die Einbringlichkeit der Abgaben.

Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen iSd § 212a Abs 2 lit c BAO auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, hängt von der objektiven Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a Rz 19 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Daraus folgt, dass das Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen als weiterer Ausschließungsgrund iSd § 212a Abs 2 lit c BAO berücksichtigt werden muss, zumal auch das weitere Beschwerdevorbringen des Bf bezüglich Sicherstellungsmaßnahmen hinsichtlich Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt EUR 448.312,84 sowie fehlendem Wissen von einer bevorstehenden Haftungsinanspruchnahme ins Leere gehen muss. Die Umsatzsteuer 2011 der GmbH, die den Gegenstand des Antrags vom auf Aussetzung der Einhebung bildet, ist nicht im Betrag von EUR 448.312,84 enthalten und dementsprechend nicht von den mit diesem Betrag zusammenhängenden Sicherstellungsmaßnahmen umfasst.

Dies bedeutet für den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO, dass dieser abzuweisen war.

VI. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 212a BAO gefolgt ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100407.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at