Entstehen der Pfändungsgebührenschuld bei Vollstreckung auf eine Geldforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger, den Richter Mag. Patrick Brandstetter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter MBA und Mag. Peter Lederer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CONZEPT Steuer- und Unternehmensberatung GmbH & Co KG, Norbert-Brüll-Straße 24, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit
Die Beschwerde fällt in das Fachgebiet FV3 - Angelegenheiten der Abgabensicherung und damit in die Zuteilungsgruppe 7007.
Auf Basis der gültigen Geschäftsordnung wurde die Beschwerde unter Berücksichtigung des Antrages auf Entscheidung durch den Senat der Gerichtsabteilung 7004-1 zur Entscheidung zugewiesen.
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Österreich für die Amtshandlung vom Pfändungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 sowie Auslagenersätze in Höhe von EUR 7,75 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am Beschwerde und begründete sie diese damit, dass aufgrund eines Versehens die Überweisung verspätet am durchgeführt worden sei.
Diese Beschwerde wies das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte es in der Begründung aus, dass die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr sei und diese bereits aufgrund der Tatsache, dass eine Amtshandlung durchgeführt werde, anfalle. Am sei sodann betreffend die beschwerdeführende Partei ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von EUR 443,96 vorgelegen und sei daher an diesem Tag eine Forderungspfändung vorgenommen worden. Der von der beschwerdeführenden Partei überwiesene Betrag in Höhe des Rückstands sei erst am auf dem Konto gutgeschrieben worden und stelle somit dieser Tag nach § 211 BAO den Tag der Entrichtung dar, sodass am ein vollstreckbarer Rückstand vorgelegen habe und dementsprechend zu Recht eine Vollstreckungshandlung gesetzt worden sei.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung brachte die beschwerdeführende Partei am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie Entscheidung durch den Senat ein. In diesem Vorlageantrag wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Beschwerdebegründung.
Sachverhalt
Mit Mahnung vom informierte das Finanzamt Österreich die beschwerdeführende Partei über das Vorliegen eines vollstreckbaren Abgabenrückstands in Höhe von EUR 437,00 betreffend die Körperschaftsteuer für den Zeitraum 07-09/2023 zum Stichtag und wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, diesen Rückstand bis spätestens zu entrichten.
Mit Zahlungsaufforderung vom forderte das Finanzamt Österreich die beschwerdeführende Partei auf, unverzüglich den auf dem Abgabenkonto aushaftenden und vollstreckbaren Rückstand bestehend aus Körperschaftsteuer für den Zeitraum 07-09/2023 in Höhe von EUR 437,00 sowie Dienstgeberbeitrag für den Monat 08/2023 in Höhe von EUR 6,96, sohin insgesamt EUR 443,96, zu entrichten. Da dieser Abgabenrückstand von der beschwerdeführenden Partei bis zum nicht entrichtet wurde, versendete das Finanzamt Österreich an diesem Tag aufgrund der Vollstreckbarkeit des Rückstands einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung der beschwerdeführenden Partei in Höhe von insgesamt EUR 461,71, bestehend aus dem geschuldeten Abgabenbetrags in Höhe von EUR 443,96 sowie den aufgrund der Pfändung angefallenen Gebühren und Barauslagen in Höhe von EUR 17,75, an die ***Drittschuldner*** als Schuldnerin der beschwerdeführenden Partei. Zusätzlich forderte das Finanzamt Österreich die ***Drittschuldner*** mit weiteren Bescheid vom auf, eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Neben diesen an die ***Drittschuldner*** gerichteten Bescheiden über die Pfändung einer Geldforderung sowie über die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung vom versendete das Finanzamt Österreich einen Bescheid von ebenfalls an die beschwerdeführende Partei über das Verbot der Verfügung über die gepfändete Geldforderung.
Die beschwerdeführende Partei hingegen gab am die Überweisung eines Betrags in Höhe von EUR 443,96 an das Finanzamt Österreich in Auftrag, der am 08. November auf dem Konto des Finanzamts Österreich sowie in weiterer Folge am auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei gutgeschrieben wurde.
Infolge dieses Zahlungseingangs auf dem Konto des Finanzamt Österreich stellte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom die Pfändung einer Forderung gegenüber der beschwerdeführenden Partei ein und wurde eine Ausfertigung dieses Bescheids an die ***Drittschuldner*** zur Kenntnisnahme übermittelt. Trotz dieser Einstellung der Forderungspfändung langte beim Finanzamt Österreich am die mit datierte Drittschuldnererklärung der ***Drittschuldner*** ein, wonach ein Guthaben in voller Höhe des Pfändungsbetrags zur Überweisung an das Finanzamt Österreich vorgemerkt wurde.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Versendung einer Mahnung und einer Zahlungsaufforderung an die beschwerdeführende Partei sowie deren Inhalt ergeben sich unmittelbar aus der vorgelegten Mahnung vom sowie der vorgelegten Zahlungsaufforderung vom .
Die Zusammensetzung des im Zahlungsaufforderungsschreiben vom angeführten Rückstands in Höhe von insgesamt EUR 443,96 ergibt sich aus dem vorgelegten Rückstandsausweis vom .
Die Feststellung, dass der im Zahlungsaufforderungsschreiben vom angeführte vollstreckbare Abgabenrückstand bis zum nicht entrichtet wurde und daraufhin das Finanzamt Österreich an diesem Tag mit Amtshandlungen zur zwangsweisen Hereinbringung ebendieses Rückstands begann, basieren auf den Ausführungen des Finanzamts Österreich im Vorlagebericht vom , die mit den vorgelegten Bescheiden vom , dem vorgelegten Rückstandsausweis vom sowie den Buchungen am Abgabekonto der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich den Zeitpunkt der Anweisung der Überweisung des Betrags von EUR 443,96 durch die beschwerdeführende Partei sowie die Zeitpunkte der Gutschrift dieses Betrags auf dem Konto des Finanzamts Österreich und dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei wurden anhand des der Beschwerde beigelegten Umsatzauszugs betreffend das Konto der beschwerdeführenden Partei sowie der Buchungseintragungen auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei, denen sowohl der Tag der Verbuchung am Abgabenkonto als auch der Tag der Entrichtung entnommen werden kann, getroffen.
Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Einstellung der Forderungspfändung durch das Finanzamt Österreich sowie den Eingang und den Inhalt der Drittschuldnererklärung der ***Drittschuldner*** haben ihre Grundlage im vorgelegten Bescheid vom über die Einstellung der Forderungspfändung sowie der vorgelegten Drittschuldnererklärung vom .
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 26 AbgEO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I 108/2022, lautet:
"(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 15 Z 13 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)"
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühr und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhalsberechtigten bekanntzugeben.
Nach § 211 Abs. 1 Z 1 BAO gelten Abgaben unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen (§ 211 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung beinhaltet keine Einräumung einer weiteren Frist, sondern geht ausdrücklich von der Existenz einer aus anderen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ableitbaren Frist aus, die um maximal drei Tage überschritten wurde (vgl. auch ; , 99/13/0264).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegend zu beurteilenden Fall das Folgende.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr und fällt diese bereits aufgrund der Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 26 AbgEO, Rz. 5).
Die Pfändungsgebühr sowie die Auslagenersätze werden gem. § 26 Abs. 5 AbgEO bereits mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und ist die Pfändungsgebühr nach § 26 Abs. 2 AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Das Finanzamt Österreich hat am sowohl einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung an die ***Drittschuldner*** als Schuldnerin der beschwerdeführenden Partei, als auch einen Bescheid betreffend Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung als auch einen Bescheid über das Verbot der Verfügung über die gepfändete Geldforderung an die beschwerdeführende Partei selbst versendet und sind diese Handlungen als Beginn der Amtshandlung der Vollstreckung auf eine Geldforderung der beschwerdeführenden Partei gem. § 65 Abs. 1 AbgEO zu werten. Folglich sind die in Zusammenhang mit der Vornahme dieser Amtshandlung angefallenen Gebühren und Auslagenersätze am , den Tag der Beginn der Amtshandlung, entstanden und sogleich gem. § 26 Abs. 5 AbgEO an diesem Tag fällig geworden.
Insoweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie bereits am die Überweisung des ausständigen Betrags in Höhe von EUR 443,96 an das Finanzamt Österreich in Auftrag gegeben habe, vermochte sie keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze in Zusammenhang mit der am begonnen Amtshandlung der Vollstreckung auf eine Geldforderung aufzuzeigen. Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, erfolgte die Gutschrift des von der beschwerdeführenden Partei am zur Überweisung angewiesenen Betrags auf dem Konto des Finanzamt Österreichs erst am und kam es hierdurch gem. § 211 Abs. 1 BAO erst an diesem Tag zur Entrichtung des Abgabenrückstands in ebendieser Höhe. Am Tag dieser Gutschrift waren zudem alle denkbaren Fristen zur Entrichtung der Abgabe mehr als drei Tage abgelaufen, weshalb auch § 211 Abs. 2 BAO nicht einschlägig ist.
Im Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung der Vollstreckung auf eine Geldforderung am lag daher noch ein vollstreckbarer Abgabenrückstand betreffend die beschwerdeführende Partei in Höhe von EUR 443,96 vor und bestanden dementsprechend im Zeitpunkt der Beginn der Amtshandlung am keine Einstellungsgründe nach § 16 AbgEO, die eine Unzulässigkeit der Exekutionshandlung und damit einhergehend den Entfall der Gebührenpflicht zur Auswirkung gehabt hätten.
Zudem kann angesichts der Drittschuldnererklärung der ***Drittschuldner*** vom , wonach ein Guthaben in voller Höhe des Pfändungsbetrags zur Überweisung an das Finanzamt Österreich vorgemerkt wurde, hinsichtlich der am begonnen Amtshandlung in Form einer Vollstreckung auf eine Geldforderung der beschwerdeführenden Partei gegenüber der ***Drittschuldner*** nicht von einer von vornherein objektiv aussichtslosen Amtshandlung gesprochen werden, die zur Folge gehabt hätte, dass von vornherein keine Gebührenschuld begründet worden wäre (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 26 AbgEO, Rz. 6).
Da die Gebührenschuld für die Vornahme der Amtshandlung in Form einer Vollstreckung auf eine Geldforderung bereits mit Beginn ebendieser Amtshandlung am entstanden ist und sich diese Amtshandlung weder als unzulässig noch als von vornherein objektiv ungeeignet herausstellte, erfolgte die Festsetzung der Gebühren für die Vornahme der Vollstreckung auf eine Geldforderung sowie die damit verbundenen Auslagenersätze zurecht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die sich die Antwort auf die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung sowie der Bundesabgabenordnung ergeben und liegen hinsichtlich dieser Bestimmungen keine Auslegungsschwierigkeiten vor.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 211 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100058.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at