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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2024, RV/7102219/2023

Zeitlicher Aufwand für die Vorbereitung zur Studienberechtigungsprüfung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom , eingebracht , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im März 2000 geborenen ***6*** ***7*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im Oktober 2008 geborene ***8*** ***9*** ***3*** (Familienbeihilfe) für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2020 und März 2022 bis September 2022 (Familienbeihilfe: € 4.818,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.518,40, Gesamtbetrag € 6.336,60), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***10***, infolge der Beschwerdevorentscheidung vom für die Zeiträume Februar 2019, März 2022 sowie Juni 2022 bis September 2022 aufgehoben und für die Zeiträume März 2019 bis August 2020 sowie April 2022 bis Mai 2022 bestätigt, vor dem Bundesfinanzgericht angefochten im Umfang des Vorlageantrags vom nur mehr hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum März 2019 bis August 2020, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde im Umfang des Vorlageantrags wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit dieser nicht bereits aufgehoben worden ist, bleibt hinsichtlich des Zeitraums März 2019 bis Jänner 2020 unverändert. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraums Februar 2020 bis August 2020 ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bescheid

Mit Bescheid Anrechnung forderte das Finanzamt Österreich von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im März 2000 geborenen ***6*** ***7*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im Oktober 2008 geborene ***8*** ***9*** ***3*** (Familienbeihilfe) für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2020 und März 2022 bis September 2022 (Familienbeihilfe: € 4.818,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.518,40, Gesamtbetrag € 6.336,60), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Um die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgte die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages werde die Anrechnung hinfällig. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Zu ***3*** ***6*** ***7***:

Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.

Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?

• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür

• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an

Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.

Zu ***3*** ***8*** ***9***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom

Ein vom Finanzamt am an die Bf übermitteltes Überprüfungsschreiben wurde betreffend ***6*** ***3*** am beantwortet, dass dieser Maturaschüler sei und es seitens der Schule keine weiteren Unterlagen gäbe.

Laut übermittelter Entscheidung der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium für Berufstätige Wien 21, Brünner Straße 72, vom wurde ***6*** ***3*** zur Externistenreifeprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 Externistenprüfungsverordnung für die Schulart Oberstufenrealgymnasium mit Schwerpunkt Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie (LP 2017) zugelassen. Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung seien Deutsch, Englisch (1. lebende Fremdsprache), Mathematik und Physik, Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung Englisch und Mathematik. Zulassungsprüfungen seien wie folgt abzulegen:

Die Entscheidung wurde nach einem Ansuchen vom getroffen.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom

Ein vom Finanzamt am an die Bf übermitteltes weiteres Überprüfungsschreiben wurde betreffend ***6*** ***3*** am beantwortet, dass dieser sich auf Grund "Studienberechtigung + Studium Jura" bis voraussichtlich 2026 in Berufsausbildung befinde. Seit September 2020 erhalte er € 324 Studienbeihilfe. Laut Abschlusszeugnissen einer Volkshochschule wurde am der Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung Politische Bildung mündlich, Geschichte für Rechtswissenschaften mündlich, Latein für Rechtswissenschaften schriftlich und mündlich, positiv absolviert. Es wurde auch folgender Screenshot über bereits auf der Universität abgelegte Prüfungen vorgelegt:

[...]

Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom

Am erstellte das Finanzamt an die Bf eine Mitteilung, dass der Anspruch für ***6*** ***7*** ***3*** im März 2021 ende.

Antrag vom

Am schrieb die Bf dem Finanzamt:

Liebes Team,

ich habe im letzten halben Jahr schon mehrfach telefonisch mit Ihnen Kontakt aufgenommen, da ich seit März 2021 für meinen Sohn ***6*** ***3*** auf einmal keine Familienbeihilfe bekommen habe!

Ich habe auch im Frühjahr alle Unterlagen und Zeugnisse neuerlich zu Ihnen geschickt und bekam auch mehrfach die Auskunft, es handle sich hierbei um ein Versehen - da mein Sohn durchgehend in Ausbildung war!

Zuletzt bekam ich dann die Information, ich muss nochmalig NEU für die Familienbeihilfe ansuchen, was ich hiermit gerne tue! Ich habe alles nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt - einige Punkte sind mir jedoch nicht ganz klar:

Ich habe keinen aktuellen Partner und lebe seit letztem Jahr von ***6*** Vater getrennt.

Ich weiß nicht, ob Sie seine Daten nun auch brauchen und gebe sie somit hier bekannt:

...

Sie können sich sicher vorstellen, dass der Wegfall der Familienbeihilfe gerade jetzt einen massiven Einschnitt in unser Budget verursacht... darum wäre ich sehr dankbar, wenn Sie unseren Antrag so bald wie möglich bearbeiten können und die Beihilfe bei Anspruch auch rückwirkend an uns ausbezahlt wird. So wurde es mir auf jeden Fall von Ihrer Seite telefonisch zugesichert!

Bei Rückfragen erreichen Sie mich jeder Zeit unter 0699 ...

Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen, ...

Beigefügt war ein Formular Beih 100-PDF, wonach für ***6*** ***3*** ab Familienbeihilfe beantragt werde ("Wegfall laut Finanzamt falsch") und ein Studienberechtigungszeugnis der Universität Wien vom , wonach ***6*** ***3*** aufgrund der erfolgreichen Ablegung folgender Prüfungen

Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema - bestanden am

Geschichte für Rechtswissenschaften - anerkannt am

Latein für Rechtswissenschaften - anerkannt am

Wahlfach: Geographie und Wirtschaftskunde - anerkannt am

Wahlfach: Politische Bildung - anerkannt am

die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" am bestanden habe.

Des weiteren war eine Studienzeitbestätigung der Universität Graz vom beigefügt, wonach ***6*** ***3*** am das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften begonnen habe. Außerdem ein Abschlusszeugnis einer Volkshochschule, wonach der Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung Geographie und Wirtschaftskunde mündlich am erfolgreich absolviert worden ist.

Beschwerde

Die Bf erhob gegen den Bescheid am eine mit datierte Beschwerde und führte in dieser aus:

Sehr geehrtes Team,

wie telefonisch am besprochen, möchte ich ***1*** ***3*** hiermit Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom (Ordnungsbegriff ***10***) einreichen und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragen!

Sehr gerne sende ich Ihnen eine ausführliche Erklärung unserer Situation und nochmals die Unterlagen zu und bitten um neuerliche Durchsicht:

Die schulische Laufbahn meines Sohnes ***6*** ***3*** war ab der Oberstufe (***19*** ***20***) nicht leicht und hinterließ leider auch seine Spuren!

Er kämpfte in der Schule mit psychischen Problemen - zog sich nach seinem unfreiwilligem Klassenwechsel immer mehr zurück und wurde trotz guter schriftlicher Leistungen vor dem Halbjahr der 7. Klasse Gymnasium unter Druck von einem Lehrer dazu gebracht seine Abmeldung zu unterschreiben - wir versuchten noch mit Hilfe des Stadtschulrats diese Entscheidung rückgängig zu machen, leider ohne Erfolg - auch das Schreiben einer Psychologin half nichts!

(Februar 2019 - ***6*** ist seit dieser Zeit immer wieder in psychologischer Behandlung)

Danach begann die Suche nach einer guten Alternative - Wechsel in ein anderes Gymnasium war aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr möglich - so versuchte ***6*** sich unterschiedliche Möglichkeiten, wie Lehrstellen, Abendschule, Externistenmatura,... anzusehen und ging zu diversen Infoabenden und Beratungsgesprächen!

Wir Eltern machten Druck, dass erjetzt rasch etwas finden müsse - auch wegen der benötigten Familienbeihilfe - und ***6*** entschied sich daher noch im Frühjahr 2019 für die Externistenmatura und reichte alle notwendigen Unterlagen beim Stadtschulrat ein - er bereitete sich auf seine Prüfungen vor, merkte aber, dass er ganz ohne Unterstützung den Stoffumfang nicht bewältigen konnte und schaffte es nicht zu den Prüfungen anzutreten!

In dieser Zeit hatten wir immer wieder mit der Familienbeihilfenstelle Kontakt und schickten alle vorhandenen Unterlagen weiter - ich telefonierte auch viel mit der zuständigen Stelle um diese schwierige Situation zu erklären!!

Es war für uns Eltern und vorallem für ***6*** eine sehr anstrengende Zeit, bis er mit der Studienberechtigungsprüfung einen machbaren Weg fand!

Auch hier war es nicht leicht sofort loszustarten - er musste auf den ersten verpflichtenden Infoabend warten, erst danach konnte er auf der Um Wien inskribieren um auch dort die notwendigen Prüfungen ablegen zu können! (Herbst 2019)

Danach begannen die VHS-Kurse und er schaffte alle Prüfungen - Kursbestätigungen und Zeugnisse wurde Ihnen zugeschickt!

Ab September 2021 studiert ***6*** nun in Graz - durch eine schwere Corona-Erkrankung im Juni leidet er nun wieder verstärkt an psychischen Problemen (Panikattacken, Atemnot, Angstzustände) Dadurch konnte er die erforderlichen Prüfungen trotz stetigem Lernen und darauf vorbereiten im Juni 2022, bzw. September 2022 noch nicht erbringen.

Der Herbst war nun durch häufige Fahrten in die diversen Notambulanzen geprägt - eine neuerliche Corona-Erkrankung gab ihm einen weiteren Rückschlag!

Er ist nun wieder in psychologischer Behandlung und wir hoffen, er bekommt alles bald gut in den Griff!

Natürlich sehen auch wir, dass seine akademische Laufbahn nicht ganz zügig voran geht, aber wir waren ständig mit der Beihilfenstelle m Kontakt und legten alles vor.

Daher sind wir nun von diesem Bescheid auf Rückforderung schwer geschockt und bitten Sie um Überprüfung, da ***6*** durchgehend in Ausbildung war undsich auch stetig auf seine Prüfungen vorbereitet hat, den Erfolg aber leider - vorallem aufgrund seiner psychischen Probleme nicht durchgehend erbringen konnte!

Natürlich stehe ich Ihnen jeder Zeit für Rückfragen zur Verfügung!

Ich danke Ihnen und sende liebe Grüße...

Beigefügt war folgende Erklärung von ***6*** ***3***:

Guten Tag, anbei möchte ich meine akademische Laufbahn etwas näher erläutern, da wir, für uns unverständlicher Weise, dazu aufgefordert wurden, die Familienbeihilfe zurück zu zahlen!

Ich, ***6*** ***3***, besuchte in der Oberstufe das Wiener ***19***. Da das Wiener ***19*** eine Versuchsschule war, in der der Schulalltag mehr dem amerikanischem Schulsystem nachempfunden wurde, merkte ich leider nach und nach, das dieses System für mich überhaupt nicht funktionierte. 2018 änderte dies sich jedoch. Ich kam in eine neue Klasse in der ich viele meiner, auch jetzt noch, engsten Freunde kennenlernte. Ich schrieb gute Noten und hatte noch ein persönliches Gespräch mit dem Direktor in dem es darum ging, ob ich es mir vorstellen kann, in dieser Klasse die Matura zu absolvieren. Ich beantwortete dies damit, dass ich es mir nicht nur vorstellen kann, sondern mittlerweile wüsste, ich hätte meinen Platz gefunden. Nachdem ich dieses Schuljahr abgeschlossen hatte, entschied sich die Schule dazu die drei 7. Klassen zu zwei zusammenzulegen. Ich und zwei andere Mädchen, die immerhin beste Freundinnen waren, waren jedoch die einzigen die aus der Klasse, in der es mir so gut ging, rausgeholt wurden und in die andere Klasse gesteckt wurden. Ich bat mehrmals um ein persönliches Gespräch mit dem Direktor, da ich absolut nicht nachvollziehen konnte, wieso er mit mir dieses Gespräch am Anfang des Jahres geführt hatte und ich nun der einzige Junge und der einzige meines Freundeskreises war, der wieder Klasse wechseln sollte. Doch diese Möglichkeit auf ein Gespräch wurde mir bis zum Schluss verwehrt. Ich schrieb noch mehrere Mails an den Direktor sowie an das Sekretariat, alle unbeantwortet. In der ersten Woche der Sommerferien schrieb ich erneut eine Mail mit der Bitte, mich wieder in meine alte Klasse zu lassen, diese wurde am letzte Ferientag damit beantwortet, dass ich mich früher hätte melden müssen?! Das war der Tag an dem ich endgültig mit dieser Schule abgeschlossen hatte, ich versuchte noch das erste Semester zu meistern, merkte jedoch schnell, dass meine Noten und auch meine Psyche sehr unter dem erneuten Klassenwechsel litten. Kurz vor den Semesterferien legte mir mein damaliger Klassenvorstand eine vorausgefüllte Schulabmeldung vor und meinte, wenn ich diese nicht unterschreibe werde ich von der Schule geworfen und hätte dann keine mehr Chance auf eine gute Zukunft. Aus Angst und Unsicherheit unterschrieb ich und erkundigte mich noch am selben Tag wegen der Externistenmatura.

Zusammen mit meinen Eltern machte ich mir einen Termin bei der Bildungsdirektion aus um weitere Infos zur Externistenmatura zu erhalten und begann auch mich auf die ersten Prüfungen vorzubereiten. Da ich jedoch Schwierigkeiten hatte, den gesamten Stoff alleine zu erlernen, meldete ich mich für den Infotermin am auf der Dr. Rampitsch Abendschule, sowie einem persönlichem Beratungsgespräch, an.

Dort wurde mir das erste Mal auch etwas über die Studienberechtigungsprüfung erzählt. Diese klang wie auf mich zugeschnitten. Ich merkte das erste mal nach dem Klassenwechsel wieder diesen Drang und den Willen meine Akademische Laufbahn weiterzuführen. Ich meldete mich für den nächsten Infoabend am an ( Dessen Absolvierung Pflicht ist, um die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren) und erstellte am 15. November meinen Uni Wien Account, da ich als Ausserordentlicher Student zwei Prüfungen auf der Universität als Vorbildung für die SBP positiv absolvieren musste. Ich meldete mich für alle benötigten Kurse auf der VHS an, und begann mit Jänner/Februar 2020 meine Kurse. Im März 2020 gingen meine beiden Uni Kurse los und ich absolvierte in diesem Semester beide Prüfungen auf der Uni mit Befriedigend, sowie die Kurse auf der VHS. Alle Kursbestätigungen, Zeugnisse und meinen Prüfungspass habe ichausgedruckt und beigelegt. Ich absolvierte eine Prüfung der SBP und zwar den Aufsatz am wie vorgegeben auf der Uni Wien. Die letzten beiden Kurse der SBP sowie die Prüfungen schloss ich im folgenden Semester ab und bekam am mein Studienberechtigungszeugnis ausgestellt.

Darauf inskribierte ich mich auf der Karl-Franzens Universität in Graz.

Da die Familienbeihilfe jedoch auch für 2022 zurückgefordert wird, möchte ich nun kurz auf mein Studienjahr 2022 eingehen. Im Frühjahr 2022 wurde ich total unerwartet zum Zivildiensteinberufen, ich meldete der Zivildienststelle, dass ich mich nach wie vor in Ausbildung befinden würde und nach der Absolvierung meinen Zivildienst antreten würde. Da ich aber, wie bereits oben schon mal erwähnt, nach dem Klassenwechsel immer wieder mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte, verschlimmerte sich mein psychischer Zustand durch den Druck der Zivildienstbehörde mein Studium zu unterbrechen und schnellstmöglich anzutreten, durch die Angst die Familienbeihilfe sowie die Studienbeihilfe zurückzuzahlen und durch den normalen Studienstress, rasant. Ich bekam Panikattacken, litt unter phasenweisen Depressionen und einer generellen Angststörung, Diese führten jedoch im Endeffekt dazu, dass ich als untauglich abgestempelt wurde. Ich wollte mich nun voll und ganz auf mein Studium konzentrieren und war im Sommersemester 2022 für die STEOP Prüfung: Ausgewählte Kapitel des Öffentlichen Rechts, des Privatrechts und des Strafrechts angemeldet. Ich habe alle Bücher und Skripten im ÖH Center gekauft, habe an den Kursen teilgenommen und mich aktiv auf die Prüfung vorbereitet. Jedoch erkrankte ich zum Prüfungstermin an Covid-19 und meldete dies meinem Professor. Dieser meinte, dass am der Wiederholungstermin stattfinde und ich diesen absolvieren soll. Also meldete ich mich für diesen Termin an. Ich war des weiteren auch für zwei weitere Prüfungen angemeldet die in der gleichen Woche stattgefunden hätten. Da ich aber erneut erkrankte, diesmal jedoch heftiger mit Atemnot und daraus resultieren Panikattacken, musste ich auch diesen Termin absagen und war die kommenden zwei Monate ein Schatten meiner Selbst. Es fühlte sich an wie ein Burn-Out und ich bekam von meinem Hausarzt die Überweisung zu einem Psycho-Therapeuten.

Mein Zustand verbesserte sich und ich bin nun wieder mit vollem Elan bei meinem Studium. Ich habe mich für die wichtigsten Kurse angemeldet, bin auch zu den Prüfungen angemeldet und lerne täglich um mein Studium nun schnellstmöglich abzuschließen.

Ich möchte lediglich anmerken, dass ich mein Studium immer Ernst genommen habe, immer den Wunsch hatte es in Mindeststudienzeit zu absolvieren und nun endlich auf dem richtigen Weg bin.

Ich bitte dies bei der Rückforderung mit einzubeziehen, da ich diese Rückzahlung zurzeit unmöglich aufbringen könnte.

Für weitere Rückfragen sowie der Nachreichung von Dokumenten stehe ich Rund um die Uhr zu Verfügung!

Auskunftsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Auskunftsersuchen vom betreffend ihre Beschwerde um folgende Vorlage:

Fachärztliche Bestätigung darüber von wann bis wann der Schulbesuch bzw. die Absolvierung des Studiums von ***6*** ***7*** nicht möglich bzw. nur eingeschränkt möglich war

Anmeldungsbestätigungen zu den STEOP-Prüfungen und Nachweis über die COVID- Erkrankungen von ***6*** ***7***

Die Bf übermittelte am mit Schreiben vom :

-Prüfungsergebnis STEOP

-Anmeldebestätigung STEOP Kurs SS 2022-Mailkopie bzgl. Prüfungsabmeldung wegen Corona Erkrankung (leider nur ein AntigenTestErgebnis > ***6*** wurde dann am mit der Rettung wegen Taubheitsgefühl, Panik und Atemnot in die Notaufnahme/Krankenhaus ***23*** gebracht > am 16.10. erneut sowie am 24.10. mit der Rettung ins Krankenhaus ***21***/STMK und danach am 28.10 psychiatrische Notambulanz Klinik ***22*** - vorhandene Befunde sind anbei falls Sie von ***23*** Befunde brauchen können wir diese gerne beantragen und nachreichen)

-Prüfungsergebnisse WS 2022/23

-Lehrveranstaltungsanmeldungen SS 23 und die bereits möglichen Prüfungsanmeldungen für das SS 23

-Befund Notambulanz Klinik ***22*** COVID

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge:

Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Monate Februar 2019 und März 2022 und für den Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022 in Höhe von € 1.582,60 (Familienbeihilfe € 1.232,20 und Kinderabsetzbetrag € 350,40) wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Zeiträume von März 2019 bis August 2020 und April 2022 bis Mai 2022 in Höhe von € 4.754,00 (Familienbeihilfe € 3.586,00 und Kinderabsetzbetrag € 1.168,00) wird abgewiesen.

Der genaue Rückforderungsbetrag wird der Buchungsmitteilung zu entnehmen sein.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus:

Sachverhalt:

Ihr Sohn ***6*** ***7***, geboren am ***11*** hat den Schulbesuch am ***19*** Wien am abgebrochen. Ab dem Sommersemester 2019 hat er sich auf die Externistenmatura vorbereitet, Prüfungen wurden keine abgelegt. Ab dem Sommersemester 2020 hat Ihr Sohn die Studienberechtigungsprüfung absolviert, diese wurde im Juli 2021 abgeschlossen.

Seit dem Wintersemester 2021/22 absolviert er das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz. Im Wintersemester 2021 wurden Prüfungen im Ausmaß von 2,5 ECTS positiv und 16,5 ECTS negativ abgelegt. Im Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/23 wurden keine Prüfungen abgelegt.

Vom bis hat ***6*** ***7*** den Zivildienst abgeleistet.

Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe für die Zeiträume von Februar 2019 bis August 2020 und von März 2022 bis September 2022 rückgefordert.

In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass aufgrund von psychischen Problemen keine Prüfungen im Rahmen der Externistenmatura abgelegt werden konnten. Eine ärztliche Bestätigung darüber wurde nicht vorgelegt. Aufgrund einer nachgewiesenen COVID-Erkrankung mussten die Prüfungen fürs Diplomstudium im Sommersemester 2022 verschoben werden.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Würdigung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Vorbereitung auf die Externistenmatura für sich allein nicht hin, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzunehmen: hinzu muss das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw. Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (ständige Rechtsprechung seit 89/14/0070).

Da ***6*** ***7*** keine Prüfungen im Rahmen der Externistenprüfung abgelegt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020.

Die Vorbereitung auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung stellt nach herrschender Ansicht eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Sind mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit nach Ansicht der Finanzverwaltung zwei Semester (Punkt 02.01 Rz 16.7. der Durchführungsrichtlinien zum FLAG). Auch das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass bei vollem zeitlichen Einsatz, wie dies einer Berufsausbildung entspricht, mit einer Vorbereitungszeit von zwei Semestern das Auslangen gefunden werden kann (z.B. RV/7104626/2015; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 43).

Ausgehend von einer Vorbereitungszeit von einem Studienjahr (zwei Semestern) ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 als maximal zulässige Vorbereitungszeit für die im Juli 2021 bestandene Studienberechtigungsprüfung zu werten. Daher besteht für das Sommersemester 2020 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Den einzelnen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ist gemeinsam, dass ein Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes aufgehoben wird oder nach Ableistung des Dienstes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen weiterbesteht. Daraus ergibt sich, dass während der Ableistung des Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieser Dienste eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. 2004/15/0103).

Da Ihr Sohn im April 2022 und Mai 2022 seinen Präsenzdienst abgeleistet hat, besteht für diese Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ihre Beschwerde war daher für die Zeiträume von März 2019 bis August 2020 und April 2022 bis Mai 2022 als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Posteinwurf , stellte die Bf Vorlageantrag wie folgt:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom zum Rückforderungsbescheid vom wurde meine Beschwerde vom im folgenden Zeitraum als unbegründet abgewiesen:

März 2019 bis August 2020

Diese Abweisung ist für mich aus folgendem Grund nicht gerechtfertigt:

Mein Sohn ***6*** ***3*** war in diesem Zeitraum durchgehend in Ausbildung. Aufgrund seiner generalisierten Angststörung mit Panikattacken und depressiven Episoden (ärztliche Bestätigung anbei) war ein Ausbildungswechsel von der Externistenreifeprüfung zur Studienberechtigungsprüfung notwendig! Ab dem Sommersemester 2020 legte er Prüfungen an der Universität Wien ab und besuchte Kurse an der VHS (Bestätigungen anbei)

Genauere Ausführung:

Mein Sohn ***6*** ***3*** musste wegen psychischer Probleme seine schulische Laufbahn im Februar 2019 abbrechen. »> Vermeidungsverhalten in Prüfungssituationen/Angststörungen »> Bestätigung über seinen psychischen Zustand beigelegt - Beilage 1

Bereits am stellte er einen Antrag auf Zulassung zur Externistenreifeprüfung, dem am stattgegeben wurde »> Entscheidung der Externistenkommission ist beigelegt - Beilage 2

In den folgenden Monaten bereitete er sich auf die Prüfungen vor und schrieb seine VWA.

Er erhoffte sich ohne den schulischen Leistungsdruck besser voran zu kommen jedoch war das selbständige Lernen für ihn sehr schwierig.

Sein psychischer Zustand verschlechterte sich, je näher die Prüfungen im September/Oktober 2019 rückten und es kam zu einem erneuten Vermeidungsverhalten >» eine ärztliche Bestätigung über seinen psychischen Zustand seit 2018 liegt von Dr. ***12*** ***13***-***14*** bei - Anlage 3

So musste erneut ein neuer Ausbildungsweg gesucht werden, der seiner schwierigen psychischen Situation entgegen kam > Studienberechtigungsprüfung mit VHS Vorbereitungs-Kursen!

Am besuchte ***6*** den verpflichtenden Info-Abende »> Mailbestätigung anbei - Beilage 4

Danach meldete er sich für die ehest möglichen Kurse an »> Anmeldungen anbei - Beilagen 5,6,7

Ab dem Sommersemester 2020 besuchte er diese Vorbereitungskurse an der VHS:

SBP - Geschichte / Politische Bildung / Aufsatz /

im WS 20 folgte Latein für Rechtswissenschaften / Geografie

im Ausmaß von 48 bis 60 Unterrichteinheiten / auf 4 Monate / 4 Wochenstunden pro Kurs

Zusätzlich hat ***6*** im SS 2020 die verpflichtende Vorbildung für die SBP im Ausmaß der Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden (5 ECTs) sowie die StEOP Pflichtübung aus Rechts- und Verfassungsgeschichte (4 ECTs) auf der Uni Wien positiv absolviert. »> Prüfungspass anbei - Beilage 8

Am erfolgte die Antragstellung zur Studienberechtigungsprüfung mit dem Entscheid auf Zulassung am »> Bestätigung anbei - Beilage 9

Danach absolvierte er im Sept 2020 seine ersten 2 Prüfung SBP Politische Bildung und Geschichte positiv »> Zeugnisse anbei - Beilagen 10 und 11

Somit habe ich nun den Zeitraum März 2019 bis August 2020 genau erläutert und neue Bestätigungen und ärztliche Befunde beigelegt!

Erwähnen möchte ich auch, dass ich in diesem Zeitraum immer wieder mit der Beihilfenstelle in Kontakt war, um abzuklären, ob wohl alles rechtens ist.

Mir war bewusst, dass der Ausbildungsweg meines Sohnes, durch seine psychisch so labile Situation, langsamer und um einiges beschwerlicher war.

Ich bekam die Auskunft, dass alle zugesandten Unterlagen für das Beziehen der Familienbeihilfe passen und ich somit auch die Beihilfe ausbezahlt bekomme!

Leider habe ich. keinen Zugriff auf meinen damaligen Mailverlauf mehr, der dies bestätigen könnte.

Wenn Sie weitere Informationen oder Bestätigungen brauchen geben Sie uns bitte Bescheid und wir werden versuchen, diese so schnell wie möglich zu organisieren!

Zum Beispiel können wir noch für Bestätigungen von ***6*** Hausarzt über seinen damaligen und heutigen Gesundheitszustand ansuchen, wenn dies notwendig sein sollte und zur besseren Abklärung dient. Konnte leider in diesem Monat nicht bewerkstelligt werden!

Mein Sohn ***6*** ***3*** bezieht seit April 2021 die Kinderbeihilfe auf sein eigenes Konto.

Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Aus den Beilagen:

Stellungnahme Psychotherapie

Mag. ***15*** ***16***-***17***, Psychotherapeutin (Existenzanalyse), klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, gab am folgende Stellungnahme Psychotherapie ab:

Herr ***6*** ***3***, geb. am ***11***, ist der Sohn meiner Cousine, weshalb ich wiederholt die Möglichkeit zu intensiven Gesprächen mit den beiden über seine schulische Situation wahrnehmen konnte. ***6*** zeigt sich mir als sehr motivierter, jedoch auch höchst labiler junger Mensch, der aufgrund unterschiedlichster Auslöser rasch aus seiner Bahn geworfen werden kann. Diesen, für ihn angstauslösenden Situationen begegnet er dann gerne durch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, welches sich auch im Fernbleiben von seinen schulischen Verpflichtungen zeigt. ***6*** ist aktuell höchst motiviert, seine Fehlleistungen und sein Vermeidungsverhalten auch mit psychotherapeutischer Hilfe in den Griff zu bekommen und das Schuljahr positiv abzuschließen. Aus psychotherapeutischer und aus persönlicher Sicht erscheint es mir wichtig ihm diesen Weg zu ermöglichen.

Entscheidung der Externistenprüfungskommission

Zur Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom siehe oben.

Ärztlicher Bericht

Dr. ***12*** ***13***-***14***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erstatte am einen ärztlichen Bericht über eine am durchgeführte Begutachtung von ***6*** ***3***. Dem Bericht zufolge leidet ***6*** ***3*** seit 2018 an einer generalisierenden Angst- sowie Panikstörung und einer Depression mit Schlafstörung. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen würden durchgeführt.

Info-Vortrag

Am informierte das Team Studienberechtigungsprüfung an der Universität Wien ***6*** ***3***, dass dieser am an einem Info-Vortrag teilnehmen könne.

Vorbereitungskurse

Folgende Vorbereitungskurse zur Studienberechtigungsprüfung wurden belegt:

Weiters bestätigte die VHS ***18*** am , dass das Wahlfach Politische Bildung (Online- Kurs- Nachmittagslehrgang in der Zeit von bis ,14:00 -17:15 Uhr, im Ausmaß von 48 UE, davon 48 UE online) belegt wurde. Am erfolgte der positive Abschluss. Am erfolgte die Anmeldung zum Kurs Latein für Rechtswissenschaften. Am erfolgte der positive Abschluss.

Lehrveranstaltungsbesuch

Zur Vorbereitung auf die SBP wurden von bis Lehrveranstaltungen wie folgt besucht (nähere Daten sind nicht ersichtlich):

Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

Mit Bescheid vom wurde ***6*** ***3*** auf Grund seines Antrags vom zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" zugelassen.

Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium seien folgende Prüfungen abzulegen:

Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema

Geschichte für Rechtswissenschaften

Latein für Rechtswissenschaften

Wahlfach: Geographie und Wirtschaftskunde

Wahlfach: Politische Bildung

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt:

Die Bf bezog für ihre Kinder ***8*** ***9*** und ***6*** ***7*** ***3*** Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe betreffend den Sohn ***6*** ***7*** ***3*** für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2020 sowie März 2022 bis September 2022 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn in den betreffenden Zeiträumen nicht zugestanden habe, da für diese Zeiträume nicht von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung auszugehen sei. Hinsichtlich der Tochter ***8*** ***9*** ***3*** wurden die entsprechend der Geschwisterstaffel ausbezahlten Beträge zurückgefordert. Dagegen erhob die Bf am (eingelangt am ) Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Einhebung. Bei ihrem Sohn sei es aufgrund von psychischen Problemen zu einem Abbruch der AHS gekommen, Pläne zur Absolvierung der Externistenmatura seien aus diesem Grund ebenfalls verworfen worden, obwohl dieser durchgehend die Absicht hatte, seine Berufsausbildung zügig abzuschließen. Nachdem sich ihr Sohn bereits im Frühjahr 2020 für das Zulassungsverfahren zum Studium der Rechtswissenschaften angemeldet habe, wurde er im Sommer 2021 zum Studium zugelassen. Aufgrund einer schwerwiegenden Corona-Erkrankung und der vorübergehenden Einberufung zum Zivildienst sei es zu weiteren Verzögerungen im Studium gekommen. Mit Beschwerdeerledigung vom wurde der Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume Februar 2019 und März 2022 sowie Juni 2022 bis September 2022 stattgeben, darüber hinausgehende Ansprüche wurden abgewiesen. Daraufhin stellte die Bf am den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen mit inhaltsgleicher Begründung. Dieser ist am bei der Behörde eingelangt.

Beweismittel:

Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.

Stellungnahme:

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die BVE am hinterlegt und am übernommen wurde, der Vorlageantrag erfolgte daher rechtzeitig.

Es wird beantragt, der Beschwerde im Sinne der Beschwerdeerledigung teilweise stattzugeben. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht für volljährige Kinder Familienbeihilfe zu, soweit sie für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Im Gesetz wird nicht näher erläutert, was unter einer Berufsausbildung zu verstehen ist. Zur Berufsausbildung gehört jedenfalls die allgemein bildende Schulausbildung (Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 35). Der Verwaltungsgerichtshof entwickelte daher in ständiger Rechtsprechung einen Kriterienkatalog, um näher zu bestimmen, wann vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Diesem zufolge ist bei Berufsausbildungen, die nicht dem § 3 des Studienförderungsgesetzes unterliegen, das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Das Ziel einer solchen Berufsausbildung muss darin liegen, für die Ausübung des angestrebten Berufs die fachliche Qualifikation zu erlangen. Zu einer Berufsausbildung gehört als wesentlicher Bestandteil, dass Antritte zu jenen Prüfungen erfolgen, die in der jeweiligen Prüfungsvorschriftvorgesehen sind (zB 2010/16/0013, mit Hinweis auf 2009/16/0315). Der Sohn der Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2019 von der AHS ***19***, ***20***, ab und wurde in der Folge nach Antrag am zur Absolvierung der Externistenmatura am Bundesgymnasium für Berufstätige Wien 21, Brünner Straße 72, zugelassen, trat jedoch in der Folge zu keinen Prüfungen an. In ständiger Rechtsprechung wurde ausjudiziert, dass die bloße Vorbereitung auf die Externistenmatura für sich allein nicht ausreicht, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzunehmen: hinzu muss das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw. Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (vgl. RV/0870-L/05; RV/4100393/2014; 89/14/0070). Im Vorlageantrag führt die Bf den Abbruch der AHS-Ausbildung und die nichterfolgten Antritte zu den Vorprüfungen darauf zurück, dass sich der psychische Zustand ihres Sohnes im fraglichen Zeitraum verschlechtert habe. Ihr Sohn habe an Angststörungen und depressiven Episoden gelitten, die den weiteren Fortgang seiner Berufsausbildung behindert hätten. Darauf wird auch in der Stellungnahme von Frau Mag. ***15*** ***16***-***17*** vom und dem Arztbrief von Frau Dr. ***13***-***14*** vom Bezug genommen. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom , 90/14/0108 ausführte, sind der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich. Dazu gehören Erkrankungen, die eine Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen. Keine bloße vorübergehende Unterbrechung liegt jedoch vor, wenn die Ausbildung nach krankheitsbedingtem Abbruch nicht wiederaufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist einer tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten ( 2003/13/0157; Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 87). Der Sohn der Bf beendete seine AHS-Schulausbildung im Februar 2019, nach Anmeldung zur Externistenmatura erfolgten keine weiteren Versuche, diese Ausbildung fortzusetzen und entschied sich der Bf schließlich für ein Studium der Rechtswissenschaften. Es kann daher nicht von einer bloß vorübergehenden krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung ausgegangen werden. Die Studienberechtigungsprüfung ist nach herrschender Ansicht zur Berufsausbildung zu zählen. Die Vorbereitungszeit ist gemäß P 02.01 Rz 16.7 DR der Berufsausbildung zuzurechnen, wobei maximal 2 Semester zur Vorbereitung gewährt werden. Bei einem Antritt zu mehr als 2 Prüfungsfächern steht daher bei vollem zeitlichen Einsatz für die Zeitdauer von 2 Semestern Familienbeihilfe zu (vgl. RV/0870-L/05; RV/4100393/2014; Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 43). Geht man von einer Vorbereitungszeit von einem Studienjahr (zwei Semestern) aus, ergibt sich aus einer sachgerechten Beurteilung des gegebenen Falls, den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 als maximal zulässige Vorbereitungszeit für die im Juli 2021 bestandene Studienberechtigungsprüfung zu werten. Im Zeitraum April und Mai 2022 leistete der Sohn seinen Zivildienst ab. Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis sind sich darin einig, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b leg. cit. zu werten ist (vgl. 2002/15/0022, Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 45). Daher stand während dieses Zeitraums keine Familienbeihilfe zu.

Website VHS

Auf der Website der Volkshochschulen Wien wird für die VHS ***18*** das Kursangebot für die Studienberechtigungsprüfung so dargestellt:

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im März 2000 geborene ***6*** ***7*** ***3*** ist Sohn der Bf ***1*** ***2*** ***3***.

Im vor dem Bundesfinanzgericht noch strittigen Rückforderungszeitraum März 2019 bis August 2020 bezog die Bf für ihren Sohn ***6*** ***3*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Wegen des Familienbeihilfebezugs für die Tochter ***8*** ***9*** ***3*** kam die Mehrkindstaffel nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 zur Anwendung. ***6*** ***3*** besuchte bis zum Februar 2019 ein Gymnasium nach ausländischem Lehrplan. Er hatte mit psychischen Problemen zu kämpfen und unterschrieb nach dem ersten Semester eine von der Schule vorbereitete Abmeldungserklärung. Er versuchte erfolglos, die Abmeldung rückgängig zu machen.

***6*** ***3*** überlegte sodann verschiedene Möglichkeiten einer weiteren Berufsausbildung und informierte sich auf Infoabenden und bei Beratungsgesprächen.

***6*** ***3*** entschied sich zunächst für eine Externistenmatura. Am wurde ***6*** ***3*** zur Externistenreifeprüfung für die Schulart Oberstufenrealgymnasium mit Schwerpunkt Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zugelassen. Vorbereitungslehrgänge wie an einer Maturaschule besuchte er nicht. Er versuchte, sich allein auf die Prüfungen vorzubereiten, konnte aber, auch wegen psychischer Probleme, den Stoffumfang nicht bewältigen und trat zu keiner Prüfung an. ***6*** ***3*** überlegte dann, statt der Externistenreifeprüfung die Studienberechtigungsprüfung abzulegen. Dazu besuchte er am einen Informationsvortrag. Mit Bescheid vom wurde ***6*** ***3*** auf Grund seines Antrags vom zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" zugelassen. Für diese Studienberechtigungsprüfung waren folgende Prüfungen abzulegen:

Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema, Geschichte für Rechtswissenschaften, Latein für Rechtswissenschaften, Wahlfach: Geographie und Wirtschaftskunde, Wahlfach: Politische Bildung. Für die Studienberechtigungsprüfung wurden bereits vor dieser Zulassung Vorbereitungskurse an der Volkshochschule ***18*** besucht. Die SBP-Kurse an der VHS dauern in der Regel jeweils 1 Semester. Kurse für die Fächer Mathematik, Englisch 2 und Latein 2 dauern 2 Semester. Neue Kurse beginnen im September und im Februar. Kursangebot umfasst Vormittags-, Nachmittags-, Abendkurse und Blended-Learning-Kurse (Wochenendblöcke + betreute Selbstlernphasen).

Der Lehrgang Geschichte dauerte von bis , jeweils von 18:00 bis 21:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am .

Der Lehrgang Aufsatz dauerte von bis , jeweils von 9:00 bis 12:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). An der Universität Wien wurde am eine schriftliche Arbeit für die Studienberechtigungsprüfung positiv beurteilt.

Der Lehrgang Geographie dauerte von bis , jeweils von 18:00 bis 21:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am .

Der Lehrgang Politische Bildung (Online) dauerte von bis , jeweils von 14:00 bis 17:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am . ***6*** ***3*** nahm auch an einem Kurs Latein für Rechtswissenschaften teil (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am .

Mit Studienberechtigungszeugnis der Universität Wien vom wurde das Bestehen der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" am bestätigt (schriftliche Arbeit bestanden am , die übrigen Fächer anerkannt am ). Am wurde das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz begonnen. Von bis leistete ***6*** ***3*** den ordentlichen Zivildienst.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Weiters wird auf die Darstellung zu den Vorbereitungskursen im Internet (https://www.vhs.at/de/info/sbp/kursangebot , https://www.vhs.at/files/downloads/mjWhsZxSh0coYMuCSKzEv8l7JFGxIO0UHnxhjMTM.pdf ) verwiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 132,3 €

Anm. 2: für 2023: 129 €

für 2024: 141,5 €

Anm. 3: für 2023: 149,7 €

für 2024: 164,2 €

Anm. 4: für 2023: 174,7 €

für 2024: 191,6 €

Anm. 5: für 2023: 7,5 €

für 2024: 8,2 €

Anm. 6: für 2023: 18,4 €

für 2024: 20,2 €

Anm. 7: für 2023: 28 €

für 2024: 30,7 €

Anm. 8: für 2023: 33,9 €

für 2024: 37,2 €

Anm. 9: für 2023: 37,8 €

für 2024: 41,5 €

Anm. 10: für 2023: 55 €

für 2024: 60,3 €

Anm. 11: für 2023: 164,9 €

für 2024: 180,9 €

Anm. 12: für 2023: 105,8 €

für 2024: 116,1 €)

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3)

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Verfahrensgegenstand

Über die Beschwerde wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden, indem der Rückforderungsbescheid für die Zeiträume Februar 2019, März 2022 sowie Juni 2022 bis September 2022 aufgehoben wurde.

Im Vorlageantrag wurde die Beschwerdevorentscheidung nur hinsichtlich des Zeitraums März 2019 bis August 2020 angefochten. Die vom angefochtenen Rückforderungsbescheid umfassten Zeiträume Februar 2019, März 2022 sowie Juni 2022 bis September 2022 sind daher rechtskräftig aufgehoben. Die Zeiträume April und Mai 2022 (Rückforderung wegen Leistung von Zivildienst, keine Anfechtung im Vorlageantrag) sind in Rechtskraft erwachsen. Sache im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur mehr die Rückforderung für den Zeitraum März 2019 bis August 2020.

Keine Rechtskraft von Mitteilungen

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.).

Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom für den Zeitraum Februar 2019 bis April 2023 verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass trotz der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums kein Anspruch bestanden hat.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im hier verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum (März 2019 bis August 2020) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Strittig ist, ob sich in diesem Zeitraum der im März 2000 geborene Sohn ***6*** ***3*** in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat.

Berufsausbildung

Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.

Schulausbildung bis Februar 2019

Bis einschließlich Februar 2019 befand sich ***6*** ***3*** in Schulausbildung, die im Februar 2019 mit der Abmeldung abgebrochen wurde. Für den Zeitraum bis Februar 2019 hat das Finanzamt auch zutreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zuerkannt.

Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen

Die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen, wie dem Abbruch der Schulausbildung (Februar 2019) und dem Beginn eines Universitätsstudiums (August 2021), ist für sich genommen keine Berufsausbildung. Für ein volljähriges Kind steht daher für diese Zeit grundsätzlich keine Familienbeihilfe zu, wobei bestimmte Ausnahmen etwa nach dem Abschluss (nicht dem Abbruch) der Schulausbildung oder nach dem Zivildienst im Gesetz genannt werden.

Es ist daher zu prüfen, ob sich ***6*** ***3*** von März 2019 bis August 2020 in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat.

Zeitraum März 2019 bis Jänner 2020

Im Zeitraum März 2019 bis Jänner 2020 beabsichtigte ***6*** ***3*** nach dem Schulabbruch zunächst die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dazu wurde er im Mai 2019 zugelassen. Er besuchte keine Maturaschule, sondern wollte sich im Selbststudium den Prüfungsstoff aneignen. Auch auf Grund psychischer Probleme konnte er aber den Stoffumfang nicht bewältigen und trat zu keiner einzigen Prüfung an.

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. , unter Verweis auf ). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus (vgl. ).

Nun ist der Sohn ***6*** ***3*** im Zeitraum März 2019 bis Jänner 2020 zu keiner einzigen Prüfung zur Ablegung der Externistenreifeprüfung angetreten. Auch wenn ***6*** ***3*** psychisch beeinträchtig gewesen war, ist festzuhalten, dass eine Erkrankung allein (vom Fall der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit abgesehen) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach sich zieht. Eine Erkrankung kann zwar hinsichtlich der geforderten Prüfungserfolge während einer Berufsausbildung von Bedeutung sein, dafür ist aber Voraussetzung, dass überhaupt eine solche vorliegt. Das Ausprobieren einer Berufsausbildung ist keine Berufsausbildung. Da in Zusammenhang mit der Externistenreifeprüfung unstrittig kein einziger Prüfungsantritt erfolgt ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass von März 2019 bis Jänner 2020 Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgelegen ist.

Der angefochtene Bescheid fordert daher für den Zeitraum März 2019 bis Jänner 2020 zurecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück.

Zeitraum Februar 2020 bis August 2020

Vorweg ist festzuhalten, dass das bloße informieren über Möglichkeiten einer Berufsausbildung, wie der Besuch einer Informationsveranstaltung im November 2019, noch keine Berufsausbildung darstellt. Nach der Aktenlage begannen die Vorbereitungskurse für die Studienberechtigungsprüfung im Februar 2020. Der positive Abschluss erfolgte im September 2020, die schriftliche Arbeit wurde im Oktober 2020 positiv beurteilt. Die einzelnen Kurse dauerten jeweils 3 Stunden 15 Minuten, zusammen 16 Stunden 15 Minuten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheide und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. ), wenn lediglich Lehrveranstaltungen von zwei Wochenstunden im Semester besucht werden (vgl. ).

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ; ).

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ***6*** ***3*** laut fachärztlichem Bericht seit dem Jahr 2018 an einer an einer generalisierenden Angststörung sowie Panikstörung und einer Depression mit Schlafstörung leidet, und ***6*** ***3*** daher an einem zielstrebigen Lernen beeinträchtigt war, ist im gegenständlichen Einzelfall davon auszugehen, dass trotz des nur etwas über 16 Wochenstunden dauernden Vorbereitungsprogramms der Volkshochschule der Aufwand für ***6*** ***3*** durch die Teilnahme an den Kursen und durch die infolge der psychischen Erkrankung zeitaufwändigere Vorbereitung zu Hause für die Studienberechtigungsprüfung so umfangreich war, dass die Ausübung eines allenfalls mehr als geringfügig betriebenen Berufs neben der Berufsausbildung im Zeitraum Februar 2020 bis August 2020 (Ende des Rückforderungszeitraums gemäß Beschwerdevorentscheidung) nicht möglich gewesen ist.

Der Bf stand daher für den Rückforderungszeitraum Februar 2020 bis August 2020 für ihren Sohn infolge Berufsausbildung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Ob hinsichtlich der Zeiträume, in denen nach der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls Berufsausbildung vorlag, Berufsausbildung gegeben war, ist vom Bundesfinanzgericht angesichts der Rechtskraft dieses Teils der Beschwerdevorentscheidung nicht zu prüfen.

Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich des Rückforderungszeitraum Februar 2020 bis August 2020 ersatzlos aufzuheben.

Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung durch den Vorlageantrag teilweise als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), und zwar hinsichtlich des Rückforderungszeitraums Februar 2020 bis August 2020.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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