Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2024, RV/7105514/2015

Anspruchszinsen sind objektive Folge der Einkommensteuerfestsetzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des R***O***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH, Wagramer Straße 19/8. Stock, 1220 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom mit denen Anspruchszinsen (für die Einkommensteuer) 2007 bis 2012 festgesetzt wurden zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom hat die Abgabenbehörde Anspruchszinsen (für die Einkommensteuer) 2007 bis 2012 festgesetzt.

Mit Beschwerdeschreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (auch) gegen die Anspruchszinsenbescheide, wobei er sich zur Begründung ausschließlich zur Einkommensteuer äußerte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Nachforderungen oder Gutschriften gebunden seien. Erweise sich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiere ein zu erlassender Gutschriftenzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Im vorliegenden Fall richte sich die Beschwerde inhaltlich lediglich gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 als Stammabgabenbescheide. Eine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide werde damit nicht aufgezeigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Mit Vorlageantragsschreiben vom stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 34).

Da es sich also bei den Anspruchszinsenbescheiden um Bescheide mit (von den Einkommensteuerbescheiden 2007 bis 2012) abhängiger (objektiver) Anspruchsfolge handelt, liegt im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide vor.

Einer beschwerdeantragsgemäßen Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 durch das Bundesfinanzgericht würde von der Abgabenbehörde von Amts wegen mit Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen werden (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 35).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung nicht vorliegt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105514.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at