Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.03.2024, RV/5100071/2024

1. Keine Wiedereinsetzung, wenn durch Versäumen der Frist kein Nachteil entsteht 2. Keine Wiedereinsetzung, wenn Fristversäumnis auf mangelnder Kanzleiordnung beruht.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***AB***, betreffend den Antrag des ***RA***, MBA, als Insolvenzverwalter, vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Der Antragsteller (Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***Bf1***, ***RA***) begehrt mit Schreiben vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gegen die behauptete Versäumung der Vorlagefrist im Vorlageantrag vom .
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidungen die Antragstellerin betreffend vom hinsichtlich Haftungsbescheid, Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer 02/2017 bis 08/2017 jeweils am zugestellt worden seien.
Gegen diese drei Beschwerdevorentscheidungen sei je ein Vorlageantrag vom eingebracht worden. Der diesbezügliche Postaufgabeschein sei vom , 18:44:44.
Das Finanzamt habe im Insolvenzverfahren der Antragstellerin zu Forderungsanmeldung 35 die Forderungen zu den erwähnten Bescheiden iHv 170.753,23 € angemeldet.
Am habe der Insolvenzverwalter ***RA*** zum 100%igen Sanierungsantrag seine Stellungnahme beim Insolvenzgericht eingereicht und dabei die Forderungsanmeldung des Finanzamtes iHv 170.753,23 € sichergestellt, nachdem ihm noch keine Entscheidung über die eingebrachten Vorlageanträge bekannt gewesen sei.
In der Folge habe ein Mitarbeiter der Schuldnervertreterin Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, um die Frage der Sicherstellung zu klären. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass über die Vorlageanträge vom bereits ein Beschluss vom ergangen sei. Die Schuldnervertreterin habe anschließend den Insolvenzverwalter kontaktiert, um den Inhalt dieses Beschlusses zu erfahren.
Dem Insolvenzverwalter sei keine Entscheidung bekannt gewesen, weshalb in seiner Stellungnahme zum Sanierungsplanantrag die Sicherstellung der angemeldeten Forderungen erfolgt sei.
Der Insolvenzverwalter habe daraufhin das Finanzamt kontaktiert, um Informationen zu erhalten. Im Rahmen der Akteneinsicht habe der Insolvenzverwalter am eine Kopie des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5101644/2019, erhalten. Somit habe er erstmals Kenntnis vom Inhalt dieses Beschlusses erhalten. Mit diesem Beschluss sei der Vorlageantrag vom als verspätet zurückgewiesen worden. Ende der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages sei der gewesen, laut Postaufgabestempel sei der Vorlageantrag am der Post übergeben worden.
Tatsächlich seien jedoch alle Vorlageanträge durch den Insolvenzverwalter nicht am sondern am zur Post gegeben worden. Dazu liege der Postaufgabeschein vom , 18:44:44, vor. Die Postaufgabe sei somit fristgerecht erfolgt und sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum das Bundesfinanz-gericht von einer Verfristung ausgegangen sei.
Über telefonische Anfrage sei dem Insolvenzverwalter von der zuständigen Richterin mitgeteilt worden, dass der Beschluss vom am mittels RSb-Brief der Kanzlei des Insolvenzverwalters zugestellt und von der ehemaligen Mitarbeiterin der Kanzlei, Frau ***CD***, unterschrieben worden sei.
Wann exakt dem Antragsteller die Versäumung der Vorlageantragsfrist zum Vorlageantrag vom ausdrücklich vorgehalten und eine Kopie des Vorlageberichtes zur Stellungnahme übermittelt worden sei, sei dem Antragsteller nicht bekannt.
Bedauerlicherweise sei weder der Beschluss noch der Vorhalt einer Fristversäumnis zum Antragsteller gelangt, sodass ihm weder die Existenz des Beschlusses noch der Inhalt des vorangegangenen Vorhaltes bekannt sei. Entsprechend konnten dazu keine Dispositionen veranlasst werden.
Zum Vorhalt der angeblichen Fristversäumung wäre eine Vorlage des Aufgabescheines ohne Aufwand möglich gewesen. Gegebenenfalls hätte gegen den Beschluss vom Beschwerde erhoben werden können.
Jedenfalls sei der Beschluss in seiner Zurückweisung der Vorlageanträge vom tatsächlich inhaltlich unrichtig. Sie seien fristgerecht zur Post gegeben worden.
In der Sanierungsplantagsatzung vom sei von den Gläubigern der Sanierungsplan angenommen worden, wobei den Gläubigern eine 100 %ige Quote zugesichert worden sei. Die Bestätigung sei mit Beschluss vom erfolgt, der Beschluss sei am bekanntgemacht worden.
Das Amt des Antragsteller würde mit Rechtskraft des Beschlusses enden. Derzeit sei die Antragslegitimation jedenfalls noch gegeben.
Beweis: Postaufgabeschein Filiale ***postamt***, , 18:44:44; Beschluss Bestätigung Sanierungsplan vom , ***GZ***, des LG ***Gericht*** (kundgemacht - offene Ediktsdatei); PV

Begründend wurde ausgeführt, dass die Organisation des Antragstellers bei der konkreten Insolvenzabwicklung ein arbeitsteiliges Zusammenwirken umfasse. Frau ***CD*** habe den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom zu RV/5101644/2019 als zuständige Sachbearbeiterin in der Insolvenz ***Bf1*** in das interne Postfach "Konkurs ***Bf1***" von Frau ***EF*** gelegt. Die weitere Bearbeitung sei durch Frau ***EF*** erfolgt. Eine Kalendierung der Frist für ein Rechtsmittel sei von ihr irrtümlich nicht vorgenommen worden, den Beschluss habe sie in den Papierakt eingelegt. Daher habe der Antragsteller als Insolvenzverwalter keine Kenntnis vom Beschluss erlangt. Kenntnis habe er erst im Rahmen der Schlussanträge vom erlangt, da die Insolvenzforderung des Finanzamtes sichergestellt werden sollte.
Tatsache sei, dass Frau ***EF*** sei 19 Jahren in der Kanzlei des Antragstellers insbesondere in der Assistenz des Antragstellers bei Insolvenzen beschäftigt sei. Zu ihrem eigenverantwortlichen Bereich gehöre ua die Entgegennahme von Post, die Prüfung von Fristen und die Eintragung diesbezüglich sowie die Zuordnung der Post zu den jeweiligen Akten samt Vorlage an den verantwortlichen Juristen. All die Jahre habe es zu keiner Zeit ein Versäumnis von Frau ***EF*** gegeben. Ihre Tätigkeit sei auch regelmäßig überwacht worden, es seien keine Versäumnisse zu Tage getreten. Sie habe insgesamt fast 28 Berufsjahre in Anwaltskanzleien verbracht. Sie gelte als höchstqualifizierte und verlässliche Mitarbeiterin.
Ob und wie der Vorhalt der Fristversäumnis an die Kanzlei des Antragstellers übermittelt worden sei, sei nicht mehr festzustellen. Jedenfalls sei der Vorhalt nicht zum Antragsteller gelangt. Daher habe er nicht fristgerecht reagieren können.
Von der Rechtsprechung seien zu § 149 ZPO, welcher weitgehend mit § 308 BAO übereinstimme, bereits folgende Umstände anerkannt worden, welche zur Wiedereinsetzung führen könnten. Insbesondere Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung könne ein Ereignis iSd § 308 BAO sein (, oder ).
Unschädlich sei ein minderer Grad des Versehens, was als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen sei (; /0254r; zuletzt , 2012/13/0051; , 2013/17/0137).
Leichte Fahrlässigkeit würde vorliegen, wenn ein Fehler unterlaufen würde, den auch ein sorgfältiger Mensch gelegentlich begehe ().
Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Fehler auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen sei, also auf ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt. Dies sei dann der Fall, wenn etwas unbeachtet bleibe, was im gebotenen Fall jedem ("Vergleichsmenschen") leicht hätte einleuchten müssen, oder wenn einfach und naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden, zusammengefasst dem Wiederein-setzungswerber also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen sei, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre.
Auch wenn hinsichtlich dieser erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ein strenger Maßstab anzulegen sei, dürfe es aber dennoch nicht zu einer Überspannung der an die Partei zu stellenden Anforderungen kommen (Gitschthaler in Rechberger/Klicka (Hsrg), Kommentar zur ZPO5 (2019) zu § 146 ZPO Rz 7).
Ob grobes Verschulden vorliege, sei stets nach dem Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers zu beurteilen (ÖJZ 1922, 116).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liege somit ein unvorhergesehenes Ereignis vor, das verhindert habe, dass der Antragsteller die Frist zum Vorhalt der Verfristung der Vorlageanträge vom einhalten konnte.
Den Antragsteller würde kein Verschulden an der Versäumung treffen bzw. gehe sein Verschulden nicht über einen minderen Grad des Versehens hinaus. Der Antragsteller sei seit Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter und habe in über 20 Jahren eine Organisationsstruktur zur Insolvenzabwicklung geschaffen, die bisher fehlerfrei funktioniert und zu keinen Fristversäumnissen geführt habe. Es seien bereits weit über 100 Insolvenzen problemlos abgewickelt worden. Der Antragsteller werde zudem von allen oberösterreichischen Insolvenzgerichten laufend mit Insolvenzverwaltungen beauftragt.
Nachdem der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, zum vom BFG ergangenen Vorhalt auf Verfristung Stellung zu nehmen, lägen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vor.
Beweis: eidesstättige Erklärung ***EF*** vom ; wie bisher.
Entsprechend werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gegen die behauptete Versäumung der Vorlageantragsfrist im Vorlagebericht vom zu bewilligen.
Gleichzeitig werde die versäumte Handlung nachgeholt und zum Vorhalt der Fristversäumnis folgende Stellungnahme abgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Tatsächlich seien die Vorlageanträge durch den Antragsteller nicht am , sondern am zur Post gegeben worden. Dazu liege der entsprechende Postaufgabeschein vor. Die Vorlageanträge seien am , 18:44:44, der Post übergeben worden.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge aufgrund der fristgerecht gestellten Vorlageanträge vom in der Sache entscheiden.

Für den Fall, dass dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben werde, werde der nachstehende Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Wie bereits dargestellt sei das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom unrichtigerweise davon ausgegangen, dass durch den Antragsteller die Vorlageanträge nicht fristgerecht gestellt worden seien. Zu dieser Beurteilung sei allerdings offensichtlich ein unrichtiger Postaufgabebericht vorgelegen. Tatsächlich seien die Vorlageanträge am datiert und am , 18:44:44, der Postfiliale übergeben worden. Sie seien sohin fristgerecht eingebracht worden.
Mit gegenständlichem Schriftsatz werde der entsprechende Postaufgabeschein vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht erlange somit Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln zum angeschlossenen Verfahren. Diese seien auch neu hervorgekommen.
Es zeige sich daraus, dass der Bescheid vom auf unrichtigen Grundlagen basiere und eine Wiederaufnahme des Verfahrens geboten sei. Es bestehe dann die Möglichkeit, in der Sache zu entscheiden und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Entsprechend werde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung, Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer 02 bis 08/2017 gestellt.

Vorgelegt wurde ein Beleg der Post Filiale ***postamt***, aus dem hervorgeht, dass die Sendung mit der Nummer ***AT (FA Rohrbach L&W/Vorlageanträge) am um 18:44:44 Uhr der Post übergeben wurde;
weiters der Beschluss des LG ***Gericht*** vom zu GZ ***GZ*** über die Bestätigung des Sanierungsplans und die Aufhebung des Konkursverfahrens der ***Bf1***;
sowie die eidesstättige Erklärung von Frau ***EF*** vom mit folgendem Inhalt:
"Ich, ***EF***, Angestellte, ***Adr***, erkläre an Eides statt, dass mir von meiner Kollegin ***CD*** der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom zu GZ. RV/5101644/2019 als zuständige Sachbearbeiterin in der Insolvenz ***Bf1*** in mein internes Postfach "Konkurs ***Bf1***" gelegt wurde. Die weitere Bearbeitung hat durch mich zu erfolgen gehabt. Eine Kalendierung der Frist für ein Rechtsmittel wurde von mir irrtümlich nicht vorgenommen, den Beschluss habe ich in den Papierakt eingelegt. Daher hat Herr ***RA*** als Insolvenzverwalter keine Kenntnis vom Beschluss erlangt. Kenntnis hat er erst im Rahmen der Schlussanträge am erlangt, da die Insolvenzforderung des Finanzamtes sichergestellt werden sollte.
Ich arbeite seit 1996 in Rechtsanwaltskanzleien, seit 2005 in der Kanzlei von Rechtsanwalt
***RA*** und bin seit Beginn an mit der Eintragung von Fristen und der Bearbeitung von Insolvenzen im Sekretariat betraut.
Ich
habe fälschlicherweise keine Frist kalendiert und den Beschluss in den Akt abgelegt, somit hatte Herr ***RA*** keine Kenntnis von diesem Beschluss.
Mir ist Derartiges noch nie passiert und mir tut der Fehler sehr leid
."

Sachverhalt

Mit Beschluss des Landesgerichtes ***Gericht*** vom wurde über das Vermögen der ***Bf1*** das Konkursverfahren eröffnet und ***RA*** zum Masseverwalter bestellt.
Am erließ das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen betreffend Haftungsbescheid, Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 02/2017 bis 08/2017, welche an ***RA*** als Masseverwalter gerichtet waren. Die Zustellung erfolgte lauf Zustellnachweis am .
Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurden die Vorlageanträge vom eingebracht.
Laut Auskunft der Österreichischen Post AG (Email vom ) wurde die Sendung mit der Nummer ***AT am aufgegeben. Erfolgt die Aufgabe außerhalb der Öffnungszeiten über eine Versandbox/Versandstation, wird die Sendung erst am nächsten Werktag gestempelt. Der Briefumschlag, mit dem die Vorlageanträge an das Finanzamt übermittelt wurden, trug daher den Datumsstempel vom .
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Vorlageanträge vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom übermittelte die zuständige Richterin eine Kopie des Vorlageantrages dem Masseverwalter mit der Einladung, zum Vorbringen der belangten Behörde - soweit es die verfahrensrechtlichen Fragen betrifft (Seite 7 bis 9) - bis Stellung zu nehmen. Laut Übernahmebestätigung wurde dieses Schreiben am von Frau ***CD*** übernommen.
Mit Beschluss vom , RV/5101644/2019, wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag vom betreffend Haftung, Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer 02/2017 bis 08/2017 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Der Beschluss wurde von Frau ***CD*** am übernommen.
Weder das Schreiben vom noch der Beschluss vom gelangte zu ***RA***. Er kannte beide Schriftstücken (zunächst) nicht.
Den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom legte Frau ***CD*** in das interne Postfach "Konkurs ***Bf1***" von Frau ***EF***. Eine Kalendierung der Frist für ein Rechtsmittel wurde nicht vorgenommen, das Schriftstück wurde von Frau ***EF*** im Papierakt abgelegt.
Frau ***EF*** arbeitet seit 1996 in Rechtsanwaltskanzleien und seit 19 Jahren in der Kanzlei von ***RA*** insbesondere in dessen Assistenz bei Insolvenzen. Zu ihrem eigenverantwortlichen Bereich gehört ua die Entgegennahme von Post, die Prüfung von Fristen und die diesbezüglichen Eintragungen sowie die Zuordnung der Post zu den jeweiligen Akten samt Vorlage an den verantwortlichen Juristen.

Als der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme zum Sanierungsplanantrag die Forderungsanmeldung des Finanzamtes in Höhe von 170.753,23 € sicherstellte, nahm die Schuldnervertreterin mit dem Finanzamt Kontakt auf, um zu erfahren, dass über die Vorlageanträge vom bereits mit Beschluss entschieden wurde.
In der Folge kontaktierte der Insolvenzverwalter das Finanzamt und erlangte im Rahmen einer Akteneinsicht am erstmals Kenntnis vom Beschluss vom .
Herr ***RA*** ist seit Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter.

Der organisatorische Ablauf, das Kontrollsystem sowie die Führung eines Fristvormerks wurden nicht dargelegt.

Beweiswürdigung

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akt des Bundesfinanzgerichtes zur Geschäftszahl RV/5101644/2019, aus dem Vorbringen im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages und aus der Email der Österreichischen Post AG vom .

Rechtliche Erwägungen

Wird nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, über welchen das Gericht gemäß § 310 BAO abzusprechen hat, so ist über den Antrag in Analogie zu § 33 Abs 4 VwGVG und § 46 Abs 4 VwGG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 308 BAO lautet wie folgt:
"(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind
- die Versäumung einer Frist,
- ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil,
- ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
- kein grobes Verschulden sowie
- ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.

Wiedereinsetzbar sind sowohl verfahrensrechtliche als auch materielle Fristen, sowie gesetzliche und behördliche Fristen (vgl Stoll, BAO 2980).

Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon, ob sie eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist ist (zB ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 44; Stoll, BAO, 2980; BMF, AÖF 2006/123, Abschn 1; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgaben­verfahren I BAO3, § 308 Tz 2),
ob sie ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (vgl § 310 Abs 3),
ob sie eine gesetzliche oder behördliche Frist ist (zB Stoll, BAO, 2980; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 2; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgaben­verfahren I BAO3, § 308 Tz 2), ob sie verlängerbar ist. (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 308, Rz 3)

Gegenständlich wurde die Frist zur Stellungnahme bzw. Beweismittelvorlage in Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom versäumt. Mit diesem Schreiben wurde der damaligen beschwerdeführenden, nunmehr antragstellenden Partei der Vorlagebericht des Finanzamtes vom übermittelt. In diesem Bericht legte das Finanzamt dar, dass die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Haftungsbescheid, Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuer 02/2017 bis 08/2017 am zugestellt wurden. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am . Laut Poststempel am Kuvert sei der Antrag am verspätet versendet worden. Daher wurde seitens des Finanzamtes beantragt, den Vorlageantrag vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Es wurde von der antragstellenden Partei verabsäumt, das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom bis zu beantworten bzw. die rechtzeitige Einbringung der Vorlageanträge vom nachzuweisen.

Im Stammrechtssatz zum Erkenntnis vom , 2009/18/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Ein Gegenbeweis ist zulässig. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen. Durch die Aushebung wird das Schriftstück in postalische Behandlung genommen. (Vgl. hiezu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. Band, Seite 661, 672)."

Die Öffnungszeiten des Postamtes 4010 sind von 08:00 bis 18:00 Uhr. Aus dem vorgelegten Postaufgabeschein vom geht hervor, dass die Vorlageanträge betreffend Haftungsbescheid, Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuer 02/2017 bis 08/2017 am um 18:44:44 Uhr - also ¾ Stunden nach Ende der Amtsstunden - zur Post gebracht wurden. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Schriftstück jedoch innerhalb der Amtsstunden zur Post gebracht werden müssen, um noch rechtzeitig - im Sinne der Rechtsmittelfrist - in postalische Behandlung genommen zu werden.

Für die antragstellende Partei entstand insofern durch die Fristversäumnis kein Rechtsnachteil, als der Vorlageantrag vom betreffend Haftungsbescheid, Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuer 02/2017 bis 08/2017 gemäß § 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO zu Recht mit Beschluss als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen wurde. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.

Davon abgesehen ist der Wiedereinsetzungsantrag auch aus folgenden Gründen abzuweisen:

Fraglich ist gegenständlich, ob der steuerliche Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die ursprüngliche Frist einzuhalten und ob bejahendenfalls lediglich ein minderer Grad des Versehens im Hinblick auf die Versäumung der Frist vorgelegen ist.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (; ).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (; ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt in der Versäumung der Frist aufgrund eines fehlenden Fristenvormerks kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.

Das Bundesfinanzgericht folgt hier der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein bloßes "Vergessen" oder "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hierfür ausschlaggebender Umstände kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO darstellt und somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen vermag ().

Ein solches Hinzutreten besonderer, hierfür ausschlaggebender Umstände ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom ist zu entnehmen, dass nicht festzustellen sei, ob und wie der Vorhalt der Fristversäumnis an die Kanzlei des Antragstellers übermittelt worden sei. Jedenfalls sei er nicht zum Antragsteller gelangt. Dass das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom an die Kanzlei des Antragstellers übermittelt wurde, geht aus der im Akt des Bundesfinanzgerichtes zur Zahl RV/5101644/2019 aufliegenden Übernahmebestätigung hervor. Danach wurde das Schriftstück am von Frau ***CD*** übernommen.

Auch wenn ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorliegen würde, hindert ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Partei an der Versäumung die Bewilligung der Wiedereinsetzung.

Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB ; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB ).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB ; ; ; ).

An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (; ).

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl zB ; ).

Maßgebend ist somit, ob dem Parteienvertreter grobe Mängel der Kanzleiorganisation oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind.

Zur Kanzleiorganisation gehört die Führung eines Fristenvormerks.

Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters stets der Vertreter verantwortlich. Dieser muss seine Kanzlei so organisieren, dass die fristgerechte Einbringung von Schriftsätzen an Gerichte sichergestellt ist. Dabei wird auch durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. ()

Dazu hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass der berufsmäßige Parteienvertreter für die Fristenberechnung und die Vormerkung der Frist selbst verantwortlich ist (). Delegiert er diese Aufgaben, treffen ihn bestimmte Aufsichts- und Kontrollpflichten ( ).

Wenn allerdings - wie im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag - in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt ( bis 0112).

Gegenständlich hat der Antragsteller in Zusammenhang mit der konkreten Fristversäumnis dargelegt, dass nicht feststellbar ist, warum das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom nicht zu ihm gelangt ist, und im Allgemeinen, dass er in über 20 Jahren eine Organisationsstruktur zu Insolvenzabwicklung geschaffen hat, die bisher fehlerfrei funktioniert und zu keinen Fristversäumnissen geführt hat. Es wurde nicht beschrieben, durch welchen konkreten Ablauf gesichert ist, dass behördliche bzw. gesetzliche Fristen gewahrt werden und in welcher Weise ein derartiger Fristvormerk vom Vertreter kontrolliert wird.

Auch die eidesstattliche Erklärung von Frau ***EF*** trägt nicht dazu bei, ein wirksames Kontrollssystem darzulegen. Einerseits bezieht sich ihre Darlegung auf die Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom und nicht auf das Schreiben vom , andererseits beschreibt auch sie das Kontrollsystem bzw. die Organisation in der Kanzlei nicht.

Das gesamte Vorbringen lässt nicht erkennen, dass in der Kanzlei des Antragstellers ein wirksames Kontrollsystem für die Wahrung von Fristen eingerichtet wäre. Die Beurteilung wird bestätigt durch den Umstand, dass im gegenständlichen Fall gleich zwei fristauslösende Schriftstücke (Schreiben vom , Beschluss vom ) nicht fristwahrend registriert und vom Vertreter nicht gesichtet wurden.

Von einem bloß minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters kann nicht mehr gesprochen werden, wenn Organisationsmängel vorliegen, wodurch die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen nicht gewährleistet ist, wenn das Kontrollsystem, wodurch Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind, unzureichend ist oder wenn das Bestehen der Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt wird (zB ; ; ; ).

Im Erkenntnis vom , 2009/16/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Organisation der Behandlung von Einlaufstücken vorzukehren ist, dass bei der Bearbeitung der Einlaufstücke die Möglichkeit von deren Verlegung etwa in andere Akten, bevor sie der Sachbearbeiter überhaupt zu Gesicht bekommen hat, nicht besteht. Dass ein Geschäftsstück, das geeignet ist, die Notwendigkeit einer fristgebundenen Maßnahme nach sich zu ziehen, in der Kanzlei des berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass der Parteienvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten darf.

Insgesamt betrachtet liegt hinsichtlich des Verschuldens an der Fristversäumnis somit ein nicht bloß minderer Grad des Versehens vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschluss orientiert sich nach der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise











ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100071.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at