Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis betr. Parkometerabgabe als verspätet
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das am zugestellte Straferkenntnis (Bescheid) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis (Strafbescheid) des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , GZ. MA67/GZ/2023, wurde der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft. Denn nach Ansicht der belangten Behörde hatte der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am um 21:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 6, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro vor, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief.
Das Straferkenntnis (Strafbescheid), dessen Begründung mangels Entscheidungsrelevanz hier nicht wiedergegeben wird, enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen...."
Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis wurde das Straferkenntnis vom nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. in ***Bf1-Adr*** hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten. Mangels Behebung wurde der Bescheid an den Magistrat der Stadt Wien retourniert, wo er am einlangte.
Am langte die folgende Beschwerde des Bf. gegen das vorgenannte Straferkenntnis mit dem Betreff "MA67/GZ/2023" beim Magistrat der Stadt Wien per E-Mail ein:
"Guten Tag warum soll ich zahlen, ich habe mehrere Einsprüche geschrieben fotos gesendet ich habe nichts falsches getan also warum soll ich das bezahlen, verstehe ich nicht und jetzt schreib ich wieder einspruch wird sowieso auch ignoriert."
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte diese Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Das Bundesfinanzgericht sandte dem Bf. einen Verspätungsvorhalt (verfahrensleitender Beschluss) vom zu, in welchem auf die Verspätung der Beschwerde laut Aktenlage hingewiesen wurde und dem Bf. die Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich Umstände im Sinne des vierten Satzes von § 17 Abs. 3 ZustG ("… wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen …") geltend zu machen und zu belegen. Laut Rückschein wurde versucht, dieses Schreiben vom dem Bf. am zuzustellen; es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt; die Hinterlegung erfolgte bei der Zustellbasis Post mit dem als Beginn der Abholfrist. Es ist bis dato keine Reaktion des Bf. auf den Verspätungsvorhalt vom beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm §§ 17 und 38 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oderBriefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und liefert den Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (vgl. , vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. , vgl. auch Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Der Bf. hat keine derartigen Umstände vorgebracht, obwohl ihm das Bundesfinanzgericht dazu mit dem Verspätungsvorhalt vom Gelegenheit gegeben hat.
Rechtliche Beurteilung:
Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. bei der Post Geschäftsstelle (Zustellbasis) Post hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten.
Zufolge § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist (vgl. ).
Da es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels gibt, muss davon ausgegangen werden, dass das Straferkenntnis vom mit seiner Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am rechtmäßig zugestellt wurde.
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Donnerstag, und endete am Donnerstag, , das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am , somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet.
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie ).
Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist und weil eine Durchführung der Verhandlung nicht beantragt worden ist.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, wie die Beschwerdefrist zu berechnen ist, stellt angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
Die Rechtsfrage, wie auf eine verspätet eingebrachte Beschwerde zu reagieren ist, nämlich mittels eines Beschlusses zur Zurückweisung der Beschwerde, wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) gelöst.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Beschluss ist daher nicht zulässig, was freilich nur für die belangte Behörde von Bedeutung sein könnte.
Für den Bf. gilt die absolute Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (siehe Rechtsbelehrung).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500118.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at