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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2024, RV/7104071/2023

Gebührenschuld und Gebührenerhöhung Eingabengebühren für Beschwerde bei BVwG; Verfassungskonformität Ausschluss Einbringung per E-Mail; automatisierte Datenverarbeitung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer erhob am gegen einen Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde vom Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom fordert die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, den Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Beschwerdegebühr iHv EUR 30,00 vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist übermittelt die Datenschutzbehörde gemäß § 1 Abs 5 BuLVwG-EGebV iVm § 34 GebG am einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , erließ die belangte Behörde einen Gebührenbescheid über die Eingabegebühr iHv EUR 30,00 und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung iHv EUR 15,00.

Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde vom . Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof für Begründungen vorgebenen Sachverhalte fehlen würden. Weiters fehle diesen Bescheiden die Unterschrift bzw die Beglaubigung bzw die Amtssignatur. Zudem wird die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Einbringung einer Eingabe an Bundesfinanzorgane mit E-Mail moniert.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unbegründet ab.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom , wonach die die Begründung der Beschwerdevorentscheidung eine reine Scheinbegründung sei. Zudem werde das Nichtvorliegen einer sachlichen Rechtfertigung und somit Verfassungswidrigkeit behauptet, dass Eingaben per Mail nicht zulässig seien. Es würden auch keine Massenbescheide vorliegen, die eine automationsunterstützte Datenverarbeitung der bekämpften Bescheide rechtfertigen würde. Zudem sei die Beschwerdevorentscheidung nach § 263 Abs 3 BAO unzulässig.

Mit Fax von Samstag, (Eingang: ) brachte der Beschwerdeführer eine Vorlageerinnerung beim Bundesfinanzgericht ein.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde zur vollständigen Aktenvorlage auf.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht samt elektronischem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag vom selben Tag beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Eingabe vom legt der Beschwerdeführer gegen den Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde vom zur Zahl GZ: D124.1325/22 Beschwerde ein. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht unter Zahl GZ: D062.2226 erfasst. Der Datenschutzbehörde wurde kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV vorgelegt. Diese Gebühr war zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde am auch tatsächlich nicht entrichtet worden.

Die belangte Behörde erstellte die gegenständlichen Bescheide unbestritten und aktenkundig mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sind allesamt unstrittig. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Automationsunterstütze Datenverarbeitung

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl zB die bei Ritz/Koran, BAO7, Tz 1 zu § 92 angeführte Rechtsprechung). Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide.

§ 96 BAO, idF StRefG 2020, BGBl I Nr 103/2019 lautet:

"(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen."

Nach den Gesetzesmaterialien zum StRefG 2020 wird in § 96 Abs 2 BAO zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klargestellt, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, jedenfalls iSd § 96 Abs 2 als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten (AB 687 BlgNR 26. GP, 37). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass jede eine automationsunterstützte Bescheiderledigung eine Amtssignatur zwingend erfordert.

§ 96 BAO wurde bereits durch die BAO-Novelle 1969, BGBl Nr 134/1969 dahingehend erweitert, dass Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Diese Ergänzung des § 96 BAO erschien nach den Erläuternden Bemerkungen dringend geboten, um von einer zentralen elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellte Bescheidausfertigungen nicht zwecks Beisetzung der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten den einzelnen zuständigen Abgabenbehörden rückmitteln zu müssen, durch welchen Vorgang nicht nur hohe Kosten entstünden, sondern sogar der durch die Automatisierung zu erzielende Rationalisierungseffekt vereitelt würde (860 BlgNR XI. GP). Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen diese Erweiterung der automatisierten Datenverarbeitung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (). Ebenso wenig hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die dem § 96 BAO idF BGBl Nr 134/1969 vergleichbare Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG 1950 idF BGBl Nr 199/1982 () sowie § 47 Abs 2 erster Satz des VStG 1950 idF BGBl Nr 176/1983 ().

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes beeinträchtigt es weder die rechtsstaatlichen Funktionen des Bescheides noch wird der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzstandard dadurch verringert, dass ein Bescheid kraft Gesetzes eines bestimmten genehmigenden Organwalters oder dessen Benennung bzw Unterschrift entbehrt, solange die Zurechnung des Bescheides zu einer bestimmten Behörde dadurch nicht gefährdet wird. Dies insbesondere als weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, ja nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereich sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides sind. Sie bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides ().

Das unsubstantiierte Vorbringen, in einem Abgabenverfahren ergangene Bescheide wie im Beschwerdefall seien keine Massenbescheide zu erkennen, die eine automationsunterstützte Datenverarbeitung der bekämpften Bescheide rechtfertigen würde, geht damit jedenfalls ins Leere. Dies insbesondere als es auch nach der Finanzorganisationsreform für notwendig erachtet wurde im Rahmen der Organisation des Finanzamtes Österreich eine Dienststelle Sonderzuständigkeiten betreffend Gebühren-, Verkehrsteuer- und Glücksspiel vorzusehen. Dabei wird die automationsunterstütze Ausfertigung dem Grunde nach vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt (siehe Vorlageantrag). Vielmehr liegt eine solche auch schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl ). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen die streitgegenständlichen Bescheidausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 Abs 2 BAO für ihre Wirksamkeit wie dargestellt damit nicht ().

E-Mail-Einbringung

Gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen und Gesetze den Verwaltungsgerichten nicht zu. Hat ein solches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dieser erkennt gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG (Gesetzwidrigkeit von Verordnungen) bzw Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen) sodann darüber. Voraussetzung dafür ist, dass das erkennende Gericht die in Prüfung zu ziehende(n) Norm(en) anwenden muss (Präjudizialität).

Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 leg cit schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs 1 BAO können Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.

Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006, BGBl II Nr 97/2006, nur gemäß § 1 der TelekopieV BMF 1991, BGBl Nr 494/1991, für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen. Einer E-Mail kommt die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu (vgl in stRsp ; , Ra 2019/13/0112; , Ra 2017/16/0141; , Ra 2015/15/0007; , und ).

Die vom Beschwerdeführer ohne weiter Ausführungen geäußerten Bedenken gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Einbringung von Eingaben per E-Mail im Verfahren nach der BAO waren nicht geeignet, die Gesetzes- und Verfassungskonformität dessen in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere als der Verfassungsgerichtshof mit Ablehnungsbeschluss vom , E 375/2019-5 begründend wie folgt ausgeführt hat:

"Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer folgt aus der Zulässigkeit der Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telefaxgerätes (vgl. § 1 der VO BGBl. 494/1991 idF BGBl. II 395/2002) für den Verordnungsgeber kein verfassungsrechtliches Gebot, für das Abgabenverfahren neben der Einreichung von Anbringen in automationsunterstützter Form im Rahmen der FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006, BGBl. II 97/2006 idF BGBl. II 82/2011, Eingaben per E-Mail für zulässig zu erklären."

Die Einleitung eines Verordnungs- bzw Normenprüfungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht war sohin im Beschwerdefall nicht geboten.

Gebührenschuld und Gebührenschulderhöhung

§ 1 BuLVwG-EGebV lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe […].

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) […]

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen."

Gemäß § 2 Abs 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden (samt Beilagen) EUR 30,00.

§ 203 BAO lautet:

"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten die §§ 203 und 241 Abs 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

§ 9 Abs 1 GebG lautet:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.

Der Beschwerdeführer hat nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt mit Eingabe vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Einbringung der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde entstand die Gebührenschuld an diesem Tag und war fällig. Der Beschwerdeführer hat die mit der Beschwerdeerhebung entstandene Gebührenschuld unstrittig zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet. Die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes von der Eingabengebühr wurde nicht einmal behauptet und es finden sich dazu auch keinerlei Anhaltspunkte im Akt.

Eine nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichte Abgabe gilt als "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" im Sinn des § 203 BAO und des § 9 Abs 1 GebG (vgl ). Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung erfolgte die Vorschreibung der Eingabengebühr iHv EUR 30,00 mit Bescheid vom zu Recht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Unter Berücksichtigung der oa Erwägungen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der erfolgten Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG auf.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 2 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise











ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104071.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at