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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2024, RV/6100189/2023

Keine Haushaltszugehörigkeit, überwiegende Tragung der Unterhaltkosten nicht erwiesen, Überschreitung der Altersgrenze (ohne Verwirklichung eines Verlängerungstatbestandes)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind So ab März 2023 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am beantragte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) Familienbeihilfe für ihr Kind So (kurz: K) wegen Berufsausbildung ab .

In diesem Zusammenhang legte die Bf einen eMail-Verkehr zwischen ihrem Sohn K und der University of Amsterdam zum Thema COVID-19-Krise sowie Studiennachweise und eine Bestätigung zum Freiwilligen Umweltschutzjahr dem Finanzamt (kurz: FA) vor.

Mit Bescheid vom wies das FA den Antrag der Bf vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für K ab März 2023 ab, da der Sohn im Februar 2023 das 24. Lebensjahr vollendet habe.

Am brachte die Bf dagegen via FinanzOnline Beschwerde ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Ihr Sohn, der seit August 2023 an der Universität SciencesPo in Paris ein Masterstudium absolviere, habe die drei vorangehenden Studienjahre 2019 bis 2022 (planmäßig, dh innerhalb der vorgesehenen Studienzeit) und erfolgreich an der Universität Amsterdam ein Bachelorstudium absolviert.
Das Universitätsstudium ihres Sohnes komme einer Berufsausbildung gleich. Laut Mitteilung des FA über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom bestehe uU auch nach Vollendung des 24. Lebensjahres im Falle einer Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe.
K Studienzeit in Amsterdam sei ab März 2020 stark durch COVID-Maßnahmen eingeschränkt gewesen. Die für sein Studium der Politikwissenschaften sehr wichtige Auseinandersetzung mit Referenten aus der Politik wie dem Umfeld der EU-Administration in Form von Seminaren, Referaten, Arbeitsgruppen und Diskussionsrunden seien allesamt zugunsten von sog. Distance Learning abgesagt worden und lediglich online-Unterricht sei aufrechterhalten worden. Die Möglichkeiten der Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten an der Universität seien nicht gegeben gewesen, auch in den Niederlanden hätten an den Bildungseinrichtungen eine Zeit lang chaotische Zustände geherrscht und sei die Nutzung wichtiger universitärer Einrichtungen wie der Universitätsbibliothek, der universitären Lesesäle sowie aller weiterer Lesezonen aufgrund der COVID-Einschränkungen nicht möglich gewesen.
K habe zudem erst um ein Jahr verzögert sein Studium beginnen können, weil er zum Zivildienst verpflichtet worden sei.
Hingewiesen werde auch auf transparenzportal.gv.at und auf bmbwf.gv.at.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Familienbeihilfe stehe für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
- das Kind habe das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- das Kind besuche eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung,
- das Kind sei ordentlich Studierende/r,
- das Kind befinde sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit.
Diese Voraussetzungen würden beim Kind der Bf nicht zutreffen (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967).
Der Sohn der Bf habe im Februar 2023 das 24. Lebensjahr vollendet.
Gemäß § 2 Abs 1 lit k FLAG 1967 habe er vom bis das Freiwillige Soziale Jahr absolviert. Für diesen Zeitraum sei bereits Familienbeihilfe gewährt worden, daher bestehe gemäß § 55 Abs 19 lit b FLAG 1967 kein Anspruch auf eine Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr.
Gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 verlängere sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren würden, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise.
Aus dem Gesetzestext des § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 gehe hervor, dass grundsätzlich eine Beeinträchtigung vorliegen müsse. Unabhängig von deren Dauer werde die Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 verlängert. Bei Auslandsstudien sei eine Verlängerung nach § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 um maximal sechs Monate möglich.
In diesen Fällen sei zu prüfen, inwieweit bei den Einrichtungen im Ausland eine Studienbeeinträchtigung durch die COVID-19-Krise vorgelegen sei. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung der Universität Amsterdam sei keine Beeinträchtigung vorgelegen, daher sei der Familienbeihilfenbezug nicht zu verlängern.

Am brachte die Bf fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) ein und verwies ergänzend zur Beschwerde auf die 173. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 vom .

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das BFG mit dem Antrag auf Abweisung.

Über telefonisches Ersuchen des BFG ermittelte das FA, ob die Bf in Italien erwerbstätig sei. Als Ergebnis dieser Ermittlungen legte das FA am dem BFG eine Bestätigung über einen bestehenden Vollzeit-Arbeitsvertrag an der Mittelschule in Italien vor sowie eine Auskunft der italienischen Behörden. Das FA führte dazu aus, dass Österreich nachrangig für die Familienbeihilfe zuständig sei. Da Italien seit März 2022 ausschließlich für Kinder bis zum 22. Lebensjahr Familienbeihilfe auszahle, sei Österreich grundsätzlich verpflichtet, eine Differenzzahlung in voller Höhe zu leisten.

Mit Vorhalt vom wendete sich das BFG an die Bf und hielt darin nach Rechtsausführungen zur Haushaltszugehörigkeit zunächst fest, dass nach diesen Rechtsausführungen für die vom BFG zu beurteilenden Monate ab März 2023 wegen der örtlichen Entfernung und der Dauer der Berufsausbildung nicht von einer (zu fingierenden) Haushaltszugehörigkeit des Sohnes K bei der Bf im Sinne des § 2 Abs 2 iVm Abs 5 FLAG 1967 auszugehen sei. Das Masterstudium des Sohnes an der Hochschule SciencesPo Paris sei zumindest auf ein Jahr angelegt gewesen; es habe Ende August 2022 begonnen und zumindest bis Ende August 2023 angedauert (laut der von der Bf vorgelegten Bestätigung der Hochschule SciencesPo vom ). Grundsätzlich umfasse das Masterstudium Public Policy an der Hochschule SciencesPo Paris zwei Jahre. (https://www.sciencespo.fr/ecole-affaires-publiques/en/academics/masters/master-public-policy/). Die für einen Anspruch auf Familienbeihilfe gesetzlich geforderte Haushaltszugehörigkeit des Sohnes K scheine daher aus derzeitiger Sicht des BFG ab dem zu beurteilenden Monat März 2023 nicht gegeben zu sein.
Unter der Annahme, dass der Sohn der Bf während dieser Monate auch nicht bei seinem in Österreich wohnhaften Vater Va haushaltszugehörig gewesen sei (trotz Meldung eines Hauptwohnsitzes des Sohnes beim Hauptwohnsitz des Vaters), müsste die Bf demnach für einen allfälligen Familienbeihilfenanspruch überwiegend die Unterhaltskosten Ihres Sohnes tragen. Aus diesem Grund seien entsprechend den erfolgten Rechtsausführungen zur überwiegenden Kostentragung folgende Nachweise von der Bf zu erbringen:
a) eine Aufstellung des durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsaufwandes ihres Sohnes, bestehend aus Wohnungskosten, Nahrungskosten, Bekleidungskosten, Arztkosten, Ausgaben für Körperpflege, Heilmittel, Freizeitkosten etc., für die Zeit ab März 2023 bis August 2023 (sechs Monate), wobei die Angaben so weit wie möglich durch geeignete Unterlagen zu belegen seien;
b) die tatsächlich von der Bf geleisteten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab März 2023 zB durch entsprechende Kontoauszüge.
Wegen des Erreichens der Altersgrenze sei im Hinblick auf den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 aus der Sicht des BFG noch zu prüfen, ob eine allgemeine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise vorliege und ob diese durch die COVID-19-Krise verursachte Beeinträchtigung eine Auswirkung auf die Dauer der Berufsausbildung gehabt habe. Dazu sei Folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall habe der Sohn der Bf das Bachelorstudium Politics, Psychology, Law and Economics an der University of Amsterdam ab - wie die Bf selbst in der Beschwerdeschrift ausführe - innerhalb der für dieses Studium vorgesehenen Zeit von drei Jahren absolviert. Tatsächlich umfasse das Studium Bachelorstudium Politics, Psychology, Law and Economics an der University of Amsterdam laut seinem Curriculum drei Jahre (https://www.uva.nl/shared-content/programmas/en/bachelors/politics-psychology-law-and-economics/politics-psychology-law-and-economics.html?cb). Die COVID-19-Krise habe somit offensichtlich keine Auswirkung auf die Dauer dieses vom Sohn der Bf absolvierten Studiums gehabt. Dies lasse sich auch dadurch erklären, dass laut Aussage der University of Amsterdam die Lehrgänge während dieser Zeit weitergegangen seien. Ab Beginn des sich unmittelbar daran anschließenden Masterstudiums Public Policy an der Universität SciencesPo Paris am hätten - wie sich aus dem beigelegten Executive Report der Gecko-Sitzung vom Seite 14 ableiten lasse - im Hochschulbetrieb Frankreichs keine Einschränkungen mehr wegen der COVID-19-Krise bestanden. Auf die Dauer des vom Sohn der Bf in Amsterdam absolvierten Bachelorstudiums habe die COVID-19-Krise somit keine Auswirkungen gehabt. Ab Beginn des Masterstudiums in Paris Ende August 2022 hätten keine Beeinträchtigungen mehr durch die COVID-19-Krise bestanden. Aus derzeitiger Sicht des BFG seien somit die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 nicht erfüllt.
Der Bf wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu sämtlichen Ausführungen des BFG eingeräumt, verbunden mit der Aufforderung, alle Angaben ihrerseits entsprechend zu belegen.

Der Vorhalt des blieb von Seiten der Bf unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Bf, eine italienische Staatsbürgerin, ist seit 05/22 unter der Adresse Adr, Italien, wohnhaft. Sie geht in Italien einer Vollzeitbeschäftigung nach. Aus Österreich bezieht sie Pensionseinkünfte.

Die Bf brachte am 02/99 ihren Sohn K zur Welt, der am 02/17 das 18. Lebensjahr, am 02/20 das 21. Lebensjahr und am 02/23 das 24. Lebensjahr vollendete. K ist österreichischer Staatsbürger.

Kindesvater und bis zur Scheidung Ehegatte der Bf ist Va, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft und berufstätig (mit Einkünften aus Gewerbebetrieb) in Österreich.

In der Zeit von bis absolvierte K ein Freiwilliges Umweltschutzjahr laut dem dritten Abschnitt des Freiwilligengesetzes. Das Freiwillige Umweltschutzjahr wird laut § 12c des Zivildienstgesetzes als Zivildienstersatz anerkannt.

Ab war K Studierender der University of Amsterdam und belegte das Bachelorstudium Politics, Psychology, Law and Economics, welches er in den drei Studienjahren 2019 bis 2022 innerhalb der vorgesehenen Studienzeit erfolgreich absolvierte.

Seit August 2022 absolviert er das Masterstudium Public Policy am Institut D'Etudes Politiques des Paris, Universität SciencesPo Paris. Das erste Semester dauert von bis , das zweite Semester von bis . Sein Wohnort befindet sich in Paris, Frankreich.

Das Studium Bachelorstudium Politics, Psychology, Law and Economics an der University of Amsterdam umfasst laut seinem Curriculum drei Jahre (https://www.uva.nl/shared-content/programmas/en/bachelors/politics-psychology-law-and-economics/politics-psychology-law-and-economics.html?cb)

Das Masterstudium Public Policy an der Universität SciencesPo Paris umfasst zwei Jahre. (https://www.sciencespo.fr/ecole-affaires-publiques/en/academics/masters/master-public-policy/)

An der University of Amsterdam gingen während der COVID-19-Krise die Lehrgänge weiter.

Laut dem Executive Report der Gecko-Sitzung vom zum aktuellen Pandemiemanagement im EU-Vergleich wurde in den im Rahmen des regelmäßigen Maßnahmenmonitorings erfassten 18 Ländern, darunter auch in Frankreich und in den Niederlanden, eine vollständige Öffnung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens weitgehend umgesetzt. Mit August 2022 hat auch Frankreich seinen zweijährigen Gesundheitsnotstand aufgehoben, womit die Aufhebung aller bis dahin noch geltenden Maßnahmen einherging.

Nicht erwiesen ist, dass die Bf ab März 2023 den überwiegenden Unterhalt ihres Sohnes trägt.

Die Bf bezog für K ab Eintritt seiner Volljährigkeit durchgehend Familienbeihilfe bis einschließlich Februar 2023.

In Italien steht das einheitliche Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr des Kindes zu.
(Vgl https://www.provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/familie/unterstuetzung-staat.asp
https://ec.europa.eu/social/)

Der dargestellte Sachverhalt beruht auf den Angaben der Bf und den von Seiten der Bf vorgelegten Unterlagen, wie dem angeführten eMail-Verkehr, der Bestätigung des französischen Instituts vom , dem Schreiben der University of Amsterdam vom , der Bestätigung der Jugend-Umwelt-Plattform JUMP, zusätzlich auf der Abfrage des BFG im Familienbeihilfenprogramm FABIAN sowie der angeführten Internetrecherche des BFG. Er ist insoweit unbedenklich als glaubhaft anzusehen.

Die überwiegende Tragung der monatlichen Lebenshaltungskosten ist nicht erwiesen, da die Bf auf die dazu im Vorhalt des gestellten Fragen nicht reagierte und dementsprechend nicht nur zur Höhe der monatlichen Unterhaltskosten ihres Sohnes keine Ausführungen tätigte, sondern vor allem - trotz entsprechender Aufforderung - keinerlei Beweise dafür bzw Hinweise darauf erbrachte, dass sie einen Geldunterhalt an ihren Sohn leistete.

Die Sachverhaltsfeststellung, dass die Lehrgänge an der University of Amsterdam während der COVID-19-Krise weitergingen, ergibt sich aus dem von der Bf vorgelegten eMail der University of Amsterdam vom . Die Richtigkeit dieser Ausführungen der University of Amsterdam wurde von Seiten der Bf nicht widerlegt.

Hinsichtlich des im August 2022 an der Universität SciencesPo Paris begonnenen Masterstudiums Public Policy liegen dem BFG keine von Seiten der Bf vorgelegten Nachweise über Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise vor. Das BFG kann sich somit unbedenklich auf die Ausführungen im Report der Gecko-Sitzung vom stützen, die von Seiten der Bf ebenfalls unwidersprochen blieben.

Letztlich erfolgten von Seiten der Bf keine Einwendungen hinsichtlich der Feststellungen des BFG im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise. (Vgl Verfahrensgang).

2. Gesetzliche Grundlagen

2.1 Unionsrecht

Gemäß Art 1 lit a VO 883/2004 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Gemäß Art 1 lit b VO 883/2004 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "selbständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Diese Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt gemäß Art 5 VO 883/2004 unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Art 7 VO 883/2004 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt nach Art. 11 Abs. 3 VO 883/2004 Folgendes:
a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

Eine Person hat gemäß Art 67 VO 883/2004 auch für Familienmitglieder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Satz eins).

Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach Art. 68 Abs 1 VO 883/2004 folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

Nach Art 60 Abs 1 VO 987/2009 werden die Familienleistungen bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Art 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Personen oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

Der nach Abs 1 in Anspruch genommene Träger prüft gem Art 60 Abs 2 VO 987/2009 den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Art 68 Abs 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Art 68 Abs 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

2.2 innerstaatliches Recht

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ….

Gemäß § 2 Abs 1 lit g BAO haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in
§ 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit l sublit bb FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die am Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl I 17/2012 teilnehmen.

Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltsangehörigkeit gilt nach lit a nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 BGBl 28/2020 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs 1 lit d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs 1 lit d bis g), abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

Gemäß § 55 Abs 45 FLAG 1967 tritt § 2 Abs 9 FLAG 1967 mit in Kraft.

Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind gemäß § 53 Abs 1 FLAG 1967, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten.

Nach § 3 Abs 1 StudFG 1992 können folgende österreichische Staatsbürger Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art V § 1 Abs 1 des Konkordates, BGBl II 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs 3).

Den im Abs 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gemäß § 3 Abs 2 StudFG gleichgestellt:
1. In Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl I 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind.
2. In Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der Tatsache, dass die Bf italienische Staatsangehörige ist, in Italien wohnt und neben Pensionseinkünften aus Österreich auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Italien erzielt, der Kindesvater Österreichischer Staatsangehöriger ist, in Österreich wohnt und in Österreich berufstätig ist sowie der gemeinsame Sohn, der ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger ist, in Paris studiert, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, bei welchem im Zusammenhang mit Familienleistungen neben dem jeweiligen nationalen Recht auch die VO 883/2004 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der VO 987/2009 zu beachten sind.

Die VO 883/2004 dient der Koordinierung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Die VO ist von dem Grundsatz getragen, dass Personen, für die die VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaates unterliegen (vgl Art 11 Abs 1). Die VO regelt daher, welcher von mehreren involvierten Mitgliedstaaten letztlich zuständig ist. Bei den unter diese VO fallenden Familienleistungen (vgl Art 3 Abs 1 lit j) - wie der österreichischen Familienbeihilfe oder des einheitlichen Kindergeldes in Italien - ist im Regelfall für zwei Personen, für beide Elternteile, unter Heranziehung der Artikel 11 bis 16 der VO festzustellen, welchen Rechtsvorschriften jede Person unterliegt. Unterliegen die beiden Elternteile den Rechtsvorschriften unterschiedlicher Mitgliedstaaten, legt die VO 883/2004 in den Art 67 und 68 anhand von Prioritätsregeln fest, welche Rechtsvorschriften primär zur Anwendung gelangen. Damit soll die Anhäufung von Familienleistungen durch verschiedene Mitgliedstaaten verhindert werden (Grundsatz der Antikumulierung). (Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 45 f, 49 u 60, Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 53 Rz 83, 95 u 297).

Gemäß Art 11 Abs 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Des Weiteren bestimmt Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004, dass vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt.

Im gegenständlichen Fall ist Italien das Beschäftigungsland der Bf. Die Bf unterliegt somit den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates Italien (die durch die Beschäftigung in Italien ausgelösten Ansprüche gehen dem Anspruch als Rentenempfängerin vor). Zugleich unterliegt der in Österreich wohnhafte Kindesvater von K, Va, als selbständig Erwerbstätiger in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften.

Werden aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen mehrere Ansprüche geschuldet, müssen die Antikumulierungsvorschriften des Art 68 VO 883/2004 Anwendung finden. Für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, genügt es allerdings nicht, dass Familienleistungen in einem Mitgliedstaat geschuldet werden und zugleich in anderen Mitgliedstaaten lediglich potentiell gezahlt werden können. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem betroffenen Familienangehörigen einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. (vgl , Michael Moser, , Omislaw Trapkowski, , Schwemmer, )

Im Hinblick darauf, dass K, der Sohn der Bf, bereits am 02/20 das 21. Lebensjahr vollendete, ist entsprechend der Rechtslage in Italien davon auszugehen, dass in Italien jedenfalls ab März 2023 kein Anspruch auf Familienleistungen in Form des einheitlichen Kindergeldes in Italien besteht. Die Rechtsvorschriften Italiens verleihen der Bf somit keinen Anspruch auf Familienleistungen für ihren Sohn K ab März 2023. Es verbleibt daher im gegenständlichen Fall als anwendbare Rechtsvorschrift ausschließlich das österreichische FLAG 1967. Dies wird auch von Seiten des FA so beurteilt. (Vgl Verfahrensgang und Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung).

Aus Art 67 VO 883/2004 in Verbindung mit Art 60 VO 987/2009 ergibt sich, dass die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, nicht nur den Personen zuerkannt ist, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern allen beteiligten Personen, die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden. (vgl , Tomislaw Trapkowski, )

Art 60 Abs 1 Satz zwei VO 987/2009 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistung zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. (vgl , unter Hinweis auf , Michael Moser, Rn 44 und , Tomislaw Trapkowski, Rn 39 bis 41)

Die nach Art 67 VO 883/2004 in Verbindung mit Art 60 Abs 1 Satz zwei VO 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Diese Fiktion besagt aber nur, dass zu unterstellen ist, dass alle Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 bestimmen allerdings nicht, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich, wie aus Art 67 VO 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht. (Vgl , Tomislaw Trapkowski, , )

Die vorstehenden Rechtsausführungen besagen also, dass die Bf zur Beantragung der Familienbeihilfe in Österreich berechtigt ist. Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Bf ab März 2023 - unter Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs 1 FLAG 1967 durch Art 60 Abs 1 zweiter Satz VO 987/2009 - nach österreichischem Recht ein Familienbeihilfenanspruch für ihren Sohn K zusteht oder nicht.

§ 2 Abs 2 erster Satz FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruchs primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967) darauf ab, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. (Vgl , , ).

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. (Vgl Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 143, )

Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 als nicht aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des gemeinsamen Wohnens in diesem Zeitraum stellt das Gesetz bei einer vorübergehenden Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt. ().

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt. (Vgl ).

Für die Frage, ob ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung vorliegt, ist von einer ex ante Betrachtung auszugehen. Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, also wenn der Aufenthalt von Anfang an auf längere Zeit angelegt war, ab Beginn dieses auswärtigen Aufenthaltes, ein ständiger und nicht bloß vorübergehender Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung vor (Vgl , ).

Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird also gemäß § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte, aber auch Untersuchungshaft) nicht beseitigt. So kann laut der Rechtsprechung des VwGH ein Krankenhausaufenthalt von weniger als drei Monaten als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb einer gemeinsamen Wohnung angesehen werden; demgegenüber wird ein Zeitraum von etwa siebeneinhalb Monaten als nicht nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung angesehen. Eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten wurde vom VwGH gerade noch als ein vorübergehender Aufenthalt beurteilt. (Vgl , , ).

Entsprechend den vorangeführten Beispielen ist auch ein auf zumindest ein Jahr angelegter auswärtiger Schulbesuch bzw angelegtes auswärtiges Studium nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinne des § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 zu beurteilen. Auch wenn der Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung zu Ausbildungszwecken erfolgt, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Ausbildung ständig nicht im elterlichen Haushalt aufhält. Das Verbringen von Ferien in der elterlichen Wohnung unterbricht den am Schul- oder Studienort begründeten ständigen Aufenthalt nicht. (Vgl , , , , , , )

Das mit begonnene Masterstudium des Sohnes am Institut D'Etudes Politiques de Paris in Paris ist von Anfang an auf zwei Jahr angelegt. Es ist somit ab März 2023 wegen des nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes des Sohnes K in Paris, Frankreich, nicht von einer Haushaltszugehörigkeit des Sohnes K bei der in Südtirol, Italien, lebenden Bf auszugehen. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung)

Da auch eine Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bei dem in Österreich wohnhaften Vater (vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung) ab März 2023 aufgrund der vorstehenden Ausführungen auszuschließen ist, könnte sich (lediglich) ein Familienbeihilfenanspruch der Bf aus § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967, somit bei überwiegender Tragung der Unterhaltskosten, ergeben.

Die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend (= zu mehr als der Hälfte der Unterhaltkosten des Kindes) trägt, hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. (Vgl , mit der dort zitierten Rechtsprechung ).

Die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, hängt davon ab, ob überwiegend Geldunterhalt geleistet wurde. (Vgl Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 152, , ).

Die vom BFG durchgeführten Sachverhaltsermittlungen erbrachten keinen Hinweis darauf, dass die Bf seit März 2023 einen Geldunterhalt gegenüber ihrem Sohn geleistet hat, sodass eine überwiegende Kostentragung durch die Bf nicht erwiesen ist. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung)

Die nicht bestehende Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bei der Bf (und beim Kindesvater) sowie die nicht erwiesene überwiegende Kostentragung durch die Bf stehen grundsätzlich einem Familienbeihilfenanspruch der Bf ab März 2023 entgegen.

Hinzu kommt, dass in Österreich für volljährige Kinder Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt wird, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet, wobei zusätzlich bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten sein dürfen.

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats zu, in den der 24. Geburtstag des Kindes fällt. Hiervon werden in § 2 Abs 1 lit g bis k FLAG 1967 und in § 2 Abs 9 FLAG 1967 Ausnahmen normiert. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 29).

Im Hinblick darauf, dass K, der Sohn der Bf, am 02/23 - während er sich unstrittig in einer im August 2022 begonnen Berufsausbildung (Masterstudium an der Universität SciencesPo Paris) befand - das 24. Lebensjahr vollendete (vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung), ist somit zu prüfen, ob ein im FLAG 1967 normierter Verlängerungstatbestand, der eine Gewährung der Familienbeihilfe über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus ermöglichen würde, erfüllt wurde.

So regelt § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 eine Ausnahme im Falle der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes verlängert sich die Altersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Für jene Fälle, in denen Personen auf Grund einer Freiwilligentätigkeit nach § 2 Abs 1 lit l FLAG 1967 nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen werden, gilt der Verlängerungstatbestand nach lit g allerdings nicht, da durch § 2 Abs 1 lit l FLAG 1967 ein eigenständiger Familienbeihilfenanspruch normiert wird. Im Gegensatz dazu besteht während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kein Familienbeihilfenanspruch. (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 30 u 34a)

Da K einen Freiwilligendienst im Sinne des § 2 Abs 1 lit l sublit bb FLAG 1967 absolvierte, welcher als Zivildienstersatz anerkannt wurde, ist der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Der Bf wurde während seines Freiwilligendienstes Familienbeihilfe tatsächlich zuerkannt und daher der in § 2 Abs 1 lit l FLAG 1967 normierte eigenständige Familienbeihilfenanspruch berücksichtigt. (vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung)

Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020 wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs 45 FLAG 1967 mit in Kraft getreten ist und nach dessen lit a und b sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung bzw ein Studium absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um sechs Monate bzw ein Semester (Ausbildungsjahr), bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung bzw Studium infolge der COVID-19-Krise verlängern kann.

Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob die COVID-19-Krise eine Auswirkung auf die Dauer der Berufsausbildung bzw das Studium gehabt hat.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter Studium im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nur eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung zu verstehen ist. Bei Auslandsstudien gelten die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 55).

Bei Auslandsstudien ist somit eine Verlängerung nach § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 um maximal sechs Monate möglich. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit bei den Einrichtungen im Ausland eine Studienbeeinträchtigung durch die COVID-19-Krise vorlag.

Im gegenständlichen Fall absolvierte der Sohn der Bf das Bachelorstudium Politics, Psychology, Law and Economics an der University of Amsterdam innerhalb der für dieses Studium vorgesehenen Zeit. Dies wird durch die Ausführungen der Bf auch bestätigt. Eine Studienbeeinträchtigung durch die COVID-19-Krise ist somit offensichtlich nicht eingetreten. Auch von Seiten der University of Amsterdam wurde bescheinigt, dass die Lehrgänge während dieser Zeit weitergingen. (Vgl Verfahrensgang und Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung)

Ab Beginn des Masterstudiums Public Policy an der Universität SciencesPo Paris bestanden - wie sich aus dem Executive Report der Gecko-Sitzung vom ableiten lässt - im Hochschulbetrieb Frankreichs keine Einschränkungen mehr wegen der COVID-19-Krise. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung)

Im gegenständlichen Fall sind somit keine Beeinträchtigungen der von Sohn K absolvierten Berufsausbildung, welche auf die COVID-19-Krise zurückzuführen wären und auf die Dauer der Berufsausbildung Auswirkungen gehabt hätten, feststellbar. Für die Zeiträume ab Vollendung des 24. Lebensjahres, also ab dem Monat März 2023 ist dementsprechend kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 9 FLAG 1967 aus Gründen der COVID-19-Krise ableitbar.

Wegen des Überschreitens der Altersgrenze und der Nichterfüllung eines Verlängerungstatbestandes (vgl § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 9 FLAG 1967) steht somit ab März 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des FLAG 1967 zu (auch wenn eine Haushaltszugehörigkeit oder eine überwiegende Kostentragung zu bejahen wäre, was aber im gegenständlichen Fall nicht zutrifft).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG).

Eine Revision wird im gegenständlichen Fall nicht zugelassen. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 11 Abs. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 60 Abs. 2 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. bb FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100189.2023

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