Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.04.2024, RV/7100319/2024

Gegenstandsloserklärung iZm § 300 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt.

Die Richterin des BFG hat der Abgabenbehörde unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss vom eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das BFG durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom .

Der aufgehobene Bescheid wurde durch den an dessen Stelle tretende Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2021 ergingen mit Datum .

Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerde vom gegen den im Spruch angeführten Bescheid war daher als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100319.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at