Werbungskosten einer Kinder- und Jugendbetreuerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Johann Wally, Hirschvogelgasse 7 Tür 15, 1200 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die entsprechende Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im berufungsgegenständlichen Jahr bei einem Unternehmen der Gemeinde Wien (Wiener Kinder- und Jugendbetreuung) angestellt, dort einer Vorschule zugewiesen und war in der Nachmittagsbetreuung, Freizeitbetreuung und Lernvorbereitung in Deutsch und Englisch tätig.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom brachte die Bf. am eine Beschwerde ein und führte aus, dass sie irrtümlich die Werbungskosten unter Sonderausgaben eingetragen habe. Sie ersuchte um Neuausstellung des Bescheides unter Zugrundelegung der beiliegenden Korrekturen.
Das Finanzamt erließ am eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung. In der Bescheidbegründung wurde wie folgt ausgeführte:
"Die Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 wurden laut den vorgelegtenUnterlagen wie folgt gewährt:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ergibt, müssen Ausgaben mit einer Einkunftsart in ursächlichem Zusammenhang stehen, damit sie als Werbungskosten anerkannt werden können.
Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig.
Es können gemäß § 16 EStG 1988 nur eindeutige berufsspezifische Aufwendungen gewährt werden.
Arbeitsmittel (Kennzahl 719) insgesamt € 345,36 gewährt:
Beleg Nr. 27: Die Anschaffungskosten des Notebooks (mit einem Anschaffungswert über € 400,--) wurden nach Abzug eines 40% Privatanteils (Schätzung gemäß § 184 BAO) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren aufgeteilt.
Notebook vom € 566,99 davon 60% berufliche Anerkennung = € 340,19, 3 Jahre AfA = ½ AfA 2013 und 2016 € 56,69 und AfA 2014 und 2015 € 113,39 Beleg Nr. 1: Die Anschaffungskosten des Handys wurden zu 60% beruflich anerkannt (Schätzung gemäß § 184 BAO) = € 215,80 davon 60% berufliche Anerkennung = € 129,48 Arbeitsmittel/Büromaterial/Bastelmaterial: Belege Nr. 20 Müller € 14,99, von Belege Nr. 21 Müller € 19,97, Beleg Nr. 22 Müller € 7,95, Beleg Nr. 23 Libro € 8,35, Beleg Nr. 25 Libro € 16,35, von Beleg Nr. 26 € 34,88.
Fachliteratur (Kennzahl 720):
Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang stehen, sind als Werbungskosten absetzbar.
Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegen auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt.
Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufsparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellen keine Werbungskosten dar.
Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen für Werke der Belletristik, Jugendbücher, Romane, Erzählungen, Novellen, Hörbücher, DVD`s und CD`s etc. die sich nicht speziell an die Berufsgruppe LehrerInnen und BetreuerInnen richten, sondern für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind.
Ein nicht fest abgrenzbarer Teil der Allgemeinheit können auch Kinder und Jugendliche sein.
Laut den vorgelegten Unterlagen konnte die Fachliteratur nur in Höhe von € 32,90 (Beleg Nr. 2) steuerlich berücksichtigt werden.
Folgende Aufwendungen konnten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigt werden:
Beleg Nr.3 € 16,40, Beleg Nr.4 € 35,08, Beleg Nr. 5 € 6,99, Beleg Nr. 6 € 6,99, Beleg Nr. 7 € 1,19, Beleg Nr. 8 € 1,19, Beleg Nr. 9 € 2,99, Beleg Nr.10 € 1,99, Beleg Nr. 11 € 1,99, Beleg Nr. 12 € 5,99, Beleg Nr. 13 € 3,99, Beleg Nr.14 € 3,99, Beleg Nr.15 € 3,99, Beleg Nr. 16 € 3,99, Beleg Nr.17 € 3,99, Beleg Nr. 18 € 3,64, Beleg Nr. 19 € 7,23, von Beleg Nr. 21 € 45,50, Beleg Nr. 24 € 10,19, von Beleg Nr. 26 € 20,99 und Beleg Nr. 28 Media Markt € 676,00 SONY KDL 42 W 655 ABAEP LED-LCD - AfA Fernseher
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.839,33 € nicht übersteigen."
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter am einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht ein und begründete diesen wie folgt:
"In der Berufungsvorentscheidung wird angeführt, dass der Großteil der Ausgaben aberkannt werden, da es sich um Literatur und sonstige Ausgaben handelt die nicht ursächlich mit dem Beruf in Verbindung stehen, sondern um Ausgaben die für einen nicht bestimmten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Die Bf. hat, wie schon in der Stellungnahme zur Beschwerde angeführt, selbst keine Kinder und benötigt daher die Unterlagen AUSSSCHLIESSLICH für Ihren Beruf bei einem Unternehmen der Gemeinde Wien. Sie bekommt diese Kosten nicht ersetzt wie auch Ihre Kolleginnen. Es wurde in der Beschwerde Vorentscheidung nicht darauf eingegangen, dass Kinderbücher, Kinder CDs und sonstige Artikel für Kinder keinen Sinn ergeben, wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind. Der ursächliche Zusammenhang ist daher eindeutig gegeben und wir stellen daher den Antrag an das Bundesfinanzgericht, die Werbungskosten laut Abgabenerklärung anzuerkennen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig ist insbesondere, ob bzw. in welchem Ausmaß die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden können.
Das BFG geht von folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Bf. war im berufungsgegenständlichen Jahr bei einem Unternehmen der Gemeinde Wien (Wiener Kinder- und Jugendbetreuung) angestellt, dort einer Vorschule zugewiesen und war in der Nachmittagsbetreuung, Freizeitbetreuung und Lernvorbereitung in Deutsch und Englisch tätig.
Im Streitjahr wurde von der Bf. für den Unterricht und die Betreuung der Kinder unter anderem Bücher, Büro- und Bastelmaterial, Spielzeug, Spiele und DVD's angeschafft. Dafür erhielt sie keine Ersätze von ihrem Dienstgeber.
Weitere Aufwendungen betrafen die Anschaffung eines Handys sowie die Abschreibung eines Notebooks und eines Fernsehers.
In Streit seht, ob diese Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die im Finanzamtsakt befindlichen Unterlagen.
2. Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach der Z 7 dieser Gesetzesstelle sind Ausgaben für Arbeitsmittel im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die zuletzt genannte Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verschiebung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe dazu zB ; ). Sofern sich somit Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen (sog. Doppelveranlassung bzw. überlappende Veranlassung), ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Bei Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine private Mitveranlassung nahelegen, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden, und zwar derart, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. ; ). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist (dazu gehören zB Werke der klassischen Literatur, Kinder- und Jugendliteratur, Werke der Belletristik und Nachschlagewerke allgemeiner Art) selbst dann nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellt, wenn der Steuerpflichtige eine ausschließliche berufliche Nutzung behauptet (vgl. ; ; ; ). Gleiches gilt in der Regel für Tageszeitungen, Zeitschriften, Lexika, Landkarten und Reiseführer (vgl. ; ; ). Auch Tonträger betreffen als Teil des Kulturlebens die private Lebensführung, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen (siehe dazu zB ; ; ).
Von der Bf. wurden folgende Bücher und DVD's, die nicht in der Beschwerdevorentscheidung als Werbungskosten anerkannt wurden, gekauft:
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Tim Minchin | Little Voives - Matilda The Musical | Buch und CD |
The Big Bang Theory - Die komplette sechste Staffel | 3 DVD's | |
Winning Moves 61726 - Top Trumps - Gregs Tagebuch | Quartettspiel | |
The Big Bang Theory - Die komplette siebte Staffel | 3 DVD's | |
Jeff Kinney | Gregs Tagebuch 2 - Gibt's Probleme? | [Kindle-Edition] |
Jeff Kinney | Gregs Tagebuch 3 - jetzt reicht's! | [Kindle-Edition] |
Erhard Dietl | Die garantiert lustigsten Kinderwitze der Welt 1 | [Kindle-Edition] |
Erhard Dietl | Die garantiert lustigsten Kinderwitze der Welt 2 | [Kindle-Edition] |
Erhard Dietl | Die Olchis fliegen in die Schule: eBook | [Kindle-Edition] |
Erhard Dietl u.a. | OLCHI-Detektive. Jagd auf die Gully-Gangster: Band 1 | [Kindle-Edition] |
Erhard Dietl u.a. | OLCHI-Detektive. Rote Karte für Halunken: Band 2 | [Kindle-Edition] |
Erhard Dietl | Das geheime Olchi-Experiment | [Kindle-Edition] |
Christine Nöstlinger, Erhard Dietl | Franz auf Klassenfahrt | [Kindle-Edition] |
Christine Nöstlinger, Erhard Dietl | Freundschaftsgeschichten vom Franz | [Kindle-Edition] |
Christine Nöstlinger, Erhard Dietl | Schulgeschichten von Franz | [Kindle-Edition] |
Christine Nöstlinger, Erhard Dietl | Quatschgeschichten vom Franz | [Kindle-Edition] |
Christine Nöstlinger, Erhard Dietl | Detektivgeschichten vom Franz | [Kindle-Edition] |
Roald Dahl, Quentin Blake | Matilda | [Kindle-Edition] |
P.L. Travers | Mary Pappins - The Complete Collection | [Kindle-Edition] |
Pfeifer Bosis | Die drei ??? | |
Stout Shawn | Penelope Crumb | |
Neil Gaiman | Die verrückte Ballonfahrt | |
Christine Nöstlinger | Alles vom Franz und seinen Freunden | |
Spiel Schnapp, Land Fluss! | Amigo Spiele | |
Bond M., | Geschichten vom Paddington | |
Christine Nöstlinger | Susis geheimes Tagebuch | |
Osborne M. | Im Dschungel der Abenteuer |
Bei den von der Bf. angeschafften Büchern (z.B. Gregs Tagebuch 2 - Gibt's Probleme von Jeff Kinney oder Die garantiert lustigsten Kinder Witze der Welt 1 von Erhard Dietl, Oichi-Detektive, Jagd auf die Gully-Ganster von Erhard Dietl, Band 1, Franz auf Klassenfahrt von Christine Nöstlinger etc.) handelt es sich um Werke bekannter Kinder- und Jugendbuchautoren wie Jeff Kinney, Erhard Dietl und Christine Nöstlinger. Solche Bücher sind nicht nur für einen begrenzten Personenkreis von Interesse bzw. nicht auf die speziellen Bedürfnisse bestimmter Berufsgruppen abgestellt (wie beispielsweise speziell für Pädagogen vorgesehene Begleithefte zu Kinder- und Jugendbüchern oder vereinfachte Ausgaben deutscher Kinderliteratur, die für Schüler vorgesehen sind, deren Muttersprache nicht Deutsch ist), sondern vermögen das Interesse eines weit größeren Publikums anzusprechen. Auch die von der Bf. angeschafften DVD's, Spielsachen und Spiele (wie beispielsweise "Schnapp Land Fluss") eignen sich nicht nur für den Gebrauch im Unterricht bzw in der Nachmittagsbetreuung. Zwar zieht das BFG nicht in Zweifel, dass die Bf. diese Bücher, DVD's und Spiele im Unterricht bzw in der Nachmittagsbetreuung verwendet hat und dass diese Gegenstände - zumindest solange sie von der Bf. als für den Unterricht bzw die Betreuung der Kinder erforderlich erachtet wurden - im "Schulgebäude" verblieben und deshalb in diesem Zeitraum nicht privat verwendet werden könnten. Das nimmt diesen Gegenständen aber nicht die Eignung, jederzeit ihrer Eigentümerin nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Somit greift für diese typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienenden Gegenständen das sich aus § 20 EStG 1988 ergebende Abzugsverbot und den dafür aufgewendeten Kosten kommt kein Werbungskostencharakter zu (siehe dazu auch RV/0302-I/02; RV/0235-G/07; ; RV/0300-F/11; ).
Das BFG folgt somit in diesem Punkt der Beurteilung durch das Finanzamt.
Weiters wurde vom Finanzamt die Abschreibung, für den im November 2013 gekauften LCD-Fernseher, in der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannt.
Die Richterin des BFG hält es für unzulässig das Wirtschaftsgut "LCD-Fernseher" nach Art seiner Verwendung in zwei verschiedenartige Wirtschaftsgüter, nämlich Fernsehgerät (Empfangsgerät) und Bildschirm, aufzuspalten. Der Sony LCD Fernseher bildet nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Wirtschaftsgut, welches - typisierend betrachtet - wohl primär die Funktion eines Fernsehgerätes erfüllt.
Aufwendungen für einen LCD Fernseher, der auch als PC Monitor für berufliche Zwecke eingesetzt werden könnte, fallen grundsätzlich als gemischt veranlasst unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG.
Bei Beurteilung von Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Wie bereits vorne ausgeführt folgt aus der Bestimmung des § 20 EStG, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten Ausgaben iHv € 846,59 hat, wie schon ausgeführt, das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung einen Betrag von € 345,36 als Arbeitsmittel und € 32,90 als Fachliteratur als berücksichtigungsfähig anerkannt. Bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel handelt es sich um Aufwendungen für einen PC (2. Abschreibungsjahr bei angenommenen Privatanteil von 40 %) iHv € 113,39, Anschaffungskosten für ein Handy angenommenen Privatanteil von 40 %) iHv € 129,48 sowie um Büro- und Bastelmaterial iHv € 102,49. Das BFG hegt gegen die Anerkennung dieser Aufwendungen keine Bedenken und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Bezüglich der übrigen Aufwendung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zu Spruchpunkt (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts¬hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung des Werbungskostencharakters der geltend gemachten Aufwendungen folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | RV/0302-I/02 RV/0235-G/07 RV/0300-F/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104160.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at