Zurückweisung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für Zeiträume, die mehr als 5 Jahre vor Antragstellung liegen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***4***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über Zurückweisung des Antrages vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 01.1980 (Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe) sowie des Antrages vom auf Familienbeihilfe ab 01.1980, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig: Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag kann für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:
"Ich beantrage die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die letzten 5 Jahre rückwirkend zuzusprechen. Begründung: Die Behinderung ist seit 5 Jahren intensiver geworden."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
"Sie stellten am den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Monat Jänner 1980. Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 1.und 2.Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 eingebracht.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom ab dem Monat Jänner 1980 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde wurde am form-und fristgerecht eingebracht.
In Ihrem Beschwerdebegehren führten Sie aus, dass die Behinderung in den letzten fünf Jahren intensiver wurde und ersuchten daher die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die letzten fünf Jahren zuzusprechen. Auf die Bescheidbegründung gingen Sie in Ihren Ausführungen überhaupt nicht ein.
Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird Familienbeihilfe abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Gemäß §10 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 werden Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 10 Abs.3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG ist somit für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen Familienbeihilfe nicht zu gewähren ( ).
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wurde am bzw. am gestellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG war der Antrag damit nur für den Zeitraum ab dem Monat Dezember 2014 zulässig und wurde daher für Jänner 1980 bis November 2014 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zur Zurückweisung von Anträgen wegen eingetretener Verjährung etwa ). Ihrem Beschwerdebegehren konnte im Sinne der obigen beziehungsweise umseitigen Ausführungen nicht entsprochen werden."
Der Bf. stellte am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen aus, dass laut BVE vom seine Beschwerde vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für Jänner 1980 bis November 2014 als unbegründet abgewiesen worden sei. Aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigung durch die Behinderung des Bf. sei diesem eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen. Weiters sei auch nach Ansicht der Behörde der Beschwerde ab Dez. 2014 stattzugeben gewesen.
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Sachverhalt: Der Bf. stellte vertreten durch die ***2*** die Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Monat Jänner 1980. Mit Gutachten vom hat das Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 50 % und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab Juni 2018 festgestellt.
Stellungnahme: Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragsstellung gewährt. In einem antragsgebundenen Verfahren hat der Antragsteller das Vorliegen der anspruchsbegründeten Umstände zu behaupten (s ) und mit Ablauf der fünf Jahres Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen (vgl ). Der Bf. hingegen beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab dem Jahre 1980. Der Anspruch ab Dezember 2014 wurde abgewiesen, allerdings wurde dieser Bescheid vom Bf. nicht angefochten. Aus dem oben genannten Grund wird daher beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen."
Auf Antrag des Bf. wurde am eine mündliche Verhandlung abgehalten. Auf den entscheidungswesentlichen Verhandlungsverlauf wird um Wiederholungen zu vermeiden unten in der Begründung des Erkenntnisses Bezug genommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf den oben ausführlich dokumentierte Sachverhalt wird Bezug genommen. Laut Aktenlage liegt für den Bf. ein Grad der Behinderung von 50% seit vor (Behindertenausweis).
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Zurückweisungsbescheid.
Rechtsnormen
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2015 (kurz: idgF)
§ 10 (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
…
Rechtliche Beurteilung/Erwägungen
Für die Auslegung von Bescheiden sind die für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (nämlich die § 6 und 7 ABGB) analog heranzuziehen ( , ZfVB 1994/1/253).
Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen ("gesetzeskonforme" Bescheidauslegung, ; , 2005/15/0055, , 2009/15/0182; , 2010/15/0064).
Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB ; , 2006/15/0257; , 2005/15/0035; , 2009/15/0182); es sei denn, dass zwischen Spruch und Begründung Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind ( ). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen ( , ZfVB 1997/1/424; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 92, II. Bescheidauslegung [Rz 6 - 7]).
Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheides lautet :
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig: Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag kann für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Bei verständiger Würdigung ist sohin zweifelsfrei zu erkennen, dass mit dem Zurückweisungsbescheid vom gemeint war, dass eben dieser Zurückweisungsbescheid den Zeitraum ab Jänner 1980 bis November 2014 umfasst.
Dass das Finanzamt seinen Zurückweisungsbescheid als ab Jänner 1980 bezeichnet hat, ist eine Bescheidgestaltung, die zu Unklarheiten führen kann. Ein solcher Umstand kann jedoch in der Begründung der Berufungsentscheidung saniert werden, indem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid den Zeitraum Jänner 1980 bis November 2014 betrifft. Diese Sanierung wurde auch bereits durch die Formulierung im Zurückweisungsbescheid selbst vollzogen, indem das Finanzamt in der Begründung ausführte: "Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig: Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag kann für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden."
Das Bundesfinanzgericht kann in diesem Beschwerdeverfahren, in dem ausschließlich der im Spruch angeführte Zurückweisungsbescheid Gegenstand des Verfahrens ist, ausschließlich über diesen Zeitraum Jänner 1980 bis November 2014 absprechen, da lediglich dieser Zeitraum iSd FLAG 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung gemeint sein kann und dies auch aus der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts hervorgeht.
Darüber hinausgehende spätere Zeiträume sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Vollständigkeit halber wird der am zeitgleich mit dem Zurückweisungsbescheid erlassene Abweisungsbescheid mit dem wesentlichen Inhalt angeführt:
Am wurde der Vorlagebericht des Finanzamtes über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom Finanzamt an den Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt. Bereits damals war die auch aktuell den Bf. vertretende Kanzlei als Vertreterin in gegenständlichem Verfahren tätig und auch zustellbevollmächtigt. Bei der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung waren eine Rechtsanwältin für diese Kanzlei als Vertreterin des Bf. sowie auch der Bf. selbst anwesend. Bereits in diesem Vorlagebericht, also bereits vor 3,5 Jahren, wurde ausgeführt, dass der vom Bf. begehrte Anspruch auf Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) ab Dezember 2014 abgewiesen wurde, und dieser Abweisungsbescheid (Anmerkung: Abweisungsbescheid ebenso wie der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid datiert mit ) allerdings nicht angefochten worden sei.
Wenn nun der Bf. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung betreffend Zurückweisungsbescheid erstmals angibt den Abweisungsbescheid nicht erhalten zu haben und die Vertreterin der Amtspartei demgegenüber mit Verweis auf den langen Zeitraum (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: wie oben angeführt 3,5 Jahre) seit Zustellung des Vorlageberichts sowie auf die Zustellfiktion betreffend den Abweisungsbescheid angibt, nunmehr erstmalig davon höre, dass der Bf. den Abweisungsbescheid nicht erhalten haben solle, wird dazu seitens des Bundesfinanzgerichts in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Amtspartei festgestellt, dass über den Abweisungsbescheid einschließlich allfälliger vom Bf. behaupteter Zustellmängel in gegenständlichem Beschwerdeverfahren nicht abzusprechen ist.
Die Vertreterin des Bf. führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie der Ansicht (gewesen) sei, dass der Zurückweisungsbescheid vom den gesamten Zeitraum ab Jänner 1980 umfassen würde.
Seitens des Bundesfinanzgerichts wird dazu angemerkt, dass der Bf. bzw. auch die Rechtsanwaltkanzlei (wie im Spruch angeführt) spätestens seit Ergehen des Vorlageberichts vom davon Kenntnis erlangt haben müssen, dass der oben angeführte (kurz: o.a.) Abweisungsbescheid den Zeitraum ab Dezember 2014 betreffend erlassen worden ist. Bereits der o.a. Vorlageantrag wurde von der selben Rechtsanwaltkanzlei eingebracht, die bis dato in gegenständlichem Beschwerdefall den Bf. vertritt. Der Vorlagebericht wurde wegen bestehender Zustellvollmacht direkt an die Rechtsanwaltskanzlei adressiert, überdies wurde der Erhalt des Vorlageberichts ohnehin nicht bestritten.
Auf Frage der Richterin gab die Amtspartei in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass der Abweisungsbescheid zeitgleich mit dem Zurückweisungsbescheid (per Post; nicht eingeschrieben) aufgegeben worden sei, und es daher unwahrscheinlich erscheine, dass lediglich der Zurückweisungsbescheid und nicht auch der Abweisungsbescheid dem Bf. zugestellt worden sei.
Die Rechtsanwältin des Bf. gibt zu bedenken, dass der Bf. zum Zustellungszeitpunkt obdachlos gewesen sei und fragte, an welche Adresse der Abweisungsbescheid zugestellt worden sei.
Die Richterin führt dazu aus, dass der Abweisungsbescheid ebenso wie der Zurückweisungsbescheid an die Adresse ***1*** zugestellt worden sei.
Auf Frage der anwesenden Vertreterin des Bf. wurde seitens des Bundesfinanzgerichts bekanntgegeben, dass der Abweisungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht im Zuge einer einzigen Beschwerdevorlage samt dem bereits angeführten Vorlagebericht bereits am vorgelegt wurde.
Die Sanierung des Bescheids insofern, als kein genauer Endzeitpunkt im Zurückweisungsbescheid im Spruch angeführt wurde, ist im Grunde genommen bereits mit der Begründung des Zurückweisungsbescheides selbst erfolgt, als das Finanzamt begründend ausgeführt hat, dass eine rückwirkende Anerkennung vom Beginn des Monats der Antragstellung an gerechnet lediglich für 5 Jahre möglich ist (vgl. dazu o.a. § 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF).
Da die Antragstellung auf erhöhte Familienbeihilfe durch den Bf. erst mit erfolgt ist, war der Antrag des Bf. für den ausschließlichen Zeitraum 01.1980 bis 11.2014 ex lege zurückzuweisen, da für diesen Zeitraum iSd o.a. § 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF keine Antragsmöglichkeit bestanden hat. Darüberhinausgehende spätere Zeiträume sind von dem Zurückweisungsbescheid bezugnehmend auf die Begründung des Zurückweisungsbescheides (rückwirkend höchstens 5 Jahre ab Antragstellung am ) nicht erfasst und können überdies von dem Zurückweisungsbescheid nicht erfasst sein, da spätere Zeiträume nicht außerhalb des angeführten 5-Jahres-Zeitraumes iSd o.a. § 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF liegen, weshalb für spätere Zeiträume kein Zurückweisungsgrund basierend auf § 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF vorliegt.
Überdies wurde dem Bf. bereits in der o.a. Beschwerdevorentscheidung der maximale Zeitraum von 5 Jahren des möglichen rückwirkenden Anspruchs auf Familienbeihilfe ab Antragstellung mit Bezugnahme auf § 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF vorgehalten, weshalb bereits bei Einbringen des Vorlageantrages durch den Vertreter des Bf. dem Bf. bzw. dessen Vertretung bekannt sein musste, dass der Zurückweisungsbescheid den Zeitraum 01.1980 bis 11.2014 betrifft, zumal der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe 12.2019 gestellt wurde und demnach nach 11.2014 bereits ex lege kein Zurückweisungsgrund wegen der 5-Jahres-Frist vorliegen kann.
Zusammenfassend wird erkannt, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch maßgebend ist, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Bf./Empfänger bzw. dessen Vertretung verstand bzw. zu verstehen behauptet ().
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG war der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe damit nur für den Zeitraum ab dem Monat Dezember 2014 zulässig und wurde daher für Jänner 1980 bis November 2014 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Insgesamt ist daher die Beschwerde über den Zurückweisungsbescheid für den Zeitraum 01.1980 bis 11.2014 betreffend den Antrag des Bf. auf erhöhte Familienbeihilfe vom / abzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF).
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104120.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at