Amt für Betrugsbekämpfung hat im Finanzstrafverfahren einen Bescheid ohne Anführung der Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ erlassen: damit ist der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und war daher aufzuheben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300015/2024-RS1 | Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung ohne Anführung der Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“, wird diese Entscheidung „nur“ vom Amt für Betrugsbekämpfung, somit von einer unzuständigen Behörde erlassen, da § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG die Tätigkeit "als Finanzstrafbehörde" definiert. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Maier, Nibelungengasse 13, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung (Anmerkung: ohne Bezeichnung "als Finanzstrafbehörde") vom , Geschäftszahl: FV-1, zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.
Die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, wird an die Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes zur Zuteilung an den zuständigen Finanzstrafsenat weitergeleitet.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (Bereich Finanzstrafsachen) vom , SpS-1, wurde Herr ***Bf1***, geb. 1965, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG von Umsatzsteuer 2020 von € 29.942,78 und Einkommensteuer 2020 von € 12.077,00 sowie Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2022 von € 3.440,00, 12/20222 von € 2.440,00 und 1/2023 von € 3.440,00 zu einer Geldstrafe von € 18.000,00, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie € 500,00 an Kosten verurteilt.
Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte laut Akt am (Beginn der Abholfrist).
Mit Eingabe vom wurde vom Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenats des Amts für Betrugsbekämpfung vom , mit dem Hinweis: am zugestellt, Beschwerde eingebracht.
Mit Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung (Anmerkung: ohne Bezeichnung "als Finanzstrafbehörde") vom wurde die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom mit folgender Begründung zurückgewiesen:
"Ihre Eingabe wurde nicht fristgerecht eingebracht.
Das Erkenntnis (RSa-Brief) wurde am in der Post-Geschäftsstelle in Wien, hinterlegt. Die Abholfrist begann mit zu laufen, der Brief wurde am behoben.
Gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Schriftstücke jedoch mit Beginn der Abholfrist als zugestellt, das Erkenntnis wurde somit per rechtskräftig.
In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
"I. Der Beschuldigte hat gegen das Erkenntnis des Spruchsenats des Amts für Betrugsbekämpfung vom am Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid vom , Strafkontonummer: 37, Geschäftszahl FV-1, wurde die Eingabe zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Erkenntnis sei am in der Post-Geschäftsstelle in Wien, hinterlegt worden. Die Abholfrist begann mit zu laufen, der Brief wurde am behoben, sodass das Erkenntnis per rechtskräftig wurde.
II. Die Behörde argumentiert, dass gem. § 17 Abs. 3 ZustG hinterlegte Schriftstücke mit Beginn der Abholfrist als zugestellt gelten. Sie gelten aber nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (VerwZustRÄG 2007, BGBl I 2008/5 ab ).
Die Abwesenheit von der Abgabesteile bewirkt somit die Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung (VwGH 1559/78). Sie wird aber nach ständiger Rechtsprechung an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle hätte beheben können, sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht. Fristauslösend ist daher der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag, soweit an diesem die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (VwGH 99/18/0395; 96/11/0143).
Der Sachverhalt stellt sich im gegenständlichen Fall wie folgt dar:
a) Der Beschuldigte hat am um 06:30 Uhr die Arbeit bei seinem Sohn angetreten. Zuvor war er noch im Abholmarkt einkaufen.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten,
beiliegende Rechnung vom
b) Der Beschuldigte plante, mit seinen Brüdern **B1** und **B2** über Weihnachten in die Türkei zu reisen, da ein Verwandter verstorben war und er den Aufenthalt auch gleich mit einem Arztbesuch verbinden wollte, **B1** konnte für alle einen Flug nach Ankara organisieren, der am , 18:00 Uhr, von Schwechat startete. Der Rückflug wurde für gebucht.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten,
Reiseplanübersicht, zeigend den Abflug des Beschuldigten von Wien mit E-Ticket 235-9177989090,
Zeuge **B2**, Wien1,
Zeuge **B1**, Wien2
c) Um rechtzeitig am Flughafen zu sein, wurde der Beschuldigte von **F1** gegen 14:00 Uhr von seinem Arbeitsplatz in 1210 Wien abgeholt. Den Rucksack, der sein Reisegepäck enthielt, hatte der Beschuldigte bei sich und ging die Fahrt gleich direkt zum Flughafen in Schwechat, wo er seine Brüder gegen 16:00 Uhr traf.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten,
Zeuge **F1**, Wien3
d) Während seines Türkei-Aufenthaltes ließ sich der Beschuldigte am medizinisch behandeln.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten,
Krankenblatt vom 22.12.202
e) Der Beschuldigte und seine Brüder traten dann am um 16:25 Uhr den Heimflug von Ankara nach Wien an, weil der Beschuldigte am in Wien einen Gerichtstermin wahrnehmen musste
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten
Flugunterlagen, zeigend den Abflug des Beschuldigten von Ankara mit E-Ticket 235-9177989090,
Zeuge **B2**, Wien1,
Zeuge **B1**, Wien2
Der Beschuldigte kann durch seine Einvernahme und die Einvernahme der beantragten Zeugen zusammen mit den vorgelegten Urkunden daher nachweisen, vom bis ortsabwesend gewesen zu sein. Am Abflugtag war er arbeiten und wurde dann am frühen Nachmittag von einem Verwandten zum Flughafen gefahren. Es bestand für ihn daher auch keine Möglichkeit, Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige zu erlangen und noch rechtzeitig vor seiner Abreise einen Zustellbevollmächtigten auszuwählen und ihm Vollmacht zur Abholung des behördlichen Schriftstückes zu erteilen. Der Beschuldigte hat sofort am Tag nach seiner Rückkehr das Schriftstück abgeholt und seinen Sohn damit zum Anwalt geschickt. Bedauerlicherweise teilte der Sohn im Sekretariat der Anwaltskanzlei mit, dass sein Vater am heutigen Tag () das Erkenntnis erhalten habe. Im Glauben, die Beschwerde ohnedies rechtzeitig zu erheben, wurde kein Vorbringen erstattet, dass die Zustellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten von der Abgabenstelle erst mit wirksam wurde.
Die Einvernahme des Beschuldigten und der namhaft gemachten Zeugen wird unter Beiziehung eines Dolmetschers der türkischen Sprache beantragt.
Der Beschwerdeführer stellt somit den Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Parteien- sowie zur Zeugeneinvernahme den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde zu entscheiden."
Der Beschwerde angeschlossen sind Unterlagen über Reisedaten, wonach der Beschuldigte am um 18.00 Uhr mit nach Ankara geflogen ist bzw. am Montag von Ankara wieder retour nach Wien geflogen ist (laut Beilage mit Ankunft um 17.10 Uhr).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unzuständige Behörde:
Gemäß § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde" für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig.
Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 3 Z. 1 lit. a Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG): Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
Festzuhalten ist, dass der angefochtene Bescheid vom "Amt für Betrugsbekämpfung" erlassen wurde und auch in der Signatur ausschließlich diese Bezeichnung angeführt ist. Die Anfügung "als Finanzstrafbehörde" ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Laut § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG ist für die Durchführung von Finanzstrafverfahren ausschließlich das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde" zuständig. Aufgrund der diversen Zuständigkeitsbereiche des Amtes für Betrugsbekämpfung ist nicht anzunehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung in seiner Gesamtheit eine Finanzstrafbehörde wäre (vgl. auch Lehner, SWK 2021, 887).
Nachdem im Rahmen der Finanzorganisationsreform das Amt für Betrugsbekämpfung "auch" als Finanzstrafbehörde tätig wird sollte man davon auszugehen können, dass innerhalb des Amtes für Betrugsbekämpfung edv-technisch im Regelfall dafür Sorge getragen wird, dass die gesetzlich geforderte Bezeichnung "als Finanzstrafbehörde", somit die Behörde, die den Bescheid erlässt, auch in den vom Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde" erlassenen Bescheiden gesetzeskonform zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Beschwerdefall ist das (hoffentlich als Ausnahme) nicht der Fall gewesen.
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. ).
Im vorliegenden Fall hat das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung ohne Anführung der Behördenbezeichnung "als Finanzstrafbehörde" erlassen, sodass diese Entscheidung "nur" vom Amt für Betrugsbekämpfung, somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und daher aufzuheben ist (vgl. ), da § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG die Tätigkeit "als Finanzstrafbehörde" definiert.
Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Da der angefochtene Bescheid schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die bereits elektronisch vorgelegte Beschwerde vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS-1, wird über die Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes dem zuständigen Finanzstrafsenat zur Behandlung zugeteilt werden.
Zur Zurückweisung
Der Vollständigkeit halber darf zur angeblichen verspäteten Einbringung der Beschwerde Folgendes festgestellt werden:
Rechtslage:
§ 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten (in Finanzstrafverfahren) für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Festgestellter Sachverhalt:
Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgte laut Rückscheinabschnitt nach einem vorangegangenen Zustellversuch am (Beginn der Abholfrist). Die Beschwerde wurde am eingebracht. Die Beschwerdefrist des § 150 Abs. 2 FinStrG endete am . Der Beschuldigte kehrte nach einem Auslandsaufenthalt am an seine Abgabestelle zurück. Damit ist der der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag innerhalb der Abholfrist.
Zur Verspätung:
Wie sich aus dem im Strafakt erliegenden Zustellnachweis ergibt, wurde das nunmehr angefochtene Erkenntnis dem Beschuldigten nach einem ersten Zustellversuch am durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 ZustG) zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der angegeben. Die Rechtsmittelfrist endete somit am . Die Beschwerde wurde am eingebracht. Damit ist die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG eingebracht.
Rückkehr an die Abgabestelle gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz
Gemäß der zitierten Bestimmung gelten Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte
Laut dieser Bestimmung ist die Zustellung der mit hinterlegten Sendung (Beginn der Abholfrist) an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden. Laut Beschwerdeausführungen war das der , sodass die Zustellung (an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist) am wirksam wurde.
Eine (allfällige) Abwesenheit iSd letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle anwesend ist (vgl. § 16 Abs. 1 ZustG), dh von kurzfristigen, periodischen Abwesenheiten einmal abgesehen (insbesondere berufsbedingte Abwesenheit während des Tages), nicht immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt, so zB während eines mehrtägigen Urlaubs (vgl. zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren17, E 1 16, 17).
Rechtlich beurteilt bedeutet die Rückkehr an die Abgabestelle am , dass die Zustellung mit dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam geworden ist, somit der Beginn der Beschwerdefrist der gewesen ist.
Damit ist die Beschwerde vom innerhalb der Monatsfrist (ab wirksamer Zustellung am ) gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG fristgerecht eingebracht worden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen ergeben sich allein aus dem Gesetz, sodass keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Lösung des Falles relevant war, somit eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300015.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at