Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2024, RV/7400029/2024

Bemessungsgrundlage von Wasserbezugs- und Abwassergebühren bei Ermittlung durch funktionstüchtigen Zähler

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400029/2024-RS1
Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. ; ; ; ).
RV/7400029/2024-RS2
Ein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das nicht auf die Frage der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers, sondern auf andere Umstände (zB dass der Wasserverbrauch unwahrscheinlich gewesen sei) abzielt, ist nicht geeignet, den Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 1 WVG zu erbringen ().
RV/7400029/2024-RS3
Auf Grund der unzweideutigen Formulierung des § 13 Abs. 1 KKG bestehen keine Zweifel am Charakter der dort festgesetzten Frist als materiell rechtlich (vgl. ).
RV/7400029/2024-RS4
Die Führung des Gegenbeweises obliegt nach der Anordnung des § 13 Abs. 1 erster Satz KKG ("... über Antrag ... herabzusetzen, wenn ... die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.") dem Abgabepflichtigen, dem die Beweislast auferlegt ist und zu dessen Nachteil es daher ausschlägt, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist (vgl. ).
RV/7400029/2024-RS5
Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (vgl. ).
RV/7400029/2024-RS6
Für einen Gegenbeweis bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür (vgl. zB ).
RV/7400029/2024-RS7
Hat der angefochtene Bescheid lediglich die Bemessung der Abwassergebühr zum Inhalt, so sind bei einem derartigen, im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheid ausschließlich die Bestimmungen des KKG anzuwenden und für Billigkeitsmaßnahmen nach § 182 Wr LAO (bzw nunmehr § 236 BAO), welche Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens sind, ist bei der Vorschreibung der Abgabe kein Platz (vgl. , mHa ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom betreffend Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für die Zeiträume bis und bis sowie Wasserzählergebühr für zweites bis viertes Quartal 2022 und erstes Quartal 2023 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Bescheid vom

Mit Bescheid vom wurden der Beschwerdeführerin die Gebühren wie folgt vorgeschrieben:

[...]

2. Beschwerde vom

Mit Email vom bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid vom .

3. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ab.

4. Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid vom , betreffend den Wasseranschluss in Wien 6, ***3*** ***4***, als unbegründet ab.

5. Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin betreffend den Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

6. Vorlagebericht vom

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

7. Email vom

Mit Email vom gab die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ab.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig zwischen den Verfahrensparteien ist die Höhe der Wasser- und Abwassergebühren.

Beschwerdeführerin ist die ***Bf1_*** (vormals: ***19***), FN ***Nr***.

Der Beschwerdeführerin wurden betreffend Liegenschaftsadresse ***3*** ***4***, ***5*** Wien, Katastralgemeinde Mariahilf, mit Bescheid vom Wasser-, Abwasser- und Wasserzählergebühren vorgeschrieben. Die Wasser- und Abwassergebühren wurden auf Basis der Zählerstände des amtlichen Wasserzählers ***17*** ermittelt. Bei der Mengenermittlung wurden die Zählerstände vom und vom zu Grunde gelegt, sodass sich folgende Wasser- und Abwassermengen und Gebühren ergaben, die auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen:

[...]

Der Wasserzähler ***17*** wies am einen Stand von 16.872 m3 und am einen Stand von 38.736 m3 sowie am einen Stand von 39.563 m3 und am einen Stand von 43.084 m3 aus.

Der beschwerdegegenständliche Wasserzähler war seit dem eingebaut und wurde am - somit turnusmäßig nach fünf Jahren - ausgebaut.

Der Wasserzähler ***17*** war funktionstüchtig und wies eine Messgenauigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von deutlich weniger als 5% auf oder ab auf.

Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet und ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden, liegen im Beschwerdefall nicht vor. Gleiches gilt auch für Abwassermengen.

2. Beweiswürdigung

Der vom Bundesfinanzgericht festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde mit dem Vorlagebericht übermittelten Unterlagen.

Der Zeitpunkt des Einbaus sowie des Ausbaus des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers ergibt sich aus der seitens der belangten Behörde erstatteten glaubhaften Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung. Diesen Angaben hat die Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen.

Die Feststellungen zur Funktionsfähigkeit und Messgenauigkeit des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers ergeben sich aus den Unterlagen über die Überprüfungen durch die MA31 sowie den Untersuchungsergebnissen des physikalisch-technischen Prüfdienstes (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit der Nr.: ***22***.

Am fand auf Antrag der Beschwerdeführerin eine Überprüfung des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers des durch die MA31 - Wiener Wasser statt.

Dabei ergaben sich Prüfergebnisse, die deutlich innerhalb der Toleranzgrenze von 5% lagen, und zwar:

Die Funktionstüchtigkeit und die Genauigkeit des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers wurde weiters durch den physikalisch-technischen Prüfdienst (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft. Die Überprüfung fand am 18.9., 19.9. und statt.

In dem über die Prüfung ausgestellten Gutachten des physikalisch-technischen Prüfdienstes (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde als Ergebnis zusammenfassend festgehalten:

• Der Zähler war (wegen seiner Konformitätskennzeichnung) als gültig geeicht anzusehen und er war auch ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert.

• Bei der äußerlichen Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt und es konnte auch keine unzulässige Manipulation am Zähler nachgewiesen werden.

• Aussagen über den Zählerstand beim Einbau des Zählers in die Rohrleitung und die Einbausituation vor Ort können nicht getroffen werden.

• Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen.

• Auch bei den zusätzlichen Prüfungen (gekippt) konnte keine Auffälligkeit beobachtet werden.

• Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnten keine messtechnisch relevanten Mängel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden.

• Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen kann somit eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden.

Aus dem Gutachten des physikalisch-technischen Prüfdienst (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist eine genaue technische Beschreibung des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers ersichtlich:

Bei der ersten Begutachtung wurde der Zähler vor den messtechnischen Prüfungen wurde äußerlich begutachtet und dabei festgestellt, dass

• er ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen habe und die Konformitätskennzeichnung "CE / M18 / 1422" angebracht sei, die aus dem Jahr 2018 und einem österreichischen Eichstempel als gleichwertig anzusehen wäre, sodass der Zähler somit als gültig geeicht bis zum gelte;

• die Konformitätskennzeichnung und die weitere erforderliche Beschriftung des Zählers ordnungsgemäß auf dem Zifferblatt angebracht wären;

• die Sicherung gegen unbefugte Eingriffe (Plombierung) mittels eines Plombendrahtes mit einer blauen Kunststoffplombe und der Aufschrift "MOM / 18" erfolgte wäre;

• am Zähler keine Merkmale festgestellt worden wären, die auf eine unzulässige Manipulation hinweisen würden;

• im Einlaufkanal (Sieb) des Anschlussgehäuses sowie im Auslaufkanal keine Fremdkörper oder Beschädigungen vorgefunden worden wären;

• vor Beginn der ersten Messungen beim Durchblasen (mit Atemluft) festgestellt wurde, dass sich das Flügelrad des Messeinsatzes leicht (ordnungsgemäß) in Bewegung versetzen lasse.

Bei dieser augenscheinlichen Überprüfung (ohne Zerlegungsarbeiten) konnte somit kein Mangel festgestellt werden.

Bei den messtechnischen Prüfungen ergab sich folgendes Ergebnis: "Die festgestellten Messabweichungen (Fehler) liegen somit innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen".

Im Einzelnen ergaben sich folgende Prüfergebnisse:

Unter "Eichrechtliche Vorgaben" wurde im Gutachten ausgeführt:

"Die Fehler (Messabweichungen) der Kaltwasserzähler dürfen bei der Eichung (Konformitätsbewertungsverfahren) die Eichfehlergrenzen im gesamten Messbereich nicht überschreiten.

Diese Fehlergrenzen sind abhängig von der Durchflussstärke und betragen in waagrechter Einbaulage:

zwischen 5 000 l/h und 80 l/h ± 2 %,

unterhalb von 80 l/h bis 50 l/h ± 5 %.

Die Verkehrsfehlergrenzen sind die Höchstwerte der zulässigen Fehler sobald sich das Messgerät im Verkehr (Betrieb) befindet und betragen das Zweifache der Eichfehlergrenzen."

Laut Gutachten wurden auch bei der zusätzlichen Prüfung der Messabweichungen in seitlich gekippter Einbaulage bei den Durchflussstärken 120 l/h, 310 l/h, 2.132 l/h und 4.294 l/h die zulässigen Fehlergrenzen nicht überschritten, der Zähler insgesamt mit mehr als 3.600 Liter Wasser durchflossen und es konnte kein auffälliges Verhalten der Zahlenrollen des Zählwerkes dabei beobachtet sowie während der messtechnischen Prüfungen auch keine Undichtheiten festgestellt werden.

Nach der messtechnischen Prüfung wurde der Zähler (Gehäuse, Messeinsatz mit Zählwerk) im Rahmen einer zweiten Begutachtung zerlegt und die einzelnen Teile begutachtet. Dem Gutachten des physikalisch-technischen Prüfdienst (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach wurde dabei festgestellt, dass alle Zahlenrollen und Zahnräder des Zählwerkes unbeschädigt waren und korrekt ineinandergriffen. Auch die beiden Zählwerksachsen (Metallstifte) seien tadellos und im Inneren des Zählwerkes wäre keine Verschmutzung zu erkennen, sodass ein unkontrolliertes "stehen" oder "weiter springen" der Zählwerksanzeige (m3) oder eine andere Fehlfunktion des Zählwerkes ausgeschlossen werden könne.

Weiters ergab die gutachterliche Überprüfung:

"Nach der messtechnischen Prüfung wurde der Zähler (Gehäuse, Messeinsatz mit Zählwerk) zerlegt und die einzelnen Teile begutachtet.

Es wurde festgestellt, dass alle Zahlenrollen und Zahnräder des Zählwerkes unbeschädigt sind und korrekt ineinandergreifen. Auch die beiden Zählwerksachsen (Metallstifte) waren tadellos und im Inneren des Zählwerkes war keine Verschmutzung zu erkennen. Ein unkontrolliertes "stehen" oder "weiter springen" der Zählwerksanzeige (m3) oder eine andere Fehlfunktion des Zählwerkes kann daher ausgeschlossen werden.

Im Inneren des Messwerkes waren das Flügelrad, der Flügelradbecher (Kunststoff) und der zugehörige Lagerstift sauber und unbeschädigt. Das Zählergehäuse (Messing) war innen nicht verschmutz.

Ein relevanter Einfluss auf die Messabweichungen (Fehler) kann daher nicht abgeleitet werden.

Andere Mängel (Bruch eines Bauteiles, außergewöhnliche Abnützung, besondere Verunreinigung, ...) konnten nicht nachgewiesen werden.

Außerdem war auch kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass in den Zähler eingegriffen (manipuliert) wurde.

Im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der durchgeführten messtechnischen Prüfungen konnten somit keine messtechnisch relevanten Mängel festgestellt werden."

Dass dieses Gutachten nicht mängel- und widerspruchsfrei wäre, ist weder für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, noch hat dies die Beschwerdeführerin behauptet.

Die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellten Zählerstände ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Foto vom . Aus dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Foto ergibt sich der Zählerstand für den . Für das Vorliegen einer Fehlablesung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet
("… ist die einzig logische Schlussfolgerung, dass eine Fehlfunktion des von der Behörde getauschten Wasserzählers vorliegen muss").

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vorgebracht, dass ein "vorzeitiger" Austausch des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers erfolgt wäre, der indiziere, dass dieser Austausch auf Grund einer Fehlerhaftigkeit des Zählers erfolgt wäre. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass der Austausch innerhalb der vorgesehenen Intervalle erfolgt ist und dies mit entsprechenden Angaben auch belegt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen erstattet, dass die Angaben der belangten Behörde zum Einbau und Ausbau des Wasserzählers ***17***, und somit zur Turnusmäßigkeit des Zählertausches, als unrichtig erscheinen lassen würden. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch ein Verschulden der belangten Behörde zu implizieren beabsichtigt haben, dann wäre diesem im Übrigen somit auch die sachverhaltsmäßige Grundlage entzogen.

Die beiden anderen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos "***9*** , 15:17" sowie "Heute, 12.29", aus denen die Stände des neu eingebauten Zählers ersichtlich sind, belegen den unstrittigen - turnusmäßigen - Einbau eines neuen Zählers.

Die Feststellungen zum Wasserverbrauch im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den Messergebnissen des Wasserzählers. Diesbezüglich greift die gesetzliche Vermutung des WVG, da die Messergebnisse durch einen funktionstüchtigen und ausreichend genauen Zähler ermittelt wurden. Somit ist ein weiterer Beweis gemäß § 167 Abs. 1 BAO nicht erforderlich.

Soweit die Beschwerdeführerin versucht, einen Nachweis der Unrichtigkeit des vom Zähler ermittelten Wasserverbrauches für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit dem Verweis auf die Abweichung zum Verbrauch der Vorperioden zu führen (dazu heißt es in der Stellungnahme vom : "Dieser Verbrauch ist allerdings in keinster Weise nachvollziehbar und jedenfalls unrichtig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wasserverbrauch im Lokal in den Vorperioden"), ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der Ergebnisse der angeführten Überprüfungen (MA31 und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), von der Funktionstüchtigkeit und ausreichenden Messgenauigkeit des Wasserzählers ***17*** auszugehen ist.

Dass diese Prüfergebnisse unrichtig, unschlüssig oder mangelhaft wären, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Den zur Entkräftung dieser Prüfergebnisse erforderlichen Gegenbeweis hat sich die Beschwerdeführerin vorbehalten, aber nicht angetreten.

Die bloße Behauptung, der beschwerdegegenständliche Wasserzähler sei defekt gewesen, ist als Gegenbeweis jedenfalls nicht ausreichend, da dies - schon im Hinblick auf die dargestellten Überprüfungen - kein substantiiertes Vorbringen zur Frage der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers darstellt.

Im Beschwerdefall war ausschlaggebend, ob die Annahme der belangten Behörde, dass sich die Angaben des Wasserzählers innerhalb der Toleranzgrenzen des § 11 WVG gehalten haben, zutreffend war.

Ein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass nicht auf die Frage der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers, sondern auf andere Umstände (zB dass der Wasserverbrauch unwahrscheinlich gewesen sei) abzielt, ist nicht geeignet, den Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 1 WVG zu erbringen ().

Zur Frage der Funktionsfähigkeit des Zählers hat die Beschwerdeführerin aber kein Vorbringen erstattet. Für einen Gegenbeweis bedarf konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür (vgl. ). Schon aus diesem Grund wurde der erforderliche Gegenbeweis nicht erbracht.

Anzumerken ist überdies, dass allein der bloße Umstand unterschiedlicher Wasserverbräuche in Vorperioden in Anbetracht des Vorliegens verlässlicher Zählerstände für die aktuelle Periode das für diese von einem funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzähler ermittelte Messergebnis nicht in Zweifel zu ziehen geeignet ist. Wie die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zutreffend vorgehalten hat, können sich - zB durch technische Gebrechen oder nicht (gänzlich) geschlossene Wasserhähne - Mehrverbräuche ergeben, die dann naturgemäß von den Verbrauchsverläufen in Vorperioden, in denen solche Gebrechen nicht bestanden haben, abweichen.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass der Ein- und Ausbau des Wasserzählers durch Mitarbeiter der MA 31 ohne Beisein ihrer Mitarbeiter erfolgt sei und es daher unklar wäre, welchen technischen Zustand die Mitarbeiter der Behörde vor Ort vorgefunden hätten bzw. welche Arbeiten durchgeführt worden wären und anschließend der durchschnittliche Tagesverbrauch wiederum im "richtigen" und nachvollziehbaren Bereich von rund 15 m³ gelegen wäre, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die von der belangten Behörde festgestellten Wasserverbräuche, vor allem aber nicht die Funktionstüchtigkeit des Zählers in Zweifel zu ziehen.

Es handelt sich um ein unspezifisches Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem nicht ausgeführt wird, ob und welche Umstände vorgelegen haben könnten bzw. ob und welche Handlungen durch die Mitarbeiter der belangten Behörde gesetzt worden wären und wie sich diese Umstände oder Handlungen auf die Zählerstände ausgewirkt haben könnten. Dass Mitarbeiter bzw Vertreter der Beschwerdeführerin beim Zählertausch nicht anwesend waren, ist unstrittig. Was die Beschwerdeführerin über diese Feststellung hinaus konkret mit ihren Ausführungen vor Augen hat, bleibt ebenso unbenannt, wie daraus resultierenden Auswirkungen auf die Messergebnisse bzw die Frage, ob der Wasserzähler funktionstüchtig war, also die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschritten hat.

Gegenstand der Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung können aber nur (behauptete) Tatsachen sein. Aus der Tatsache der Abwesenheit der Beschwerdeführerin beim Zählertausch kann aber - ganz unabhängig von der im Beschwerdefall greifenden gesetzlichen Vermutung - noch nicht der Schluss auf eine Unrichtigkeit der Messergebnisse gezogen werden. Es ist daran zu erinnern, dass es sich um eine Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin handelt. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass bzw. welche Wahrnehmungen oder Feststellungen sie selbst hinsichtlich ihrer eigenen Wasserversorgungsanlage gehabt bzw. getroffen hätte (zB umfangreiche Wasseraustritte oder umfangreiche Durchfeuchtungen etc.), die nahelegen würden, dass die Messergebenisse des als verlässlich begutachteten Zählers unrichtig seien, weil sie durch Umstände/Handlungen beim Zählertausch beeinflusst wären.

Im Beschwerdefall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verbrauch von Wassermengen auf (insbesondere beim Tausch der Wasserzähler) durch die Stadt Wien bzw. die in ihrem Auftrag handelnden Personen verschuldet Schäden oder Gebrechen zurückzuführen wären. Diesbezüglich erreicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht noch nicht einmal die Ebene der - bloßen - Behauptung konkreter Tatsachen.

Die Beweisanbote der Beschwerdeführerin richten sich auch allesamt nicht auf die wegen der gesetzlichen Vermutung maßgeblichen Sachverhaltsfragen, nämlich ob eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung gegeben war, bzw. welche anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesenen Umstände zu einer Nichteinleitung von Wassermengen in den Kanal geführt haben, und sind somit hinsichtlich ihres Beweisthemas schon von vorneherein unerheblich.

Ergänzend ist hinsichtlich der Beweisanbote der Beschwerdeführerin festzustellen:

In der Beschwerde wird eine "Begutachtung der Gegebenheiten vor Ort" beantragt, ohne näher auszuführen welche konkreten Umstände, also welche faktischen Gegebenheiten - über die allgemeine Behauptung, hinaus, der Zähler selbst wäre defekt und das Messergebnis sei daher unrichtig gewesen - bei diesem Augenschein untersucht werden sollen. Auch in ihrer Stellungnahme spricht die Beschwerdeführerin lediglich von einem "Lokalaugenschein", ohne eine Präzisierung vorzunehmen. Dies läuft im Ergebnis auf einen Erkundungsbeweis hinaus. Schon aus diesem Grund war ein Lokalaugenschein nicht zu veranlassen.

Überdies ist für das Bundesfinanzgericht die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht erforderlich, da nicht erkennbar ist, dass die Situation, die im relevanten Zeitraum vorlag in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar wäre. Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde war der beschwerdegegenständliche Zähler aus- und ein neuer Zähler eingebaut.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom wird ausgeführt:
"In diesem Zusammenhang ist die zuständige Gebäudeverwaltung, die ***7*** ***8*** Gesellschaft m.b.H., beizuziehen. Daher ist auch davon auszugehen, dass die gesamte von der Behörde angeführte Wassermenge nicht in den Kanal eingeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin behält sich daher im Anschluss an die Überprüfung des Wasserzählers durch einen Sachverständigen die Stellung eines Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühren gemäß § 13 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) ausdrücklich vor."

Ein Beweisanbot oder einen Beweisantrag kann das Bundesfinanzgericht in der Aussage, "in diesem Zusammenhang ist die zuständige Gebäudeverwaltung, die ***7*** ***8*** Gesellschaft m.b.H., beizuziehen" nicht zu erkennen. Wie diese Beiziehung der Hausverwalterin zum Beweis dazu führen könnte, "dass die gesamte von der Behörde angeführte Wassermenge nicht in den Kanal eingeleitet wurde", ist für das Bundesfinanzgericht ebensowenig erkennbar wie konkrete Sachverhaltsumstände, die bewiesen werden sollen, deren Auswirkungen und welche Wahrnehmungen der Hausverwaltung die Beschwerdeführerin vor Augen hat.

Da die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren von der Erfüllung der Obsorgepflicht nach § 15 WVG unabhängig ist, war auch die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 WVG entsprochen hat, für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht maßgeblich. Eine Befragung von ***9*** ***10*** zu diesem Thema war somit nicht vorzunehmen.

Unklar bleibt die Beschwerdeführerin auch in ihren Einlassungen zum möglichen Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs 1a Z 2 VWG, wo es im Vorlageantrag (und weitgehend wortgleich bereits in der Stellungnahme vom ) heißt: "Zudem ist ausdrücklich auf § 20 Abs 1a Z 2 VWG hinzuweisen, wonach Wassermengen die aufgrund von Schäden oder Gebrechen an Wasserzählanlagen, die durch die Stadt Wien bzw durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden und ohne Verschulden der Wasserabnehmerin verbraucht wurden, nicht zu entrichten sind. Wie der hohe Verbrauch zustande gekommen ist und wer hierbei das Verschulden trägt, ist daher jedenfalls zu ermitteln."

Für einen wirksamen Beweisantrag fehlt es hier bereits an der Nennung eines Beweismittels.
Auch sind die Ausführungen - die auch keinen Hinweis darauf geben, welche Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage vorliegen und inwieweit diese welchen Wasserverbrauch verursacht haben sollen - nicht unmittelbar auf den Nachweis einer entscheidungserheblichen Tatsache, nämlich eines Verschuldens der Stadt Wien oder der in ihren Auftrag handelnden Personen, sondern auf eine allgemeine Suche danach, wie der Wasserverbrauch der zustande gekommen ist und "wer hierbei das Verschulden trägt" gerichtet. Auch dabei würde es sich folglich um einen Erkundungsbeweis handeln.

Abschließend ist anzumerken, dass eine Vernehmung des Steuerpflichtigen in der Art einer Parteienvernehmung gemäß den Bestimmungen der §§ 371 ff ZPO im Abgabeverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (; ) und dass die Beschwerdeführerin ihre Position in diversen Schriftsätzen darlegen konnte und dies auch getan hat. Zu welchen Sachverhaltsumständen die Vernehmung von Vertretern der Beschwerdeführerin konkret erfolgen soll, wird im Vorbringen auch nicht näher ausgeführt.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im gegenständlichen Verfahren gelangt das Bundesfinanzgericht auf Grund der oben dargestellten Überlegungen zur Überzeugung, dass die seitens der belangten Behörde der Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Verbrauchsmengen zutreffend sind.

Die Feststellungen zur in den öffentlichen Kanal abgegebenen Abwassermenge ergeben sich - wie jene zur Verbrauchsmenge - aus einer gesetzlichen Vermutung, nämlich jener des § 12 Abs. 1 KKG, wonach diese der von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen, nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge, entspricht.

Auch diesbezüglich ist somit ein weiterer Beweis gemäß § 167 Abs. 1 BAO nicht erforderlich.

Die Führung des Gegenbeweises obliegt jedoch nach der Anordnung des § 13 Abs 1 erster Satz KKG ("... über Antrag ... herabzusetzen, wenn ... die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.") dem Abgabepflichtigen, dem die Beweislast auferlegt ist und zu dessen Nachteil es daher ausschlägt, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist (vgl. ).

Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend ().

Die Beschwerdeführerin hat weder einen Antrag iSd § 13 Abs. 1 KKG gestellt, noch hat sie einen Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch die Vorlage prüfungsfähige Unterlagen erbracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Mündliche Verhandlung

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides,

Nach § 274 Abs. 1 BAO setzt ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 274 Rz 2).

Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz/Koran, BAO7, § 274 Rz 3, mHa zB ; ; , 0188; ). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird ().

Im Beschwerdefall wurde die Beschwerde ohne Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung am bei der belangten Behörde eingebracht. Erst in einem ergänzenden Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da dieser Antrag weder in der Beschwerde und im Übrigen auch außerhalb der Beschwerdefrist erfolgte, liegt folglich kein wirksamer Antrag iSd § 274 Abs. 1 Z 1 BAO vor.

Auch im Vorlageantrag stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Anzumerken ist, dass auch das Bundesfinanzgericht auf Grund der klaren Sachverhalts- und Rechtslage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hielt.

3.1.2. Wasserbezugsgebühren

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Ausdrücklich wurd in der Bestimmung festgehalten: "Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten."

Nach § 11 Abs. 4 WVG ist der Wasserbezug - wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 leg. cit. angeführten Grenzen überschreitet oder still steht - nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, ist der Wasserbezug zu schätzen
(§ 184 BAO).

Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 WVG wird die bezogene Wassermenge also nach den Angaben des von der Stadt Wien beigestellten Wasserzählers ermittelt (vgl. , mHa und ).

Aus der zwingenden Anordnung des § 11 Abs 3. WVG ergibt sich, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind, wenn die Fehlergrenze von 5 vH nicht überschritten ist, wobei sich aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs 1 und Abs 4 WVG weiters folgt, dass nur in den vom Gesetz normierten Fällen der Wasserbezug auf andere Weise als durch den (ursprünglich eingebauten) Wasserzähler (nämlich durch Schätzung, Abstellen auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres bzw Einbau eines neuen Wasserzählers) ermittelt werden darf (, wobei anzumerken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit darauf hinwies, dass der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden könne, "wenn sie im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob der Wasserzähler die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschritten hat, als maßgeblich ansieht. Da eine behördliche Überprüfung des ursprünglich eingebauten Wasserzählers Nr. 53368 am ergeben hat, dass die Verkehrsfehlergrenze dieses Wasserzählers bei Volllast maximal 0,8 % beträgt, und eine Fehlfunktion des im Anschluss daran eingebauten Wasserzählers Nr. 38743 von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde, stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich der für die Höhe der Wassergebühr ausschlaggebenden "bezogenen Wassermenge" zu Recht auf den durch die beiden Wasserzähler angezeigten Verbrauch").

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 1a WVG sind keine Wasserbezugsgebühren zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.

Zu diesem im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt eine umfangreiche und in ihren Aussagen unzweideutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor:

Nach § 11 WVG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. ).

Die Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs 1. WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird, wobei gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen und die Angaben dann verbindlich sind, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 vH auf oder ab nicht überschreiten (vgl. , mwN).

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers somit, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. ; ; ; ).

"Entnommen" bzw. "bezogen" ist nach dem System des WVG eine bestimmte Wassermenge dann, wenn sie über eine selbständige Abzweigleitung unter Dazwischenschaltung eines Wasserzählers in die nach dem Wasserzähler (bzw. nach dem Einlaufschieber) angeordnete Wasserversorgungsanlage (Innenanlage) des Wasserabnehmers gelangt ist. Welches Schicksal die Wassermenge sodann erleidet (z.B. versickern durch Rohrbruch) ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. ).

Der Wasserabnehmer ist zwar verpflichtet, aktiv tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass Rohrgebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren ist von der Erfüllung der Obsorgepflicht nach § 15 WVG jedoch unabhängig (vgl. ).

Zur vergleichbaren mit § 11 Abs. 1 WVG vergleichbaren Bestimmung der WassergebührenO Bad Ischl 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 97/17/0022, festgehalten: "Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen; es ist damitverbraucht. Nach der WassergebührenO Bad Ischl 1988 kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Eine Schätzung erfolgt nur bei Fehlern des Wasserzählers. Die Abgabenschuld entsteht für das durch den Wasserzähler geflossene Wasser, wobei es auch nicht darauf ankommen kann, wer Verursacher des Wasserverbrauches ist oder wen ein Verschulden an einem Leitungsgebrechen trifft."

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes:

Von der Beschwerdeführerin (als Wasserabnehmerin) sind für das abgegebene Wasser gemäß § 20 Abs. 1 WVG Wasserbezugsgebühren zu entrichten.

Die von der Beschwerdeführerin bezogene Wassermenge ist an Hand der Messergebnisse des von der Stadt Wien beigestellten funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzählers ***17*** zu ermitteln.

Im Beschwerdefall wurden die von der belangten Behörde der Bemessung der Wassergebühren zu Grunde gelegten Durchflussmengen durch einen funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzähler festgestellt. Diese Angaben sind somit verbindlich. Dieser Umstand ist auch als einzig entscheidungserheblich anzusehen. Dagegen steht der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung nur der Gegenbeweis, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war, offen.

Mit Email vom hat die Beschwerdeführerin - zusammen mit der Übermittlung des Antrags auf Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mitgeteilt, sich bei einem "negativen" Ergebnis der Überprüfung vorbehalten, einen Gegenbeweis zu erbringen.
Einen solchen Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung hat die Beschwerdeführerin aber nicht angetreten.

Im Beschwerdefall besteht nicht nur eine gesetzliche Vermutung, sondern es liegt zB auch ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten, aus dem die Funktionstüchtigkeit und hinreichende Genauigkeit des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers ersichtlich ist, vor.

Wie ein Lokalaugenschein eine Fehlerhaftigkeit des inzwischen ausgebauten und überprüften Zählers beweisen könnte, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Für die Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist es auch nicht maßgeblich, ob das beauftragte Haustechnikunternehmen bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 WVG nachgekommen ist. Hinsichtlich dieser Umstände war somit weitere Beweisaufnahmen nicht angezeigt.

Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, und ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden, liegen im Beschwerdefall nicht vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3. Abwassergebühren

Gemäß § 11 Abs. 1 KKG unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal der Gebührenpflicht.

Dabei ist die Abwassergebühr gemäß § 11 Abs. 2 KKG nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 11 Abs. 3 KKG bestimmt, dass keine Gebühren zu entrichten sind, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.

3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht.

Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal abgegeben.

Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 leg. cit. festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) über Antrag herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

Gemäß § 13 Abs. 4 KKG ist bei Schäden an der Verbrauchsanlage für nach § 12 Abs. 1 leg. cit. festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

§ 13 Abs. 5 KKG sieht vor, dass ein Antrag gemäß Abs. 1 und 4 leg. cit. bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen ist.

Wurde bereits eine Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KGG für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen oder ein pauschaler Abzug der festgestellten Abwassermenge gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. bei der Abwassergebührenfestsetzung in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum eines Kalenderjahres berücksichtigt, so ist gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit. eine Änderung der Herabsetzungsart für dieses Kalenderjahr nicht möglich.

Auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 4 KKG wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom von der belangten Behörde hingewiesen.

Die Berechnung der Abwassergebühr hat grundsätzlich nach der in den öffentlichen Kanal abgegebenen Wassermenge zu erfolgen (§ 11 Abs 1 und 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG). Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG geltende Vermutung ist widerlegbar, dh soferne eine Feststellung der eingeleiteten Wassermenge möglich ist, ist die Fiktion des § 12 Abs 1 Z 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG nicht maßgeblich (vgl. ).

Auf Grund der unzweideutigen Formulierung des § 13 Abs 1 KKG bestehen keine Zweifel am Charakter der dort festgesetzten Frist als materiell rechtlich (vgl. ).

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes:

Gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 KKG ist die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge der Bemessung der Abwassergebühren zu Grunde zu legen. Dazu wird auf die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes zur Bemessung der Wassergebühren anhand der Messergebnisse eines funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzählers verwiesen.

Einen Antrag gemäß § 13 Abs. 4 KKG hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom zwar vorbehalten, jedoch bis dato keinen solchen Antrag gestellt. Aber selbst wenn ein Antrag gestellt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin auch keinen Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch die Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) erbracht.

Anzumerken ist, dass ein Antrag iSd § 13 Abs. 4 KKG gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen ist. Der Antrag hinsichtlich der Abwassermengen des Jahres 2022 wäre somit jedenfalls bis Ende des Jahres 2023 einzubringen gewesen.

Festzustellen ist, dass im Beschwerdefall keine Abwassermengen vorliegen, die auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet entstanden wären (§ 11 Abs. 3 Z 2 KKG), vorliegen.

Hat der angefochtene Bescheid lediglich die Bemessung der Abwassergebühr zum Inhalt, so sind bei einem derartigen, im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheid ausschließlich die Bestimmungen des Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG anzuwenden und für Billigkeitsmaßnahmen nach § 182 Wr LAO (bzw nunmehr § 236 BAO), welche Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens sind, ist bei der Vorschreibung der Abgabe kein Platz (vgl. , mHa ). Billigkeitsüberlegungen waren im gegenständlichen Verfahren folglich nicht maßgeblich.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sodass es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 20 Abs. 1a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 Abs. 5 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 11 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 13 Abs. 4 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 11 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 3 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400029.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at