Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2024, RV/7100129/2024

Eingabegebühr für eine Beschwerde wegen Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100129/2024-RS1
Für eine Beschwerde, die nach dem eingebracht worden ist, kann die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 8 GebG nicht mehr angewendet werden. Daran kann auch eine diesbezügliche falsche Rechtsbelehrung eines Bescheides einer Behörde nichts ändern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***StNr. 1***, ***Erf.Nr. 1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.), ***3***, hat am bei der ***4*** einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum bis betreffend die Arbeitnehmerin ***5*** gestellt. Mit Bescheid vom wurde über diesen Antrag abgesprochen. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthält ua. folgenden Passus:

"…Gemäß § 35 Abs. 8 GebG sind Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde steht im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und ist nicht zu vergebühren."

Am hat der Bf. bei der ***4*** gegen den genannten Bescheid der ***4*** vom , ***6***, Beschwerde erhoben.

Am erließ die ***4*** diesbezüglich eine Beschwerdevorentscheidung. Der letzte Absatz der Beschwerdevorentscheidung lautet:

"…Gemäß § 35 Abs. 8 GebG sind Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde steht im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und ist nicht zu vergebühren."

Mit Schreiben vom forderte die ***4*** ***3*** dennoch wie folgt auf, die Gebühr zu entrichten:

"Sie haben am eine Beschwerde gegen den Bescheid ***6*** vom eingebracht. Gemäß § 35 Abs. 8 Gebührengesetz (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 23/2021, sind Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Gem. § 37 Abs. 45 GebG ist § 35 Abs. 8 letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem eingebracht wurden. Sie haben Ihre Beschwerde erst nach dem eingebracht, wodurch Ihre Beschwerde der Gebührenpflicht unterliegt. Für die bereits eingereichte Beschwerde ist sohin eine Pauschalgebühr zu entrichten."

Mit amtlichem Befund vom teilte die ***4*** dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten - mit, dass der Bf. bereits ersucht worden sei, die Gebühr in Höhe von 30,00 Euro auf das Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Es sei jedoch bis zum heutigen Tag kein Nachweis erbracht worden, dass die Gebühr einbezahlt worden sei.

Mit Bescheiden, je vom , wurden in der Folge sowohl die feste Gebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV von in Höhe von 30,00 Euro, als auch die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15,00 festgesetzt.

Gegen beide Bescheide wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.

Der Bf. begründet, gegen den genannten Bescheid der ***7*** über die teilweise Stattgebung des Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin ***5*** vom sei fristgerecht am Beschwerde erhoben worden, da eine falsche Berechnung des Verdienstentganges stattgefunden habe. Dieser Beschwerde sei mittels Beschwerdevorentscheidung vom vollinhaltlich stattgegeben worden.

Sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom als auch jener der Beschwerdevorentscheidung vom sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 35 Abs. 8 GebG Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgten, von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit seien. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stehe im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und sei nicht zu vergebühren. Das Schreiben vom sei somit keinesfalls "über dem Bescheid vom als hoheitlichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde anzuerkennen".

Mit Ersuchen gemäß § 158 BAO unter Anschluss der Kopie des amtlichen Befundes, des Bescheides und der Beschwerde wurde die ***4*** ersucht, den Sachverhalt zu klären. Mit Schreiben vom teilte diese mit, dass die im betreffenden Bescheid angeführte Rechtsmittelbelehrung auf einem standardisierten Bescheid basiere und dieser standardisierte Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung zum damaligen Zeitpunkt anzuwenden gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 8 GebG nicht anzuwenden sei und ein unrichtiger Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung nichts daran ändere, dass die gesetzliche Voraussetzung für die Befreiungsbestimmung nicht vorliege.

II. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.

III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

III.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht der Eingabengebühr:

"a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;"

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , bestimmt für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder Folgendes:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheitvorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der BundesrechenzentrumGmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zusetzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

…"

§ 35 Abs. 8 GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 lautete:

"Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Wurden Bundesverwaltungsabgaben bereits bescheidmäßig festgesetzt, so ist auf Antrag der Bescheid durch die Behörde abzuändern und eine bereits entrichtete Bundesverwaltungsabgabe rückzuerstatten. Hinsichtlich der Gebühren gilt § 241 Abs. 2 BAO sinngemäß. Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit."

(Anm.: § 35 Abs. 8 und 9 mit außer Kraft getreten)

§ 37 Abs. 45 GebG lautet:

"§ 35 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit in Kraft und mit außer Kraft. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem gestellt wurden."

§ 9 Abs. 1 GebG lautet:

"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind somit Eingaben (zB Beschwerden) und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Gemäß § 35 Abs. 8 GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 waren Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgten, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung galt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Gemäß § 37 Abs. 45 GebG ist § 35 Abs. 8 GebG mit außer Kraft getreten. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem eingebracht wurden sowie auf Erledigungen, deren Ansuchen vor dem gestellt wurden.

In gegenständlichem Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom am bei der ***4*** eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 8 GebG nicht mehr anwendbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und wird in diesem Zeitpunkt auch fällig.

Die Pauschalgebühr iHv € 30,00 wurde hier am im Zeitpunkt des Einlangens bei der ***7*** als jener Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist, fällig (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Da in der hier gegenständlichen Rechtssache keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt ist, liegen damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einem Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Wie oben ausgeführt, hat das Finanzamt in vorliegendem Fall zu Recht die Eingabengebühr gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV festgesetzt, da der Tatbestand verwirklicht wurde. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr war daher auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH (ds € 15,00) gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorzuschreiben.

Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom und zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom zweifellos unrichtige Hinweis der ***7*** in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nicht zu vergebühren sei, kann für die Abgabenbehörde keine Bindungswirkung entfalten. Auch ist dem Finanzamt keinerlei Ermessen hinsichtlich der Festsetzung von Gebühr und Erhöhung eingeräumt. Ein solches kann allenfalls im Zusammenhang mit einem Nachsichtsansuchen geübt werden.

Es sind damit sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid über die Gebührenfestsetzung als auch die Beschwerde über die Festsetzung einer Gebürhenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

III.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar aus dem Gesetz und der Verordnung ableiten lässt, sowie sich die getroffene Entscheidung auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 35 Abs. 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 37 Abs. 45 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100129.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at