Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt/Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf), Herr ***Bf1***, geboren am ***Bf1-Geb***, wohnhaft in ***Bf1-Adresse***, reichte am die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 via FinanzOnline ein.
Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 erlassen. Gegen diesen wurde vom Bf am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend führte der Bf darin zusammengefasst aus, dass der Familienbonus Plus für seine Tochter im bekämpften Bescheid nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurde.
Am erließ die Abgabenbehörde die Beschwerdevorentscheidung. In dieser wurde einerseits der Familienbonus Plus für die Tochter des Bf berücksichtigt, andererseits wurden Werbungskosten des Bf nicht mehr anerkannt, da im Zuge des Rechtsmittelverfahrens festgestellt wurde, dass beantragte Bildungsaufwendungen nicht dem Bf selbst, sondern seine Lebensgefährtin betreffen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am mittels RSb-Sendung an seinen damalige Wohnadresse zugestellt. Die Zustellung wurde durch den Zusteller der Österreichischen Post AG gemäß § 22 Abs 1 Zustellgesetz beurkundet.
Am stellte der Bf einen Vorlageantrag via FinanzOnline und beantragte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte er zusammenfasst aus, dass die Ausbildungskosten seiner Lebensgefährtin vom ihm getragen worden seien, da diese von bis ausschließlich Kinderbetreuungsgeld bezogen und sich von Juni bis Dezember 2021 in Bildungskarenz befunden habe. Seine Lebensgefährtin habe daher selbst die Ausbildungskosten nicht finanzieren können und wurden diese von ihm bezahlt. Die Kosten stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem erzielten Familieneinkommen, weshalb er nunmehr deren Anerkennung als Werbungskosten beantrage.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei die Abgabenbehörde darauf hinwies, dass der Vorlageantrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurde.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Bf auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrags hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert. Der Bf trat der verspäteten Einbringung nicht entgegen.
Erwägungen
Für Vorlageanträge ist laut § 264 Abs 4 lit e BAO die Bestimmung des § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Demgemäß sind Vorlageanträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht werden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs 1 BAO).
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit a leg.cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht besondere Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen gemäß § 98 Abs 1 BAO nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Bf am ordnungsgemäß via RSb-Sendung durch die Österreichische Post AG zugestellt. Die Zustellung wurde vom Postbediensteten gemäß § 22 Abs 1 Zustellgesetz beurkundet. Ein Zustellmangel wurde vom Bf nicht behauptet. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages begann dementsprechend gemäß § 109 BAO am zu laufen.
Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einreichung des Vorlageantrags endete somit im gegenständlichen Fall am .
Tatsächlich brachte der Bf den Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom erst am ein. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung des Vorlageantrags bereits seit mehr als 10 Monaten abgelaufen.
Der Vorlageantrag des Bf vom betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Damit gilt die Beschwerde vom gemäß § 264 Abs 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 131 Abs 4 B-VG).
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG handelt. Die Beurteilung von Tatfragen, wie die Rechtzeitigkeit von eingebrachten Rechtsmitteln, ist einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100800.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at