Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.03.2024, RV/7104191/2017

Gegenstandsloserklärungen - Verfahren nach § 300 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf-GmbH***, ***Bf-GmbH Adr***, vertreten durch Steuerviertel Steuerberatungs GmbH & Co KG, Bahnstraße 2, 2230 Gänserndorf, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Körperschaftsteuer 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuer 2013 und 2014, zu Steuernummer ***Bf-GmbH StNr***:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1.Verfahrensgang

Bei der ***Bf-GmbH*** (nachfolgend "Bf-GmbH") hat im Jahr 2016 eine Außenprüfung für den Zeitraum 2013 bis 2014 stattgefunden. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen wurden die Verfahren zu Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2013 und 2014 wiederaufgenommen. Nachfolgend angeführte Beträge wurden den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Bf-GmbH in den sodann am erlassenen (hier gegenständlichen) neuen Körperschaftsteuerbescheiden hinzugerechnet bzw von den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Bf-GmbH abgerechnet:


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2013
2014
Drohverlustrückstellung
€ 150.000,00
-€ 150.000,00
***Y*** (vGa)
€ 65.645,67
€ 68.824,00

Begründend wurde auf den Prüfbericht verwiesen, wo ausgeführt wird, dass die im Jahr 2013 im Ausmaß von insgesamt € 614.151 dotierte Verlustrückstellung um € 150.000 zu kürzen sei (siehe Tz 1 des Prüfberichtes). Der entsprechende Aufwand aus der Rückstellungsdotierung wurde erst im Jahr 2014, in dem die Bf-GmbH ein negatives steuerliches Ergebnis erzielt hatte, anerkannt. Darüber hinaus sei ein Teil der von der Firma ***Y*** (Einzelunternehmen von Frau ***M***) an die Bf-GmbH in Rechnung gestellten Honorare nicht abzugsfähig: Es liege eine (dem ehemaligen Geschäftsführer ***X*** zuzurechnende) verdeckte Ausschüttung vor, die im Schätzungsweg mit 50% der insgesamt in Rechnung gestellten Honorare ermittelt wurde. Entsprechend stehe auch der Vorsteuerabzug für die von der Firma ***Y*** an die Bf-GmbH erbrachten Leistungen nicht zu. Frau ***M*** habe diverse Büroarbeiten verrichtet und sei dabei dem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer ***X*** persönlich unterstellt gewesen. Die Haupttätigkeit von Frau ***M*** habe in der Organisation von Fußball-Events, Einladung der Gäste, Zuordnung der Karten, Kauf und Verwaltung von jeweils zwei Logenplätzen pro Saison, Kauf von diversen Fanartikeln im laufenden Geschäftsjahr, Einschaltungen und Inseraten in Fanartikel-Katalogen bestanden. Sämtliche Erledigungen seien mit dem Fußballklub ***U*** und damit mit dem Hobby und der großen Leidenschaft von ***X*** im Zusammenhang gestanden (siehe Tz 4 des Prüfberichtes).

In den neuen Sachbescheiden betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 (ebenfalls vom ) erfolgte die im Rahmen der Außenprüfung für erforderlich erachtete Vorsteuerkürzung in Höhe von € 6.564,57 bzw € 6.882,40.

Am erhob die Bf-GmbH fristgerecht Beschwerden gegen die neuen Sachbescheide (Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer). Bekämpft wurde die teilweise Nichtanerkennung der betreffenden Rückstellungsdotierung im Jahr 2013 und die Hinzurechnung von 50% der Aufwendungen für die Leistungen der Firma ***Y*** sowie die Vorsteuerkürzungen in diesem Zusammenhang.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Bf-GmbH stellte am rechtzeitig Vorlageanträge und beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat.

Am wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Fall mit Wirkung der Gerichtsabteilung 6019 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1092 neu zugeteilt. Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Fall mit Wirkung der Gerichtsabteilung 1092 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1090 neu zugeteilt.

Zwischen den Parteien wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass das nunmehr zuständige Finanzamt für Großbetriebe in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 300 BAO die angefochtenen Bescheide aufhebt und durch dem Beschwerdebegehren gänzlich Rechnung tragende Bescheide ersetzt.

Mit Schreiben vom erteilte die Bf-GmbH ihre Zustimmung zur Aufhebung und Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide gemäß § 300 BAO.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der Bf-GmbH (§ 300 Abs 1 lit a BAO) zur Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Bescheide weitergeleitet. Der Abgabenbehörde wurde hierfür eine Frist von 5 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt und ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs 3 BAO mit den aufhebenden Bescheiden die die aufgehobenen Bescheide ersetzenden Bescheide zu verbinden und gemäß § 300 Abs 5 Satz 2 BAO das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.

Die Abgabenbehörde hat innerhalb der gesetzten Frist am einen die bekämpften Bescheide aufhebenden Bescheid sowie die die bekämpften Sachbescheide ersetzenden Bescheide erlassen und das Bundesfinanzgericht sogleich darüber informiert. Alle Bescheide wurden der Bf-GmbH zugestellt.

2. Sachverhalt

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

3.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden Aktenbestandteile.

4. Erwägungen

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)

Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO sind Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird. Gemäß § 272 Abs 4 BAO obliegen Gegenstandsloserklärungen gemäß § 261 BAO, sofern eine Senatsentscheidung beantragt wurde, zunächst dem Berichterstatter.

Gemäß § 300 Abs 1 BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß § 300 Abs 1 lit a BAO unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zugestimmt hat und wenn in der Folge das Verwaltungsgericht gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO der Abgabenbehörde unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung nach § 300 Abs 1 BAO zugestimmt. Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt. Die Aufhebung erfolgte am und somit innerhalb der gesetzten Frist.

Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuer 2013 und 2014 ergingen ebenfalls am . Die Festsetzung erfolgte entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen.

Damit wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerden waren daher vom Berichterstatter als gegenstandslos zu erklären.

Die mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs 5 BAO in Verbindung mit § 274 Abs 3 Z 2 BAO.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104191.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at