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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2024, RV/2100131/2024

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Mag. Anita Haase, Steuerberaterin, Edelsbachstraße 11, 8063 Eggersdorf bei Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine österreichische Privatstiftung handelt, auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest.

Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Der Vorstand der Bf sei mit überraschend zurückgetreten. Erst nach mehreren Wochen sei ein geeigneter Nachfolgekandidat gefunden worden. Wie dem der Beschwerde beiliegenden Vorstandsbeschluss zu entnehmen sei, sei ***X*** zum neuen Vorstandsvorsitzenden der Bf gewählt worden. Dieser Beschluss sei am vom neuen Vorstand in Wien (notariell beglaubigt) unterschrieben und am an den Notar der Bf übersendet worden. Die Zeitschiene der Firmenbuch-Eintragung liege nicht im Einflussbereich der Bf.

Weiters heißt es wörtlich wie folgt:

"Da der Wechsel des ***Bf***-Vorstandes bis zur Abgabefrist des WiEReG daher nicht im Firmenbuch eingetragen war, ist die ***Bf*** der Überzeugung, dass eine korrekte Meldung des Ist Status erst mit Firmenbuchbeschluss zu erfolgen hat. Wir durften ja auch nicht mehr den ausgeschiedenen Vorstand anführen. Wir dürfen keine Meldungen jedweder Art mit der Funktion unter dem Ex Vorstandsvorsitzenden anführen, da er ab der Zurücklegung keine Verantwortung mehr wahrgenommen hat! Da Falschmeldungen an das Finanzamt verboten und daher zu unterlassen sind, WiEReG Meldungen sind ja ausschließlich dazu da um korrekte Informationen zum aktuellen Status zu übermitteln, wurde noch keine WiEReG Meldung - ohne böse Absicht - gemeldet, sie war auch nicht in der Lage dazu. In Anbetracht der besonderen Umstände und der bisherigen Unbescholtenheit bitten wir um eine positive Erledigung unseres Antrages. Zudem sind wir sowohl vor als auch nach dem Ereignis, das zur Festsetzung der Zwangsstrafe geführt hat, immer pünktlich und fristgerecht unseren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, weshalb aus der einmaligen Überschreitung der Fälligkeit, insbesondere den oben ausführlich angeführten Umständen, mit Bestimmtheit keine auffallende Sorglosigkeit abgeleitet werden kann. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes wird um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe höflich ersucht."

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt im Wesentlichen wie folgt aus:

Mit Schreiben vom (zugestellt am , gelesen am ) sei die Bf an ihre Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG erinnert worden. Da in der Folge eine Meldung nicht erfolgt sei, habe das Finanzamt die im Erinnerungsschreiben angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom (zugestellt am , gelesen am ) festgesetzt. Die Beschwerde werde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund eines Wechsels des Vorstandes der Bf eine rechtzeitige Meldung nicht möglich gewesen sei. Tatsache sei jedoch, dass das Erinnerungsschreiben nachweislich zugestellt und auch gelesen worden sei, sodass eine rechtzeitige Meldung durchaus möglich gewesen wäre.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde darin wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Bei der Beschwerde wurde hervorgehoben, dass der Vorstand der ***Bf*** zur gesetzten Frist sehr besorgt darüber war ja keine Falschmeldungen abzugeben um nicht für Falschmeldungen bestraft zu werden. Ist es tatsächlich so, dass lediglich eine termingerechte Abgabe gefordert ist, unabhängig davon ob unrichtige, unwahre Angaben darin gemacht sind, bzw. bewusst auch Falschmeldungen abgegeben werden dürfen? Aber eine Falschmeldung würde iSd Gesetzes auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Und diese wären für die Gesellschaft noch gravierender. Die Vorstände der ***Bf*** waren in einem großen Dilemma. Der zurückgetretene Vorstandsvorsitzende (Rechtsanwalt) hat die ***Bf*** darauf aufmerksam gemacht, dass sie seinen Namen nicht mehr verwenden dürfen. Da bestand nun Gefahr, dass dieser die Gesellschaft gerichtlich belangt, hätte diese ihn weiterhin als Begünstigten angeführt, da es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Wahrheit entsprochen hätte. Der Vorstand der ***Bf*** befand sich in der Zwickmühle. Eine fristgerechte Falschmeldung abzugeben, oder auf die Eintragung des neuen Vorstandes im Firmenbuchgericht zu warten. Besteht unter Umständen eine Lücke betreffend Meldepflicht und Falschmeldung? Es ist sehr unfair die Gesellschaft mit Zwangsstrafe zu belegen, weil keine Falschmeldung, unwahre Angaben an das Finanzamt, abgegeben wurden. Es gab in den Jahren des Betriebes keine Versäumnisse auf Seiten der Gesellschaft. Wie nachweislich belegbar, wurde mit Sorgfalt die Pflichten im Hinblick der Abgabe von korrekten Informationen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer gehandelt und laufend über den Fortgang sämtlicher damit verbundenen Transaktionen das Finanzamt informiert. Die Vorstände der ***Bf*** nehmen die Meldepflichten sehr ernst, weil eine Verletzung neben monetärer Pönalisierung auch finanzstrafrechtliche Folgen haben kann."

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom beantragte es die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine österreichische Privatstiftung.

Der Vorstand der Bf, der sich zunächst aus ***A***, ***B*** und ***C*** zusammensetzte, erfuhr im Jahr 2023 folgende personelle Veränderung: ***A*** schied mit Wirkung zum ***tt.8.2023*** aus dem Vorstand aus. An dessen Stelle wurde ***X*** zum Vorstandsmitglied bestellt, mit dem Recht, die Bf ab ***tt.9.2023*** kollektiv zu vertreten. Der diesbezügliche Stifterbeschluss vom ***tt.9.2023*** lautet wörtlich wie folgt:

"Gemäß Stiftungsurkunde vom (…) fasst der Stifter, ***S*** (…) infolge Rücktritt des Stiftungsvorstandes, Herrn ***A*** (…), mit sofortiger Wirkung, den nachstehenden Beschluss: Ich bestelle hiermit ***X*** (…) als neues Mitglied des Vorstandes, mit dem Recht die ***Bf***, im Sinne der Stiftungsurkunde, mit sofortiger Wirkung, kollektiv zu vertreten."

Mit am ***tt.10.2023*** unterzeichnetem Schreiben gab ***X*** auszugsweise folgende Erklärung ab:

"Ich, gefertigter Herr ***X***, (…), als Mitglied des Stiftungsvorstandes, erkläre hiermit, im Sinne des § 15 Abs 2 PSG, dass ich mit dem Stifter nicht in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt bin."

Mit von den Vorstandsmitgliedern ***X***, ***C*** und ***B*** gefasstem Vorstandsbeschluss (die diesbezüglichen notariell beglaubigten Unterschriften sind mit den Datumsangaben ***tt.10.2023***, ***tt.10.2023*** bzw ***tt.11.2023*** versehen) wurde überdies beschlossen, dass ***X*** die Funktion des Vorstandsvorsitzenden übernimmt, und die Vertretungsbefugnisse von ***C*** als Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden und von ***B*** als weiterem Vorstandsmitglied unverändert aufrecht bleiben.

In dem am ***tt.11.2023*** beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag, mit welchem ***X*** und ***C*** in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder die Eintragung der geänderten Zusammensetzung des Vorstandes der Bf im Firmenbuch begehrten (die diesbezüglichen notariell beglaubigten Unterschriften sind mit den Datumsangaben ***tt.10.2023*** bzw ***tt.10.2023*** versehen), heißt es auszugsweise wie folgt:

"Hiermit geben wir bekannt, dass Herr ***A*** (…) aus dem Vorstand der ***Bf***, auf dessen eigenen Wunsch, mit Wirkung zum ***tt.8.2023*** (Tagesablauf) ausgeschieden ist. An seine Stelle wurde Herr ***X***, zum Mitglied des Vorstandes bestellt, mit dem Recht die ***Bf*** ab ***tt.9.2023*** kollektiv zu vertreten. Mit Vorstandsbeschluss wurde zudem beschlossen, dass Herr ***X*** die Funktion des Vorsitzenden des Vorstandes übernimmt. Die Vertretungsbefugnisse des Herrn ***C*** als Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes und des Herrn ***B*** als Mitglied des Vorstandes bleiben unverändert aufrecht."

Die diesbezüglichen Änderungen wurden am ***tt.11.2023*** im Firmenbuch eingetragen. Seitdem ist ***X*** im Firmenbuch als Vorstandsvorsitzender der Bf mit dem Zusatz "vertritt seit ***tt.9.2023*** gemeinsam mit dem/der Stellvertreter/in oder mit einem Vorstandsmitglied" vermerkt.

Die Bf erstattete am , und Meldungen gemäß § 5 WiEReG.

Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer jährlichen Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom (zugestellt am ) unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens aufgefordert.

Weil sich die Bf auch durch dieses Erinnerungsschreiben nicht dazu veranlasst sah, eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom (zugestellt am ) die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest.

Die Bf erstattete daraufhin am eine Meldung gemäß § 5 WiEReG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den personellen Veränderungen im Vorstand der Bf beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort archivierten Urkunden (Rücktrittserklärung von ***A***, Stifterbeschluss betreffend die Bestellung von ***X*** zum Vorstandsmitglied, Erklärung von ***X*** betreffend das Nichtbestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses iSd § 15 Abs 2 PSG, Vorstandsbeschluss betreffend die Bestellung von ***X*** zum Vorstandsvorsitzenden, Antrag auf Eintragung der geänderten Zusammensetzung des Vorstandes im Firmenbuch).

Die Zeitpunkte der Meldungen gemäß § 5 WiEReG sind dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, in welches das erkennende Gericht Einsicht genommen hat, zu entnehmen.

Dass das Erinnerungsschreiben am und der angefochtene Zwangsstrafenbescheid am zugestellt wurden, ist den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen. Diesen behördlichen Ausführungen, denen Vorhaltscharakter zukommt (zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl etwa ; ), ist die Bf nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger - dazu zählt auch eine Privatstiftung iSd § 1 Abs 2 Z 12 WiEReG - die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Zu den wirtschaftlichen Eigentümern einer Privatstiftung iSd § 1 Abs 2 Z 12 WiEReG zählen gemäß § 2 Z 3 lit a WiEReG folgende natürliche Personen:

  1. die Stifter (sublit aa leg cit),

  2. die Begünstigten (sublit bb leg cit),

  3. die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (sublit cc leg cit),

  4. jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert (sublit dd leg cit).

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer jährlichen Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam (ausgehend von der am erfolgten Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung bis spätestens und daran anknüpfend die jährliche Änderungs- oder Bestätigungsmeldung bis spätestens vorzunehmen gehabt), wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Die vom Finanzamt eingeräumte Nachfrist () war um einige Tage länger als die in § 16 Abs 1 WiEReG vorgesehene Sechs-Wochen-Frist. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig.

Zum Einwand der Bf, sie hätte innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Nachfrist () aufgrund der geänderten Vorstands-Zusammensetzung, die erst nach Ablauf dieser Frist im Firmenbuch eingetragen worden sei, nur eine "Falschmeldung" erstatten können, ist Folgendes zu bemerken: Wie den Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) zu entnehmen ist, wurde ***X*** mit Stifterbeschluss vom ***tt.9.2023*** zum (an die Stelle von ***A*** tretenden) Vorstandsmitglied bestellt. In dem von ***X*** und ***C*** unterzeichneten Antrag auf Eintragung der geänderten Zusammensetzung des Vorstandes im Firmenbuch wurde unter Bezugnahme auf eben diesen Stifterbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ***X*** zum Vorstandsmitglied bestellt worden sei, mit dem Recht, die Bf ab ***tt.9.2023*** kollektiv zu vertreten. Dementsprechend findet sich auch im Firmenbuch der Vermerk, dass ***X*** seit ***tt.9.2023*** kollektiv vertretungsbefugt ist. Weshalb es der Bf vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb der vom Finanzamt im Erinnerungsschreiben vom gesetzten Nachfrist () eine inhaltlich gesetzeskonforme Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten (unter Nennung von ***X*** [anstelle von ***A***], ***C*** und ***B*** als Vorstandsmitgliedern iSd § 2 Z 3 lit a sublit cc WiEReG [welchem Vorstandsmitglied die Funktion des Vorstandsvorsitzenden zukommt, ist keine meldepflichtige Tatsache]), ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Wenn die Bf behauptet, die Eintragung der geänderten Zusammensetzung des Vorstandes (***X*** anstelle von ***A***) im Firmenbuch sei abzuwarten gewesen, weil die Firmenbucheintragung maßgeblich sei, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil Firmenbucheintragungen über das Ausscheiden und die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (auch) bei der Privatstiftung nicht konstitutiv (rechtsbegründend), sondern lediglich deklarativ (rechtsbekundend) wirken (vgl etwa ; ; siehe auch Arnold, Privatstiftungsgesetz Kommentar4 § 15 Rz 130). Das Ausscheiden von ***A*** aus dem Vorstand und die Bestellung von ***X*** zum neuen Vorstandsmitglied wurden daher nicht erst mit der am ***tt.11.2023*** erfolgten Eintragung im Firmenbuch, sondern den obigen Ausführungen entsprechend bereits am ***tt.8.2023*** (Ausscheiden von ***A***) bzw ***tt.9.2023*** (Bestellung von ***X***) wirksam. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lagen zu keinem Zeitpunkt Umstände vor, die die Bf an der fristgerechten Abgabe einer inhaltlich gesetzeskonformen Meldung gemäß § 5 WiEReG gehindert hätten.

Ungeachtet dessen hätte die Bf jederzeit mit dem Finanzamt bzw der Registerbehörde in Kontakt treten können, um allfällige Unklarheiten im Hinblick auf die verpflichtend vorzunehmende Meldung gemäß § 5 WiEReG auszuräumen. Im behördlichen Erinnerungsschreiben vom findet sich dazu ein Hinweis auf die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at/services/wiereg), wo unter dem Punkt "Kontakt und fachliche News" mehrere Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) angeführt sind. Von dieser Möglichkeit machte die Bf keinen Gebrauch, sie ließ die im besagten Erinnerungsschreiben gesetzte Nachfrist ungenützt verstreichen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Welch große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ; ). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch ).

All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen.

Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bf bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) durchaus angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB , mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 Abs. 2 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 2 Z 3 lit. a WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 7 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100131.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at