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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2024, RV/7104141/2023

Familienbonus Plus für den Ehepartner der Kindesmutter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) den (ganzen) Familienbonus Plus für seinen (Stief-)Sohn. Im Einkommensteuerbescheid vom wurden 2.000,16 Euro für den Familienbonus Plus berücksichtigt.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid vom wurde der Familienbonus Plus mit der Begründung nicht mehr in Abzug gebracht, dass der Bf nicht anspruchsberechtigt sei. Für das Kind sei der gesetzliche Unterhalt für das gesamte Jahr im vollen Umfang geleistet worden. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin.

In der Beschwerde vom wandte der Bf ein, dass der leibliche Vater des Kindes hohe Ausstände bei Gericht habe. Daher sei es nicht möglich, dass dieser Unterhaltszahlungen in vollem Umfang geleistet habe. Des Weiteren sei in den Jahren 2020 - 2022 der Anspruch seiner Frau zumindest halb anzuerkennen. Dieses Problem trete jährlich auf und sei der Sachverhalt zu klären. Er fordere eine Aufrollung für seine Frau.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf mangels Aktivlegitimation nicht die Aufrollung des Bescheides unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die Gattin beantragen könne.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 könne für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, der Familienbonus Plus vom Familienbeihilfenberechtigten und/oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, zur Gänze bzw zur Hälfte beantragt werden.

Der Bf wiederholte im Vorlageantrag vom sein Beschwerdevorbringen, dass der Kindesvater hohe Rückstände habe und nicht gewillt gewesen sei, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf ist der Ehegatte der Kindesmutter. Er beantragte für das Jahr 2022 den (ganzen) Familienbonus Plus für den Sohn. Die Ehegattin ist die Familienbeihilfenberechtigte für ihren Sohn und hat den Familienbonus Plus in diesem Jahr nicht in Anspruch genommen.

Der leibliche Vater des Kindes ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Er ist seiner Unterhaltsverpflichtung von monatlich 203 Euro im Jahr 2022 für elf Monate nachgekommen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Unterhaltsleistungen von V als Vater des Kindes ergeben sich aus den Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft X vom , wonach der Unterhaltsverpflichtete im Jahr 2022 für den Unterhalt 203 Euro selbst bezahlt hat und weitere 2.077 Euro von seinen monatlichen Bezügen einbehalten wurden (Drittschuldnerpfändung), das sind für 2022 insgesamt 2.280 Euro. In diesem Jahr bestand eine monatliche Unterhaltspflicht in Höhe von 203 Euro.

Bei einer gesamten Unterhaltsverpflichtung von 2.436 Euro (203 Euro x 12) im Jahr 2022 wurde somit bei einer tatsächlichen Leistung von lediglich 2.280 Euro die Unterhaltspflicht rechnerisch für elf volle Monate erfüllt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und für das im jeweiligen Monat keinUnterhaltsabsetzbetrag zusteht, wie folgt zu berücksichtigen:
- beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der ganze zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des Betrages.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 ist der Familienbonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat einUnterhaltsabsetzbetrag zusteht, wie folgt zu berücksichtigen:
- beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der ganze zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages.

Für den Familienbonus Plus gilt eine monatsweise Betrachtung. Er wird nur auf Antrag gewährt.

Da der leibliche Vater die Unterhaltsverpflichtung für elf Monate im Jahr 2022 erfüllt hat, steht diesem für elf Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu. Damit hat der Bf als Ehepartner der Kindesmutter gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 für diese Monate keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus.

Für 12/2022 wurde hingegen der festgesetzte Unterhalt nicht zur Gänze geleistet und steht daher kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für diesen Monat kann gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 beim Bf der Familienbonus Plus berücksichtigt werden.

Festzuhalten ist, dass für den Unterhaltsabsetzbetrag Zahlungen ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sind, auch wenn es sich um Nachzahlungen für Rückstände handeln sollte (siehe § 33 Abs. 4 Z 3 lit e EStG 1988). Der Hinweis des Bf, dass der Unterhaltsverpflichtete hohe Rückstände aus den Vorjahren habe, ist daher für den Anspruch auf den Familienbonus Plus im Jahr 2022 nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist immer das Kalenderjahr der Unterhaltszahlung.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Die Aufteilung erfolgt entsprechend der Antragstellung in der Steuererklärung.

Der Bf hat den Familienbonus Plus zur Gänze beantragt, die Familienbeihilfenberechtigte (die Ehegattin) hat den Familienbonus Plus laut Mitteilung der belangten Behörde vom nicht geltend gemacht.

Der Familienbonus Plus ist daher beim Bf für einen Monat im Jahr 2022 zur Gänze in Höhe von 166,68 Euro in Abzug zu bringen. Insofern war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ist eindeutig gesetzlich geregelt.

3.3. Berechnung der Einkommensteuer 2022


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Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß angefochtenem Einkommensteuerbescheid
49.389,32
Einkommen
49.389,32
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge lt. Bescheid
13.348,51
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00
Pendlereuro
-58,00
Familienbonus Plus neu
-166,68
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
12.723,83
Steuer sonstige Bezüge lt. Bescheid
483,53
Einkommensteuer neu
13.207,36
Anrechenbare Lohnsteuer
-14.244,08
Rundung
-0,28
Festgesetzte Einkommensteuer neu
-1.037,00

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104141.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at