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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.03.2024, RV/7100516/2024

Inhaltliche Auslegung einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Aleksandar Hofstätter, Johann-Strauß-Gasse 4-6//2/5, 1040 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Strittig ist die Frage, ob sich die Eingabe vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 oder gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 richtet.

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 elektronisch bei der belangten Behörde ein. Er erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und beantragte die Berücksichtigung von Krankheitskosten i.H.v. € 7.027,23 in der Kennzahl 730 als außergewöhnliche Belastung.

Mit erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ohne Anerkennung der vom Beschwerdeführer beantragten Krankheitskosten. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den Selbstbehalt i.H.v. € 7.810,14 nicht übersteigen.

Am langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers mit der Bezeichnung "Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheid 2021" ein. In dem Schreiben wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Ausgaben getragen und bezahlt habe. Die Ausgaben seien bei jenem abzugsfähig, der sie bezahlt habe und nicht bei jenem, den sie betroffen hätten. Weiters wird ausgeführt, dass außergewöhnliche Belastungen bekanntlich Ausgaben seien, denen man sich aus rechtlichen, sittlichen oder faktischen Gründen nicht entziehen könne. Die Bezahlung von Krankheitskosten der mittellosen Mutter seien ein klassischer Anwendungsfall. Die außergewöhnliche Belastung stehe zu und er begehre deren Anerkennung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als nicht fristgerecht zurück.

Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde am eingelangt, mit der Bezeichnung "Beschwerde gegen die Zurückweisung vom zu unserer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021" brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass sich die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 richte. Diese sei aus dem Gesamtkontext unmissverständlich hervorgegangen, da der Einkommensteuerbescheid 2021 erklärungsgemäß ergangen sei und sich die außergewöhnliche Belastung infolge der Einkommenshöhe nicht auswirken hätte können. Eine Beschwerde dagegen wäre in jeglicher Form sinnlos, noch dazu mit rund einem Jahr Verspätung. Der Einkommensteuerbescheid 2022 hingegen sei nicht erklärungsgemäß ergangen und die belangte Behörde habe innerhalb der Rechtsmittelfrist ausreichend Zeit gehabt, im Falle einer Unklarheit Rückfragen zu stellen. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass laut Judikatur des VwGH ein Schreiben immer aus seinem gesamten Inhalt her zu verstehen sei und nicht formalistisch aus einzelnen Details, selbst wenn diese irreführend seien.

Diese Eingabe wertete die belangte Behörde als Vorlageantrag und legte die Beschwerde und die Akten hierzu gemäß § 265 BAO zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor.

Am langte neuerlich ein Schreiben mit der Bezeichnung "Entgegnung" des Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, welches von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die außergewöhnliche Belastung im Jahr 2021 anerkannt habe, weil sie sich mathematisch nicht ausgewirkt habe. Im Jahr 2022 versuche man, diese nun nicht anzuerkennen.

Sachverhalt:

Am brachte der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 elektronisch bei der belangten Behörde ein. Er erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 24.473,73 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. € 61.859,11. Weiters beantragte er Krankheitskosten i.H.v. € 7.027,23 sowie den Familienbonus Plus für zwei Kinder.

Am erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 und setzte die Einkommensteuer i.H.v. € 23.419 fest. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den Selbstbehalt i.H.v. € 7.810,14 nicht übersteigen.

Der Einkommensteuerbescheid 2021 wurde am elektronisch in die Databox des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers zugestellt.

Am langte ein Schreiben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers mit der Bezeichnung "Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheid 2021" bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich wurde ausgeführt:

"1. Herr ***Bf1*** hat die Ausgaben getragen und bezahlt und Ausgaben sind bei jenem abzugsfähig, der sie bezahlt hat und nicht bei jenem, den sie betroffen hätten. 2. AO Belastungen sind bekanntlich Ausgaben, denen man sich aus rechtlichen, sittlichen oder faktischen Gründen nicht entziehen kann. Die Bezahlung von Krankheitskosten der mittellosen Mutter sind ein klassischer Anwendungsfall. 3. Die ao Belastung steht zu und wir begehren deren Anerkennung und empfinden - neben bei bemerkt- das Verhalten des FA als Zumutung."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Diese wurde am elektronisch in die Databox des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers zugestellt.

Dagegen langte am ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 250 BAO schreibt vor, dass eine "Bescheidbeschwerde" bestimmten Erfordernissen zu entsprechen hat und dass im Falle der nach diesem Maßstab zu beurteilenden Mangelhaftigkeit gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel der "Bescheidbeschwerde" dem Beschwerdeführer aufzutragen ist (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First § 250 BAO Rz 8)

Somit ist im ersten Schritt vom Bundesfinanzgericht zu prüfen, ob die Eingabe vom diese Voraussetzungen erfüllt:

Der von § 250 Abs. 1 lit. a BAO geforderten Bescheidbezeichnung kommt die eingebrachten Beschwerde nach, denn die Eingabe vom ist als "Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheid 2021" bezeichnet, sodass klar erkennbar ist, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 bekämpft werden möchte. Dies hat zur Folge, dass die von der Beschwerde nicht angesprochenen, von ihr nicht "bezeichneten" Bescheide in das Beschwerdeverfahren nicht einzubeziehen sind und die nicht genannten Bescheide mit Ablauf der (vorausgesetzt ungenützten) Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen, ohne dass sich die Behörde mit ihnen sachlich auseinandersetzen müsste (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First § 250 BAO Rz 19).

Aus der Beschwerde geht u. a. durch die Formulierung "die ao Belastung steht zu" auch eindeutig hervor, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für außergewöhnliche Belastung richtet, womit auch dem Inhaltserfordernis des lit. b leg. cit. entsprochen wurde.

Mit Beantragung der Anerkennung der Kosten für außergewöhnliche Belastungen ("wir begehren deren Anerkennung") war aus der Beschwerde klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastete.

Ebenso ist das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO durch die Beschwerde erfüllt, denn in den Punkten 1. und 2. der Eingabe vom legte der Vertreter des Beschwerdeführers die Gründe dar, aus welchen er der Auffassung sei, dass die Kosten für die außergewöhnliche Belastung zustünden.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zum Schluss, dass die Eingabe vom die Mindesterfordernisse einer Bescheidbeschwerde gemäß § 250 BAO aufweist.

Der Vertreter des Beschwerdeführers vermeinte, dass sich aus dem Gesamtkontext der Eingabe erschließe, dass die belangte Behörde erkennen hätte müssen, dass sich die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 richtete.

Nach der Rechtsprechung des ist die Abgabenbehörde bei undeutlichem bzw. mehrdeutigen Inhalt eines mutmaßlich als Bescheidbeschwerde zu wertenden Anbringens dazu angehalten, die Absicht der Partei zu erforschen. Es ist entscheidend, ob aus dem gesamten Inhalt der Bescheidbeschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet und was der Beschwerdeführer damit erreichen will. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. (; , 2006/15/0042; , 2007/15/0041; , 2006/17/0360).

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nunmehr ausführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 erklärungsgemäß ergangen sei, sodass nicht der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2021 gemeint sein konnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass die in der Einkommensteuererklärung vom beantragte Berücksichtigung von Krankheitskosten i.H.v € 7.027,23 im Einkommensteuerbescheid vom von der belangten Behörde versagt wurde ("Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt i.H.v. € 7.810,14 nicht übersteigen."). Dass mit der Eingabe vom somit gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 berufen wurde, lässt sich aus diesem Grund nicht erkennen.

Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers im Vorlageantrag argumentiert, dass es sinnlos wäre gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 Beschwerde zu erheben, da sich die außerordentliche Belastung infolge der Einkommenshöhe nicht auswirken habe können, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht in Betracht, da auch eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten ist ( mwN).

Da die Bescheidbeschwerde vom sämtliche im § 250 BAO vorgesehenen Angaben und Merkmale aufweist und deren Inhalt nicht undeutlich ist, blieb für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 Abs. 2 BAO durch die belangte Behörde kein Raum.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 4).

Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 5).

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV), BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2021/348, ist eine Verordnung im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 5b Abs. 1 FOnV haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von Finanz Online sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Da der Einkommensteuerbescheid 2021 am in die Databox des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers zugestellt wurde, wurde an diesem Tag der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst. Das Ende der Beschwerdefrist fiel auf einen Sonntag (), somit war der nächste Tag, der , als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die am eingebrachte Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 war daher verspätet und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100516.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at